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Entscheid

LF220012

Rechtsschutz in klaren Fällen

20. April 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschl...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 20. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger (Verkäufer)

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____

gegen

B._____ Stiftung, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (Käuferin)

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2022 (ER210107)

Erwägungen:

1.1

Die Parteien schlossen am 8. September 2016 einen Kaufrechtsvertrag betreffend das Grundstück des Gesuchsgegners und Berufungsklägers

(Verkäufer, fortan Berufungskläger) an der C._____-Strasse 1 und 1a in D._____ [Ortschaft] ab, gemäss welchem die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (Käuferin, fortan Berufungsbeklagte) berechtigt ist, das ihr zugesprochene Kaufrecht frühestens nach drei bis fünf Jahren ab Vertragsschluss auszuüben (act. 4/2.1). Mit Schreiben vom 10. März 2021 erklärte die Berufungsbeklagte die Ausübung des Kaufrechts gegenüber dem Berufungskläger (act. 4/5). Die Eigentumsübertragung erfolgte nicht, weil sich die Parteien über die Modalitäten der vertraglich vereinbarten Eigentumsübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks (Vorleistungspflicht oder Zug-um-Zug-Geschäft) uneinig waren.

1.2

Mit Klage vom 6. August 2021 (act. 1) verlangte die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz), es sei der Berufungskläger zu verpflichten, die entsprechende Grundbuchanmeldung abzugeben, so dass sie als Alleineigentümerin eingetragen werden könne und es sei das Grundbuchamt E._____ anzuweisen, sie (die Berufungsbeklagte) nach Rechtskraft des Entscheids als Alleineigentümerin einzutragen. Dem Berufungskläger wurde antragsgemäss mit Verfügung vom 9. August 2021 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verboten, das streitgegenständliche Grundstück zu veräussern, und das Grundbuchamt E._____ wurde angewiesen, die Verfügungsbeschränkung einzutragen (act. 5). Der Berufungskläger schloss auf Abweisung der gegnerischen Begehren (act. 27). Mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Januar 2022 wurde der Berufungskläger verpflichtet, die entsprechende Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes E._____ abzugeben, so dass die Berufungsbeklagte als Alleineigentümerin des Grundstücks Grundbuchblatt Nr. 1, Liegenschaft, Kataster Nr. 2, Industriequartier, C._____Strasse 1 (Gebäude Wohnen) und C._____-Strasse 1a (unterirdisches Gebäude), … D._____, im Grundbuch eingetragen werden könne. Sodann wurde das Grundbuchamt E._____ angewiesen, das Eigentum des Berufungsklägers am vorerwähnten Grundstück mit sämtlichen Rechten und Pflichten sowie Nutzen und Schaden ins Eigentum der Berufungsbeklagten zu übertragen, welche dadurch Alleineigentümerin des Grundstücks werde. Die auf total Fr. 4'110.– festgesetzten Kosten wurden dem Berufungskläger auferlegt und er wurde verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'847.– zu bezahlen (act. 34 S 8 f. = act. 38).

2.

Hiergegen erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung bei der hiesigen Instanz und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Gesuchs der Gegenpartei, unter Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 39 S. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 35b). Der dem Berufungskläger mit Verfügung vom 26. Januar 2022 auferlegte Kostenvorschusses von Fr. 4'200.– für das Berufungsverfahren (act. 43) ging innert Frist bei der Gerichtskasse ein (act. 44 f.). Nachdem der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 17. Februar 2022 Frist angesetzt wurde zur Erstattung der Berufungsantwort (act. 46), liess sie dem Gericht mitteilen, dass die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche aufgenommen hätten (act. 48) und ersuchte um Sistierung des Berufungsverfahrens bis 21. März 2022 (act. 52). Der Berufungskläger erklärte sich mit diesem Antrag einverstanden (act. 53). Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde das Verfahren bis und mit 21. März 2022 sistiert und der Berufungsbeklagten wurde die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort abgenommen (act. 55). Da die Vergleichsgespräche andauerten, ersuchten die Parteien bis zu weiterer Mitteilung einstweilen von weiteren Verfahrensschritten abzusehen (act. 57 und act. 59). Am 31. März 2022 reichte die Berufungsbeklagte den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich vom 29. März 2022 ein (act. 63) unter Verweisung auf jenen Punkt der Vereinbarung, wonach die Ausweisungsklausel im Abschreibungsbeschluss explizit zu erwähnen sei (act. 62). Mit Eingabe vom 5. April 2022 ersuchte der Berufungskläger gestützt auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich um Abschreibung des Verfahrens, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 65).

Die von den Parteien vereinbarte Ausweisungsklausel gemäss Ziff. 1.2 der Vereinbarung vom 29. März 2022 lautet wie folgt (act. 63 S. 3 = 66 S. 3): "[…]

1.2

Besitzesübergabe am 30. Juni 2022, 12.00 Uhr (Donnerstag)

1.2.1

Der VERKÄUFER verpflichtet sich, das GRUNDSTÜCK bis am 30. Juni 2022 (Donnerstag) vollständig leerzuräumen (exkl. Kachelofen im Dachstock sowie die Fernsehantenne mit Anschluss) und an diesem Tag bis spätestens um 12.00 Uhr besenrein und mietvertragsfrei zu übergeben.

1.2.2

Vorausgesetzt die Zahlungen sind gemäss vorstehendem Zahlungsversprechen (Ziff. 1.1.1) vollständig erfolgt, hat die KÄUFERIN ab dem 30. Juni 2022, 12.00 Uhr, uneingeschränkten und ausschliesslichen Zugang zum ganzen GRUNDSTÜCK. Mit der Besitzesübergabe sind sämtliche Schlüssel zum GRUNDSTÜCK zu übergeben.

1.2.3

Zudem einigen sich die Parteien darauf und erklärt der VERKÄUFER mit Verweis auf Art. 347 lit. a ZPO ausdrücklich, dass er im Unterlassungsfall die direkte Vollstreckung anerkennt, also dass die hierfür zuständige Vollstreckungsbehörde (Stadtammannamt der Stadt Zürich Kreis …) hiermit angewiesen wird - auf erstes Verlangen der KÄUFERIN nach dem 30. Juni 2022 um 12.00 Uhr - die Verpflichtungen des VERKÄUFERS gemäss Ziffer 1.2.1 dieser Vereinbarung zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für die Vollstreckung trägt die KÄUFERIN (,,Ausweisungsklausel").

1.2.4

Diese Ausweisungsklausel soll ausdrücklich in den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LF220012-O) aufgenommen werden.

1.2.5

Bis zum vollständigen Vollzug dieser Besitzesübergabe verbleiben Nutzen und Gefahr beim VERKÄUFER.

1.2.6

Nach ordnungsgemässer Übergabe des GRUNDSTÜCKS ist das RÄUMUNGSDEPOT im Umfang von CHF 30'000.00 innert fünf Arbeitstagen auf obgenanntes Konto zu überweisen. Der überschiessende Betrag von CHF 20'000.00 verfällt zugunsten der KÄUFERIN.

1.2.7

Erfolgt die Übergabe des GRUNDSTÜCKS bis am 30. Juni 2022 in nicht leergeräumten Zustand oder erfolgt eine Vollstreckung gemäss Ziff. 1.2.3 vorstehend, so geht das Eigentum der sich noch im Grundstück befindlichen Fahrnis entschädigungslos auf die KÄUFERIN über. Zudem verfällt das RÄUMUNGSDEPOT vollständig zugunsten der KÄUFERIN. Dagegen sind weitere Ansprüche der KÄUFERIN für die Räumung ausdrücklich ausgeschlossen.

[…]."

Das Berufungsverfahren ist nach dem Gesagten als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

3.1

Die Parteien haben eine von der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung abweichende Vereinbarung getroffen. Gemäss dieser übernimmt die Berufungsbeklagte die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Geschäft-Nr. ER210107, total Fr. 4'110.–) und verzichtet auf die ihr dort zugesprochene Parteientschädigung (in Höhe von Fr. 4'847.–, vgl. act. 63 = act. 66 Ziff. 2.1.2; act. 38 S. 9).

3.2

Die Parteien haben sich auf die Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens durch den Berufungskläger geeinigt. Dieser wird somit für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Vereinbarungsgemäss sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

3.3

Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2.1 Mio. resultiert eine ordentliche Entscheidgebühr von Fr. 41'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist unter Berücksichtigung der Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung wie auch des Äquivalenzprinzips auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 2, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).

Entscheid

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. Januar 2022 werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ER210107) in Höhe von Fr. 4'110.– vereinbarungsgemäss der Berufungsbeklagten auferlegt.

3. Die Berufungsbeklagte verzichtet vereinbarungsgemäss auf die ihr im erstinstanzlichen Verfahren (ER210107) zugesprochene Parteientschädigung.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vereinbarungsgemäss dem Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

6. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage einer Kopie von act. 62 und an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 65, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2.1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am: 21. April 2022