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Entscheid

LF240017

Testamentseröffnung

2. Mai 2024Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 2. Mai...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Beschluss vom 2. Mai 2024

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Berufungsklägerinnen,

gegen

1. C._____ [Stiftung],

2. D._____, Berufungsbeklagte,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von E._____, geboren tt. Juni 1926. von F._____ und G._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in G._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Februar 2024 (EL240021)

Erwägungen:

1. Am tt.mm.2024 verstarb die am tt. Juni 1926 geborene Erblasserin, E._____ (vgl. act. 2, Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister). Mit Urteil vom 6. Februar 2024 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) unter anderem einen Erbvertrag vom 26. Juni 1998 und ein Testament der Erblasserin vom 12. Juli 2014 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer (act. 7). Mit Eingabe vom 25. April 2024 (Datum Poststempel) zogen die Berufungsklägerinnen ihre Berufung zurück (act. 11). Entsprechend ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

1. Am tt.mm.2024 verstarb die am tt. Juni 1926 geborene Erblasserin, E._____ (vgl. act. 2, Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister). Mit Urteil vom 6. Februar 2024 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) unter anderem einen Erbvertrag vom 26. Juni 1998 und ein Testament der Erblasserin vom 12. Juli 2014 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8). Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer (act. 7). Mit Eingabe vom 25. April 2024 (Datum Poststempel) zogen die Berufungsklägerinnen ihre Berufung zurück (act. 11). Entsprechend ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Berufungsklägerinnen für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind ihnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzulegen. Mangels zu entschädigender Umtriebe ist den Berufungsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 7 und 11, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 307'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

versandt am: 3. Mai 2024