LF220066
Organisationsmangel
5. Oktober 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Besch...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 5. Oktober 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt & Notar MLaw Y._____,
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2022 (EO220212)
Erwägungen:
1.1
Die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche insbesondere die Entwicklung, Erstellung, Veröffentlichung und den Betrieb von Multimedia-, Mediaund Informatikprodukten aller Art bezweckt (vgl. act. 13).
1.2 Mit Urteil vom 22. August 2022 (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10) ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Hottingen-Zürich mit dem Vollzug (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).
1.2 Mit Urteil vom 22. August 2022 (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10) ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Hottingen-Zürich mit dem Vollzug (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).
1.3 Mit Eingabe vom 2. September 2022 (act. 9) erhebt die Berufungsklägerin dagegen Berufung.
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-6).
1.5 Am 29. September 2022 teilte die Vorinstanz ihre Verfügung desselben Tages (act. 15) der Kammer mit. Darin hob sie nach Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuches (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) das von der Berufungsklägerin angefochtene Urteil vom 22. August 2022 (act. 8) auf und schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2).
2. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist das Berufungsverfahren gegenstandslos. Es ist abzuschreiben.
3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'000.– (vgl. act. 13), des geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind der Berufungsklägerin aufzuerlegen, da sie dieses veranlasst hat. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen.
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zürich 7 und das Konkursamt Hottingen-Zürich sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 6. Oktober 2022