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Entscheid

LY130011

vorsorgliche Massnahmen

5. Juni 2013Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Die Parteien befinden sich seit dem 19. Mai 2005 im vorliegenden Scheidungsverfahren (Urk. 1 ff.). Für die Prozessgeschichte kann auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz im begründeten Entscheid vom 25. März 2013 verwiesen werden (Urk. 456 S. 3-9). Mit Verfügung vom 25. März 2013 wies die Vorinstanz das Begehren des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) um Abänderung der Ziffer 2 des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Mai 2007 ab (Urk. 456 S. 49).

1. Die Parteien befinden sich seit dem 19. Mai 2005 im vorliegenden Scheidungsverfahren (Urk. 1 ff.). Für die Prozessgeschichte kann auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz im begründeten Entscheid vom 25. März 2013 verwiesen werden (Urk. 456 S. 3-9). Mit Verfügung vom 25. März 2013 wies die Vorinstanz das Begehren des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) um Abänderung der Ziffer 2 des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Mai 2007 ab (Urk. 456 S. 49).

2.1 Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 23. Mai 2013) Berufung mit vorgenanntem Antrag erhoben (Urk. 456 S. 2).

2.2 Auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO).

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3. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Berufungsverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO).

4.1 Die Vorinstanz belehrte hinsichtlich des von ihr abgewiesenen Begehrens um Abänderung vorsorglicher Massnahmen kein Rechtsmittels, sondern hielt lediglich fest, dass der Entscheid mit nachfolgendem Erkenntnis schriftlich mitgeteilt werde. Hinsichtlich des Erkenntnisses belehrte sie die Berufung, welche innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben sei (Urk. 456 S. 50 f.).

4.2.1 Diese Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend für den Massnahmeentscheid nicht korrekt. Für vorsorgliche Massnahmen – wie auch für deren Abänderung – findet sowohl nach der zürcherischen wie auch der schweizerischen Zivilprozessordnung das summarische Verfahren Anwendung (Art. 137 ZGB i.V.m. § 215 lit. b Ziff. 7 ZPO/ZH, Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ZPO). Wie erwähnt findet für das Rechtsmittelverfahren – und damit auch für die Frage der Rechtsmittelfrist – die schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. Nach Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Dementsprechend betrug vorliegend die Frist zum Erheben der Berufung nicht 30 Tage, sondern 10 Tage.

4.2.2 Nachdem der Beklagte den angefochtenen Entscheid am 18. April 2013 entgegengenommen hatte, lief die 10-tägige Frist am 29. April 2013 – selbst unter Berücksichtigung des nicht angezeigten fehlenden Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) – ab. Damit ist die am 21. Mai 2013 der Schweizerischen Post übergebene Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. März 2013 verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

4.3.1 Fraglich ist, ob die Partei die Folgen aus der hier erfolgten fehlenden bzw. falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz,

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wonach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertretene Partei einer rechtsunkundigen oder auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199 E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 238 ZPO; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 52 N 14 ff.).

4.3.2 Vorliegend geht aus den massgeblichen Bestimmungen im Gesetz (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO und Art. 271 ZPO) hervor, dass ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderung solcher summarischer Natur ist, welcher mit Berufung innert 10 Tagen anfechtbar ist. Entsprechend hätte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung für den anwaltlich vertretenen Beklagten erkannt werden können, und der Vertrauensschutz greift vorliegend nicht.

4.4 Damit ist die Berufung als verspätet zu betrachten, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

5.1 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) ist mangels relevanter Umtriebe im vorliegenden Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 455, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 5. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: dz

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