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Entscheid

LY190012

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

29. August 2019Deutsch21 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm.2010, hervor. Seit dem 29. September 2017 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 3/1). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (vgl. Urk. 3/66 S. 2 f.). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3/149 E. I = Urk. 2 E. I). Mit -- 10 of 17 -eingangs wiedergegebener, zunächst unbegründeter Verfügung vom 8. Februar 2019 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 3/142). Am 21., 22. bzw. 25. März 2019 wurde den Parteien und der Verfahrensbeteiligten auf Verlangen der Gesuchstellerin (Urk. 3/144) die begründete Fassung des Entscheids zugestellt (Urk. 3/149).

2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2 ff.). Der der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. April 2019 auferlegte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'500.– ging innert der mit Verfügung vom 26. April 2019 (Urk. 5) angesetzten Nachfrist vollumfänglich bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 6). Die Berufungsantwort des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) datiert vom 17. Juni 2019 (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wurde diese der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt und zugleich der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um zu den bisherigen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren eine freigestellte Stellungnahme einzureichen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Kindesvertreterin fristgerecht eine entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 13). Am 7. August 2019 legte die Kindesvertreterin sodann ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 14). Sowohl die Stellungnahme als auch die Honorarnote der Kindesvertreterin wurde den Parteien mit der Vorladung zur Instruktionsverhandlung vom 22. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 16/1 und 3).

3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 22. August 2019 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 18): "1. a) Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 unverändert zu belassen. b) Die Parteien beantragen übereinstimmend, Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 sei wie folgt zu ändern:

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4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich rückwirkend ab 1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens bzw. Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'209.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist zudem berechtigt, die von ihm seit dem 1. Oktober 2017 bereits geleisteten und belegten Zahlungen an den Unterhalt der Gesuchstellerin an den von ihm seit dem 1. Oktober 2017 geschuldeten Unterhalt anzurechnen. Die Parteien vereinbaren mit Wirkung ab Oktober 2017, dass ein allfälliger vom Gesuchsteller im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erzielter Bonus, Sign-Up-Bonus oder andere Leistungen (wie Beteiligungsrechte, eingelöste Restricted Stock Units oder andere variable Vergütungen) während der Dauer der Gültigkeit dieser Vereinbarung hälftig zu teilen sind, inskünftig zahlbar innert 20 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Vergütungen. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die unter diesem Titel bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Die vorstehende Regelung gilt bis zu einem durchschnittlichen monatlichen Gesamteinkommen des Gesuchstellers (inkl. der entsprechenden variablen Lohnbestandteile) von Fr. 22'500.– netto (entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 270'000.–). Erzielt der Gesuchsteller darüber hinausgehende Einkünfte hat er diese nicht zu teilen.

2. Der Gesuchsteller verzichtet darauf, allfällige Forderungen gegenüber der Gesuchstellerin mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

3. Die Parteien ziehen sämtliche darüberhinausgehende bzw. anders lautende Anträge zurück.

4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Kosten der Kindsvertretung) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

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Die Kindesvertreterin erhob gegen diese Vereinbarung keine Einwendungen (vgl. Urk. 19).

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1-2 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich.

2. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Der Begriff der Kinderbelange beinhaltet auch die Kinderunterhaltsbeiträge. Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmender Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 17 und 117). Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 22. August 2019 für die Bestätigung der vorinstanzlichen Kinderunterhaltsregelung ausgesprochen (vgl. Urk. 18, Ziff. 1.a). Diese erscheint den – sich aus den Akten ergebenden und in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides, für dessen Bestätigung sich die Parteien in ihrer Vereinbarung ausgesprochen haben (vgl. Urk. 18, Ziff. 1.a), wiedergegebenen – finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen, weshalb die Vereinbarung der Parteien diesbezüglich zu genehmigen ist.

2. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Der Begriff der Kinderbelange beinhaltet auch die Kinderunterhaltsbeiträge. Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmender Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 17 und 117). Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 22. August 2019 für die Bestätigung der vorinstanzlichen Kinderunterhaltsregelung ausgesprochen (vgl. Urk. 18, Ziff. 1.a). Diese erscheint den – sich aus den Akten ergebenden und in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides, für dessen Bestätigung sich die Parteien in ihrer Vereinbarung ausgesprochen haben (vgl. Urk. 18, Ziff. 1.a), wiedergegebenen – finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen, weshalb die Vereinbarung der Parteien diesbezüglich zu genehmigen ist.

3. Die Vereinbarung der Parteien betreffend Ehegattenunterhalt, insbesondere die Zahlung eines Anteils an Boni sowie von weiteren (variablen) Vergütungen des Gesuchstellers an die Gesuchstellerin, unterliegt der Parteiautonomie. Dies-

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bezüglich kann das Verfahren unter Vormerknahme von Ziffer 1.b der getroffenen Vereinbarung (Urk. 18) erledigt werden.

III.

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 6); diesbezüglich sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.

2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 der GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddispositiv festzusetzen. Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Kindesvertreterin sowie der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV) die von ihr geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung von insgesamt Fr. 616.30 (Urk. 14) als angemessen.

2.2 Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 18 Ziff. 4).

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

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2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. August 2019 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. a) Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 unverändert zu belassen. b) Die Parteien beantragen übereinstimmend, Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Februar 2019 sei wie folgt zu ändern:

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich rückwirkend ab 1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens bzw. Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'209.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller ist zudem berechtigt, die von ihm seit dem 1. Oktober 2017 bereits geleisteten und belegten Zahlungen an den Unterhalt der Gesuchstellerin an den von ihm seit dem 1. Oktober 2017 geschuldeten Unterhalt anzurechnen. Die Parteien vereinbaren mit Wirkung ab Oktober 2017, dass ein allfälliger vom Gesuchsteller im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erzielter Bonus, Sign-Up-Bonus oder andere Leistungen (wie Beteiligungsrechte, eingelöste Restricted Stock Units oder andere variable Vergütungen) während -- 15 of 17 -der Dauer der Gültigkeit dieser Vereinbarung hälftig zu teilen sind, inskünftig zahlbar innert 20 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Vergütungen. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die unter diesem Titel bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen. Die vorstehende Regelung gilt bis zu einem durchschnittlichen monatlichen Gesamteinkommen des Gesuchstellers (inkl. der entsprechenden variablen Lohnbestandteile) von Fr. 22'500.– netto (entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 270'000.–). Erzielt der Gesuchsteller darüber hinausgehende Einkünfte hat er diese nicht zu teilen.

2. Der Gesuchsteller verzichtet darauf, allfällige Forderungen gegenüber der Gesuchstellerin mit den Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

3. Die Parteien ziehen sämtliche darüberhinausgehende bzw. anders lautende Anträge zurück.

4. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Kosten der Kindsvertretung) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 616.30 Honorar Kindesvertreterin Fr. 255.00 Kosten der Übersetzung Fr. 3'671.30 Total Gerichtskosten

3. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 616.30 aus der Gerichtskasse entschädigt.

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4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'835.65 zu ersetzen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Vorinstanz sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am -- 17 of 17 --