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Entscheid

LP020055

Gemeinsame Obhut im Eheschutzverfahren

26. Februar 2003Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

133.

Abs. 3 ZGB). Das Fehlen eines gemeinsamen Antrags bzw. die damit dokumentierte mangelnde Kooperationsfähigkeit oder -willigkeit wird damit vom Gesetzgeber als von vornherein nicht mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen (Fiktion). Auch wenn es für den Bereich des Eheschutzes keine vergleichbare gesetzliche Regelung gibt und hiezu (soweit ersichtlich) keine Präjudizien beste-- 1 of 2 -hen, muss dies auch im Eheschutz zuallermindest in jenen Fällen Geltung haben, wo – wie vorliegend – die Aufhebung des Haushalts nicht bloss von nur kurzer Dauer ist; auch hier ist somit ein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten zwingendes Erfordernis für die Belassung der gemeinsamen Obhut. Das Erfordernis des gemeinsamen Antrags entspricht sodann auch konstanter Praxis der beschliessenden Kammer (vgl. zum ganzen auch Berger, La garde alternée dans le cadre des mesures protectrices de l'union conjugale, in JdT 150/2002 S. 150 ff., mit Hinw.). Dies schliesst im Übrigen nicht aus, dass – wie vorliegend geschehen –, als vorsorgliche Massnahme eine gemeinsame Obhut auch ohne gemeinsamen Antrag angeordnet werden kann, was aber unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und insbesondere nach dessen Kriterium der Kontinuität der Verhältnisse regelmässig voraussetzt, dass einerseits bis dahin das Kind tatsächlich von beiden Ehegatten massgeblich betreut wurde und andererseits nicht bereits absehbar ist, wem die Obhut zuzuteilen sein wird. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall schon mangels eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Obhut über das Kind einer der Parteien allein zuzuteilen und sind die Rekurse der beklagten Partei und der Beiständin des Kindes in diesem Punkt abzuweisen.» [In der Folge wurde allerdings das Kind unter die Obhut der beklagten Partei gestellt, letztlich zufolge der bei dieser deutlich höheren Wahrscheinlichkeit, dass sie den andern Elternteil an der Betreuung des Kindes mitbeteiligen werde.]

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