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Entscheid

LF220020

Testamentseröffnung

6. April 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 6. April 2022

in Sachen

A._____, Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. C._____, Berufungsbeklagte

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von D._____, geboren tt. April 1927, von E._____, gestorben zwischen tt. und tt. mm. 2021, wohnhaft gewesen in F._____

Berufung gegen ein Urteil der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Februar 2022 (EL210390)

Erwägungen:

1.1

D._____ (nachfolgend: Erblasserin) verstarb zwischen dem tt. und tt. mm. 2021 (vgl. act. 3). Die Erblasserin hinterliess ihre drei Kinder als gesetzliche Erben (vgl. act. 4/1).

1.2

Am 6. Dezember 2021 reichte das Notariat G._____ der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom "20. Mai" (vgl. act. 2) ein (vgl. act 1 und act. 10 E. II.).

1.3 Mit Urteil vom 14. Februar 2022 (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12) eröffnete die Vorinstanz diese eigenhändige letztwillige Verfügung und stellte den gesetzlichen Erben 1 bis 3 (Erbe 1 = Berufungsbeklagter 1; Erbin 2 = Berufungsbeklagte 2; Erbe 3 = Berufungskläger, vgl. act. 10 E. I./3.) die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten ausdrücklich bestritten werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Sie stellte fest, dass H._____ das Amt des Willensvollstreckers angenommen habe, setzte die Gerichtskosten fest und bezog diese vom Willensvollstrecker auf Rechnung des Nachlasses (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 3 bis 5).

1.3 Mit Urteil vom 14. Februar 2022 (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12) eröffnete die Vorinstanz diese eigenhändige letztwillige Verfügung und stellte den gesetzlichen Erben 1 bis 3 (Erbe 1 = Berufungsbeklagter 1; Erbin 2 = Berufungsbeklagte 2; Erbe 3 = Berufungskläger, vgl. act. 10 E. I./3.) die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten ausdrücklich bestritten werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Sie stellte fest, dass H._____ das Amt des Willensvollstreckers angenommen habe, setzte die Gerichtskosten fest und bezog diese vom Willensvollstrecker auf Rechnung des Nachlasses (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 3 bis 5).

1.4 Gegen dieses Urteil setzt sich der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Februar 2022 (act. 11) zur Wehr.

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-8). Auf weitere prozessleitende Schritte wird verzichtet.

2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, dem eigenhändigen Schriftstück fehle zwar das Gültigkeitserfordernis der exakten Angabe vom Jahr der Errichtung. Es sei aber dennoch zu eröffnen, da es die Merkmale eines Testamentes aufweise. Die Erblasserin bestätige darin das gesetzliche Erbrecht, das heisse, die gesetzlichen Erben 1 bis 3 seien zur Erbfolge berufen. Sie setze ein Vorausvermächtnis von Fr. 100.– zugunsten der Berufungsbeklagten 2 aus und übertrage dieser das Haus an der I._____-strasse... in F._____ (act. 10 E. III.).

2.2 Der Berufungskläger macht mit seiner Berufung einzig geltend, das Testament sei seiner Ansicht nach für ungültig zu erklären, weil das Schriftstück mit der Angabe von Jahr, Monat und Tag versehen sein müsse (vgl. act. 11).

2.3 Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung zufolge Ungültigkeit hat jedoch nicht durch Berufung gegen die Testamentseröffnung, sondern innert gesetzlicher Frist durch Einleitung einer Klage beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin zu geschehen. Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 10 S. 4 Dispositiv-Ziffer 8). Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden.

3. Da auf die Berufung nicht einzutreten ist, wird der Berufungskläger kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 473'000.– (vgl. act. 6) ist die Entscheidgebühr angesichts des geringen Aufwandes auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. §§ 12 i.V.m. 4 i.V.m. 8 GebV OG) und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Umtriebs- oder Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen: dem Berufungskläger nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Umtriebs- oder Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Berufungsschrift (act. 11),

sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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