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Entscheid

LF220024

Erbausschlagung / Protokollierung / Erbenfeststellung

30. März 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Besch...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 30. März 2022

in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung / Erbenfeststellung

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Januar 1929, von C._____ bei D._____ BE, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen E._____ [Strasse] …, … Zürich,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2022 (EN211086)

Erwägungen:

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1

Am tt.mm.2020 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasser). Der Berufungskläger ist einer der Enkel des Erblassers (vgl. act. 13 E. III.).

1.2

Mit Urteil vom 16. Februar 2021 erging ein Testamenteröffnungsurteil (Geschäfts-Nr. EL201089) des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Am 8. Oktober 2021 erging ein Urteil der Vorinstanz betreffend Nachberufung (Geschäfts-Nr. EN210954) (vgl. act. 13 E. I.).

1.3

Mit Erklärungen von Oktober und Dezember 2021 schlugen mehrere Erben das Erbe des Erblassers aus (vgl. act. 13 E. II.).

1.4

Mit Urteil vom 14. Februar 2022 (act. 13 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz was folgt:

1.

Die Ausschlagungserklärungen der vorgenannten Erben (Ziff. II) werden zu Protokoll genommen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Ehefrau F._____ (Ziff. III.A) sowie die Enkel G._____ (Ziff. III/B/1), H._____ (Ziff. II/B/2) und A._____ (Ziff. III/B/3) zur Erbfolge gelangen.

3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 16. Februar 2021 (EL201089) und Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 8. Oktober 2021 (EN210954) wird der Erbschein lautend auf die in Dispositiv Ziff. 2 aufgeführten Erben (Ziff. III) ausgestellt.

3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 16. Februar 2021 (EL201089) und Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 8. Oktober 2021 (EN210954) wird der Erbschein lautend auf die in Dispositiv Ziff. 2 aufgeführten Erben (Ziff. III) ausgestellt.

4. Die Kosten betragen:

650.00 Entscheidgebühr

273.30 Barauslagen

923.30 Kosten total.

5. Die Kosten werden den ausschlagenden Erben (Ziff. II) zu je 1/11 auferlegt. Die Anteile der minderjährigen Kinder sind von deren gesetzlichen Vertretern zu beziehen.

6./7. (Mitteilung / Rechtsmittel).

1.5 Dagegen erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 2. März 2022 (Datum Poststempel) Berufung (act. 14). Diese Eingabe ist nicht unterzeichnet und ging am 3. März 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich ein.

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-11). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.

2. Prozessuales

2.1 An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2).

Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Werden auch die erwähnten minimen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017, E. 2.3).

2.2 Der Berufungskläger führt nicht aus, an welchen Mängeln das vorinstanzliche Urteil leiden soll. Vielmehr erklärt er einzig, die Erbschaft des Erblassers unbedingt und vorbehaltlos auszuschlagen und ersucht darum, diese nachträgliche Erbausschlagung zu Protokoll zu nehmen (vgl. act. 14). Sofern der Berufungskläger mit seiner Eingabe an die Kammer überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte, ist dieses jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet.

Zur Entgegennahme und Protokollierung von mündlichen oder schriftlichen Ausschlagungserklärungen im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB ist das Einzelgericht des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m § 137 lit. e GOG; OGer ZH LF190076 vom 6. Dezember 2019 E. 3a m.w.H.). Das Obergericht ist für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen nicht zuständig. Gemäss vorinstanzlichem Rubrum war der Erblasser zuletzt in der Stadt Zürich wohnhaft. Daher scheint das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich zuständig zu sein.

2.3 Auf die als Berufung entgegengenommene Eingabe ist aufgrund des Gesagten nicht einzutreten. Auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung des Mangels der fehlenden Unterschrift (vgl. Art. 132 ZPO) kann daher verzichtet werden.

2.4 Der Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung ist für die Wahrung der Ausschlagungsfrist von Art. 567 ZGB von Bedeutung. Der Berufungskläger hat die Möglichkeit, die Ausschlagung innert eines Monats ab Empfang dieses Entscheids gegenüber dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich schriftlich (mit Unterschrift) oder mündlich zu erklären. Dann gilt die Ausschlagung als am 3. März 2022 erfolgt (vgl. oben 1.3 und dazu Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. act. 14; vgl. ferner OGer ZH LF130013 vom 17. Mai 2013, E. 5a).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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