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Entscheid

LF220085

Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

10. November 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220085-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 10....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 10. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,

betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Erstreckung der Frist zur Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Juli 2022 (ER220043)

Erwägungen:

1.

Per 1. Juli 2021 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine 3.5-Zimmer-Attikawohnung 2. OG rechts inkl. Kellerabteil an der C._____-strasse …, D._____. Der Mietzins beläuft sich auf monatlich Fr. 2'100.– (act. 2/3). Auf Begehren der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) vom 31. Mai 2022 verpflichtete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) mit zunächst unbegründetem Urteil vom 25. Juli 2022, das gennannte Mietobjekt unverzüglich zu räumen und der Berufungsbeklagten ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 12). Innert Frist verlangte der Berufungskläger eine Begründung des Entscheides (act. 14 und 1718).

2.

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger Berufung und ersucht in prozessualer Hinsicht um Erstreckung der Berufungsfrist bis zum 1. November 2022. Zur Begründung des Erstreckungsgesuches verweist er auf seine Erkrankung und die Abwesenheit seines Anwaltes. Er stellt ein ärztliches Zeugnis in Aussicht (act. 21).

3. Im summarischen Verfahren, welches im Rechtsschutz in klaren Fällen Anwendung findet (Art. 257 Abs. 1 ZPO), ist die Berufung innert der Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Hierzu kann auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie – im Gegensatz zu richterlichen Fristen – nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

3. Im summarischen Verfahren, welches im Rechtsschutz in klaren Fällen Anwendung findet (Art. 257 Abs. 1 ZPO), ist die Berufung innert der Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Hierzu kann auf die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie – im Gegensatz zu richterlichen Fristen – nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das Fristerstreckungsgesuch des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

4.a) Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die begründete Fassung des angefochtenen Entscheides dem Berufungskläger am 15. Oktober 2022 zugestellt (act. 18). Die Berufungsfrist lief damit am 25. Oktober 2022 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger brachte sein Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist zur Post (act. 21). Somit ging das Gesuch erst nach Fristablauf bei der Kammer ein. Auch wenn dem Berufungskläger umgehend mitgeteilt worden wäre, dass die Frist nicht erstreckt werden kann, hätte er folglich nicht mehr rechtzeitig handeln können.

b) Es stellt sich die Frage, ob die Berufungsfrist allenfalls wiederhergestellt werden kann. Nach Art. 148 ZPO kommt eine Wiederherstellung in Betracht, wenn die säumige Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes darum ersucht und weiter glaubhaft macht, dass die Säumnis auf keinem oder einem nur leichten Verschulden beruhte. Sinn und Zweck des Instituts ist die Milderung der formalen Strenge des Prozessrechts im Interesse der Durchsetzung des materiellen Rechts, wobei dem Gericht ein gewisses Ermessen zukommt. Auszugehen ist dabei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Blosse Rechtsunkenntnis, Nachlässigkeiten wie etwa schlichtes Vergessen oder versehentlich falsches Terminieren, oder sprachliche Barrieren gelten grundsätzlich als grobes Verschulden. Ein solches ist ferner anzunehmen, wenn eine Partei eine Frist freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lässt. Die Wiederherstellung wegen Unfall, Krankheit oder Spitalaufenthalt ist nur gerechtfertigt, wenn die Partei dadurch effektiv davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Die Glaubhaftmachungslast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei. Das geltend gemachte Hindernis muss kausal für das prozessuale Säumnis gewesen sein (ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Art. 148 N 5 ff.; Merz, DIKE-Komm-ZPO,

2. A., Art. 148 N 5 ff., N 22 ff.).

c) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So blieb es bei der reinen Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Rechtsmittelfrist wegen Krankheit nicht einhalten können. Das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis reichte er nicht nach. Ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf die Abwesenheit seines Anwaltes. So äussert sich der Berufungskläger weder zum Zeitpunkt noch zur Dauer der Abwesenheit. Weiter liess er offen, weshalb er nicht einen anderen Anwalt mit der Sache betraute. Allein der Umstand, dass er zum Verfassen der Berufungsschrift einen Rechtsvertreter beiziehen wollte, stellt keinen unvorhergesehenen und unverschuldeten Hinderungsgrund im Sinne des Gesetzes dar, welcher eine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermöchte. Somit hat der Berufungskläger nicht glaubhaft dargetan, dass er innert der Rechtsmittelfrist nicht selbst hätte handeln oder eine Drittperson, namentlich einen verfügbaren Rechtsvertreter, hätte instruieren können. Selbst wenn die Eingabe als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommen würde, wäre diesem nach dem Gesagten nicht stattzugeben.

5.a) Wie eingangs erwähnt (E. 3.a) ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Der Berufungskläger muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht (ZK ZPO-Reetz/Theiler,

3. A., Art. 311 N 36 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 311 N 29 ff.). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei leidet, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).

b) In seiner Berufung stellt der Berufungskläger weder einen konkreten Antrag noch erklärt er, inwiefern er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. So setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (gültige Kündigung zufolge Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Formvorschriften) in keiner Weise auseinander. Insbesondere tut er nicht dar, inwiefern der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Da die Berufungsfrist weder erstreckt noch wiederhergestellt werden kann, kann dem Berufungskläger keine Gelegenheit zur Ergänzung seiner Eingabe eingeräumt werden. Auf die Berufung ist demzufolge nicht einzutreten.

6. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Berufungskläger

nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: 10. November 2022