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Entscheid

LY130041

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

14. April 2014Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Berichtigungsbegehren wird gutheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. April 2014 wie folgt neu gefasst (Änderung fett):

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"Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'292.– zu bezahlen."

2.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc -- 3 of 3 --