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Entscheid

LF220060

Erbausschlagung

8. September 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. Septe...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 8. September 2022

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Erbausschlagung

im Nachlass von B._____ geb. C._____, geboren am tt. Oktober 1944, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gestorben am tt.mm. 2022, wohnhaft gewesen D._____-weg …, … Zürich,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juli 2022 (EN220692)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Am tt.mm.2022 verstarb die zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasserin, act. 20). Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 bestellte E._____ beim Einzelgericht in Erbschaftssachen einen Erbschein im Nachlass der Erblasserin und erklärte, es sei kein Testament oder Erbvertrag vorhanden (act. 2/1). Nach Durchführung der Erbenermittlung (act. 2/3–19) stellte die Vorinstanz am 18. Mai 2022 den Erbschein aus und hielt fest, die Erblasserin habe als gesetzliche Erben die Töchter ihrer verstorbenen Schwester hinterlassen, namentlich A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und E._____ (act. 2/1 letztes Blatt).

1.2 Mit Gesuch vom 6. Juni 2022 ersuchte E._____ für sich und ihre Schwester, die Berufungsklägerin, um Verlängerung der Frist zur Ausschlagung des Erbes (act. 2/23; wobei das Gesuch nur von E._____ unterzeichnet wurde). Gemäss handschriftlich verfasster Telefonnotiz vom 14. Juni 2022 teilte die Vorinstanz E._____ mit, dass die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei und nicht verlängert werden könne. E._____ zog die Ausschlagungserklärung daraufhin mündlich zurück (vgl. Handnotiz auf act. 2/23). Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (bei der Vorinstanz eingegangen am 4. Juli 2022) erklärte die Berufungsklägerin die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1 u. 1b). Mit Urteil vom 15. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Protokollierung der Erbausschlagung ab (act. 7 [= act. 9]).

1.3 Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Datum Poststempel: 10. August 2022) gelangte die Berufungsklägerin innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 3) an das Obergericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihre Ausschlagungserklärung sei zu protokollieren (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–5).

Erwägungen

2.

2.1

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten. So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. In aller Regel darf dabei von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– ausgegangen werden (vgl. OGer ZH LF180040 vom 5. September 2018, E. II./1.). Die Berufung ist damit zulässig.

2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO).

2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO).

3.

3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Protokollierung der Ausschlagung ab, da die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis offenkundig sei, weshalb es sich ausnahmeweise rechtfertige, das entsprechende Gesuch abzuweisen. So betrage die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft drei Monate und beginne für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später Kenntnis vom Erbfall erhalten hätten – mit dem Zeitpunkt zulaufen, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden sei (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Vorliegend sei die Erblasserin bereits vor fünfeinhalb Monaten verstorben. Die Berufungsklägerin habe sodann mit Hilfe ihrer Schwester am 6. Juni 2022 ein Gesuch um Verlängerung der Erbausschlagungsfrist stellen lassen, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Erbausschlagungsfrist nicht kurz danach abgelaufen wäre (act. 7, insb. E. V.).

3.2 Die Berufungsklägerin führt im Rahmen ihrer Berufungsschrift aus, unbeschadet ihrer Kenntnis vom Ableben der Erblasserin und Erhalt des Erbscheins habe sie erst aus dem Schlussbericht mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich von den Vermögensverhältnissen der Erblasserin erfahren und erst nach diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen können (act. 8).

3.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Mangels hinreichender Begründung (vgl. hiervor E. 2.2) ist auf die Berufung nicht einzutreten.

3.4 Selbst wenn mit den Ausführungen der Berufungsklägerin eine hinreichende Berufungsbegründung vorläge und ihre im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig wären, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden: Die Vorinstanz hat zutreffend auf Art. 567 Abs. 2 ZGB hingewiesen, wonach die Frist für die Ausschlagungserklärung drei Monate betrage und mit dem Tod des Erblassers zu laufen beginne, wenn der gesetzliche Erbe nicht nachweislich erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten hat. Letzteres macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass sie die Frist nicht einhalten konnte. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

3.5 Die Berufungsklägerin strebt sinngemäss eine Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist an. Eine solche bzw. eine Fristverlängerung oder Neuansetzung einer Frist wäre gestützt auf Art. 576 ZGB aus wichtigen Gründen möglich und von der Vorinstanz zu beurteilen. Die Berufungsinstanz ist hiefür nicht zuständig. Im Rahmen eines entsprechenden Gesuchs an die Vorinstanz hätte die Vorinstanz zu prüfen, ob das, was die Berufungsklägerin zur Begründung der Berufung vorbringt, als wichtiger Grund gelten könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gegenüber der Schwester der Berufungsklägerin am 14. Juni 2022 – im Wissen, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und die Berufungsklägerin vom Gemeinwesen unterstützt wird – die Möglichkeit einer Verlängerung der Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB verneinte (act. 2/23).

4.

Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsklägerin schon deshalb nicht zuzusprechen, weil sie mit der vorliegenden Berufung unterliegt.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am: 12. September 2022