LF220076
Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)
5. Oktober 2022Deutsch16 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 5. Ok...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss und Urteil vom 5. Oktober 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG X._____,
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____,
11. L._____,
12. M._____,
13. N._____,
14. O._____,
Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)
Berufung gegen eine Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. September 2022 (ES220033)
Rechtsbegehren: (act. 1)
" 1. Das Grundbuchamt P._____ sei richterlich anzuweisen, zu Gunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht auf den Stockwerkeigentumseinheiten an P._____ Grundregister Blatt 1, Kataster 2, Q._____..., P._____, jeweils im Allein- oder Miteigentum der Gesuchsgegner, mit den nachfolgenden Beträgen nebst Zins zu 5% seit 14. August 2022 und wie folgt vorläufig einzutragen: - CHF 7'581.60 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 4, Stockwerkeigentum (118/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 1 und 2); - CHF 7'067.55 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 5, Stockwerkeigentum (110/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 3); - CHF 7'260.35 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 6, Stockwerkeigentum (113/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 4); - CHF 7'260.35 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 7, Stockwerkeigentum (113/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 5); - CHF 7'774.35 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 8, Stockwerkeigentum (121/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 6); - CHF 11'179.60 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 9, Stockwerkeigentum (174/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 7 und 8); - CHF 7'453.10 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 10, Stockwerkeigentum (116/1000 Miteigentum, an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 9 und 10); - CHF 321.25 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 11, Stockwerkeigentum (5/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 1 und 2); - CHF 449.75 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 12, Stockwerkeigentum (7/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 9 und 10); - CHF 321.25 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 13, Stockwerkeigentum (5/1000 Miteigentum, an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 11 und 12); - CHF 578.25 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 14, Stockwerkeigentum (9/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Gesuchsgegner 13 und 14);
- CHF 7'003.30 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 15, Stockwerkeigentum (109/1000 Miteigentum, an Grundstück Blatt 1, Kataster 2,·Eigentümer Gesuchsgegner 11 und 12).
2. Die Anweisung an das Grundbuchamt P._____ sei in Form einer superprovisorischen Verfügung zu erlassen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegner."
Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 12)
" 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
2. [Mitteilungssatz]
Urteil des Einzelgerichtes: (act. 12)
" 1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes vom 13. September 2022 wird abgewiesen.
2. – 6. Kosten / Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung"
Berufungsanträge: (act. 13)
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 22. September 2022 betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei aufzuheben;
2. Das Grundbuchamt P._____ sei richterlich anzuweisen, zu Gunsten der Berufungsklägerin ein Bauhandwerkerpfandrecht auf den Stockwerkeigentumseinheiten an P._____ Grundregister Blatt 1, Kataster 2, Q._____..., P._____, jeweils im Allein- oder Miteigentum der Berufungsbeklagten, mit den nachfolgenden Beträgen nebst Zins zu 5% seit 14. August 2022 und wie folgt vorläufig einzutragen: - CHF 7'581.60 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 4, Stockwerkeigentum (118/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagte 1 und 2); - CHF 7'067.55 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 5, Stockwerkeigentum (110/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagter 3);
- CHF 7'260.35 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 6, Stockwerkeigentum (113/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagter 4); - CHF 7'260.35 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 7, Stockwerkeigentum (113/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagter 5); - CHF 7'774.35 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 8, Stockwerkeigentum (121/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagter 6); - CHF 11'179.60 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 9, Stockwerkeigentum (174/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagte 7 und 8); - CHF 7'453.10 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 10, Stockwerkeigentum (116/1000 Miteigentum, an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagte 9 und 10); - CHF 321.25 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 11, Stockwerkeigentum (5/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagte 1 und 2); - CHF 449.75 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 12, Stockwerkeigentum (7/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagte 9 und 10); - CHF 321.25 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 13, Stockwerkeigentum (5/1000 Miteigentum, an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagte 11 und 12); - CHF 578.25 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 14, Stockwerkeigentum (9/1000 Miteigentum an Grundstück Blatt 1, Kataster 2; Eigentümer Berufungsbeklagte 13 und 14); - CHF 7'003.30 auf Grundstück P._____, Grundregister Blatt 15, Stockwerkeigentum (109/1000 Miteigentum, an Grundstück Blatt 1, Kataster 2,·Eigentümer Berufungsbeklagte 11 und 12).
3. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 22. September 2022 betreffend Dringlichkeitsbegehren sei aufzuheben und die Anweisung an das Grundbuchamt P._____ sei in Form einer superprovisorischen Verfügung zu erlassen;
4. Die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzusprechen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft, die unter anderem Malerarbeiten und Wärmedämmungen ausführt (act. 3/3). Als solche soll sie Arbeiten an der Liegenschaft der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) geleistet haben, wobei ihre Forderung von gesamthaft CHF 64'250.70 – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht bezahlt worden sei (act. 13 S. 6)
2. Mit Eingabe vom 13. September 2022 gelangte die Gesuchstellerin an die Vorinstanz und ersuchte um vorläufige resp. superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung und Urteil vom 22. September 2022 wies die Vorinstanz das Dringlich-keitsbegehren sowie das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ab (act. 7 = act. 12 = act. 14; fortan: act. 12).
3. Mit Eingabe vom 30. September 2022 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz und stellte dabei die vorgenannten Anträge (act. 13; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9 S. 1).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.
Erwägungen
II.
1.
Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
2.
Die Vorinstanz erachtete das Gesuch mangels vollständigen und damit schlüssigen Tatsachenvortrags als offensichtlich unbegründet. Entsprechend hat sie das Gesuch um Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts – und nicht bloss das entsprechende Dringlichkeitsbegehren – abgewiesen (act. 12 S. 4 unten).
Sie begründete ihr Urteil damit, die Gesuchstellerin habe in ihrem Gesuch behauptet, die letzten Arbeiten seien am 25. Juni 2022 erfolgt. Weitere Behauptungen – namentlich zur Art der am 25. Juni 2022 ausgeführten Arbeiten – würden sich im Gesuch keine finden. Für die Einhaltung der viermonatigen Frist sei die Art der letzten Arbeiten allerdings entscheidwesentlich. Äussere sich eine – überdies anwaltlich vertretene – Gesuchstellerin mit keinem Wort zur Art der zuletzt verrichteten Arbeiten, sei eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinn der anbegehrten Rechtsfolge nicht möglich. Damit fehle es bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag. Selbst wenn das Gericht – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Tatsachenbehauptungen in der Rechtsschrift selbst enthalten sein müssen – im eingereichten Rapport vom 25. Juni 2022 zwecks Erweiterung des Tatsachenvortrags allfällige entscheidwesentliche Umstände zusammensuchen würde, liesse sich daraus nicht ableiten, dass am 25. Juni 2022 die letzten Vollendungsarbeiten ausgeführt worden seien. Namentlich der im Rapport vom 25. Juni 2022 auszufüllende Abschnitt "Ausgeführte Arbeiten" sei leer; welche Arbeiten effektiv ausgeführt worden seien, sei somit ungewiss. Wolle man dafürhalten, der Rapport sei genügender Beleg dafür, dass die darin erwähnten auszuführenden Arbeiten ("Gerüstlöcher schliessen und ausflicken bzw. ausbessern") am 25. Juni 2022 ausgeführt worden seien, so änderte dies im Ergebnis nichts. Entsprechende Arbeiten seien in der Offerte vom 31. August 2020 nicht erwähnt. Daraus wie auch aus ihrer Bezeichnung sei zu schliessen, dass es sich beim Schliessen von Gerüstlöchern und "ausflicken bzw. ausbessern" um geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten und Ausbesserungen handeln würde. Solche würden jedoch nicht als Vollendungsarbeiten qualifiziert; wann solche zuletzt ausgeführt worden seien, bleibe ungewiss (act. 12 S. 4).
3.
Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, es liege eine ausreichende Tatsachenbehauptung vor.
3.1
Sie habe genüglich – und mehr als nur implizit – behauptet, dass die Arbeitsvollendung am 25. Juni 2022 erfolgt sei, indem sie in ihrem Gesuch vom 13. September 2022 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Arbeitsvollendung und die in Art. 839 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene Viermonatsfrist behauptet habe, dass die letzten Arbeiten am 25. Juni 2022 erfolgt seien. Zusätzlich verweise sie unmittelbar in diesem Zusammenhang auf den Arbeitsrapport vom 25. Juni 2022, und damit auf dessen Inhalt, wo die Art der Arbeiten von diesem Tag inklusive des dazu verwendeten Materials sowie dem benötigten Zeitaufwand mit wenigen Worten exakt beschrieben sei (act. 13 S. 8).
Den vorinstanzlichen Erwägungen könne keineswegs gefolgt werden, es liege kein Wort resp. kein Hinweis zur Art der zuletzt verrichteten Arbeiten vor. Die Vorinstanz verfalle in überspitzten Formalismus, wenn sie davon ausgehe, dass trotz Direktverweis auf eine einfache, einseitige Beilage eines bloss generell wenige Seiten umfassenden Gesuchs in einem dringenden Summarverfahren nicht abgestellt werden könne. Die Information über die verrichteten Arbeiten an diesem Tag des 25. Juni 2022 präsentiere sich im Rapport geradezu offensichtlich, sei es doch die einzige zentrale Information, die das Dokument überhaupt enthalte. Ein Blick genüge. Dass die Gesuchstellerin die Arbeiten im Rapport als auszuführende Arbeiten bezeichnet habe, könne nicht zu ihrem Nachteil gereicht werden. Auf derselben Seite unten habe der betreffende Mitarbeiter nach Abschluss dieser Arbeiten – also am Ende des Tages – das Kreuz gesetzt bei "Auftrag ausgeführt" und den Rapport mit Datum und Visum versehen (act. 13 S. 8 f.).
3.2
Ferner rügt die Gesuchstellerin eine unrichtige Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Arbeitsvollendung und dem Beweismass (act. 13 S. 10 f. und S. 12 f.).
4.1
Die Vorinstanz erachtete das Gesuch vom 13. September 2022 als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO, weshalb sie den Gesuchsgegnern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab, sondern sogleich das Gesuch in materieller Hinsicht abwies. Offensichtlich unbegründet ist ein Gesuch, wenn es aussichtslos ist, da materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind (LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: GEHRI/JENT-SØRENSEN/SARBACH, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 253 N 1). Der Verhandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn bloss Rechtsfolgen behauptet werden, ohne die zu ihrer Verwirklichung notwendigen Tatsachen darzulegen (GLASL, DI-KE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 55 N 14). Vorliegend ist umstritten, ob der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 13. September 2022 betreffend ihre letzten Arbeiten unvollständig und damit unschlüssig war.
4.2
Die – im vorliegenden Fall glaubhaft zu machenden – Tatsachenbehauptungen sind gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO mit den entsprechenden Beweisanträgen in den Rechtsschriften selbst vorzubringen. Dies gilt auch im summarischen Verfahren (vgl. Art. 219 ZPO) und insbesondere im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht; es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 m.w.H.).
Ein Verweis auf Beilagen zur Ergänzung der Sachbehauptungen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und setzt namentlich voraus, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift selbst behauptet werden (BGer 4A_31/2020 vom 27. August 2020 E. 9.3. m.w.H.). Konkret ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3. m.w.H.).
5.1
In ihrem Gesuch vom 13. September 2022 führte die Gesuchstellerin aus, die letzten Arbeiten seien am 25. Juni 2022 erfolgt (act. 1 S. 8). Dabei handelt es sich um keine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um eine vorweggenommene rechtliche Würdigung. Ob bestimmte Arbeiten als Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren sind, stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. BGE 102 II 206 E. 1a), deren Beurteilung Sache des Gerichts ist. An der Gesuchstellerin wäre es gelegen, die konkreten Arbeiten als Tatsachen in ihrer Rechtsschrift vom 13. September 2022 zu behaupten. Dies tat sie unbestrittenermassen nicht. Dass die Vorinstanz folglich aus dem ungenügenden (d.h. lediglich eine Rechtsfolge und keine Tatsachen beinhalteten) Vortrag im Gesuch selbst – in Nachachtung des Verhandlungsgrundsatzes – keine Rechtsfolgen ableitete, ist nicht zu beanstanden.
5.2
Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin vermag ihr Verweis auf den Arbeitsrapport vom 25. Juni 2022 ihren (ungenügenden) Tatsachenvortrag im Gesuch nicht zu ergänzen.
Beim fraglichen Rapport handelt es sich um einen solchen der Gesuchstellerin (act. 3/11). Im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen unterscheidet sie
darin aufgrund des Wortlauts der Rubriken zwischen auszuführenden Arbeiten (vgl. Feld oben "Auszuführen") und erledigten Arbeiten (vgl. Feld Mitte "Ausgeführte Arbeiten"; vgl. auch Feld unten "Was wurde gemacht"). Der auszufüllende Abschnitt "Ausgeführte Arbeiten" ist leer. Dies bestreitet auch die Gesuchstellerin nicht. Hinzu kommt, dass auch unter dem Abschnitt "Was wurde gemacht" – neben dem Datum (25.06.2022) und Namen des Mitarbeiters (R._____) – nichts vermerkt wurde. Lediglich aus der Rubrik "Auszuführen" lassen sich Arbeiten entnehmen. Indem der Rapport somit klar zwischen auszuführenden und ausgeführten Arbeiten unterscheidet, die einzigen zwei Felder jedoch, die erledigte Arbeiten zum Inhalt haben, leer blieben, entsteht ein gewisser Interpretationsspielraum. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin präsentiert sich die Information über die am 25. Juni 2022 verrichteten Arbeiten damit nicht geradezu offensichtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zuunterst auf dem Formular das Kreuz bei "Auftrag erledigt" gesetzt wurde. Diese Unklarheit ist – insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien – nicht durch das Gericht zu klären; im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes ist es bei vertretenen Parteien nicht Aufgabe des Gerichts (resp. der Gegenpartei), unklare Beilagen derart zu interpretieren, sodass sich etwas zu ihren Gunsten ableiten lässt. Es hätte an der vertretenen Gesuchstellerin gelegen, in ihrem Tatsachenvortrag erbrachte Arbeiten vorzubringen oder darauf hinzuweisen, dass die zuletzt verrichteten Arbeiten im Arbeitsrapport vom 25. Juni 2022 unter dem Titel "Auszuführen" erwähnt worden seien.
Damit kann – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin für ihren Tatsachenvortrag im Rahmen ihres Gesuchs vom 13. September 2022 nichts aus dem Arbeitsrapport zu ihren Gunsten ableiten. Als Tatsachenvortrag im Zusammenhang mit der Vollendung der Arbeiten wurden seitens der Gesuchstellerin keinerlei Behauptungen aufgestellt (s. E. II.5.1.). Dass die Vorinstanz den Anspruch der Gesuchstellerin lediglich gestützt auf die behauptete Rechtsfolge als offensichtlich unbegründet ansah, ist damit nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, hätte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihr Gesuch auch nicht ergänzen können (wohingegen bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien eine Ergänzung durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO in Betracht käme, vgl. act. 12 S. 5 oben).
Auf die Rügen betreffend Arbeitsvollendung und Beweismass braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden.
5.3
Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden, und die Berufung ist entsprechend abzuweisen. Damit erweist sich das superprovisorische Massnahmebegehren der Gesuchstellerin als gegenstandslos (vgl. Berufungsantrag Ziffer 3).
III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von CHF 64'250.70 (vgl. act. 13 S. 6 unten) auf CHF 1'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Gesuchstellerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt, den Gesuchsgegnern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Entscheid
1. Der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 64'250.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 5. Oktober 2022