LF220107
Testament
22. Dezember 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF220107-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 22. Dezember...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 22. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Testament
im Nachlass von B._____, geboren tt. Dezember 1925, von C._____ und D._____, gestorben tt.mm 2022, wohnhaft gewesen in... E._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. November 2022 (EL220466)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 23. November 2022 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen ein Testament der verstorbenen B._____ vom 17. Februar 2022. In provisorischer Auslegung des Testamentes hielt die Vorinstanz unter anderem fest, aufgrund einer vorläufigen Auslegung der eingereichten Verfügung von Todes wegen würden die Nachkommen F._____ und G._____ als erbberechtigt erscheinen, weshalb ihnen – eine allfällige Einsprache vorbehalten – die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht zu stellen sei (act. 9 = act. 12 = act. 14, nachfolgend zitiert als act. 12).
1.2
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger, ebenfalls ein Nachkomme der Erblasserin (vgl. act. 12 E. II. lit. b), Berufung gegen das Urteil bei der Kammer mit folgenden Anträgen:
" 1. F._____, geboren am tt. Juni 1945, von C._____, wohnhaft H._____-Weg 1, … I._____, Österreich, und G._____, geboren am tt. Juli 1954, von D._____ und C._____, wohnhaft J._____-Weg 1, … K._____, sei auf deren Verlangen keine auf sie lautende Erbbescheinigung auszustellen.
2.
Das Bezirksgericht Meilen sei anzuweisen, sämtliche letztwilligen Verfügungen betreffend die Erblasserin einzufordern und zu eröffnen.
3.
Es sei die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Nachlasses."
1.3
Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 10). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG, THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113 S. 421 f.). Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfügungsinhalt bekanntzugeben (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Auflage 2019, vor Art. 558 N 1). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7, 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016 E. 2.3.; OGer ZH LF170023 vom 7. November 2017 E. 4.2.).
3.1
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Vorinstanz – gestützt auf das Testament vom 17. Februar 2022 – die grundsätzlich zum Erbe berufenen Personen zutreffend benannt und somit den richtigen Personen das Ausstellen eines auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt hat. Vielmehr stützt er seine Anträge einzig auf die Behauptung, anlässlich seines Besuches der Erblasserin am 4. April 2022 habe sich diese in einem vollkommen verwirrten Zustand präsentiert und sei nicht mehr in der Lage gewesen, zusammenhängend zu denken. Entsprechend sei die Erblasserin im Zeitpunkt der Abfassung des eröffneten Testaments am 17. Februar 2022 nicht verfügungsfähig gewesen, weshalb das fragliche Testament ungültig sei (act. 13 S. 2). Die Frage, ob die Erblasserin urteils(un)fähig war, sprengt allerdings den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens. Dies wäre erst in einem allfälligen Ungültigkeitsverfahren zu prüfen (vgl. Wortlaut in Art. 519 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB). Somit hat der Vorderrichter den im Testament vom 17. Februar 2022 eingesetzten Erben zu Recht eine Erbbescheinigung in Aussicht gestellt.
3.2
Mit seinem Begehren Ziffer 1 möchte der Berufungskläger verhindern, dass F._____ und G._____ Erbscheine ausgestellt werden. Will ein gesetzlicher Erbe, dass einstweilen kein Erbschein ausgestellt wird, so hat er dafür Einsprache zu erheben (Art. 559 Abs. 1 ZGB); die Einsprache kann durch eine einfache Mitteilung an das Gericht erfolgen, welches das Testament eröffnet hat. Die Vorinstanz wies in Dispositivziffer 2 ihres Entscheides denn auch darauf hin, dass eine Einsprache durch eine Eingabe an sie erhoben werden kann (act. 12 S. 3). Das Obergericht ist für die Behandlung einer Einsprache demgegenüber nicht zuständig. Die Berufungsschrift vom 5. Dezember 2022 ist folglich an die dafür zuständige Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.
Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang auch darüber zu befinden haben, ob eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3); nachdem lediglich die Testamentseröffnung und nicht die Anordnung eines Erbschaftsverwalters Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, musste die Vorinstanz bislang nicht über diesen Punkt entscheiden. Im Rechtsmittelverfahren, in welchem das Urteil betreffend Testamentseröffnung bestätigt wird, kann dies nicht nachgeholt werden. Dasselbe gilt für das Rechtsbegehren Ziffer 2 (Einforderung resp. Eröffnung sämtlicher letztwilliger Verfügungen), wobei sich diesbezüglich bereits die Frage stellt, inwiefern die Durchsetzung einer Einlieferungspflicht ohne Bezeichnung des Testaments und Aufbewahrers überhaupt möglich ist.
3.3
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 9'763'000.– (vgl. act. 5). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 2'000.– festzusetzen (§§ 8 Abs. 3 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Entscheid
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es wird im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage des Doppels von act. 13, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 9'763'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 23. Dezember 2022