Lexipedia

Entscheid

LF220045

Gerichtliches Verbot

23. Juni 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Besch...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 23. Juni 2022

in Sachen

Stadt Bülach, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,

betreffend gerichtliches Verbot

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Mai 2022 (EH220009)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) um Erlass eines gerichtlichen Verbots betreffend das in der Gemeinde Bülach gelegene Schulareal A._____ (Kat. Nr. 1 und Kat. Nr. 2) am B._____-Weg 1, 2-4 und B._____-Weg 5, 6 (vgl. act. 10 E. 1 mit Verweis auf act. 1 und act. 2/1-4).

1.2

Mit Verfügung vom 11. April 2022 (act. 3) setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, um ihr Begehren ergänzend zu begründen und Beweismittel nachzureichen. Mit Eingabe vom 22. April 2022 (act. 6) liess sich die Berufungsklägerin vernehmen.

1.3 Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12) trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1 und 2) und auferlegte diese der Berufungsklägerin (vgl. a.a.O., E. 6 und 7).

1.3 Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12) trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 1 und 2) und auferlegte diese der Berufungsklägerin (vgl. a.a.O., E. 6 und 7).

1.4 Dagegen erhebt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Berufung (act. 11) samt Beilagen (act. 13). Sie beantragt, es sei die Berufung gutzuheissen und ein gerichtliches Parkverbot auf den Parkplätzen beim Schulhaus A._____ zu erlassen (a.a.O.).

1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-8). Von weiteren prozessleitenden Schritten ist abzusehen.

2.1 Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich ferner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.2 Das Berufungsverfahren dient nicht der Fortsetzung des Hauptverfahrens (BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Partei, die solche im Berufungsverfahren einführen will, hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa OGer ZH NP170004 vom 25. April 2027, E. II./1 m.w.H.).

2.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Berufungsklägerin habe zur bestehenden oder drohenden Störung in ihrem Gesuch vom 21. Februar 2022 lediglich ausgeführt, dass das Fremdparkieren unterbunden werden solle. In der Verfügung vom 11. April 2022 sei die Berufungsklägerin aufgefordert worden, sich zu bestehenden oder drohenden Besitzesstörungen zu äussern und allfällige Beweisurkunden einzureichen. In ihrer Eingabe vom 22. April 2022 habe die Berufungsklägerin jedoch keine entsprechenden Ausführungen gemacht und lediglich den Verbotstext in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ergänzt. Sie habe es somit unterlassen, die von ihr geltend gemachten Besitzesstörungen schlüssig darzulegen. Hinzu komme, dass sie keinerlei Beweise für deren Bestehen eingereicht habe. Folglich könne sich das Gericht kein Bild von der Art und namentlich der Häufigkeit der geltend gemachten Besitzesstörung machen. Entsprechend sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten (vgl. a.a.O., E. 5 und 6).

2.4 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen dazu vor, die entsprechenden Parkplätze beim Schulhaus A._____ in Bülach würden sehr häufig durch die Nachbarschaft besetzt, obwohl diese für die Lehrer bestimmt seien (vgl. act. 11 S. 1). Im Zeitraum von 2020-2022 hätten sporadisch Bussen ausgestellt werden müssen (a.a.O. i.V.m. act. 13).

2.5 Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufungsschrift einzig neue Tatsachen und Beweismittel vor, legt aber nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO vorliegen. Dies ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Zudem setzt sich die Berufungsklägerin nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, weshalb diese unrichtig ist. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie habe sich vor Vorinstanz konkret zur bestehenden oder drohenden Besitzesstörung geäussert und Belege dazu eingereicht. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. Damit bleibt es beim Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.

Da das gerichtliche Verbot ein Schulareal der Stadt Bülach bzw. der Berufungsklägerin betrifft, hätte die Vorinstanz als Zivilgericht im Übrigen mangels sachlicher Unzuständigkeit für öffentliche Sachen im Gemeingebrauch – wie insbesondere Schulareale – auf das Gesuch der Berufungsklägerin nicht eintreten können (vgl. OGer ZH LF140082 vom 22. Januar 2015, E. 2.2 m.w.H.).

3. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am: 23. Juni 2022