LF220006
Vorsorgliche Massnahmen
3. Februar 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 3. Februar 202...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 3. Februar 2022
in Sachen
Erbengemeinschaft A._____, bestehend aus: a) B._____, b) C._____, c) D._____, Gesuchsteller und Berufungskläger a, b, c vertreten durch E._____, b, c vertreten durch B._____,
gegen
1. F._____,
2. G._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Dezember 2021 (ET210004)
Erwägungen:
1.
B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend Berufungskläger) bilden die Erbengemeinschaft A._____. Sie reichten am 3. November 2021 dem Bezirksgericht Hinwil eine Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
" 1. Die Verpächterschaft sei zu verpflichten, die seinerzeit am
09.11.2012
angekauften festen Einrichtungen gemäss Liste für Fr. 30'000.– zurückzukaufen.
2.
Es sei den Beklagten die Nutzung der Scheune H._____-strasse... bis zur erfolgten Bezahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für die festen Einrichtungen zu untersagen (LPG Art. 15 Abs. 4).
3.
Es sei festzustellen, dass die Pacht per 30.10.2021 nach Bezahlung der festen Einrichtungen Saldo aller Ansprüche aufgelöst ist.
4.
Die Klage sei vordringlich zu beurteilen und die aufschiebende Wirkung sei den Beklagten zu verweigern.
5.
Es seien die Kosten der Verpächterschaft aufzuerlegen."
Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) führte in der Sache am 16. Dezember 2021 eine Verhandlung durch (Prot. VI S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens wegen fehlender vorangehender Schlichtungsverhandlung nicht ein und mit Urteil vom gleichen Tag wies sie die Ziffern 2 bis 4 des Rechtsbegehrens betreffend Gesuch auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab (act. 31).
2.
Am 6. Januar 2022 erhoben die Berufungskläger rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 32; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 29). Sie stellten folgende Anträge:
" 1. Es sei den Beklagten die Nutzung der Scheune H._____-strasse... bis zur erfolgten Bezahlung oder Sicherstellung eines Kaufpreises für die festen Einrichtungen zu untersagen (LPG Art. 15, Abs. 4).
2.
Es sei festzustellen, dass die Pacht, die per 30.10.2021 gekündigt ist, erst nach Bezahlung der festen Einrichtungen Saldo aller Ansprüche aufgelöst ist.
3.
Die Klage sei vordringlich zu beurteilen und die aufschiebende Wirkung sei den Beklagten zu verweigern.
4.
Unter Kostenfolge z.L. der Beklagten."
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-29). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
3. Da der Streitwert mehr als Fr. 10'000.– beträgt, ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Es besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
3. Da der Streitwert mehr als Fr. 10'000.– beträgt, ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Es besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt habe bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
4. Die Vorinstanz erwog, das Gericht treffe die notwendigen vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO, wenn die gesuchstellende Partei
glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt sei oder eine Verletzung zu befürchten sei und ihr aus der Verletzung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Die Berufungskläger hätten vorliegend keine Ausführungen dazu gemacht, inwiefern die Berufungsbeklagten die Scheune nutzen würden bzw. eine Nutzung und damit eine Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs befürchtet würde, und sie hätten auch nicht dargelegt, ob dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Damit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt und das Gesuch sei dementsprechend abzuweisen (act. 31). Die Berufungskläger setzen sich in ihrer Berufung mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und zeigen damit auch nicht auf, was daran falsch sein soll (vgl. act. 32). Aus diesem Grund ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
5. Auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren ist umständehalber zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Berufungsklägern nicht, weil sie unterliegen und auch gar keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, und den Berufungsbeklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern mussten.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 32, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 4. Februar 2022