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Entscheid

LP030024

Bedürfen im Rahmen des Eheschutzes geschlossene Vereinbarungen in analoger Anwendung von Art. 140 Abs. 2 ZGB der richterlichen Genehmigung?

25. Juni 2003Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Aufl., Bern 2000, N. 21.23). Im Eheschutzverfahren geschlossene Parteivereinbarungen sind demnach weiterhin lediglich unter dem Gesichtspunkt von Wil-

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lensmängeln zu prüfen, sofern sie - wie vorliegend mit der Regelung des persönlichen Unterhalts und der Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrages betreffend Verkauf des PW Mercedes - keine der Offizialmaxime unterliegenden Fragen regeln. Dass der Vorderrichter vor Erlass des Endentscheides keine weiteren Unterlagen zur näheren Abklärung der finanziellen Situation der Parteien einholte, kann ihm bei dieser Rechtslage somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden summarischen Verfahren die Beweismittel mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen sind (§ 210 ZPO). Vorliegend reichten beide Parteien abgesehen von der Krankenkassenpolice der Klägerin keine Belege betreffend ihre finanziellen Verhältnisse ein, dies obwohl sie mit der Vorladung aufgefordert wurden, entsprechende Unterlagen mitzubringen (Urk. 20/3). Dass der Vorderrichter vor der Führung von Vergleichsgesprächen keine Frist zu deren Beibringung ansetzte, lag in seinem Ermessen (vgl. § 210 Satz 2 ZPO, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 210 ZPO).» Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschluss vom 25. Juni 2003 (Mitgeteilt von lic. iur. Annette Baumgartner)

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