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Entscheid

LF220044

Vorsorgliche Massnahmen

24. August 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 24. August 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Urteil vom 24. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, vertreten durch MLaw Y2._____,

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. Mai 2022 (ET210002)

Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 2 S. 2)

"1. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, per sofort und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2018 des Bezirksgerichts Affoltern (FE140042-A) die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchsgegnerin vollumfänglich einzustellen.

2. Eventualiter sei er berechtigt zu erklären, in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."

Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 12 S. 2)

"1. Es seien die Begehren des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchstellers."

Urteil des Einzelgerichtes: (act. 21 = act. 26 = act. 29)

1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'230.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'526.– (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

5./6. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel).

Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 27 S. 2)

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. Mai 2022 (Geschäftsnr. ET210002-A) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und die Ziffer 1 durch folgende Fassung zu ersetzen: «Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird gutgeheissen und der Gesuchsteller berechtigt, per 20. Dezember 2021 und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2018 des Bezirksgerichts Affoltern (FE140042-A) die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchsgegnerin vollumfänglich einzustellen.»

2. Eventualiter sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, die Unterhaltsbeiträge in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Der mittlerweile geschiedenen Ehe des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Berufungskläger) und der Mutter der (heute volljährigen) Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) ist unter anderem die Berufungsbeklagte, geb. tt. Mai 2002, entsprossen. Mit Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2018, berichtigt am 16. November 2018, des Bezirksgerichts Affoltern wurde der Berufungskläger verpflichtet, im Rahmen einer 2. Phase ab 1. August 2019 Unterhaltszahlungen für die Berufungsbeklagte in Höhe von monatlich Fr. 800.– bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus zu leisten (act. 5/2 S. 12 Dispositiv-Ziff. 6).

2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 gelangte der Berufungskläger an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (fortan Vorinstanz) und verlangte, er sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen berechtigt zu erklären, per sofort und für die Dauer des Verfahrens um Abänderung der Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungsurteils die genannten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich einzustellen, eventualiter in einer angemessenen Höhe von Fr. 1'200.– sicherzustellen (act. 2 S. 2). Nach Einholen einer Stellungnahme bei der Berufungsbeklagten, die die Abweisung des Massnahmenbegehrens beantragte sowie ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, stellte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 18. Mai 2022 sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag ab und bewilligte der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 21 = act. 26 = act. 29, fortan zitiert als act. 26).

3. Gegen das Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Datum Poststempel) Berufung an die Kammer und beantragte die Gutheissung des von ihm vor Vorinstanz gestellten Massnahmenbegehrens (act. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-24). Der für das Berufungsverfahren verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'400.– ging fristgerecht ein (act. 3234). Das Verfahren ist spruchreif, ohne dass es einer Berufungsantwort bedarf (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist die Berufungsschrift mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Erwägungen

II.

1.

Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 133 III

393.

E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was mit dem vorliegenden Streitwert von Fr. 43'200.– gegeben ist (vgl. act. 32 E. 2).

2.

Die Berufung ist in summarischen Verfahren innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig,

mit Rechtsmittelanträgen und einer Begründung bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht, womit dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegensteht (act. 27, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 22).

3.

Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Da die Berufungsinstanz über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung, verfügt (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1), kann sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage der korrekten Handhabung von Art. 4 ZGB. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 310 N 8 f.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10).

4.

Im Verfahren um Abänderung – und folglich auch um Einstellung – von Volljährigenunterhalt gilt die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO), was entsprechend auch im vorsorglichen Massnahmenverfahren gilt. Art. 296 ZPO kommt nicht zur Anwendung (vgl. BGE 139 III

368.

E. 3.4; BSK ZPO-Mazan/Steck, 3. Aufl. 2017, Art. 296 N 4 f.). Im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes darf das Gericht sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, welche im Verlaufe des Prozesses geltend gemacht werden. Tatsachen, welche der Allgemeinheit ("notorisch") oder dem Gericht ("gerichtsnotorisch") bekannt sind, müssen hingegen weder behauptet noch bewiesen werden, wobei es im richterlichen Ermessen liegt, zu bestimmen, ob eine Tatsache (gerichts)notorisch ist (BSK ZPO-Gehri, a.a.O., Art. 55 N 3 und 9).

III.

1.1

Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz – insbesondere zum Glaubhaftmachen – zu verweisen (vgl. act. 26 E. II./2.2 f.). Zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen müssen sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund bejaht werden können. Betreffend den Verfügungsanspruch hat das Gericht eine Hauptsachenprognose über den zivilrechtlichen Anspruch zu stellen, betreffend den Verfügungsgrund eine Nachteilsprognose in Bezug auf die Frage des Drohens eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Gleichzeitig hat nebst der Verhältnismässigkeit eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen, welche dann zu bejahen ist, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet werden kann, und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfahrens nicht zumutbar erscheint (Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 261 N 12, 17 und 33; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl. 2021, Art. 261 N 4 ff.).

1.2.1

Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Kann eine zunächst an die Hand genommene Ausbildung ohne Verschulden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden, ist die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich noch immer zu bejahen. Bei einem willkürlichen bzw. zurechenbaren Ausbildungsabbruch hingegen wird der Ausbildungsplan einseitig aufgekündigt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass das Kind Selbstverantwortung für die weitere Bildung übernehmen kann, was folglich zur Beendigung der Unterhaltspflicht führt (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N 13).

1.2.2

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kann die schuldhafte Verletzung von familiären Pflichten die Zahlung von Volljährigenunterhalt in persönlicher Hinsicht unzumutbar machen, namentlich, wenn das Kind die Beziehung ohne Grund aus eigenem Willen bewusst abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht. Zur Bejahung der Unzumutbarkeit ist jedoch erforderlich, dass das Kind alleine für das erheblich gestörte oder gar zerstörte Eltern-Kind-Verhältnis verantwortlich ist und ihm die Kontaktverweigerung zudem subjektiv vorgeworfen werden kann. Bei blosser Mitverantwortung bleibt die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1 m. w. H.). In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass insbesondere die heftigen Emotionen, die eine Scheidung der Eltern bei einem Kind vielfach auslösen, und die Spannungen, die in einer Scheidungssituation vielfach entstehen, zumeist eine (alleinige) Verantwortlichkeit des Kindes für einen Beziehungsabbruch ausschliessen. Von einem Schuldvorwurf kann erst ausgegangen werden, wenn das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf die ablehnende Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser gegenüber dem Kind korrekt verhält. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen, wobei dem Gericht ein erhebliches Ermessen zusteht (BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 3.1 m.w.H.). Im Übrigen ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. 26 E. II./3.1 und 3.3).

2.

Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge. Die Arbeitsunfähigkeit ab 5. Januar 2021 und der anschliessende Lehrabbruch der Berufungsbeklagten seien ausreichend dokumentiert. Folglich sei die Auflösung des Lehrverhältnisses als unverschuldet zu erachten. Es erscheine jedoch glaubhaft, dass der Berufungskläger durch die Berufungsbeklagte weder über die konkreten Gründe des Lehrabbruchs noch zeitnah über ihre weiteren Ausbildungspläne und die zu erwartende Studiendauer informiert worden sei. Dass der Berufungskläger erst aus den Gerichtsakten vom Lehrabbruch erfahren habe, bestreite die Berufungsbeklagte nicht, wobei ihr die zeitnahe Inkenntnissetzung ihres Vaters zumutbar gewesen wäre (act. 26 E. II./3.2). In Bezug auf die durch den Berufungskläger geltend gemachte persönliche Unzumutbarkeit zur Unterhaltszahlung falle gerichtsnotorisch ins Gewicht, dass die Eltern der Berufungsbeklagten ("des Gesuchsgegners", recte: der Gesuchsgegnerin) ein hochstrittiges Scheidungsverfahren mit vorübergehender Fremdplatzierung der Kinder geführt hätten. Die heute 20jährige Berufungsbeklagte habe seit dem Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2018 bereits eine gewisse Zeit zur Verfügung gehabt, die belastenden Ereignisse des Scheidungsverfahrens hinter sich zu lassen. Im Sinne der Hauptsachenprognose sei ferner fraglich, ob sich die Berufungsbeklagte ("Gesuchstellerin", recte: Gesuchsgegnerin) – wie behauptet – ernsthaft um den Kontakt mit dem Vater bemüht habe. Jedoch erscheine es in Würdigung aller Umstände und vor dem Hintergrund des langjährigen Scheidungsverfahrens nicht verhältnismässig, die Unterhaltsbeiträge für die sich unverschuldet noch in der Ausbildung befindende Tochter bereits vorsorglich einzustellen, wobei Gleiches auch für den Sicherstellungsantrag gelte, weshalb das Gesuch des Berufungsklägers abzuweisen sei (act. 26 E. II./3.3 f.).

3.

Der Berufungskläger führt in seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz, die Berufungsbeklagte habe das Lehrverhältnis unverschuldet abgebrochen – es nicht auszuschliessen sei, dass das Lehrverhältnis mutwillig abgebrochen worden sei, zumal der eine Bruder seine Ausbildung unter denselben Umständen zeitgleich abgebrochen habe. Von einem gesundheitlich bedingten Abbruch dürfe nicht leichthin ausgegangen werden, wobei die Vorinstanz die erheblichen Zweifel am Lehrabbruch im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen hätte berücksichtigen müssen. Massgeblich sei, dass die Berufungsbeklagte im Juli 2022 über eine solide Erstausbildung verfügt hätte. Zudem verweigere sie den Kontakt zum Berufungskläger, obwohl er sich nachweislich um eine Annäherung bemühe. Ebenso sei die Weigerung, den Berufungskläger in die Ausbildungspläne und -ziele miteinzubeziehen, zu berücksichtigen. Weshalb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen u.a. mit dem hochstrittigen Scheidungsverfahren begründet werde, sei unverständlich, zumal die Berufungsbeklagte dies nicht einmal konkret vorgebracht habe. Insbesondere sei es schlichtweg falsch, wenn die Vorinstanz den Berufungskläger als "bissig und unverfroren" dafür verantwortlich mache, dass das Scheidungsverfahren besonders strittig geführt worden sei und er gar die Fremdplatzierung verursacht haben solle. Sollten die Hintergründe des Scheidungsverfahrens nach wie vor in die Beurteilung einfliessen, obwohl die Berufungsbeklagte selbst nicht damit argumentiert habe, so wären die diesbezüglichen Akten beizuziehen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagte wisse, dass der Berufungskläger die Ereignisse der letzten zehn Jahren und die Entwicklung des Scheidungsverfahren nicht verschulde (act. 27 S. 4 ff.).

4.1

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bezahlung von Volljährigenunterhalt ist vorerst, dass das volljährige Kind noch keine angemessene (Erst-)Ausbildung abgeschlossen hat. Wie es auch dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, verfügt die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nicht über eine abgeschlossene Ausbildung, nachdem sie ihre Lehre abgebrochen hatte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Auflösung des Lehrvertrages gemäss ausreichender Dokumentation aus gesundheitlichen Gründen und damit unverschuldet erfolgt sei. Entgegen den Rügen des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz die erheblichen Zweifel am gesundheitsbedingten Lehrabbruch hätte berücksichtigen müssen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die Berufungsbeklagte ihre Lehre mutwillig abgebrochen habe, sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum unverschuldeten Lehrabbruch nicht zu beanstanden. Dass von einem gesundheitsbedingten und folglich unverschuldeten Lehrabbruch auszugehen ist, ist den Zeugnissen von Dr. med. C._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie der Bestätigung der Lehrauflösung durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich zu entnehmen (act. 15/1; act. 15/4). Insbesondere bringt der Berufungskläger auch nicht vor, inwiefern die Hintergründe der Erkrankung der Berufungsbeklagten näher zu untersuchen gewesen wären. Seine Argumentation, die beiden volljährigen Kinder, unter anderem die Berufungsbeklagte, hätten zeitgleich und ein Monat nach Mandatierung derselben Rechtsvertreterin für das Abänderungsverfahren betreffend den minderjährigen Sohn zur Auswanderung nach Mexiko unter denselben Umständen ihre Ausbildung abgebrochen, ändert nichts daran, dass die Tatsache, wonach der Lehrabbruch gesundheitsbedingt erfolgte, mit Urkunden belegt ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist damit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einem unverschuldeten Lehrabbruch auszugehen.

4.2

Ob dem Berufungskläger Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB persönlich zugemutet werden kann, hängt wesentlich davon ab, ob die Gründe für das Zerwürfnis zwischen den Parteien ausschliesslich der Berufungsbeklagten zuzuschreiben oder wenigstens teilweise auch beim Berufungskläger zu suchen sind, worauf nachfolgend unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen und der Vorbringen des Berufungsklägers näher einzugehen ist.

4.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass dem vorinstanzlichen Urteil betreffend das Scheidungsverfahren der Eltern der Berufungsbeklagten einzig zu entnehmen ist, dass dieses im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache hochstrittig gewesen sei und die Kinder während dieses Verfahrens vorübergehend gar fremdplatziert worden seien (vgl. act. 26 E. II./3.3). Dass der Berufungskläger hierfür das (ganze) Verschulden getragen haben soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Wie der Berufungskläger richtigerweise festhält, führte die Berufungsbeklagte das Scheidungsverfahren nicht explizit als Grund für die mangelnde Kontaktpflege ins Feld. Sie erwähnte hingegen, dass sie unter der Trennung der Eltern gelitten habe und ihre psychischen Probleme, die zum Lehrabbruch geführt hätten, in familiärem Zusammenhang gestanden hätten (act. 12 S. 6 und 10). Da die Vorinstanz die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren hochstrittig gewesen sei, gemäss richterlichem Ermessen als gerichtsnotorisch ansah, was nicht zu beanstanden ist, musste die Berufungsbeklagte dies auch unter Geltung der Verhandlungsmaxime nicht konkret vorbringen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sind sodann auch die Akten des Scheidungsverfahrens nicht beizuziehen, da die Hintergründe und Vorkommnisse im entsprechenden Verfahren nicht zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens miteinzubeziehen sind.

4.2.2

Auch wenn die heute 20-jährige Berufungsbeklagte seit dem Scheidungsurteil inzwischen fast vier Jahre Zeit hatte, möglicherweise belastende Ereignisse des Scheidungsverfahrens ihrer Eltern hinter sich zu lassen, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Verfahren – entsprechend der Geschäftsnummer – mit Beginn im Jahr 2014 und dem Scheidungsurteil im Oktober 2018 mehrere Jahre dauerte. Es erscheint wahrscheinlich, dass dies bei der Beklagten heftige Emotionen ausgelöst haben könnte, führte sie doch aus, unter der Trennung ihrer Eltern gelitten zu haben. Allein dieser Umstand lässt eine alleinige Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten für die mangelhafte Beziehung zwischen den Parteien fraglich erscheinen (vgl. dazu vorstehende E. III./1.2.2).

4.3 In Übereistimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist zwar glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht über die konkreten Gründe für den Lehrabbruch und zeitnah über ihre Ausbildungspläne informiert hat. Auch ist – wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 26 E. II./3.4) – fraglich, ob sich die Berufungsbeklagte tatsächlich – wie sie selbst vorbringt – ernsthaft um Kontakt mit dem Berufungskläger bemüht. Dennoch ist die alleinige Verantwortung der Berufungsbeklagten für den mangelhaften Kontakt zwischen den Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu verneinen. Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zur Hauptsachenprognose – und dem damit fehlenden Verfügungsanspruch – als mit guten Gründen vertretbar und folglich nicht als unangemessen. Auf die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen muss nicht eingegangen werden. Die Berufung ist – auch in Bezug auf das Eventualbegehren – abzuweisen.

4.3 In Übereistimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist zwar glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht über die konkreten Gründe für den Lehrabbruch und zeitnah über ihre Ausbildungspläne informiert hat. Auch ist – wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. act. 26 E. II./3.4) – fraglich, ob sich die Berufungsbeklagte tatsächlich – wie sie selbst vorbringt – ernsthaft um Kontakt mit dem Berufungskläger bemüht. Dennoch ist die alleinige Verantwortung der Berufungsbeklagten für den mangelhaften Kontakt zwischen den Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu verneinen. Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz insbesondere gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zur Hauptsachenprognose – und dem damit fehlenden Verfügungsanspruch – als mit guten Gründen vertretbar und folglich nicht als unangemessen. Auf die weiteren Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen muss nicht eingegangen werden. Die Berufung ist – auch in Bezug auf das Eventualbegehren – abzuweisen.

IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 43'200.– (vgl. act. 32 E. 2) in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'400.– festzusetzen.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

3. Die vorinstanzliche Kostenverteilung entspricht – aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – nach wie vor dem erstinstanzlichen Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wonach der Berufungskläger die Gerichtskosten zu tragen hat und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung, deren festgesetzte Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zu entrichten hat. Weitere Ausführungen betreffend die Kostenauferlegung im erstinstanzlichen Verfahren sind entsprechend dem Verfahrensausgang obsolet geworden. Die diesbezüglichen Berufungsanträge sind abzuweisen.

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. ET210002-A/U/da) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'400.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 27 und 31/3-8, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

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