LF230052
Bereinigung des Zivilstandsregisters / Abänderung des Urteils vom 23. Februar 2015 (EP140008)
18. August 2023Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 18. August 2023 in Sachen A._____ B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters / Abänderung des Urteils vom 23. Februar 2015 (EP140008) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Juli 2023 (EP210024)
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Erwägungen:
1.1
Der Berufungskläger stellte am 9. April 2021 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren um Bereinigung des Zivilstandsregisters und beantragte die folgenden Änderungen seiner Personalien: − Name: B1._____ (anstelle von B._____) − Vorname: A1._____ (anstelle von A._____) − Geburtsdatum: tt. Januar 1983 (anstelle von tt. Januar 1984) − Staatsangehörigkeit: Äthiopien (anstelle von ungeklärt) − Vorname des Vaters: B1._____ (anstelle von B._____) − Vorname der Mutter: C1._____ (anstelle von C._____).
1.2
Mit Urteil vom 26. Juli 2023 hiess die Vorinstanz das Begehren des Berufungsklägers insofern gut, als dass sie feststellte, die Staatsangehörigkeit des Berufungsklägers sei Äthiopien. Im Übrigen wies sie sein Begehren ab (act. 25).
1.3
Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 gelangte der Berufungskläger an die Kammer und beantragte sinngemäss eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist (act. 26), was mit Verfügung vom 3. August 2023 abgewiesen wurde. Dabei wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass er seine Berufung bis zum Ablauf der laufenden Berufungsfrist begründen könne (act. 27). Innert Frist reichte der Berufungskläger keine Berufungsbegründung ein.
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–23). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Bereinigung eines Eintrags im Zivilstandsregister stellt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar und erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO). Solche erstinstanzlichen Entscheide sind mit Berufung (vgl. Art. 308 ZPO) anfechtbar. Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage (vgl. Art. 314 ZPO sowie die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid). Innert dieser Frist sind konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen und ist die Berufung abschliessend zu begründen.
2. Die Bereinigung eines Eintrags im Zivilstandsregister stellt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar und erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO). Solche erstinstanzlichen Entscheide sind mit Berufung (vgl. Art. 308 ZPO) anfechtbar. Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage (vgl. Art. 314 ZPO sowie die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid). Innert dieser Frist sind konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen und ist die Berufung abschliessend zu begründen.
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3. Vorliegend fehlen sowohl konkrete Rechtsmittelanträge als auch eine Begründung der Berufung. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
4. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht zuzusprechen.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 22. August 2023 -- 3 of 3 --