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Entscheid

LY110029

vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)

22. August 2012Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 6/1 und 6/3). Der Gesuchsteller liess sodann mit Eingabe vom 28. Februar 2011 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellen (Urk. 6/20). Anlässlich der Hauptverhandlung am 11. Mai 2011 wurde über diese Begehren verhandelt (vgl. Vi Prot. S. 4, S. 9 ff.). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 6/59 = Urk. 2).

1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 6/1 und 6/3). Der Gesuchsteller liess sodann mit Eingabe vom 28. Februar 2011 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellen (Urk. 6/20). Anlässlich der Hauptverhandlung am 11. Mai 2011 wurde über diese Begehren verhandelt (vgl. Vi Prot. S. 4, S. 9 ff.). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 6/59 = Urk. 2).

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. August 2011 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 mit den vorstehend erwähnten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde der Berufung der Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 7).

1.3. Am 5. Dezember 2011 erstattete der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) innert der ihm mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 10) angesetzten Frist Berufungsantwort (Urk. 11). Mit Eingaben vom 19. Dezember 2011 und vom 8. März 2012 liess die Gesuchstellerin weitere Anträge stellen und Noven geltend machen (Urk. 14 und Urk. 18).

1.4. Mit Vorladung vom 15. Juni 2012 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 15. August 2012 vorgeladen.

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2. Vergleich

2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. August 2012 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 26): " 1. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011: total Fr. 32'255.–; dieser Betrag wird ab 15. August 2012 mit 5 % verzinst und im Ehegüterrecht verrechnet, b) vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012: total Fr. 16'000.–, zahlbar bis zum 15. Oktober 2012 an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, c) ab 1. November 2012: Fr. 1'290.– monatlich, zahlbar an den Gesuchsteller jeweils auf den Ersten eines Monats.

2. Der von der Gesuchstellerin dem Gesuchsteller bereits bezahlte Betrag von Fr. 2'955.– ist bei den vorstehend unter Ziffer 1 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits berücksichtigt.

3. Im Übrigen ziehen die Gesuchsteller ihre Berufungsanträge zurück.

4. Die Gesuchsteller vereinbaren, die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu tragen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

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Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte der Kosten zu ersetzen.

4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth versandt am: se -- 7 of 7 --