LF220028
Ausschlagungserklärung
4. Mai 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Bes...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 4. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Ausschlagungserklärung
im Nachlass von B._____, geboren tt. August 1954, von C._____, gestorben tt.mm. 2022, wohnhaft gewesen D._____-str. …, E._____
Erwägungen:
1. Am tt.mm. 2022 verstarb der zuletzt in E._____ wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasser, vgl. act. 2). Am 4. Februar 2022 reichte A._____ (fortan Gesuchsteller) ein Testament des Erblassers vom 23. Mai 2013 verschlossen zur Eröffnung ein (vgl. act. 7 S. 1). Im Testamentseröffnungsverfahren erwog das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 22. März 2022, der Erblasser hinterlasse drei Geschwister als gesetzliche Erben. Diese seien nicht pflichtteilsgeschützt gemäss Art. 470 ZGB, weshalb der Erblasser frei über seinen Nachlass habe verfügen können. In seinem Testament vom 23. Mai 2013 habe er den Gesuchsteller als alleinigen Erben eingesetzt und seine Geschwister vom Erbe ausgeschlossen. Folglich gelange der Gesuchsteller als eingesetzter Erbe zur alleinigen Erbfolge (act. 7 = act. 10 S. 2). In diesem Sinne wurde erkannt, dass dem eingesetzten Erben nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist und auf Verlangen der auf ihn als Alleinerbe lautende Erbschein ausgestellt werde, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben nicht innert Monatsfrist Einsprache erhoben werde. Das Geschäft wurde als erledigt abgeschrieben und die Regelung des Nachlasses dem Gesuchsteller überlassen. Zu Lasten des Nachlasses wurden Kosten in Höhe von Fr. 581.10 erhoben. Der Entscheid wurde den gesetzlichen Erben und dem eingesetzten Erben bzw. dem Gesuchsteller mitgeteilt (act. 10 S. 3).
1. Am tt.mm. 2022 verstarb der zuletzt in E._____ wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasser, vgl. act. 2). Am 4. Februar 2022 reichte A._____ (fortan Gesuchsteller) ein Testament des Erblassers vom 23. Mai 2013 verschlossen zur Eröffnung ein (vgl. act. 7 S. 1). Im Testamentseröffnungsverfahren erwog das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 22. März 2022, der Erblasser hinterlasse drei Geschwister als gesetzliche Erben. Diese seien nicht pflichtteilsgeschützt gemäss Art. 470 ZGB, weshalb der Erblasser frei über seinen Nachlass habe verfügen können. In seinem Testament vom 23. Mai 2013 habe er den Gesuchsteller als alleinigen Erben eingesetzt und seine Geschwister vom Erbe ausgeschlossen. Folglich gelange der Gesuchsteller als eingesetzter Erbe zur alleinigen Erbfolge (act. 7 = act. 10 S. 2). In diesem Sinne wurde erkannt, dass dem eingesetzten Erben nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist und auf Verlangen der auf ihn als Alleinerbe lautende Erbschein ausgestellt werde, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben nicht innert Monatsfrist Einsprache erhoben werde. Das Geschäft wurde als erledigt abgeschrieben und die Regelung des Nachlasses dem Gesuchsteller überlassen. Zu Lasten des Nachlasses wurden Kosten in Höhe von Fr. 581.10 erhoben. Der Entscheid wurde den gesetzlichen Erben und dem eingesetzten Erben bzw. dem Gesuchsteller mitgeteilt (act. 10 S. 3).
2. Mit Schreiben vom 1. April 2022 (Poststempel) mit dem Betreff "Erbe von B._____ Geschäftsnr. EL220027-M/U" wandte sich der Gesuchsteller an die hiesige Instanz (act. 11), worauf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde. Seiner Eingabe legte er ein Exemplar des vorerwähnten vorinstanzlichen Entscheids sowie einer Kopie des Testaments des Erblassers bei (act. 12 und act. 13).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 8). Von weiteren prozessleitenden Schritten wurde abgesehen.
4. In seiner Eingabe vom 1. April 2022 schreibt der Gesuchsteller lediglich "Ich, A._____, werde das Erbe des verstorbenen B._____ nicht annehmen" (act.
11). Die Eingabe wurde zwar innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung (act. 10, Dispositiv-Ziffer 7) angegebenen 10-tägigen Frist beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, eingereicht. Der Wortlaut der Eingabe deutet jedoch nicht darauf hin, dass es sich um eine Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. März 2022 handeln könnte. Vielmehr liegt eine Ausschlagungserklärung im Sinne von Art. 566 Abs. 1 ZGB vor.
Zuständig für die Protokollierung von Ausschlagungserklärungen ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG). Folglich ist das Obergericht des Kantons Zürich für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. April 2022 nicht einzutreten ist.
Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).
Demnach kann der Gesuchsteller die Ausschlagungserklärung vom 1. April 2022 zusammen mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid dem zuständigen Einzelgericht im summarischen Verfahren einreichen, als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gilt dabei der 1. April 2022.
5. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Gesuchsteller im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.
1. Auf das Gesuch um Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein und die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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