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Entscheid

LY190033

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

15. August 2019Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Im vor Vorinstanz hängigen Scheidungsverfahren der Parteien reichte die Beklagte am 8. Juli 2019 die schriftliche Klageantwort ein. Mit dieser stellte sie auch die eingangs aufgeführten sechs Auskunftsbegehren (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Vi-Urk. 61 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Auskunftsbegehren Ziffer 4 und 5 der Beklagten ab (Urk. 2; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen erhob die Beklagte am 29. Juli 2019 fristgerecht Berufung und stellte sinngemäss den eingangs genannten Berufungsantrag (Urk. 1 S. 1+3). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Zum Auskunftsbegehren 4 erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe dieses damit begründet, dass der Kläger zu verpflichten sei, die Auszahlung der dritten Tranche aus einem Investment zu ihrer Freihaltung direkt an den Darlehensgeber zu überweisen; der genaue Betrag könne erst nach Vorliegen der verlangten Unterlagen beziffert werden. Jedoch habe sich das Gericht bereits im Eheschutzverfahren der Parteien im Zusammenhang mit einer Verfügungsbeschränkung zum besagten Investment geäussert und erwogen, dass weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte berechtigt sein sollte, vom Kläger (im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter) zu fordern, dass dieser an den angeblichen Darlehensgeber leiste. Daran sei heute festzuhalten. Das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB sei sodann auf die zur Begründung eherechtlicher Ansprüche erforderlichen Auskünfte beschränkt; Auskünfte hinsichtlich angeblicher -- 3 of 6 -Ansprüche irgendwelcher Dritter würden nicht dazu gehören. Dass der Kläger über einen positiven Vorschlag verfügen würde (an dem ihr eine hälftige Beteiligung zustehen würde) und die verlangte Auskunft in diesem Zusammenhang von Relevanz wäre, habe die Beklagte sodann nicht behauptet; die derzeitige Aktenlage deute denn auch eher auf einen Rückschlag hin. Das Auskunftsbegehren 4 sei daher einstweilen abzuweisen (Urk. 2 S. 2 f.). Zum Auskunftsbegehren 5 erwog die Vorinstanz, aus den Ausführungen der Beklagten werde nicht wirklich klar, womit sie dieses begründen wolle. Für die Vorschlagsberechnung spiele die Entwicklung der klägerischen Schulden nach Eintritt der Gütertrennung jedenfalls keine Rolle. Die Beklagte spreche in ihrer Begründung von der Regelung der gegenseitigen Schulden, wobei es sich jedoch bei den fraglichen Schulden nicht um gegenseitige, sondern um Schulden gegenüber Dritten handle. Die Leasingverträge würden (soweit bekannt) einzig auf den Kläger lauten und die Beklagte damit nicht direkt betreffen. Was die Steuerschulden anbelange, so müsse es der Beklagten als Solidarschuldnerin ohne Weiteres möglich sein, die von ihr verlangten Auskünfte direkt bei den Steuerbehörden in Erfahrung zu bringen. Auch das Auskunftsbegehren 5 sei daher einstweilen abzuweisen (Urk. 2 S. 3). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – hinreichend genau dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BuG 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BuG 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BuG 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5).

2. a) Zum Auskunftsbegehren 4 erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe dieses damit begründet, dass der Kläger zu verpflichten sei, die Auszahlung der dritten Tranche aus einem Investment zu ihrer Freihaltung direkt an den Darlehensgeber zu überweisen; der genaue Betrag könne erst nach Vorliegen der verlangten Unterlagen beziffert werden. Jedoch habe sich das Gericht bereits im Eheschutzverfahren der Parteien im Zusammenhang mit einer Verfügungsbeschränkung zum besagten Investment geäussert und erwogen, dass weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte berechtigt sein sollte, vom Kläger (im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter) zu fordern, dass dieser an den angeblichen Darlehensgeber leiste. Daran sei heute festzuhalten. Das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB sei sodann auf die zur Begründung eherechtlicher Ansprüche erforderlichen Auskünfte beschränkt; Auskünfte hinsichtlich angeblicher -- 3 of 6 -Ansprüche irgendwelcher Dritter würden nicht dazu gehören. Dass der Kläger über einen positiven Vorschlag verfügen würde (an dem ihr eine hälftige Beteiligung zustehen würde) und die verlangte Auskunft in diesem Zusammenhang von Relevanz wäre, habe die Beklagte sodann nicht behauptet; die derzeitige Aktenlage deute denn auch eher auf einen Rückschlag hin. Das Auskunftsbegehren 4 sei daher einstweilen abzuweisen (Urk. 2 S. 2 f.). Zum Auskunftsbegehren 5 erwog die Vorinstanz, aus den Ausführungen der Beklagten werde nicht wirklich klar, womit sie dieses begründen wolle. Für die Vorschlagsberechnung spiele die Entwicklung der klägerischen Schulden nach Eintritt der Gütertrennung jedenfalls keine Rolle. Die Beklagte spreche in ihrer Begründung von der Regelung der gegenseitigen Schulden, wobei es sich jedoch bei den fraglichen Schulden nicht um gegenseitige, sondern um Schulden gegenüber Dritten handle. Die Leasingverträge würden (soweit bekannt) einzig auf den Kläger lauten und die Beklagte damit nicht direkt betreffen. Was die Steuerschulden anbelange, so müsse es der Beklagten als Solidarschuldnerin ohne Weiteres möglich sein, die von ihr verlangten Auskünfte direkt bei den Steuerbehörden in Erfahrung zu bringen. Auch das Auskunftsbegehren 5 sei daher einstweilen abzuweisen (Urk. 2 S. 3). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – hinreichend genau dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BuG 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BuG 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BuG 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5).

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c) Die Beklagte trägt in ihrer Berufungsschrift einzig den Sachverhalt aus ihrer Sicht vor (teilweise nicht aus sich selbst verständlich), wie wenn sie vor einer ersten Instanz plädieren würde (Urk. 1 S. 2 ff.). Mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich dagegen mit keinem Wort auseinander, geschweige denn, dass konkrete Beanstandungen erhoben würden. In der angefochtenen Verfügung sind auch keine offensichtlichen Mängel ersichtlich. Mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen kann demgemäss auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Berufungsverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 195'000.-- (Fr. 125'000.-- für Auskunftsbegehren Ziffer 4 und Fr. 70'000.-für Ziffer 5 [Urk. 1 S. 4]). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4 und 5/1-10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 195'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am -- 6 of 6 --

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