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Entscheid

LY150022

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

21. Mai 2015Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Die Parteien stehen seit Juni 2009 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Beide Parteien beantragten mit Eingaben vom 28. Januar 2015 bzw. 26. Februar 2015 die Erweiterung des Besuchsrechts zu ihren Gunsten (Urk. 748 und Urk. 763). Die Vorinstanz erliess am 20. März 2015 die eingangs wiedergegebene Verfügung betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 2). b) Dagegen erhob die im vorinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ vertretene Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 2. April 2015, eingegangen am 7. April 2015, persönlich Berufung mit dem eingangs aufgeführten Antrag (Urk. 1).

2.

a) Das Scheidungsverfahren der Parteien ist seit Mitte 2009 hängig, weshalb diesbezüglich weiterhin das kantonale Prozessrecht zur Anwendung gelangt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des zulässigen Rechtsmittels und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens kommt dagegen die Schweizerische Zivilprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für eine inhaltliche Überprüfung der Verfügung vom 20. März 2015 ist indes das (alte) kantonale Zivilprozessrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH) massgebend. b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2).

3. a) Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Erweiterung des Besuchsrechts betreffend D._____ ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin fühle sich ungerecht behandelt bzw. im Vergleich zum Gesuchsteller benachteiligt (Urk. 2 S. 4). Die aktuell begleiteten Besuchskontakte zwischen D._____ und der -- 3 of 7 -Gesuchstellerin würden teilweise für beide sehr anspruchsvoll verlaufen und die Gesuchstellerin habe – aus nicht ersichtlichem Grund – die ihr am 23. Dezember 2014 zustehende Telefonzeit offenbar nicht einmal genutzt, obwohl sie zuvor bei allfälligem Ausfall von Telefonzeiten auf Ersatzdaten bestanden habe. Die beiden Besuchskontakte zwischen D._____ und der Gesuchstellerin im Januar 2015 seien zwar positiv verlaufen, jedoch lasse ihr Verhalten anlässlich des Besuchstreffs vom 10. Februar 2015 – negative Äusserungen über ihre eigene Situation, anfängliche Weigerung, mit der Begleitperson Besuchstermine für den Monat März abzumachen, wenig Verständnis für Terminschwierigkeiten unter anderem wegen D._____s schulischer Situation – darauf schliessen, dass bei der Gesuchstellerin ihre eigenen Bedürfnisse und nicht diejenigen D._____s im Vordergrund stünden. Anstatt den Jungen in seiner momentanen Lebenssituation zu stärken, habe sie einmal mehr mit ihm über ein mögliches Zusammenwohnen gesprochen, obwohl eine Umplatzierung gerade auch wegen seines erhöhten Bedürfnisses für Stabilität (Schulpsychologischer Bericht des Schulpsychologischen Dienstes... vom 21. Januar 2015, Urk. 759) aktuell nicht dem Kindeswohl entspreche (Urk. 2 S. 5). b) Als Grund für das Nichteinhalten des Telefontermins vom 23. Dezember 2014 bringt die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren vor, sie habe von Oktober 2014 bis am 8. Dezember 2014 ihren Lungentumor mit Chemotherapie und Bestrahlung behandeln lassen (Urk. 1 S.1). Damit liefert sie eine (nachträgliche) Erklärung für die nicht genutzte Telefonzeit mit D._____ am 23. Dezember 2014, übersieht jedoch, dass dieser von ihrer Seite ungenutzt gebliebene Telefontermin zwei Wochen nach ihrer Behandlung stattfand und nicht allein ausschlaggebend für die Abweisung ihres Gesuchs um Abänderung des Besuchsrechts im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen war. Ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, erschöpfen sich ihre Vorbringen in pauschalen Beanstandungen: So macht sie geltend, sie habe sich stets bemüht, alle Forderungen, welche an sie gestellt worden seien, zu erfüllen. Sie habe allen medizinischen und therapeutischen Terminen Folge geleistet. Unentwegt begegne man ihr aber mit Unmut und Abneigung, ohne Rücksichtnahme auf ihre medizinische Situation. Man habe etwas gesucht, um sie zu verurteilen oder -- 4 of 7 -schlecht dastehen zu lassen (Urk. 1 S. 1). Inwiefern dies tatsächlich zutrifft, wird von ihr indes nicht in konkreter Weise vorgebracht. c) Was das Vorbringen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Herbstferien 2014 von D._____ anbelangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Ferien bereits stattgefunden haben und im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf ihren Einwand, es sei ihr während ihrer Therapiezeit nicht möglich gewesen, eine Eingabe dazu einzureichen (Urk. 1 S. 1), einzugehen. d) Mit ihrer Rüge, es sei keine Stellungnahme zu den Besuchsberichten möglich gewesen bzw. ihre Anwältin habe dies immer verhindert (Urk. 1 S. 1), will die Gesuchstellerin wohl sinngemäss geltend machen, dass Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ ihre Interessen ungenügend wahrnimmt. Wie bereits im Urteil der Kammer vom 3. Februar 2015 erwogen (Urk. 749 S. 5), ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ die Interessen der Gesuchstellerin ungenügend wahrnehmen würde.

3. a) Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Erweiterung des Besuchsrechts betreffend D._____ ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin fühle sich ungerecht behandelt bzw. im Vergleich zum Gesuchsteller benachteiligt (Urk. 2 S. 4). Die aktuell begleiteten Besuchskontakte zwischen D._____ und der -- 3 of 7 -Gesuchstellerin würden teilweise für beide sehr anspruchsvoll verlaufen und die Gesuchstellerin habe – aus nicht ersichtlichem Grund – die ihr am 23. Dezember 2014 zustehende Telefonzeit offenbar nicht einmal genutzt, obwohl sie zuvor bei allfälligem Ausfall von Telefonzeiten auf Ersatzdaten bestanden habe. Die beiden Besuchskontakte zwischen D._____ und der Gesuchstellerin im Januar 2015 seien zwar positiv verlaufen, jedoch lasse ihr Verhalten anlässlich des Besuchstreffs vom 10. Februar 2015 – negative Äusserungen über ihre eigene Situation, anfängliche Weigerung, mit der Begleitperson Besuchstermine für den Monat März abzumachen, wenig Verständnis für Terminschwierigkeiten unter anderem wegen D._____s schulischer Situation – darauf schliessen, dass bei der Gesuchstellerin ihre eigenen Bedürfnisse und nicht diejenigen D._____s im Vordergrund stünden. Anstatt den Jungen in seiner momentanen Lebenssituation zu stärken, habe sie einmal mehr mit ihm über ein mögliches Zusammenwohnen gesprochen, obwohl eine Umplatzierung gerade auch wegen seines erhöhten Bedürfnisses für Stabilität (Schulpsychologischer Bericht des Schulpsychologischen Dienstes... vom 21. Januar 2015, Urk. 759) aktuell nicht dem Kindeswohl entspreche (Urk. 2 S. 5). b) Als Grund für das Nichteinhalten des Telefontermins vom 23. Dezember 2014 bringt die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren vor, sie habe von Oktober 2014 bis am 8. Dezember 2014 ihren Lungentumor mit Chemotherapie und Bestrahlung behandeln lassen (Urk. 1 S.1). Damit liefert sie eine (nachträgliche) Erklärung für die nicht genutzte Telefonzeit mit D._____ am 23. Dezember 2014, übersieht jedoch, dass dieser von ihrer Seite ungenutzt gebliebene Telefontermin zwei Wochen nach ihrer Behandlung stattfand und nicht allein ausschlaggebend für die Abweisung ihres Gesuchs um Abänderung des Besuchsrechts im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen war. Ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, erschöpfen sich ihre Vorbringen in pauschalen Beanstandungen: So macht sie geltend, sie habe sich stets bemüht, alle Forderungen, welche an sie gestellt worden seien, zu erfüllen. Sie habe allen medizinischen und therapeutischen Terminen Folge geleistet. Unentwegt begegne man ihr aber mit Unmut und Abneigung, ohne Rücksichtnahme auf ihre medizinische Situation. Man habe etwas gesucht, um sie zu verurteilen oder -- 4 of 7 -schlecht dastehen zu lassen (Urk. 1 S. 1). Inwiefern dies tatsächlich zutrifft, wird von ihr indes nicht in konkreter Weise vorgebracht. c) Was das Vorbringen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Herbstferien 2014 von D._____ anbelangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Ferien bereits stattgefunden haben und im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf ihren Einwand, es sei ihr während ihrer Therapiezeit nicht möglich gewesen, eine Eingabe dazu einzureichen (Urk. 1 S. 1), einzugehen. d) Mit ihrer Rüge, es sei keine Stellungnahme zu den Besuchsberichten möglich gewesen bzw. ihre Anwältin habe dies immer verhindert (Urk. 1 S. 1), will die Gesuchstellerin wohl sinngemäss geltend machen, dass Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ ihre Interessen ungenügend wahrnimmt. Wie bereits im Urteil der Kammer vom 3. Februar 2015 erwogen (Urk. 749 S. 5), ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ die Interessen der Gesuchstellerin ungenügend wahrnehmen würde.

4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen.

5. a) Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie stellte für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses hätte im Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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1. Die Berufung der Gesuchstellerin wird abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: kt -- 7 of 7 --