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Entscheid

LI140001

Kostenvorschuss

7. Mai 2014Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Der mit Beschluss vom 14. April 2014 angesetzte Kostenvorschuss wird im Sinne der Erwägungen und vorläufig auf Fr. 3'000.-- herabgesetzt, davon Fr. 1'500.-- für die Klage gegen die Eidgenossenschaft und Fr. 1'500.-- für die Klagen gegen den Kanton … und die Stadt... Dem Kläger wird aufgegeben, bei allen Zahlungen anzugeben, wofür sie verwendet werden sollen. Ohne eine solche Angabe würden sie je hälftig auf die beiden Vorschüsse angerechnet.

2.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, die Vorschüsse in Raten zu zahlen, und zwar beginnend mit dem 30. Mai 2014 monatlich jeweils bis zum letzten Arbeitstag des Monats je Fr. 500.-- (ungeachtet der Gerichtsferien).

3.

Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag bis zum jeweiligen Tag - der Kasse des Obergerichts überbracht - oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben oder einem schweizerischen Post- oder Bankkonto belastet worden ist.

4.

Bei Säumnis auch mit nur einer dieser Raten fiele die mit dieser Ratenbewilligung verbundene Stundung dahin und es würde sofort für den ganzen dannzumal offenen (Rest-)Betrag die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der erforderlichen Einzahlungsscheine und gegen Empfangsschein. Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 7. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: LI140001-O/Z02

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