LF220022
Ausschlagung
4. April 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 4. April 2022
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
betreffend Ausschlagung
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Oktober 1949, von C._____ BE, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Februar 2022 (EN220016)
Erwägungen:
1.
Sachverhalt / Prozessgeschichte
1.1
Am tt.mm.2022 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasser). Er hinterliess seine Ehefrau E._____ sowie seine Töchter F._____ und A._____, die Berufungsklägerin, als gesetzliche Erben (vgl. act. 11 E. I.).
1.2
Mit Eingaben vom 24. Januar 2022 und 31. Januar 2022 erklärten die Ehefrau des Erblassers und seine Tochter F._____ die Ausschlagung der Erbschaft (vgl. act. 11 E. II.).
1.3 Mit Urteil vom 21. Februar 2022 (act. 6 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) merkte die Vorinstanz diese Ausschlagungen vor (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Kosten (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) der ausschlagenden Ehefrau und der Tochter je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).
1.3 Mit Urteil vom 21. Februar 2022 (act. 6 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13) merkte die Vorinstanz diese Ausschlagungen vor (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Kosten (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) der ausschlagenden Ehefrau und der Tochter je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).
1.4 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. März 2022 (Datum Poststempel) Berufung (act. 12) und legte ein Arztzeugnis sowie ein Erbausschlagungsformular (act. 14/1-2) bei. Diese Eingabe ging am 4. März 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich ein.
1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-9). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.
2. Prozessuales
2.1 An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2).
Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Werden auch die erwähnten minimen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017, E. 2.3).
2.2 Die Berufungsklägerin führt nicht aus, an welchen Mängeln das vorinstanzliche Urteil leiden soll. Vielmehr führt sie aus, aufgrund schwerer Depressionen vom 20. Januar bis 26. Februar 2022 stationär behandelt worden zu sein und dass sie deshalb die Ausschlagung des Nachlasses nicht habe einreichen können. Sie erklärt, den Nachlass des Erblassers unbedingt und vorbehaltlos auszuschlagen, auch für die minderjährigen Kinder G._____, geb. tt.mm.2011, und H._____, geb. tt.mm.2013 (vgl. act. 12). Sofern die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe an die Kammer überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte, wäre dieses jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet. Wie nachfolgend (Erwägung 2.4) zu zeigen sein wird, ist indes auch gar kein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. Februar 2022 vonnöten, wenn es der Berufungsklägerin darum geht, dass sie nachträglich die Ausschlagung erklären möchte.
2.3 Auf die Berufung ist nicht einzutreten.
2.4 Zur Entgegennahme und Protokollierung von Ausschlagungserklärungen im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB ist das Einzelgericht des Bezirksgerichtes am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m § 137 lit. e GOG; OGer ZH LF190076 vom 6. Dezember 2019 E. 3a m.w.H.). Die Berufungsklägerin hat zusammen mit dem/der Mitinhaber/in der elterlichen Sorge die Ausschlagung für sich und die minderjährigen Kinder G._____, geb. tt.mm.2011, und H._____, geb.tt.mm.2013, bereits am 3. März 2022 (Datum Poststempel) gegenüber der dafür zuständigen Vorinstanz erklärt (vgl. act. 14/2 und act. 8), die davon Vormerk nehmen wird.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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