LF220036
Testamentseröffnung
2. Juni 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 2. Juni 2022...
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Beschluss vom 2. Juni 2022
in Sachen
A._____, Berufungskläger
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, Berufungsbeklagte
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von F._____, geboren tt. April 1929, von G._____, gestorben tt. mm. 2021, wohnhaft gewesen in H._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. April 2022 (EL210425)
Erwägungen:
1.
Am tt. mm. 2021 verstarb F._____, geb. I._____, mit letztem Wohnsitz in H._____ (act. 2). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 reichte deren Sohn B._____ zwei Testamente vom 2. Mai 2020 und 4. November 2021 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) ein (act. 1; act. 3 und 4). Mit Urteil betreffend Testamentseröffnung vom 12. April 2022 erwog die Vorinstanz, dass die Erblasserin als gesetzliche Erben ihre drei Söhne B._____, C._____ und D._____ (gesetzliche Erben 1–3) hinterlasse, wobei sie in den beiden Testamenten ihren Sohn B._____ (gesetzlicher Erbe 1) jeweils als Alleinerben eingesetzt und zudem im Testament vom 2. Mai 2020 ihren Sohn C._____ (gesetzlicher Erbe 2) enterbt habe, sodass dessen Pflichtteil an seine Nachkommen A._____ und E._____ (gesetzliche Erben 4 und 5) falle. Die Vorinstanz erkannte sodann (unter anderem), dass den Beteiligten je eine Fotokopie der Testamente zugestellt und dem gesetzlichen Erben 1 (als eingesetztem Alleinerben) auf schriftliches Verlangen hin ein Erbschein ausgestellt werde, sofern seine Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an sie selbst bestritten werde. Als Rechtsmittel gegen ihr Urteil belehrte die Vorinstanz eine an die Kammer innert einer Frist von zehn Tagen zu richtende Berufung, wobei sie darauf hinwies, dass eine Anfechtung der Testamente nicht durch Berufung gegen ihr Urteil, sondern innert gesetzlicher Frist durch Einleitung einer Klage beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin zu geschehen habe (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13; nachfolgend zitiert als act. 11).
Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob A._____ (Sohn des enterbten C._____) bei der Kammer Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 12; fortan bezeichnet als Berufungskläger). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–9) wurden daraufhin beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Die Testamentseröffnung (Art. 556 ff. ZGB) gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme (BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2). Zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 137 lit. c GOG; § 142a GOG). Die ZPO gelangt dabei als kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung (§ 125a GOG; BGE 139 III 225 E. 2). Gemäss Praxis der Kammer werden Verfahren wie das vorliegende vor der Rechtsmittelinstanz nicht mehr wie erstinstanzlich als Einparteien-, sondern nunmehr als kontradiktorische Verfahren geführt (siehe z.B. OGer ZH LF210027 vom 15. Juli 2021, E. II./1.). Entsprechend wurden die übrigen Erben (gesetzliche Erben 1, 2, 3 und 5) als Berufungsbeklagte 1–4 ins Rubrum aufgenommen (fortan auch bezeichnet als Berufungsbeklagte). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 34'000.– (Vermögen der Erblasserin gemäss definitiver Steuerveranlagung 2020; act. 7), weshalb sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Sie wurde zudem innert der zehntägigen Frist erhoben (act. 9; act. 12; Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob ein weiterer Grund dem Eintreten auf die Berufung entgegensteht.
3.
Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts des Testaments und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die anwesenden Personen. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der Testamentsurkunde selbst ein Bild machen können (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Auf der einen Seite hat das Gericht die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie vom Testament Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (KAR-RER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Mit der Eröffnung des Testaments beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testamentes vorzunehmen. Das Gericht hat im Hinblick auf die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben nach Art. 559 ZGB insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testamentes prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit eines Testamentes und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (ZR 77/1978 Nr. 131, ZR 82/1983 Nr. 66 und ZR 84/1985 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt (KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (siehe etwa OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2).
4.
Die Rechtsmitteleingabe des Berufungsklägers (act. 12) trägt die Überschrift "Berufung: Einsprache Ausstellung Erbschein". Der Berufungskläger führt darin folgendes aus:
" Mit Urteil vom 12. April 2022 (Testamentseröffnung) wurde mir geurteilt, dass dem Erben 1 (B._____) einen Erbschein ausgestellt werden soll. Mit diesem Schreiben lege ich, unter Einhaltung aller Fristen, Berufung betreffend Ausstellung des Erbscheins an Herrn B._____ ein. Ich bestreite, dass der Erbe 1 Alleinerbe ist. Das Testament entspricht nicht dem Gesetz und kann deshalb angefochten werden, was ich mir vorbehalte. Eine Erbschaftsverwaltung ist nicht zu bestellen."
Mit der erwähnten Überschrift und diesen Vorbringen wendet sich der Berufungskläger gerade nicht gegen die vorinstanzliche Auslegung der Testamente, wonach der gesetzliche Erbe 1 Alleinerbe sei, sondern ausschliesslich gegen die Ausstellung des Erbscheins an den gesetzlichen Erben 1 (zugleich Berufungsbeklagter 1). Seine Aussage, er bestreite die Stellung des gesetzlichen Erben 1 als Alleinerbe, steht mit der Anmerkung im Zusammenhang, dass das Testament nicht dem Gesetz entspreche und er sich deshalb eine Anfechtung vorbehalte. Damit bringt der Berufungskläger aber keine Rügen vor, für deren Beurteilung die Kammer im Rahmen einer gegen die Testamentseröffnung erhobenen Berufung sachlich zuständig wäre. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO).
5.
Da es sich bei der Berufung des Berufungsklägers sinngemäss bzw. von ihrem Inhalt her um eine Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins handelt und die Kammer für die Entgegennahme der Einsprache nicht zuständig ist, ist der Vorinstanz praxisgemäss das Doppel der Berufungsschrift zur Entgegennahme als Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB zu überweisen (vgl. OGer ZH LF150037 vom 31. Juli 2015, E. 2.4.).
6.
Ausgangsgemäss würde der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren an sich kostenpflichtig werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für dieses aber zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Entscheid
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Der Vorinstanz wird das Doppel der Berufungsschrift zur Entgegennahme als Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 12; an den Berufungsbeklagten 2 per Rechtshilfeersuchen) sowie an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von act. 12 und der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 2. Juni 2022