LF220059
Erbgangssichernde Massnahmen, Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung
8. September 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. Sep...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 8. September 2022
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend erbgangssichernde Massnahmen, Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Oktober 1934, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen C.______ …, … Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2022 (EN210225)
Erwägungen:
1. Am tt.mm.2020 verstarb die zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasserin, act. 2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 informierte das Steueramt der Stadt Zürich das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) u.a. über das Ableben der Erblasserin, dass kein Testament bekannt sei und daher die gesetzlichen Erben zur Erbfolge zu berufen seien, indes die gesetzlichen Erben nicht bekannt seien und die Anordnung erbgangsichernder Massnahmen zu prüfen sei (act. 1). Mit Eingabe vom 31. März 2021 gelangte auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an die Vorinstanz und ersuchte u.a. um die Anordnung erbgangsichernder Massnahmen im Nachlass der Erblasserin (act. 14). In der Folge führte die Vorinstanz die Erbenermittlung durch und schloss diese ab. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 hielt die Vorinstanz die gesetzlichen Erben fest, namentlich die Kinder des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin sowie ihre Schwester. Da einer der Söhne des vorverstorbenen Bruders die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatte, hielt die Vorinstanz sodann fest, dass an dessen Stelle die nachberufenen Erben, namentlich seine drei Söhne, träten. Die Vorinstanz hielt sodann im Dispositiv fest, dass keine erbgangsichernden Massnahmen angeordnet würden, die Ausschlagungserklärung des Neffen der Erblasserin zu Protokoll genommen werde, die sonstigen gesetzlichen sowie nachberufenen Erben zur Erbfolge gelangten und berechtigt seien, sich im Hinblick auf ihre Ausschlagungsbefugnis alle dafür erforderlichen Informationen zu beschaffen und sie stellte den Erben ein auf sie lautender Erbschein auf Verlangen in Aussicht (act. 21 [Aktenexemplar] = act. 23).
1. Am tt.mm.2020 verstarb die zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasserin, act. 2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 informierte das Steueramt der Stadt Zürich das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) u.a. über das Ableben der Erblasserin, dass kein Testament bekannt sei und daher die gesetzlichen Erben zur Erbfolge zu berufen seien, indes die gesetzlichen Erben nicht bekannt seien und die Anordnung erbgangsichernder Massnahmen zu prüfen sei (act. 1). Mit Eingabe vom 31. März 2021 gelangte auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an die Vorinstanz und ersuchte u.a. um die Anordnung erbgangsichernder Massnahmen im Nachlass der Erblasserin (act. 14). In der Folge führte die Vorinstanz die Erbenermittlung durch und schloss diese ab. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 hielt die Vorinstanz die gesetzlichen Erben fest, namentlich die Kinder des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin sowie ihre Schwester. Da einer der Söhne des vorverstorbenen Bruders die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatte, hielt die Vorinstanz sodann fest, dass an dessen Stelle die nachberufenen Erben, namentlich seine drei Söhne, träten. Die Vorinstanz hielt sodann im Dispositiv fest, dass keine erbgangsichernden Massnahmen angeordnet würden, die Ausschlagungserklärung des Neffen der Erblasserin zu Protokoll genommen werde, die sonstigen gesetzlichen sowie nachberufenen Erben zur Erbfolge gelangten und berechtigt seien, sich im Hinblick auf ihre Ausschlagungsbefugnis alle dafür erforderlichen Informationen zu beschaffen und sie stellte den Erben ein auf sie lautender Erbschein auf Verlangen in Aussicht (act. 21 [Aktenexemplar] = act. 23).
2. Mit Schreiben vom 8. August 2022 (Datum Poststempel: 10. August 2022) mit dem Betreff "Nachlass von Frau B._____, geboren am tt.10.1934, Geschäftsnummer: EN210225-L7U, Berufung /Erbausschlagung" wandte sich die Berufungsklägerin an die hiesige Instanz (act. 22), worauf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde. Ihrer Eingabe legte sie ein Exemplar des vorerwähnten vorinstanzlichen Entscheids bei (act. 23).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 19). Von weiteren prozessleitenden Schritten wurde abgesehen.
4. In ihrer Eingabe schreibt die Berufungsklägerin lediglich, Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid einreichen zu wollen, da sie zur Erblasserin keinen Kontakt gepflegt habe, und dass sie ausdrücklich um Bestätigung über den Eingang ihrer Berufungs-/Ausschlagungserklärung bitte (act. 22). Zwar erklärt die Berufungsklägerin somit, Berufung erheben zu wollen, äussert sich aber nicht zum vorinstanzlichen Entscheid und stellt in Bezug auf diesen auch keine Anträge. Mit Blick darauf, dass die rechtsmittelerhebende Partei in ihrer Berufung Anträge zu stellen und zu begründen hat (sog. Begründungspflicht, Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch statt vieler: BGE 137 III 617, E. 4.2) ist bereits deshalb auf die Berufung nicht einzutreten. Aus ihrer Eingabe ergibt sich denn vielmehr, dass die Berufungsklägerin mit der Berufung offenbar einzig die Ausschlagung der Erbschaft erklären will. Es liegt eine Ausschlagungserklärung im Sinne von Art. 566 Abs. 1 ZGB vor.
Zuständig für die Protokollierung von Ausschlagungserklärungen ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG). Folglich ist das Obergericht des Kantons Zürich für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Eingabe der Berufungsklägerin vom 8. August 2022 nicht einzutreten ist.
Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).
Demnach kann die Berufungsklägerin die Ausschlagungserklärung vom 8. April 2022 zusammen mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid dem zuständigen Einzelgericht Erbschaftssachen einreichen, als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gilt dabei der 10. August 2022.
5. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Auf das sinngemässe Gesuch um Protokollierung der Ausschlagungserklärung wird nicht eingetreten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin rechtshilfeweise sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 9. September 2022