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Entscheid

LF220105

Kraftloserklärung eines Schuldbriefes

19. Dezember 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 19. Dezembe...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF220105-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 19. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

betreffend Kraftloserklärung eines Schuldbriefes

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 15. November 2022 (ES220003)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Kraftloserklärung eines Papier-Namensschuldbriefs über CHF 80'000.–, lastend auf dem Grundstück Kataster Nr. 1in B._____ (C._____-Strasse …), bei der Vorinstanz ein (act. 1). Die Vorinstanz forderte die Berufungsklägerin daraufhin mit Schreiben vom 16. September 2022 auf, weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Gesuchs einzureichen (act. 3). Da das Schreiben unbeantwortet blieb, wurde der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 eine Frist von

14.

Tagen angesetzt, um weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch einzureichen (act. 5). Innert dieser Frist liess sich die Gesuchstellerin nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 15. November 2022 trat die Vorinstanz androhungsgemäss nicht auf das Gesuch der Berufungsklägerin ein (act. 7 = act. 10 = act. 12; fortan act. 10).

1.2

Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 (Datum Poststempel 2. Dezember 2022) rechtzeitig Berufung (act. 11; zur Rechtzeitigkeit act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 8). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).

2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).

3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass aus dem Gesuch der Berufungsklägerin und den dazu eingereichten Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, ob die Gesuchstellerin aktivlegitimiert, namentlich Schuldnerin oder Gläubigerin des fraglichen Schuldbriefs sei. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 10 S. 2).

4. Die Berufungsklägerin unterlässt es, sich mit den vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr bringt sie lediglich vor, der ausscheidende Miterbe, D._____, habe erst am 10. November die Eigentumsübertragung unterschrieben, weshalb sie die von der Vorinstanz gesetzte Frist zur Nachreichung der nötigen Unterlagen nicht habe einhalten können (act. 11). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Ohnehin stellt das Vorbringen der Berufungsklägerin eine neue Tatsachenbehauptung dar. Dabei wurde nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Tatsache, dass D._____ erst am 10. November [2022] dem Erbteilungsvertrag zugestimmt habe, nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Ausserdem ist nicht ersichtlich, was sie daran hinderte, rechtzeitig eine Fristerstreckung zu verlangen, wenn sie die Frist nicht einhalten konnte, weil sie auf eine Unterschrift wartete. Eine Fristwiederherstellung lässt sich damit jedenfalls nicht begründen, falls sie das geltend machen will. Entsprechend kann die Behauptung im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO, s. auch E. 2 vorstehend).

Damit kommt die Berufungsklägerin ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten. Die Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass sie – aufgrund der beschränkten Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids – bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Kraftloserklärung des Schuldbriefs einreichen kann (inkl. der neuen Tatsachen und Unterlagen; vgl. dazu bereits den Hinweis der Vorinstanz in act. 10 S. 2 unten).

5. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am: 20. Dezember 2022