LF220007
Erbausschlagung / Protokollierung
18. Februar 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 18. Februar 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 18. Februar 2022
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung
im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1929, von Zürich und C._____, gestorben am tt.mm.2019, wohnhaft gewesen D._____-str. …, … Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2021 (EN210329)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. B._____ verstarb am tt.mm.2019. Mit Urteil vom 15. Februar 2021 hielt das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) fest, welche gesetzlichen und nachberufenen Erben im Nachlass von B._____ zur Erbfolge gelangen. Zu den nachberufenen Erben gehören u.a. A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und ihre zwei erwachsenen Söhne (act. 28). Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 nahm die Vorinstanz diverse Ausschlagungserklärungen der gesetzlichen und nachberufenen Personen zu Protokoll und hielt fest, dass aufgrund der Ausschlagungserklärungen neu lediglich die Berufungsklägerin, ihre Söhne sowie die weiteren 13 gesetzlichen bzw. nachberufenen Erben, welche keine Ausschlagung erklärt hatten, zur Erbfolge gelangen. Schliesslich wurde erkannt, dass die dem Nachlass auferlegten Kosten des Testamentseröffnungsverfahrens und des Erbenfeststellungsverfahrens von der Berufungsklägerin bezogen werden (act. 31).
1.2. Am 6. Januar 2022 (Datum Poststempel) reichte die Berufungsklägerin dem Obergericht ein Schreiben ein. Darin erklärte sie, sie schlage den Nachlass von B._____ aus, weshalb das Schreiben als sinngemässe Berufung gegen das Urteil vom 2. Dezember 2021 entgegen genommen wurde (act. 33). Am 14. und 27. Januar 2022 (je Datum Poststempel) folgten zwei Ergänzungsschreiben der Berufungsklägerin (act. 37 und 39). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 29). Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
2.
2.1. Die Frist zur Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid beträgt zehn Tage (§ 142a GOG ZH i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Urteil vom 2. Dezember 2021 wurde der Berufungsklägerin am 21. Dezember 2021 zugestellt (act. 29). Die am 6. Januar 2022 der Post übergebene Berufung war damit verspätet (Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten.
2.1. Die Frist zur Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid beträgt zehn Tage (§ 142a GOG ZH i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Urteil vom 2. Dezember 2021 wurde der Berufungsklägerin am 21. Dezember 2021 zugestellt (act. 29). Die am 6. Januar 2022 der Post übergebene Berufung war damit verspätet (Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten.
2.2.
2.2.1. Bei der Eingabe vom 6. Januar 2022 bzw. bei den Ergänzungen vom
14. und 27. Januar 2022 handelt es sich nicht nur um eine sinngemässe Berufung, sondern auch um ein sinngemässes Gesuch im Sinne von Art. 148 ZPO auf Wiederherstellung der verpassten Berufungsfrist. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).
2.2.2. In ihrem ersten Schreiben vom 6. Januar 2022 erklärte die Berufungsklägerin (in englischer Sprache), sie sei ausser Landes gewesen und am 9. Dezember 2021 zurückgekehrt. Sie könne weder Deutsch lesen noch schreiben und habe erfolglos versucht, die Vorinstanz zu erreichen. Sie habe einen Termin gemacht beim Zivilstandsamt in E._____. Dies in der Annahme, das Amt könne ihr mit der Übersetzung helfen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund von Covid und der Ferien sei sie nicht in der Lage gewesen, jemanden zu finden, der die Dokumente habe übersetzen können. Deshalb habe sie nicht realisiert, dass eine kurze Frist zur Beantwortung von 10 Tagen bestanden habe. Sie habe am 10. August 2019 ihren Mann verloren und unterstütze ihre zwei Söhne, die in der Schule seien. Sie sei immer noch mit der eigenen Trauer beschäftigt (act. 33).
Im zweiten Schreiben vom 14. Januar 2022 (ebenfalls in englischer Sprache) wiederholte die Berufungsklägerin ihre Ausführungen. Ergänzend schrieb sie, da sie weder Französisch noch Deutsch spreche, habe sich ihr Ehemann bis zu seinem Tod um alles gekümmert. Sie habe im Dezember 2021 mehrmals erfolglos versucht, die Vorinstanz telefonisch zu erreichen. Ein Herr F._____ sei erst nach den Ferien in der Lage gewesen, die Dokumente zu übersetzen, weil ein Familienmitglied positiv auf Covid getestet worden sei und er sich in Quarantäne befunden habe. Sie habe nie realisiert, dass die Dokumente vom Gericht seien und sie für die Schulden einer anderen Person verantwortlich gemacht werden könne (act. 37).
Die Berufungsklägerin reichte dem Obergericht am 27. Januar 2022 ein drittes (englischsprachiges) Schreiben ein (act. 39). Nachdem die Berufungsklägerin am 6. Januar 2022 in der Lage gewesen war, das Wiederherstellungsgesuch zu begründen, war spätestens an diesem Tag der geltend gemachte Säumnisgrund (Unmöglichkeit der rechtzeitigen Übersetzung des Urteils) weggefallen. Damit wurde das dritte Schreiben nach Ablauf der zehntägigen Wiederherstellungsfrist im Sinne von Art. 148 Abs. 2 ZPO eingereicht. Auf dieses ist nicht weiter einzugehen.
2.2.3. Die Berufungsklägerin macht als Grund für ihre Säumnis geltend, sie habe wegen fehlender Deutschkenntnisse das Urteil nicht verstanden und sie habe es auch nicht geschafft, dieses rechtzeitig übersetzen zu lassen. Die mangelnde Sprachkenntnis vermag das Versäumen der Rechtsmittelfrist jedoch nicht zu entschuldigen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; BGer 1C_147/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.3, in: SJ 2012 I S. 197; Merz, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 148 N 24). Die im Kanton Genf wohnhafte Berufungsklägerin hätte erkennen müssen, dass ihr ein Entscheid eines Gerichts aus Zürich zugestellt worden war. Es war ihre Verantwortung, unmittelbar nach Erhalt des Entscheids für eine Übersetzung in eine für sie verständliche Sprache besorgt zu sein. Daran nichts zu verändern vermögen die Tatsachen, dass sich der Ehemann der Berufungsklägerin bis zu seinem Tod im Sommer 2019 um administrative Angelegenheiten gekümmert hatte, ihr der Entscheid in den Weihnachtsferien zuging, ein Bekannter aufgrund von Quarantäne die Übersetzung nicht vornehmen konnte und die Vorinstanz nach ihrer Darstellung telefonisch nicht erreichbar war, auch wenn diese Praxis als streng erscheinen mag. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist damit abzuweisen.
2.2.4. Die Berufungsklägerin ist im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: Die Frist von 10 Tagen, welche sie wiederhergestellt haben will, betrifft nicht die Frist zur Ausschlagung, sondern die Frist, um gegen das Urteil vom 2. Dezember 2021 Berufung zu erheben. Würde das Obergericht mit vorliegendem Beschluss die Frist wiederherstellen, könnte die Berufungsklägerin also nicht innert 10 Tagen die Ausschlagung erklären, sondern sie müsste innert 10 Tagen darlegen, warum die Vorinstanz im Urteil vom 2. Dezember 2021 zu Unrecht von einer fehlenden Ausschlagungserklärung der Berufungsklägerin ausgegangen ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Berufungsklägerin innert der drei Monate nach Erhalt des ersten Urteils vom 15. Februar 2021 entgegen der Einschätzung der Vorinstanz doch die Ausschlagung erklärt hat.
2.2.5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ihr Schreiben nicht nur an die Kammer, sondern auch an die Vorinstanz geschickt hat. Es ist aufgrund dessen Wortlauts davon auszugehen, dass sie nebst der Berufung sinngemäss insbesondere ein Begehren um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist stellen möchte. Ein solches ist indessen nicht von der Kammer, sondern von der Vorinstanz zu beurteilen. Das Gleiche gilt auch für die entsprechenden Eingaben ihrer Kinder bei der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat gemäss act. 32 bereits ein entsprechendes Verfahren angelegt. Es ist damit an der Vorinstanz zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angesichts der besonderen Umstände nicht ausnahmsweise die Frist zur Wiederherstellung der Ausschlagung wiederhergestellt werden kann.
3.
Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels Antrags und wegen ihres Unterliegens ist der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 21. Februar 2022