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Entscheid

LY200005

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

17. Februar 2020Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc -- 3 of 3 --