LF220058
Ausschlagung
25. August 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 25....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Urteil vom 25. August 2022
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Ausschlagung
im Nachlass von B._____, geboren tt. August 1938, Staatsangehörigkeit: C._____, gestorben tt.mm.2021, wohnhaft gewesen im D._____ [Strasse] …, E._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. August 2022 (EN220044)
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 2. März 2022 ersuchte der Berufungskläger als gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Vaters B._____ (fortan Erblasser) das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon (fortan Vorinstanz) um Verlängerung der dreimonatigen Ausschlagungsfrist, offenbar bis zum 30. Juni 2022 (ursprüngliches act. 1 [nicht in den vorinstanzlichen Akten]; act. 12/1–2). Mit Verfügung vom 26. April 2022 erstreckte die Vorinstanz dem Berufungskläger die Frist zur Ausschlagung gestützt auf Art. 576 ZGB bis und mit 6. Juni 2022 (act. 2; act. 12/9). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2022, mithin rund eineinhalb Monate nach Ablauf der erstreckten Frist, und ohne weitere Bemerkungen zugestellt (act. 12/8 i.V.m. act. 13). Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Datum Poststempel; neues act. 1; act. 12/3–4) schlug der Berufungskläger den Nachlass der Erblassers unbedingt und vorbehaltlos aus. Mit E-Mail vom 28. Juli 2022 bestätigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Ausschlagungserklärung und bat ihn darum, ihr so schnell als möglich noch die Adresse der Ehefrau des Erblassers mitzuteilen (act. 5).
Mit Urteil vom 2. August 2022 erwog die Vorinstanz, dass die Frist für die Ausschlagung nicht eingehalten worden sei, und wies die Ausschlagung des Nachlasses des Erblassers des Berufungsklägers ab (Dispositiv-Ziffer 1; act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11, fortan zitiert als act. 9). Die Gerichtskosten von Fr. 150.– auferlegte die Vorinstanz dem Nachlass, ordnete aber deren Bezug vom Berufungskläger an (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. August 2022 (Datum Poststempel; act. 10) innert Frist Berufung (Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am 6. August 2022, act. 7). Er beantragt, "auf [den] Entscheid noch einmal zurück zu kommen und [ihm seine] Ausschlagung der Erbschaft zu bestätigen sowie die Urteilskosten aufzuheben". Nachdem die vorinstanzlichen Akten beigezogen wurden (act. 1–7), erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Mit Urteil vom 2. August 2022 erwog die Vorinstanz, dass die Frist für die Ausschlagung nicht eingehalten worden sei, und wies die Ausschlagung des Nachlasses des Erblassers des Berufungsklägers ab (Dispositiv-Ziffer 1; act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11, fortan zitiert als act. 9). Die Gerichtskosten von Fr. 150.– auferlegte die Vorinstanz dem Nachlass, ordnete aber deren Bezug vom Berufungskläger an (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. August 2022 (Datum Poststempel; act. 10) innert Frist Berufung (Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am 6. August 2022, act. 7). Er beantragt, "auf [den] Entscheid noch einmal zurück zu kommen und [ihm seine] Ausschlagung der Erbschaft zu bestätigen sowie die Urteilskosten aufzuheben". Nachdem die vorinstanzlichen Akten beigezogen wurden (act. 1–7), erweist sich das Verfahren als spruchreif.
2. Zuständig für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen (Art. 570 und Art. 574–576 ZGB) ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz
des Erblassers bzw. der Erblasserin (§ 137 lit. e GOG; § 142a GOG; Art. 28 Abs. 2 ZPO). Die ZPO gelangt dabei als kantonales Verfahrensrecht ergänzend zur Anwendung (§ 125a GOG; BGE 139 III 225 E. 2). Folglich richtet sich auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren nach der ZPO (Art. 308 ff.).
Dass die Ausschlagung entgegennehmende Einzelgericht entscheidet nicht materiell über die Berechtigung zur Ausschlagung oder die Gültigkeit der Ausschlagung, sondern nimmt lediglich eine summarische Prüfung dieser Fragen vor. Demnach kommt der Protokollierung der Ausschlagungserklärung (Art. 570 Abs. 3 ZGB) keine Rechtskraftwirkung zu (OGer ZH LF210065 vom 11. Oktober 2021, E. 10; OGer ZH LF190014 vom 2. März 2019, E. 4). Das für die Ausschlagung zuständige Einzelgericht kann aber z.B. insoweit verbindliche Anordnungen treffen, als ihm gemäss Art. 576 ZGB die Kompetenz zukommt, den gesetzlichen und eingesetzten Erben die dreimonatige Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen zu erstrecken oder ihnen eine neue Frist im Sinne einer Nachfrist anzusetzen.
3. Der Berufungskläger bringt vor, bei rechtzeitigem Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. April 2022 hätte er fristgerecht eine weitere Verlängerung der Ausschlagungsfrist verlangen oder die Erbschaft sofort ausschlagen können (act. 10 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Berufungskläger, nachdem er von der Vorinstanz während längerer Zeit nichts gehört hatte, zumutbar gewesen wäre, bei dieser innert der beantragten Fristerstreckung (bis am 30. Juni 2022; act. 12/1) hinsichtlich des Bearbeitungsstands seines Gesuchs nachzufragen. Über dieses Datum hinaus geniesst der Berufungskläger grundsätzlich keinen Vertrauensschutz; es sei denn, die Vorinstanz hätte eine neue (schutzwürdige) Vertrauensgrundlage geschaffen. Die Verfügung vom 26. April 2022 wurde dem Berufungskläger am 26. Juli 2022 kommentarlos zugestellt; insbesondere ohne Begleitschreiben, in dem er auf den zwischenzeitlichen Ablauf der erstreckten Ausschlagungsfrist hingewiesen worden wäre. Daraufhin, ebenfalls am 26. Juli 2022, will der Berufungskläger mit der Vorinstanz telefoniert haben, die ihm, nachdem er ausgeführt habe, dass er den Nachlass ausschlagen wolle und nicht verstehe, was es mit dieser Verfügung nun auf sich habe, mitgeteilt habe, das Formular betreffend Ausschlagung so schnell wie möglich auszufüllen und einzusenden. Gründe, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, sind keine ersichtlich, und diese wird durch die folgende E-Mailkorrespondenz bestätigt. Der Aufforderung der Vorinstanz kam der Berufungskläger sofort nach, indem er das ausgefüllte Ausschlagungsformular einen Tag später (am 27. Juli 2022) zuhanden der Vorinstanz bei der Schweizerischen Post aufgab (vgl. act. 1), worauf sich die Vorinstanz am darauffolgenden Tag (am 28. Juli 2022) per E-Mail bei ihm mit der Bitte meldete, ihr so schnell wie möglich noch die fehlende Adresse der Ehefrau des Erblassers mitzuteilen, was er am 31. Juli 2022 tat (act. 5).
Mit diesem Vorgehen, angefangen bei der kommentarlosen verspäteten Zustellung der Verfügung vom 26. April 2022, signalisierte die Vorinstanz, dass sie dem Berufungskläger (gestützt auf Art. 576 ZGB) eine kurze neue Frist zur Ausschlagung einräumen würde, und er durfte deshalb darauf vertrauen, dass seine Ausschlagungserklärung am darauffolgenden Tag noch rechtzeitig sein würde (vgl. dazu BSK ZGB II-Schwander, Art. 576 N 4 m.H. auf GVP-ZG 1995, 62). Indem die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung dann aber als verspätet qualifizierte, enttäuschte sie das beim Berufungskläger erweckte Vertrauen. Unter den gegebenen besonderen Umständen ist dieses Vertrauen jedoch als schutzwürdig zu qualifizieren, zumal dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang kein säumiges Verhalten vorgeworfen werden kann, da er nach Erhalt der Verfügung vom 26. April 2022 sofort reagiert hat.
Dem Berufungskläger ist deshalb (gestützt auf Art. 576 ZGB) rückwirkend eine kurze neue Frist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 26. April 2022 zur Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers anzusetzen, die mithin am 29. Juli 2022 endete (Zustellung der Verfügung vom 26. April 2022 am 26. Juli 2022; act. 12/8 i.V.m. act. 13). Die unbedingte und vorbehaltlose Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers vom 27. Juli 2022 (neues act. 1; act. 12/3–4) ist daher als rechtzeitig zu qualifizieren, weshalb seine Ausschlagungserklärung zu Protokoll zu nehmen ist. Insoweit ist die Berufung des Berufungsklägers gutzuheissen.
4. Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen hat grundsätzlich der Antragsteller die Kosten zu tragen, da er das Gericht im eigenen Interesse angerufen und zu handeln veranlasst hat; bei der Ausschlagung, um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen (OGer ZH LF110081 vom 16. August 2011, E. 4). Die Vorinstanz hat die Kosten ihres Entscheids von Fr. 150.– zwar nicht dem Berufungskläger, sondern dem Nachlass auferlegt, zugleich aber angeordnet, dass diese vom Berufungskläger zu beziehen seien (act. 9, Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Da die erstinstanzlichen Kosten auch direkt dem Berufungskläger hätten auferlegt werden können, ist er mit seinem Antrag, wonach die "Urteilskosten aufzuheben" seien, nicht erfolgreich. In diesem Punkt ist die Berufung des Berufungsklägers deshalb abzuweisen.
Die dem Berufungskläger in der Verfügung vom 26. April 2022 auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 150.– für die gewährte Fristerstreckung (act. 2; act. 12/9) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da sich die Berufung des Berufungsklägers (act. 10) ausschliesslich gegen das vorinstanzliche Urteil richtet.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger (nur schon) mangels Antrags keine zuzusprechen.
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 2. August 2022 (EN220044) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
" 1.1 Dem Berufungskläger wird eine neue Frist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. April 2022 (EN220010) zur Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers angesetzt.
1.2 Die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers vom 27. Juli 2022 wird zu Protokoll genommen."
2. Im Übrigen (hinsichtlich der Kosten) wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die übrigen gesetzlichen Erben gemäss vorinstanzlichem Urteil, das Gemeindesteueramt E._____, das Kantonale Steueramt sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 26. August 2022