LF230053
Eröffnung eines Erbvertrages
20. Oktober 2023Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 20. Oktober 2023 in Sachen A._____, Berufungskläger, betreffend Eröffnung eines Erbvertrages im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1935, von C._____, gestorben am tt.mm.2023, wohnhaft gewesen D._____ …, … Zürich, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juli 2023 (EL230607)
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Erwägungen:
1.1
Am tt.mm. 2023 verstarb B._____, geboren am tt. November 1935 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in Zürich. Am 28. Juni 2023 reichte E._____ dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht in Erbschaftssachen (nachfolgend Vorinstanz) einen Erbvertrag vom 27. Februar 2015 – offen – zur Eröffnung ein.
1.2. Mit Urteil vom 19. Juli 2023 eröffnete die Vorinstanz den Erbvertrag vom 27. Februar 2015 (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass die Söhne des Erblassers berechtigt seien, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erben in Aussicht, dass auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern nicht schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann hielt die Vorinstanz fest, die Regelung des Nachlasses sei Sache der Söhne (Dispositiv-Ziffer 4). Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz auf total Fr. 1'405.20 festgelegt und auf Rechnung des Nachlasses von E._____ bezogen (Dispositiv-Ziffer 5 u. 6; act. 8).
1.2. Mit Urteil vom 19. Juli 2023 eröffnete die Vorinstanz den Erbvertrag vom 27. Februar 2015 (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass die Söhne des Erblassers berechtigt seien, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erben in Aussicht, dass auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern nicht schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann hielt die Vorinstanz fest, die Regelung des Nachlasses sei Sache der Söhne (Dispositiv-Ziffer 4). Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz auf total Fr. 1'405.20 festgelegt und auf Rechnung des Nachlasses von E._____ bezogen (Dispositiv-Ziffer 5 u. 6; act. 8).
1.3. Dagegen erhob der Sohn des Erblassers A._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingaben vom 3. und 6. August 2023 (jeweils Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung bei der Kammer (act. 9; act. 11; zur Rechtzeitigkeit: act. 6) mit folgenden Anträgen: act. 9: - "Bescheinigung zur Auskunftserteilung" statt "Erbscheine" auszustellen - Es sind dem Berufenden von seinem Bruder E._____ vollständige Ausdrucke (print outs) von sämtlichen den Verkauf des veräusserten Erbobjekts F._____ (GB 1/2) betreffend in gedruckter Form zu liefern (Vertrag, Finanztransfers) act. 11: - Gegen o.e. Gerichtsentscheid ist aus Gründen, die in meinem gestrigen Schreiben erwähnt wurden, Berufung einzulegen und die privat erzwungene Erberöffnung abzulehnen. - Die entstandenen Kosten sind voll und ganz dem Antragssteller zu belasten und sollen nicht mit der Erbmasse verrechnet werden.
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- Es sind dem Berufenden von seinem Bruder E._____ vollständige Ausdrucke (print outs) von sämtlichen den Verkauf des veräusserten Erbobjekts F._____ (GB 1/2) betreffend in gedruckter Form zu liefern (Vertrag, Finanztransfers) Eventualiter: Es wird den einzelnen Erben untersagt, ohne signierte Einverständniserklärung aller Berechtigten irgendwelche Konten/Verträge von Finanzdienstleistern, ISP und Immobilienverwaltungen zu ändern, zu beenden oder Konten zu schliessen (Zustimmung aller Erben ist erforderlich).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.1. Die Eröffnung eines Erbvertrags und die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom Steuerwert des Nachlasses, welcher mit Fr. 955'000.– beziffert wurde, ist der Streitwert erreicht.
2.2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen, vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ /THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 311 N 36 f.). Neue Tatsachen und Beweis-- 3 of 7 -mittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
2.3.1. Der Berufungskläger bezeichnet seine Eingaben als Berufungen. In der Begründung vom 3. August 2023 führt er indes im Wesentlichen aus, es dürften keine Erbscheine ausgestellt werden. Die im Erbvertrag erwähnte Geschäftsliegenschaft habe liquidiert werden müssen und seine Brüder hätten sämtliche Akten des Erblassers bereits vernichtet. Zuerst müssten sich die Brüder über die Finanzen aus dem Verkauf der Immobilien einigen und es müsse aufgeklärt werden, was mit den verschwundenen Wertsachen des Erblassers sei. Er beantragte, es sei eine "Bescheinigung zur Auskunftserteilung" statt ein "Erbschein" auszustellen (act. 9).
2.3.2. Ist ein Testament oder Erbvertrag eröffnet worden, können die gesetzlichen Erben eine Einsprache erheben, wenn sie mit den eingesetzten Erben nicht einverstanden sind (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Einsprache kann durch eine einfache Mitteilung an das Gericht, welches das Testament eröffnet hat, erfolgen. Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides explizit darauf hin, dass eine Einsprache durch eine Eingabe an das Einzelgericht erhoben werden kann (act. 11). Die Kammer ist für die Behandlung einer solchen demgegenüber nicht zuständig. Auf die Einsprache ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten.
2.3.3. Kopien der Eingaben des Berufungsklägers (act. 9; act. 11) sind der Vorinstanz zur Prüfung der Einsprache zu überweisen.
3.1. In der Eingabe vom 6. August 2023 macht der Berufungskläger sodann geltend, da ein Erbvertrag vorliege, sei eine "private Erberöffnung" obsolet. Er stellte daher zusätzlich die Anträge, die "privat erzwungene Erberöffnung" sei abzulehnen (act. 11). Was der Berufungskläger damit meint, ist nicht klar. Die Eröffnung des Erbvertrags durch das Gericht ist jedenfalls nicht zu beanstanden:
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Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 557 ZGB ist zwingend vorgeschrieben und von Amtes wegen durchzuführen. Die Eröffnungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Dokumente. Zu eröffnen sind nicht nur letztwillige Verfügungen, sondern auch eingelieferte Erbverträge (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL, 4. Aufl. 2019, Art. 557 N 3; BSK ZGB II-KARRER/VOGT /L EU, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 10, N 13 und N 16; KUKO ZGB-KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 557 N 2 f.; W OLF STEPHAN/HRUBESCH-M ILLAUER S TEPHANIE, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, S. 360 N 1356; vgl. auch § 125 NotV/ZH). Soweit der Berufungskläger mit seinen Ausführungen geltend machen will, es hätte keine Eröffnung des Erbvertrags durch das Gericht stattfinden dürfen, ist seine Berufung nach dem Gesagten abzuweisen. Die Einlieferung des Erbvertrags stand den Erben im Übrigen auch nicht frei, sondern es besteht eine gesetzliche Einlieferungspflicht (vgl. Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 481 ZGB).
3.2. Weiter macht der Berufungskläger geltend, die entstandenen Kosten für die Testamentseröffnung seien "dem Antragssteller" (gemeint wohl E._____) zu belasten und nicht mit der Erbmasse zu verrechnen. Auch diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen: Die Kosten der Eröffnung eines Erbvertrags sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT /LEU,
6. Aufl. 2019, vor Art. 551-559 N 12 sowie Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 5. A., Art. 603 N 8; PraxKomm Erbrecht-Emmel,
3. A., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 m.w.H.). Grund dafür ist, dass die Behörde (im Kanton Zürich das Einzelgericht Erbschaftssachen) auch ohne Begehren einer betroffenen Person handeln würde und die Anordnungen dem Nachlass als Ganzes dienen. Wie bereits erwähnt, stand den Erben die Einlieferung des Erbvertrags nicht frei, sondern es besteht eine gesetzliche Einlieferungspflicht (vgl. Art.
556 Abs. 1 i.V.m. Art. 481 ZGB). Es wäre mithin auch der Berufungskläger zur Einlieferung des Erbvertrags verpflichtet gewesen. Für eine Kostenauflage an E._____ besteht damit kein Raum.
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3.3. Sodann beantragt der Berufungskläger die Verpflichtung von E._____ zur Einreichung von Ausdrucken bezüglich eines veräusserten Nachlassobjekts, da dieser ihm keine Einsicht gewähre und sämtliche Akten vernichtet worden seien. Er macht geltend, sie – die Erben – müssten sich zuerst über die Finanzen aus dem Verkauf der Immobilie einigen sowie Abklärungen hinsichtlich offener Forderungen und verschwundener Wertsachen des Erblassers tätigen (act. 9). Damit richtet sich der Berufungskläger nicht gegen die Eröffnung des Erbvertrags und damit nicht gegen das Urteil der Vorinstanz 19. Juli 2023. Er macht insbesondere nicht geltend, ihm sei der Erbvertrag nicht eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Erbvertrags vorgenommen. Weder die Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft noch die Vermittlung zwischen den Erben gehört zu den Aufgaben der Eröffnungsbehörde. Vielmehr ist es Sache der Erben (gegebenenfalls im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens) den Umfang der Erbschaft zu ermitteln. Die Eröffnungsbehörde stellt einzig fest, was inhaltlich im Erbvertrag vereinbart wurde. Folglich fehlt es der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung des Auskunftsbegehrens. Auf die Berufung ist daher in diesen Punkten nicht einzutreten.
3.4. Gleiches gilt in Bezug auf den Eventualantrag des Berufungsklägers, wonach den Erben zu untersagen ist, ohne Zustimmung aller zu handeln. Auch für solche Anordnungen ist die Kammer als Berufungsinstanz im vorliegenden Verfahren nicht zuständig. Ohnehin besteht bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft. Die Erben sind mithin Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen grundsätzlich gemeinsam über die Rechte der Erbschaft (vgl. Art. 602 ZGB).
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 8 Abs. 4 und 10 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
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1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage von Kopien von act. 9 und act. 11 an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 955'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 24. Oktober 2023 -- 7 of 7 --