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Entscheid

LY120012

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

17. Dezember 2012Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Das Getrenntleben der Parteien wurde mit Parteivereinbarung vom 31. März 2009 geregelt und vom Bezirksgericht Kreuzlingen wie folgt genehmigt: " 1. Die Parteien leben seit Ende Dezember 2008 bis auf weiteres getrennt. 2.-5. […]

6.

Der Ehemann bezahlt der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Trennung (1. Januar 2009) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 4'000.–. Die Ehefrau bestätigt, dass sie für den Januar 2009 bereits CHF 3'500.– erhalten hat. Erzielt die Ehefrau aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Abschluss ihres Studiums ein Einkommen, so ermässigt sich der monatliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des monatlich erzielten Nettoeinkommens. Die Ehefrau verpflichtet sich, den Ehemann monatlich unaufgefordert entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Sollte der Ehemann während der Trennungszeit seine Arbeitsstelle in C._____ verlieren oder sich seine finanzielle Situation aus anderen Gründen verschlechtern, so ist über die Regelung dieser Vereinbarung, insbesondere über die Höhe des Unterhaltsbeitrages, neu zu verhandeln. Die Parteien halten fest, dass mit dieser Unterhaltsregelung sämtliche Ansprüche der Ehefrau für die Zeit der Trennung gedeckt sind und ihr keinerlei weitergehende finanzielle Ansprüche gegenüber dem Ehemann und/oder der D._____ AG zustehen. 7.-12. […]

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1.2

Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit 3. Januar 2011 in einem Scheidungsverfahren. In diesem Rahmen haben beide Parteien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Abänderung der obgenannten Getrenntlebensvereinbarung begehrt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 entschied die Vorinstanz über die Massnahmebegehren der Parteien und hob Ziff. 6 Abs. 1 der durch das Bezirksgericht Kreuzlingen am 31. März 2009 genehmigten Getrenntlebensvereinbarung der Parteien (VI-Urk. 2/2) mit Wirkung ab 31. Oktober 2012 auf, womit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachstehend Beklagter) ab diesem Zeitpunkt entfiel. Im Übrigen wies sie die Massnahmebegehren der Parteien ab.

1.3

Hiergegen hat die Klägerin und Berufungsklägerin (nachstehend Klägerin) mit Eingabe vom 20. April 2012 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1) und die eingangs wiedergegebenen Anträge gestellt. Schliesslich stellte sie den prozessualen Antrag, der Berufung sei - vorausgesetzt das Rechtsmittelverfahren werde bis zum 31. Oktober 2012 nicht abgeschlossen sein - die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde der Berufung bis 31. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung im Umfang des Existenzminimums der Klägerin von Fr. 1'680.– erteilt (Urk. 21).

1.4

Mit Eingabe vom 31. August 2012 erstattete der Beklagte am 4. September 2012 (Urk. 15) die Berufungsantwort und schloss auf Abweisung der Berufung.

1.5

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 nahm der Beklagte sodann Stellung zu neu in das Verfahren eingebrachten Behauptungen und Beweismitteln (Urk. 23), während die Klägerin ihrerseits mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 eine Novenstellungnahme einreichte und gleichzeitig neue Vorbringen aufstellte und den prozessualen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses oder eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 26). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten vom 30. Oktober 2012 erfolgte verspätet (Urk. 30). Mit Eingabe vom 19. November 2012 brachte die Klägerin weitere Noven in das Verfahren ein (Urk. 32), zu welchen der Beklagte keine Stellung mehr nahm.

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1.6

Mit Vorladung vom 7. November 2012 wurden die Parteien zur Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien und Vergleichsgesprächen auf den 11. Dezember 2012 vorgeladen (Urk. 31).

2.

Vergleich

2.1

Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 11. Dezember 2012 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Urk. 36, Prot. S. 13 f.): "In Abänderung von Ziffer 6 der Getrenntlebensvereinbarung vom 31. Januar 2009 / 3. Februar 2009 (genehmigt mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Kreuzlingen vom 31. März 2009) vereinbaren die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 11. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Gerichts Folgendes:

1.

Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin folgende monatlichen, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) ab Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens (März 2011) bis 30. Juni 2013 Fr. 4'000.–, b) ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Fr. 2'000.–.

2.

Der Beklagte verpflichtet sich, die für die Monate Juli bis Oktober 2012 ausstehenden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 16'000.– (vergleiche Arrestbefehl vom 10. Oktober 2012) innert 5 Tagen ab Unterzeichnung der vorliegenden Parteivereinbarung zu bezahlen. Der Beklagte macht in Bezug [darauf] geltend, früher Mehrleistungen im Betrag von Fr. 20'000.– erbracht zu haben. Die Klägerin bestreitet diese Darstellung. Die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate November und Dezember 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 4'640.– werden bis 15. Januar 2013 bezahlt.

3.

Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, unter Vorbehalt des Eingangs der Zahlung gemäss Ziffer 2, die Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zurückzuziehen.

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4.

Die Klägerin zieht das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschuss, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

5.

Die Parteien übernehmen die gerichtliche Abschreibungskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

2.2

Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO)

3.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1

Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und

2.

i.V.m. § 4, § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'800.– festzusetzen.

3.2 Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Demnach sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen.

3.2 Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Demnach sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, für das Berufungsverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'400.– zu ersetzen.

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8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 97 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: ss -- 8 of 8 --