LF220065
Organisationsmangel / Kostenauflage
28. September 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 28. September...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 28. September 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Rechtsmittelklägerin,
betreffend Organisationsmangel / Kostenauflage
Rechtsmittel gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. August 2022 (EO220035)
Erwägungen:
1.1
Die Rechtsmittelklägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bezweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Gesellschaften aller Art (vgl. act. 13).
1.2
Nachdem die Rechtsmittelklägerin innert der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich gesetzten Frist zur Behebung eines Organisationsmangels (Fehlen eines gültigen Domizils [Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 117 HRegV]) diesen nicht behob, überwies das Amt die Angelegenheit mit Eingabe vom 13. Juni 2022 (act. 1 und act. 2/1-3) dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz).
1.3 Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (act. 3) setzte die Vorinstanz der Rechtsmittelklägerin Frist an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und drohte ihr bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen die Auflösung und Liquidation der Rechtsmittelklägerin nach den Konkursregeln an (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2-4).
1.3 Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (act. 3) setzte die Vorinstanz der Rechtsmittelklägerin Frist an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und drohte ihr bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen die Auflösung und Liquidation der Rechtsmittelklägerin nach den Konkursregeln an (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2-4).
Diese Verfügung wurde via Stadtammannamt Wallisellen – gemäss der handschriftlichen Bemerkung "gem Tel. B._____" – der Mutter (C._____) des Geschäftsführers (B._____) der Rechtsmittelklägerin am 11. Juli 2022 zugestellt (vgl. act. 5-7).
1.4 Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2022 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar]) die Auflösung und Liquidation der Rechtsmittelklägerin nach den Konkursregeln an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Wallisellen mit dem Vollzug (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– fest und auferlegte diese der Rechtsmittelklägerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).
Diese Verfügung wurde der Mutter des Geschäftsführers der Rechtsmittelklägerin am 19. August 2022 zugestellt (vgl. act. 9).
1.5 Mit Eingabe vom 4. September 2022 (Datum Poststempel, act. 12) erhebt B._____ eine "Berufung gegen Busse" und macht im Wesentlichen geltend, er
akzeptiere die "Busse" nicht. Ausserdem sei sowohl das Domizil als auch "die ganze Organisation mit dem Handelsregisteramt" schon längst "abgeschlossen".
1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-9).
2. Ob die Rechtsmittelklägerin mit ihrer Eingabe eine Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2022 oder lediglich eine Kostenbeschwerde dagegen erheben wollte, kann offen bleiben. Denn für beide Rechtsmittel sieht das Gesetz in diesem Verfahren eine Frist von 10 Tagen vor (vgl. unten E. 3 und Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR i.V.m. Art. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art.
248 lit. e ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die 10-tägigen Rechtsmittelfristen liefen daher am 29. August 2022 ab (vgl. act. 9). Die Eingabe der Rechtsmittelklägerin vom 4. September 2022 erfolgte daher zu spät, was ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel zur Folge hat.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rechtsmittelklägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Beim nicht streitigen Organisationsmängelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der konkrete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/4.). In Bezug auf die Rechtsmittelklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (vgl. act. 13). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– und unter Berücksichtigung des reduzierten Zeitaufwandes des Gerichtes infolge Erledigung des Verfahrens durch Nichteintreten und der geringen Schwierigkeit des Falles, erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung für die Rechtsmittelklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang.
1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Rechtsmittelklägerin auferlegt.
3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsmittelklägerin über deren Geschäftsführer, B._____, D._____-strasse 1, … E._____ und – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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