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Entscheid

LQ020032

Auf ein die Herabsetzung des Kinderunterhaltes bezweckendes Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn der Rechtsmittelkläger beschwert ist

19. November 2002Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.1

Somit kann die Beklagte die geschlossene Vereinbarung nur anfechten, wenn sie einen Mangel des Vertragsabschlusses nach Art. 23 ff. OR darzutun vermag. Das schweizerische Recht beruht auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit, welche neben der Inhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) insbesondere auch die Abschlussfreiheit, das heisst die Freiheit, einen Vertrag abzuschliessen oder nicht, umfasst. Die Beklagte macht geltend, die fragliche Vereinbarung entspreche nicht -- 2 of 4 -ihrem Willen, weshalb sie gestützt auf Art. 24 OR als nichtig zu betrachten sei. Zur Begründung weist sie darauf hin, vor erster Instanz zwar mehrmals wiederholt zu haben, aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage zu sein, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, aufgrund des Verlaufs der Verhandlung und der Vergleichsgespräche jedoch überzeugt gewesen zu sein, dennoch zu entsprechenden Leistungen verpflichtet zu werden. Sie habe die Ausführungen des Gerichtes ferner dahingehend verstanden, dass eine Weigerung ihrerseits, in die Vereinbarung einzuwilligen, letztlich mit höheren Kosten für sie verbunden sein würde. In dieser Situation, in welcher ihr juristisch geschulte Personen gegenüber gestanden hätten, sei es für sie als anwaltlich nicht vertretene Partei letztlich unmöglich gewesen, eine Abwägung der Rechtslage vorzunehmen und eine Entscheidung über die tatsächlichen Konsequenzen einer Nichteinwilligung in die Vereinbarung zu treffen. Nur weil sie irrtümlich geglaubt habe, dass eine Verweigerung für sie kostenmässig unüberblickbare Nachteile mit sich bringen würde, habe sie sich mit der Vereinbarung einverstanden erklärt. Damit sei der Tatbestand des Grundlagenirrtums erfüllt.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: a) Die Beklagte wusste bereits lange vor der Hauptverhandlung, dass der Kläger mit einem Anwalt erscheinen würde. Sie wurde demnach nicht überraschend mit dieser Tatsache konfrontiert. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits im Scheidungsprozess vertreten war, währenddem die Beklagte auch damals alleine zur Verhandlung erschienen ist. Die Situation war ihr daher zum Einen nicht neu; zum Anderen hätte es ihr ohne Weiteres offen gestanden, ebenfalls mit einem Rechtsbeistand vor Gericht zu erscheinen. Schliesslich hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich bei Vergleichsschluss eine Bedenkfrist auszubedingen und sich im Nachhinein mit einem Anwalt zu besprechen. Dem Umstand, dass sie bei der fraglichen Verhandlung alleine und ohne Rechtsbeistand mit juristisch geschulten Personen konfrontiert gewesen ist, ist demzufolge nichts zu ihren Gunsten abzugewinnen. b) Soweit die Beklagte geltend macht, überzeugt gewesen zu sein, ohnehin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet zu werden, ist -- 3 of 4 -darauf hinzuweisen, dass die Darlegung einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage und Prozesschancen durch das Gericht im Rahmen von Vergleichsgesprächen regelmässig stattfindet. Dass die Beklagte einen Eindruck von der Meinung des Gerichtes und dem möglichen Prozessausgang vermittelt erhielt, was sie schliesslich (mit)bewogen hat, in den Vergleich einzuwilligen, ist daher nicht aussergewöhnlich. Vielmehr entspricht es geradezu einer klassischen Situation im Rahmen von Vergleichsgesprächen, dass eine Partei aufgrund entsprechender Prognosen des Gerichtes einer Vereinbarung schliesslich zustimmt. c) Auch aus dem Argument der Beklagten, nur deshalb in den Vergleich eingewilligt zu haben, weil sie geglaubt habe, dass eine Verweigerung für sie kostenmässig grosse Nachteile bringen würde, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Einerseits ist es richtig, dass die Erledigung eines Verfahrens gestützt auf einen Vergleich weniger Kosten zu verursachen pflegt als dies im Rahmen eines strittigen Verfahrens der Fall wäre. Andererseits bilden die Aussichten, aus diesem Grund und mit Blick auf ein allfälliges Unterliegen im Entscheidfall, mit höheren Kosten konfrontiert zu sein als im Falle eines Vergleichsschlusses, häufig mit ein Motiv für die Einwilligung in eine Vereinbarung.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: a) Die Beklagte wusste bereits lange vor der Hauptverhandlung, dass der Kläger mit einem Anwalt erscheinen würde. Sie wurde demnach nicht überraschend mit dieser Tatsache konfrontiert. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits im Scheidungsprozess vertreten war, währenddem die Beklagte auch damals alleine zur Verhandlung erschienen ist. Die Situation war ihr daher zum Einen nicht neu; zum Anderen hätte es ihr ohne Weiteres offen gestanden, ebenfalls mit einem Rechtsbeistand vor Gericht zu erscheinen. Schliesslich hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich bei Vergleichsschluss eine Bedenkfrist auszubedingen und sich im Nachhinein mit einem Anwalt zu besprechen. Dem Umstand, dass sie bei der fraglichen Verhandlung alleine und ohne Rechtsbeistand mit juristisch geschulten Personen konfrontiert gewesen ist, ist demzufolge nichts zu ihren Gunsten abzugewinnen. b) Soweit die Beklagte geltend macht, überzeugt gewesen zu sein, ohnehin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet zu werden, ist -- 3 of 4 -darauf hinzuweisen, dass die Darlegung einer vorläufigen Einschätzung der Rechtslage und Prozesschancen durch das Gericht im Rahmen von Vergleichsgesprächen regelmässig stattfindet. Dass die Beklagte einen Eindruck von der Meinung des Gerichtes und dem möglichen Prozessausgang vermittelt erhielt, was sie schliesslich (mit)bewogen hat, in den Vergleich einzuwilligen, ist daher nicht aussergewöhnlich. Vielmehr entspricht es geradezu einer klassischen Situation im Rahmen von Vergleichsgesprächen, dass eine Partei aufgrund entsprechender Prognosen des Gerichtes einer Vereinbarung schliesslich zustimmt. c) Auch aus dem Argument der Beklagten, nur deshalb in den Vergleich eingewilligt zu haben, weil sie geglaubt habe, dass eine Verweigerung für sie kostenmässig grosse Nachteile bringen würde, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Einerseits ist es richtig, dass die Erledigung eines Verfahrens gestützt auf einen Vergleich weniger Kosten zu verursachen pflegt als dies im Rahmen eines strittigen Verfahrens der Fall wäre. Andererseits bilden die Aussichten, aus diesem Grund und mit Blick auf ein allfälliges Unterliegen im Entscheidfall, mit höheren Kosten konfrontiert zu sein als im Falle eines Vergleichsschlusses, häufig mit ein Motiv für die Einwilligung in eine Vereinbarung.

3. Im Ergebnis vermag die Beklagte nicht darzutun, inwiefern sie einem Irrtum erlegen ist, auf Grund dessen die geschlossene Vereinbarung unverbindlich sein sollte. Damit ist ihr sowohl eine formelle wie auch eine materielle Beschwer abzusprechen und der Rekurs der Beklagten bereits aus diesen Gründen abzuweisen."

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