LF220098
Organisationsmangel
19. Dezember 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Beschluss vom 19. Dezember 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Oktober 2022 (EO220048)
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 13. September 2022 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) mit dem Hinweis, dass der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) ein gültiges Rechtsdomizil fehle (act. 1). Mit Urteil vom 19. Oktober 2022 löste die Vorinstanz die Berufungsklägerin wegen Vorliegens eines Organisationsmangels (Fehlen eines gültigen Rechtsdomizils; Art. 117 Abs. 2 HRegV; Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR) auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR; act. 5 = act. 8); dies, nachdem sie der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 19. September 2022 erfolglos Frist zur Behebung des Mangels angesetzt hatte (act. 3–5). In der Zwischenzeit meldete die Berufungsklägerin beim Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen offenbar einen neuen Gesellschaftssitz mit neuer Domiziladresse zur Eintragung an (act. 11/1). Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil, welches ihr am 24. Oktober 2022 zugestellt wurde (act. 6; act. 9).
2. Beim vorliegenden Organisationsmängelverfahren handelt es sich um einen Anwendungsfall der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zumal dem Handelsregisteramt, das die Angelegenheit der Vorinstanz überwiesen hat, keine Parteistellung zukommt. Demnach gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. e ZPO; Domenig/Gür; AJP 2021, S. 171 ff.). Die Frist für die Berufung betrug deshalb nicht dreissig, sondern bloss zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). So hat denn auch die Vorinstanz zu Recht eine zehntätige Frist für die Erhebung einer allfälligen Berufung belehrt (act. 8, Dispositiv-Ziffer 6). Die zehntägige Berufungsfrist lief bis am 3. November 2022, womit die Berufung der Berufungsklägerin vom 23. November 2022 verspätet erfolgt ist. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.
2. Beim vorliegenden Organisationsmängelverfahren handelt es sich um einen Anwendungsfall der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zumal dem Handelsregisteramt, das die Angelegenheit der Vorinstanz überwiesen hat, keine Parteistellung zukommt. Demnach gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. e ZPO; Domenig/Gür; AJP 2021, S. 171 ff.). Die Frist für die Berufung betrug deshalb nicht dreissig, sondern bloss zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). So hat denn auch die Vorinstanz zu Recht eine zehntätige Frist für die Erhebung einer allfälligen Berufung belehrt (act. 8, Dispositiv-Ziffer 6). Die zehntägige Berufungsfrist lief bis am 3. November 2022, womit die Berufung der Berufungsklägerin vom 23. November 2022 verspätet erfolgt ist. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.
3. Die Berufungsklägerin ist jedoch auf Art. 148 ZPO hinzuweisen, wonach die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch hin die Frist für die Behebung des Man-
gels wiederherstellen kann, sofern die Berufungsklägerin glaubhaft macht, dass sie bezüglich der nicht fristgemässen Behebung des Mangels kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Der Interessewert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. O-Ger ZH LF210058 vom 11. September 2021, E. II./1.2). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.–. Ausgehend von diesem Interessewert und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Dübendorf und das Betreibungsamt Dübendorf sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 19. November 2022