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Entscheid

LY200006

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

16. Juli 2020Deutsch100 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. Die Parteien haben am tt. Juli 2010 geheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt. mm. 2009, und D._____, geboren am tt. mm. 2011 (act. 7/3). Die Parteien leben seit dem 1. September 2016 getrennt und standen sich seit dem 16. März 2017 in einem Eheschutzverfahren gegenüber, in dessen Rahmen sie eine Vereinbarung, u.a. betreffend Obhut, Betreuung und Unterhalt, schlossen. Die Obhut wurde beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen, wobei der Betreuungsanteil durch den Gesuchsteller, Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gemäss Vereinbarung einem umfangreicheren gerichtsüblichen Besuchsrecht entsprach. Zudem verpflichtete sich der Kläger zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen für C._____ und D._____. Auf das Festsetzen von Ehegattenunterhaltsbeiträgen verzichtete die Gesuchsgegnerin, Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) mangels Leistungsfähigkeit des Klägers einstweilen. Die Vereinbarung wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Entscheid vom 12. April 2017 genehmigt (Kinderbelange) bzw. wurde davon Vormerk genommen (vgl. Geschäfts-Nr. EE170100-L, act. 7/6, insb. act. 7/6/30; vgl. auch hiernach E. II./2.1. u. III./1.1.).

2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2018 machte der Kläger eine Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) anhängig und beantragte den Erlass vorsorglicher Massnahmen, namentlich die Abänderung der im Eheschutz festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 7/1).

2.2. Am 21. November 2018 fand vor Vorinstanz die Verhandlung u.a. zu den vorsorglichen Massnahmen statt, anlässlich derer die Parteien ihre Anträge stellten bzw. modifizierten und zu den Äusserungen der Gegenseite jeweils Stellung nehmen konnten. Zudem wurden die Parteien persönlich durch das Gericht befragt. Im Rahmen der Verhandlung stellte der Kläger u.a. neu den Antrag, es sei ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Mittagsbetreuung für die Kinder -- 8 of 67 -an denjenigen Tagen, an welchen die Beklagte arbeite, zuzuweisen (vgl. zum Ganzen: Prot. Vi. S. 7 ff. mit Hinweisen auf die vorinstanzlichen Akten). Am 5. November 2018 fanden zudem vor Vorinstanz die Kinderanhörungen von C._____ und D._____ statt (act. 7/57). Im Übrigen ist zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 4/1 = act. 6 = act. 7/106, E. I.).

2.3. Nach durchgeführtem Verfahren erging am 31. Juli 2019 der eingangs wiedergegebene Entscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen in unbegründeter Fassung (act. 7/87, vgl. hiervor S. 3 ff.). Nachdem beide Parteien die Begründung des Entscheides verlangt hatten (act. 7/91–92), wurde ihnen die begründete Fassung (act. 4/1 = act. 6 = act. 7/106, nachfolgend zitiert als act. 6) jeweils am 4. Februar 2020 zugestellt (Kläger: act. 7/107/1; Beklagte: act. 7/107/2).

3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Februar 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge, namentlich beantragt er die Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge (act. 2 u. Beilagen act. 4/1–18, vgl. hiervor S. 5 ff.; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/107/1).

3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–107). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 8). Der Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Kasse des Obergerichts ein (act. 10). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde die Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die Beklagte erstattete diese innert Frist und beantragte darin die Abweisung der Berufung (act. 13; act. 14 u. Beilagen act. 15/1–14; hiervor S. 7). Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurden Berufung und Berufungsantwort der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 16). Die Kindsvertreterin erklärte darauf gegenüber der Kammer telefonisch, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 19).

3.3. Das Doppel der Berufungsantwort samt Beilagen wurde dem Kläger unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den in der Berufungsantwort vorge-

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tragenen Noven mit Verfügung vom 6. Mai 2020 zugestellt (act. 20). Daraufhin ging innert Frist am 20. Mai 2020 eine umfangreiche Eingabe des Klägers ein, in welcher diverse Noven vorgetragen wurden (act. 22 u. Beilagen act. 23/1–15). Die Kammer lud die Parteien daraufhin zu einer mündlichen Verhandlung zur Gewährung des Replikrechts mittels Videokonferenz vor (act. 25–28). Vorgängig zur Verhandlung wurde der Beklagten die Eingabe des Klägers vom 20. Mai 2020 samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt (act. 24). Zudem erfolgte seitens des Klägers am 3. Juni 2020 eine weitere Noveneingabe, welche in Kopie an die Beklagte ging (act. 30 u. act. 31/1–3). Am 15. Juni 2020 fand die Verhandlung mittels Videokonferenz statt, anlässlich derer die Beklagte dem Gericht ihre Plädoyernotizen samt Beilagen einreichte und erstere verlas, und die Parteien abschliessend Stellung nehmen konnten (Prot. S. 7 ff.; act. 32 u. 33/1–3). Nachdem die Parteien auf weitere Stellungnahmen verzichteten, wurde ihnen seitens des Gerichts mitgeteilt, dass sich die Sache nun in Beratung befinde (Prot. S. 23).

3.4. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

II.

(Prozessuales)

1.

Rechtliche Vorbemerkungen

1.1

In einem Scheidungsverfahren trifft das Gericht gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren erlassen, materiell- und verfahrensrechtlich kommen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss zur Anwendung.

1.2.1

Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum ab 3. September 2018. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wobei der Streitwert für die Berufung erreicht ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO, vgl. Verfügung vom 21. Februar 2020, act. 8).

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1.2.2. Im Berufungsverfahren wird der erstinstanzliche Entscheid überprüft. Dabei kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ermessensüberprüfung auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war. Daher genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen oder diese einfach zu wiederholen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. z.B. BGE 138 III

1.2.2. Im Berufungsverfahren wird der erstinstanzliche Entscheid überprüft. Dabei kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ermessensüberprüfung auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war. Daher genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen oder diese einfach zu wiederholen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. z.B. BGE 138 III

374 E. 4.3.1). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ /THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff., insb. N 37 m.w.H.).

1.2.3. Im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt sodann – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – eine Beweismittel- und Beweismassbeschränkung. Der Sachverhalt wird mithin nicht mit der gleichen Tiefe abgeklärt wie im ordentlichen Verfahren. Es geht darum, eine einstweilige Lösung für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu finden. Ein strikter Beweis ist nicht nötig, Glaubhaftmachung genügt. In Kinderbelangen gilt auch im Rechtsmittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsmaxime wird -- 11 of 67 -indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer,5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4;5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt ferner nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen, und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (z.B. OGer ZH, LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2).

1.2.4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Zu beachten bleibt freilich, dass das Gericht – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2 u.H.a. BGE 138 III 625). Nach der Praxis der Kammer führt dies dazu, dass in Kinderbelangen in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (statt vieler: OGer ZH LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2).

1.2.5. Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt.

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2. Unangefochtenes

2.1.1. Im Eheschutzentscheid vom 12. April 2017 wurde die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam belassen und es wurde ihnen die Obhut mit wechselnder Betreuung übertragen. Dem Kläger wurde die Kinderbetreuung zugewiesen für alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend, jeden Donnerstagabend bis Freitagmorgen, zudem während drei Wochen Ferien pro Jahr und der Hälfte der Feiertage (EE170100, vgl. act. 7/6/30).

2.1.2. Der Kläger beantragte im vorinstanzlichen Massnahmenverfahren – wie in E. I./2.2. hiervor gezeigt –, es sei ihm (zusätzlich zur bisherigen Betreuung) die Betreuung der Kinder über Mittag an den Tagen, an denen die Beklagte arbeite, zuzuweisen (Prot. Vi. S. 18). Dem Antrag des Klägers folgend entschied die Vorinstanz mit der hier angefochtenen Verfügung, der Kläger sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens zusätzlich zu der oben wiedergegebenen Betreuung berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ vier Mal unter der Woche – derzeit von Montag bis Donnerstag – während der Mittagszeit auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen und zu betreuen (act. 6 E. III./3. und S. 41 Dispositiv Ziffer 1, vgl. hiervor S. 3 ff.).

2.1.3. Diese Anpassung der Betreuungsregelung wird in der Berufung nicht angefochten. Entsprechend ist Vormerk zu nehmen, dass diese Regelung (Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 31. Juli 2019) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2. Ebenfalls nicht angefochten wird Dispositiv Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids, demgemäss sich die Unterhaltsbeiträge bei Erhalt eines allfälligen Bonus durch die Beklagte um 1/12 des Nettobonus reduzierten, wobei die Beklagte den Kläger über den Erhalt oder Nichterhalt unverzüglich zu informieren habe (vgl. act. 6 S. 43 Dispositiv Ziffer 4, vgl. hiervor S. 3 ff.). Darauf ist hier folglich ebenfalls nicht mehr einzugehen. Es ist Vormerk zu nehmen, dass diese Regelung (Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung vom 31. Juli 2019) in Rechtskraft erwachsen ist.

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III.

(Zur Berufung)

1. Vorbemerkungen

1.1. Mit Eheschutzentscheid vom 12. April 2017 wurde der Kläger verpflichtet, für C._____ ab 1. April 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'332.30 (davon Fr. 1'651.40 als Betreuungsunterhalt) zu leisten und für D._____ Fr. 2'312.10 (davon Fr. 1'653.– als Betreuungsunterhalt), wobei festgehalten wurde, dass unter Berücksichtigung dieser Beträge bei C._____ eine monatliche Unterdeckung von Fr. 147.60 und für D._____ eine solche von monatlich Fr. 147.70 bestehe, jeweils entfallend auf den Betreuungsunterhalt, sofern die Beklagte nicht eine Bonusbeteiligung von mehr als Fr. 3'600.– erhalte. Die Beklagte verzichtete mangels Leistungsfähigkeit des Klägers einstweilen auf die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen (vgl. EE170100, act. 7/6/30; vgl. auch E. I./1.).

1.2. Vor Vorinstanz verlangte der Kläger im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren eine Abänderung dieser Unterhaltsbeiträge, da die Beklagte neu seit Mai 2018 eine Anstellung habe und (gemäss seiner Darstellung) netto inkl. 13. Monatslohn Fr. 2'788.– verdiene. Dies stelle eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar und rechtfertige eine Abänderung des im Eheschutz Festgesetzten bzw. eine Herabsetzung der von ihm gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 7/1 S. 5 u. act. 7/42A S. 1 f.; vgl. zu seinen konkret gestellten Anträgen vor Vorinstanz S. 2). Die Beklagte stellte daraufhin ebenfalls Anträge in Bezug auf den Kinderunterhalt und verlangte zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag für sich persönlich (act. 7/44 S. 2; vgl. zu ihren konkret gestellten Anträgen vor Vorinstanz S. 2 f.).

1.3. Die Vorinstanz bejahte zumindest implizit das Vorliegen eines Abänderungsgrunds (ausdrücklich äussert sie sich dazu nicht, obwohl sie die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen einleitend wiedergab, vgl. act. 6 E. III./1.), und ein solcher ist wegen der neu hinzukommenden Erwerbstätigkeit der Beklagten, welche zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse führt, gegeben. Dies ist zwischen den Parteien unstrittig. Nach durchgeführtem Verfahren setzte die Vorinstanz daher unter Anwen-- 14 of 67 -dung der sog. zweistufigen Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung) die durch den Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 12. April 2017 neu fest. Der Übersichtlichkeit halber wird hier darauf verzichtet, die der vorinstanzlichen Berechnung zu Grunde liegenden Einkommens- und Bedarfszahlen in ihrer Gesamtheit wiederzugeben. Es ist auf die entsprechenden Tabellen im vorinstanzlichen Entscheid sowie auf die eingangs wiedergegebenen Kennzahlen im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids (Einkommen, Vermögen) zu verweisen (hiervor S. 3 ff.; Tabellen Bedarf vgl. act. 6 insb. S. 22 f., S. 28 f., S. 33 f.).

1.4. Das methodische Vorgehen der Vorinstanz wird von den Parteien grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Themen dieser Berufung bilden (unter Berücksichtigung von im Berufungsverfahren neu vorgebrachten und beachtlichen Noven) im Wesentlichen: - das Erwerbseinkommen der Beklagten ab April 2020; - die Wertschriftenerträge im Rahmen der Einkommensberechnung; - die Grundbeträge; - die Wohnkosten, insb. auf Seiten des Klägers; - die Kosten für auswärtige Verpflegung auf Seiten des Klägers; - die Kosten für die Krankenkasse (KVG) auf Seiten der Beklagten und der Kinder; - die Position für die dritte Säule auf Seiten der Beklagten; - der Überschussanteil an die Kinder; - die Berücksichtigung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge. Diese Themen sind nachfolgend im Einzelnen zu behandeln. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen und das von den Parteien Vorgetragene wird dabei nur soweit eingegangen, als es für diesen Entscheid relevant ist.

1.5. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Ehegatten- und Kinderunterhalt kann sodann auf die ausführlichen Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 6 E. III./4.2.). Es ist darauf im nachfolgenden konkret einzugehen, sofern von besonderer Relevanz.

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2. Einkommen der Parteien

2.1.1. Die Vorinstanz ging beim Kläger von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen bei einem 100%-Pensum bei der E._____ GmbH von Fr. 9'413.35 aus und bei der Beklagten von einem solchen bei einem 50%-Pensum bei der F._____ AG von Fr. 2'671.20 (act. 6 E. III./4.3.1. und III./4.4.1.). Diese Nettoeinkommen ficht der Kläger mit seiner Berufung vom 14. Februar 2020 nicht an. Er bemängelt im Hinblick auf die Einkommen der Parteien vielmehr die durch die Vorinstanz zum jeweiligen Erwerbseinkommen addierten Wertschriftenerträge (act. 12 Rz. ff.; vgl. dazu nachfolgend E. III./2.4.).

2.1.2. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben sich indes Neuerungen im Hinblick auf die Erwerbseinkommen der Parteien ergeben. Darauf ist vorab einzugehen.

2.2. Geändertes Erwerbseinkommen der Beklagten, hypothetisches Einkommen

2.2.1. Wie gezeigt ging die Vorinstanz bei der Beklagten von einem Einkommen von Fr. 2'671.20 bei einem 50%-Pensum aus, was vom Kläger im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht beanstandet wurde (act. 2 Rz. 12 f.).

2.2.2. Im Rahmen ihrer Berufungsantwort macht die Beklagte als Novum geltend, die Stelle bei der F._____ per Ende März 2020 verloren zu haben. Als Beleg reicht sie das Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2019 ein (act. 15/1). Per 1. April 2020 sei sie in einer 50%-Stelle bei der G._____ AG beschäftigt, wo sie zuzüglich einer Sprachzulage von Fr. 150.– monatlich einen Bruttolohn von Fr. 2'394.– erhalte. Einen 13. Monatslohn erhalte sie – wie in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages festgehalten (vgl. act. 15/3) – nicht, und auch ein Bonus sei nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Abzüge von Fr. 211.80 ergebe dies ein Nettoeinkommen ab April 2020 von Fr. 2'182.20 monatlich (act. 14 Rz. 11–13). Bei dieser neu vorgebrachten Tatsache handelt es sich um ein echtes Novum, welches im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

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2.2.3. Die Berufungsantwort wurde dem Kläger samt Beilagen zugestellt und ihm wurde Frist angesetzt, um zum neuen Vorbringen der Beklagten Stellung zu nehmen (act. 20).

2.2.4. In der daraufhin bei der Kammer eingereichten Stellungnahme (act. 22 Rz. 19 ff.) sowie anlässlich der Verhandlung vom 15. Juni 2020 (vgl. Prot. S. 7 ff., insb. S. 8 ff. u. 22 f.) moniert der Kläger das nun reduzierte Einkommen der Beklagten. Die Beklagte sei für ihre neue Stelle beim Callcenter klar überqualifiziert und die Stelle sei zudem perspektivenlos. Die Beklagte hätte selbst durch die Entschädigung der Arbeitslosenkasse mehr erhalten, als sie jetzt verdiene. Sie habe ein halbes Jahr Zeit gehabt, eine neue Stelle zu suchen, und ihre Suchbemühungen seien weder glaubhaft gemacht, noch hinreichend. Der Kläger gehe davon aus, dass die Beklagte freiwillig und in Kenntnis des dadurch für den Kläger allenfalls entstehenden finanziellen Schadens auf die Erzielung eines höheren Einkommens verzichtet habe. Gemäss den Angaben im Salarium (act. 23/4) sowie mit Blick auf die offenen Stellen in Stellenportalen (act. 23/6) sei es der Beklagten möglich, ein Einkommen von Fr. 3'483.– zu erzielen und dieses sei ihr als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Im Übrigen sei er der Ansicht, dass die Beklagte unter dem aktuellen Betreuungsmodell ohne weiteres 80% arbeiten könne – in diesem Fall betrage das ihr anrechenbare Einkommen gar Fr. 5'572.–, und sie hätte sich proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. Er modifiziere seinen Antrag in Bezug auf den Ehegattenunterhalt dahingehend, dass bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von über Fr. 3'798.– der Beklagten in der letzten Phase kein Ehegattenunterhalt mehr zuzusprechen sei.

2.2.5. Dass die Beklagte in einem 80%-Pensum zu arbeiten habe, machte der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 14. Februar 2020 (act. 2) nicht geltend – er beanstandete das von der Beklagten erzielte Einkommen und damit auch ihr Pensum im Umfang von 50% nicht. Wenn er nun im Rahmen seiner Novenstellungnahme neu vorträgt, ein 80%-Pensum sei der Beklagten mit Blick auf das Betreuungsmodell möglich (act. 22 Rz. 25; Prot. S. 12), bleibt darauf hinzuweisen, dass sich am Betreuungsmodell – welches er zur Begründung seines neuen Standpunktes heranzieht – im Laufe des Berufungsverfahrens nichts geändert -- 17 of 67 -hat. Der Kläger ist darauf zu behaften, dass er das 50%-Pensum der Beklagten unter dem geltenden Betreuungsmodell im Rahmen der Berufung nicht beanstandet hat. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, den vorinstanzlichen Prozess neu aufzurollen und den Standpunkt ohne Vorliegen neuer relevanter Umstände beliebig zu ändern. Vielmehr ist es in erster Linie Aufgabe der Berufungsinstanz, den vorinstanzlichen Entscheid auf Beanstandungen der Parteien hin auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Im Übrigen erscheint ein solcher Wechsel des bisherigen Standpunktes ohne äusseren Grund als treuwidrig und verdient auch aus diesem Grund keinen Rechtsschutz (widersprüchliches Verhalten – venire contra factum [vel dictum] proprium; vgl. z.B. OGer ZH NG170015 vom 4. Oktober 2017, E. III.3.2. u. NP130005 vom 10. Juli 2013, E. II.4.4). Auf das Vorbringen, die Beklagte habe einem 80%-Pensum nachzugehen, braucht damit nicht weiter eingegangen zu werden.

2.2.6. Selbiges gilt für den neu verfolgten Standpunkt, die Beklagte habe sich in einem 50%-Pensum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'483.– anrechnen zu lassen. Wie gezeigt, monierte der Kläger ursprünglich das Einkommen der Beklagten von Fr. 2'671.20 bei einem 50%-Pensum nicht. Wenn er nun geltend macht, mit Blick auf die Arbeitserfahrung und die Ausbildung bzw. Qualifikationen der Beklagten wäre die Erzielung eines höheren Einkommens möglich, so handelt es sich bei diesen Umständen nicht um neue Tatsachen. Sowohl der Ausbildungsstand wie auch die Arbeitserfahrung waren zum Zeitpunkt der Berufungsschrift im Februar 2020 bekannt. Dennoch verzichtete der Kläger auf die Geltendmachung eines hypothetischen Einkommen; vielmehr akzeptierte er in Kenntnis der Umstände das damals erzielte und von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen der Beklagten. Darauf ist er mit Blick auf die soeben dargelegte Begründung zu behaften (vgl. E. III./2.2.5.), umso mehr, als sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 3'483.– einzig auf den Ehegattenunterhalt auswirkte und in diesem Zusammenhang eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig ist, wenn diese auf neuen Tatsachen (gemeint sind sowohl echte als auch unechten Noven, vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 317 N 14) beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Unter diesen Umständen braucht nicht näher auf die Frage eingegangen zu wer-- 18 of 67 -den, ob die Beklagte in der Lage bzw. ob ihr zuzumuten wäre, ein Einkommen von Fr. 3'483.– zu erzielen.

2.2.7.1. Damit fragt sich einzig noch, ob die Einkommensreduktion bei der Beklagten zu berücksichtigen ist oder ob es ihr mit Blick auf die Argumente des Klägers möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Stelle mit dem bisherigen Einkommen zu finden, ob ihr mithin das bisher erzielte Einkommen als hypothetisches Einkommen weiterhin anzurechnen ist.

2.2.7.2. Die Beklagte trägt anlässlich der Verhandlung vom 15. Juni 2020 zu den Vorbringen des Klägers vor, nachdem ihr gekündigt worden sei, habe sie sich bei der Stellensuche bemüht, indes habe sie sich bei 23 Bewerbungen an nur zwei Orten vorstellen können. Zum Beleg ihrer Arbeitsbemühungen reicht die Beklagte Aufstellungen ein, welche sie zuhanden der Arbeitslosenversicherung erstellt hat (act. 33/1–2). Sie habe eine Absage und eine Zusage – für die nun angetretene Stelle – erhalten. Sie habe sich nicht ohne Not zu einem tieferen Lohn anstellen lassen, und insbesondere habe sie den Kläger damit nicht schädigen wollen. Der Kläger übersehe zudem, dass zum einen Teilzeitstellen schlechter bezahlt würden als Vollzeitstellen, zum andern verkenne er auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Die von ihm angerufenen Lohnempfehlungen richteten sich nicht an eine 47-jährigen Arbeitnehmerin mit zwei Kindern, welche immerhin zehn Jahre nicht gearbeitet habe und eine 50%-Stelle suche. Selbst wenn die Stellenportale mehrere Teilzeitstellen anbieten würden, hiesse dies noch nicht, dass sie diese Stellen auch erhielte. Zudem sei bekannt, dass die Corona-Krise erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt habe, weshalb es ihr auch unter diesem Aspekt aktuell nicht möglich sei, eine bessere Stelle zu finden. Die aktuelle Anstellung entspreche den Fähigkeiten der Beklagten, und die Stelle sei auch nicht perspektivenlos, habe sie doch allenfalls die Möglichkeit, irgendwann Teamleiterin zu werden und könne im Hinblick auf eine allfällige spätere Anstellung ihre Fremdsprachenkenntnisse auffrischen (act. 32 Rz. 5 ff. u. Prot. S. 7 f., 17 ff.).

2.2.7.3. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Ein-

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kommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (z.B. BGE 144 III 481, E. 4; 143 III 233, E. 3.2; 137 III 102, E. 4.2.2.2). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 119 II 314 E. 4a). Ein hypothetisches Einkommen kann einem Ehegatten auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensminderung unerheblich, sofern der betroffene Ehegatte bei ihm zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit seine Einkommenssteigerung rückgängig machen könnte. In diesem Fall ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensminderung zulässig (BGE 128 III 4, E. 4a; BGer 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019, E. 5.2.2). Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach Rechtsprechung des Bundesgerichts nur angerechnet werden, wenn der betroffene Ehegatte seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat, namentlich wenn er böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.1. m.w.H., insb. auf die diesbezügliche Praxisänderung in BGE 143 III 233, E. 3; Art. 2 Abs. 2 ZGB).

2.2.7.4. Die Beklagte hat ihre Stelle verloren und nun – nach erfolglosen Suchbemühungen (vgl. hiernach) – eine Stelle mit tieferem Einkommen angenommen. Dies ist nicht mehr rückgängig zu machen. Es fragt sich damit in Anwendung der wiedergegebenen Rechtsprechung, ob ihr die sich aus dem Stellenwechsel ergebende Einkommensminderung vorgeworfen werden kann, mithin eine Schädigungsabsicht zu bejahen ist. Eine solche Schädigungsabsicht ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (vgl. BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.3.2.). Gegen das Vorliegen einer solcher spricht bereits, dass die Beklagte ihre Stelle nicht freiwillig aufgegeben hat, was sich aus dem von ihr -- 20 of 67 -eingereichten Kündigungsschreiben und dem Abschlusszeugnis (act. 15/1–2) ergibt und vom Kläger im Übrigen auch nicht bestritten wird. Ebenso sprechen die von der Beklagten geltend gemachten Suchbemühungen dagegen, dass sie leichthin eine schlechter bezahlte Stelle angenommen hat bzw. dies in der Absicht, den Kläger zu schädigen, tat. So ist durch die von ihr eingereichten Belege glaubhaft gemacht, dass sie zwischen Oktober 2019 und März 2020 insgesamt 23 Arbeitsbemühungen unternommen hat (act. 33/1–2). Diesbezüglich ist hier einzufügen, dass der Kläger die Glaubhaftigkeit der Suchbemühungen alleine mit dem Einwand, die Beklagte hätte der Kammer zusätzlich die jeweiligen Bewerbungen einreichen können, nicht zu erschüttern vermag. Umso mehr, als auch die Arbeitslosenversicherung – wie aus den Formularen ersichtlich – einzig auf die Angaben im Formular abstellt und lediglich verlangt, dass Kopien der Bewerbungsschreiben oder Absagebriefe auf Verlangen einzureichen seien (act. 33/1–2, je zweites Blatt). Mit Blick auf diese glaubhaften Suchbemühungen und den Umstand, dass der Beklagten ihre vorherige Stelle gekündigt worden war, ist hinreichend ersichtlich, dass die Beklagte die schlechter bezahlte Arbeitsstelle nicht leichthin antrat, sondern in erster Linie mangels Alternativen mit dem Motiv, nicht arbeitslos zu werden. Eine Schädigungsabsicht ist zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger geltend macht, die Beklagte hätte mittels Erwerbsersatz der Arbeitslosenkasse eine höhere Entschädigung erhalten, als ihr Einkommen jetzt betrage (so in act. 22 Rz. 19; Prot. S. 9). Es darf der Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie bemüht ist, eine Arbeitsstelle anzunehmen statt durch die Arbeitslosenkasse unterstützt zu werden. Zudem wäre eine Nichtannahme der Stelle beim Callcenter der Beklagten wohl spätestens dann vorgeworfen worden, wenn sie bis Ablauf ihres Anspruches auf Arbeitslosentaggelder keine andere Stelle gefunden hätte. Bereits mangels Schädigungsabsicht ist der Beklagten ab April 2020 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Soweit zu fragen bleibt, ob es der Beklagten möglich und zumutbar ist, nach einer angemessenen Übergangsfrist wieder ein höheres Einkommen, namentlich im vom Kläger ursprünglich nicht beanstandeten Umfang, zu generieren und ihr in diesem Rahmen in Zukunft ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist -- 21 of 67 -dies mit Blick auf die geltend gemachten Suchbemühungen und die aktuelle Marktlage – zumindest im Rahmen der hier zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmen – zu verneinen. Die Beklagte verfügt über eine abgeschlossene KV-Ausbildung, womit ihr eine Stelle als allgemeine Büro- und Sekretariatskraft (so beide Parteien, vgl. Kläger: act. 22 Rz. 23 u.H.a. act. 23/4–5; Beklagte act. 32 Rz. 13; Prot. S. 17) zumutbar ist; eine solche Stelle besetzte sie auch bei ihrer vorherigen Arbeitgeberin (vgl. Aufgabenbereiche gem. Abschlusszeugnis, act. 15/2). Dass in einer solchen Anstellung ein höherer Lohn als der aktuelle generiert werden kann, zeigt sich grundsätzlich anhand der verlorenen Stelle wie auch am vom Kläger eingereichten Auszug aus dem Salarium (act. 23/4). Indes machen die von der Beklagten eingereichten Belege glaubhaft, dass sie sich während sechs Monaten insgesamt 23 Mal auf solche Büro- bzw. Sekretariatsstellen beworben hat (vgl. act. 33/1–2). Der Umfang der Suchbemühungen ist als angemessen zu bezeichnen, auch, da sich aus den Belegen ergibt, dass die Beklagte sich vielseitig und auch für verschiedene Pensen bewarb. Ihre Ausführungen, wonach sie sich nur bei zwei der Stellen auch tatsächlich vorstellen konnte und sie schliesslich nur für die aktuelle Stelle eine Zusage erhielt, erscheinen glaubhaft. Insbesondere ist ihr zu folgen, soweit sie den diesbezüglichen Zweifeln des Klägers entgegnet (Prot. S. 10), es sei bekannt, dass viele Arbeitgeber keine Absagen mehr erteilten, weshalb selbige nicht nachgewiesen werden könnten (so in Prot. S. 17 f.). Dass die Beklagte allenfalls gar bessere Stellenangebote erhalten habe, bleibt eine reine Vermutung des Klägers (Prot. S. 10), für die es an Anhaltspunkten fehlt. Notorisch ist zudem, dass es im Alter der Beklagten ungleich schwieriger ist, eine neue Anstellung zu finden, insbesondere auch, da sie eine Lücke in der Erwerbstätigkeit von immerhin zehn Jahren aufweist. Zwar mag es zutreffen, dass sich die nun 1.5-jährige Erwerbstätigkeit bei der vorherigen Arbeitgeberin positiv auswirkt, dies dürfte aber die erschwerenden Umstände bei der Beklagten nicht ohne weiteres wett machen. Insgesamt hat die Beklagte hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihr zur Zeit bzw. in absehbarer Zeit nicht möglich ist, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Dies gilt nun umso mehr, als aktuell die erschwerende Situation auf dem Arbeitsmarkt infolge der Corona-Krise hinzukommt, welche ebenfalls notorisch ist.

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Damit ist davon abzusehen, der Beklagten im Rahmen dieses Massnahmenverfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es ist von ihrem nunmehr tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen.

2.2.8. Die Beklagte reicht der Kammer ihren per 1. April 2020 geltenden neuen Arbeitsvertrag ein. Aus diesem ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 2'244.– zzgl. Sprachzulage von Fr. 150.– bei einem Pensum von 50%, was einem Einkommen von Fr. 2'394.– brutto entspricht (act. 15/3 S. 2). Dafür, dass die Beklagte einen variablen Lohnanteil erhielte oder Überstunden leisten könnte (so der Kläger act. 22 Rz. 20), fehlt es an Anhaltspunkten, ist selbiges im Arbeitsvertrag doch nicht vorgesehen und wird von der Beklagten überdies bestritten (act. 32 Rz. 8 f.). Entsprechend ist von einem Bruttogehalt der Beklagten von Fr. 2'394.– ab April 2020 auszugehen. Indes ist für die Unterhaltsberechnung das Nettoeinkommen massgebend. Wie hoch dieses ist, ist nicht belegt. Die Beklagte macht geltend, bisher noch keine Lohnabrechnungen erhalten zu haben (act. 32 Rz. 18), was der Kläger zur Kenntnis nimmt, wobei er moniert, die Beklagte hätte eine Lohnabrechnung verlangen können (Prot. S. 12). Weiterungen erbringen sich jedoch mit Rücksicht auf die summarische Natur des Verfahrens. Zur Berechnung des Nettolohnes legt die Beklagte dar, welche Abzüge zu berücksichtigen sind (act. 14 Rz. 12). Die geltend gemachten Abzüge werden vom Kläger im Einzelnen nicht in Frage gestellt; er beschränkt sich darauf, diese pauschal zu bestreiten (act. 22 Rz. 29). Für die Lohnabzüge für AHV/IV/EO sowie ALV ist damit mit der Beklagten von einem Gesamtabzug auf Arbeitnehmerseite von 6.375% und damit Fr. 152.60 auszugehen (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/beitraege.html), zudem ist der geltend gemachte Abzug für die Nichtbetriebsunfallversicherung von 0.5% plausibel (ergibt Fr. 11.90). Für die Krankentaggeldversicherung, an deren Kosten sich die Beklagte gemäss GAV (act. 15/4 S. 6) zur Hälfte zu beteiligen hat, erscheint der geltend gemachte Abzug von 0.85% ebenfalls als plausibel und angemessen (ergibt Fr. 20.30). Für den Abzug für die zweite Säule macht die Beklagte Fr. 27.– monatlich geltend, ausgehend von einem koordinierten Lohn von Fr. 4'053.– (Jahresbruttogehalt Fr. 28'728.–./.

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Fr. 24'675.–; vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG). Unter Berücksichtigung des Sparbeitrages für die Beklagte von 15% jährlich (vgl. Art. 16 BVG) sowie zuzüglich des geltend gemachten und angemessenen Risikobeitrages (Art. 7 BVG) von 1%, ist der Beklagten schliesslich auch im Hinblick auf die Höhe des Abzuges für die zweite Säule zu folgen. Insgesamt ergeben sich damit Abzüge von Fr. 211.80.

2.2.9. Somit ist bei der Beklagten ab 1. April 2020 vom von ihr geltend gemachten Nettolohn von Fr. 2'182.20 auszugehen.

2.2.10. Für die Zeit ab Januar 2019 (bis Ende März 2020) macht der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 geltend, die Beklagte habe ab da tatsächlich ein höheres Einkommen generiert als das durch die Vorinstanz angerechnete, namentlich Fr. 2'720.– (act. 22 Rz. 15 ff., act. 23/3). Dieses höhere Einkommen wird von der Beklagten anerkannt (act. 32 Rz. 4), weshalb für die Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Januar 2019 bis Ende März 2020 auf dieses höhere Einkommen abzustellen ist.

2.3. Geändertes Erwerbseinkommen des Klägers Mit Noveneingabe vom 3. Juni 2020 macht der Kläger geltend, im Jahr 2019 ein effektiv höheres Nettoeinkommen erzielt zu haben als durch die Vorinstanz angenommen, nämlich Fr. 9'574.– monatlich (act. 30 u. act. 31/1–2). Sodann habe er im Jahr 2020 eine Lohnerhöhung erhalten, weshalb sein aktueller Nettolohn monatlich Fr. 9'618.– betrage. Aus act. 31/3 ergibt sich, dass die Lohnerhöhung ab April 2020 erfolgte. Diese Änderungen im Erwerbseinkommen des Klägers blieben auf Seiten der Beklagten unkommentiert. Sie sind im Rahmen der Berufung als Noven zuzulassen und in der Unterhaltsberechnung entsprechend zu berücksichtigen.

2.4. Vermögenserträge

2.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Kläger zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen einen Vermögensertrag von monatlich Fr. 429.25 (ausgehend von einem Vermögen von Fr. 298'376.–, vgl. act. 6 S. 43 f. Dispositiv Ziffer 5), welchen sie auf den in der Steuererklärung des Jahres 2017 ersichtlichen Wertschriftener-- 24 of 67 -trag stützte (act. 6 E. III./4.3.2.; vgl. Steuererklärung 2017: act. 7/16/4). Bei der Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz einen hypothetischen Vermögensertrag von 0.5%, was bei einem Vermögen von Fr. 204'870.– einen anrechenbaren monatlichen Vermögensertrag von Fr. 85.35 ergab. Die Vorinstanz begründete dies mit der Steuererklärung im Jahr 2017, gemäss welcher die Beklagte bei einem Vermögen zwischen Fr. 205'000.– und Fr. 270'000.– einen Vermögensertrag von Fr. 204.– erziele (vgl. Steuererklärung 2017: act. 7/41/31). Daraus ergebe sich, dass die Beklagte ihr Vermögen konservativ anlege. Es sei gerichtsnotorisch, dass mit sicheren Anlagen lediglich eine tiefe Rendite erzielbar sei – entsprechend rechnete die Vorinstanz mit der oben genannten Rendite von 0.5% (vgl. act. 6 E. III./4.4.2.).

2.4.2.1. Der Kläger trägt vor, da bereits im Eheschutzverfahren vereinbarungsgemäss keine Vermögenserträge berücksichtigt wurden, obwohl damals solche erzielt worden seien, seien auch im Abänderungsverfahren auf beiden Seiten keine Vermögenserträge zu berücksichtigen. Eventualiter sei für beide Parteien mit einem hypothetischen Vermögensertrag von 0.5% zu rechnen, subeventualiter sei für beide Parteien auf den durchschnittlichen Vermögensertrag von mindestens zwei Jahren (2016 und 2017) abzustellen (act. 2 Rz. 12 ff.; auch act. 22 Rz. 31 ff., Prot. S. 13 f.).

2.4.2.2. Die Beklagte bezeichnet das Vorgehen der Vorinstanz als durchaus übliches Vorgehen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Der Kläger habe sein Geld zudem schon immer risikoreicher angelegt, als die Beklagte (act. 14 Rz. 14 ff.; auch act. 32 Rz. 19 ff., Prot. S. 19 f.).

2.4.3.1. Wie der Kläger zurecht ausführt, wurden im Eheschutzverfahren bei den Einkommen beider Parteien keine Vermögenserträge berücksichtigt. Aus den Unterlagen des Eheschutzverfahrens ist ersichtlich, dass die Vermögen bzw. die Anrechnung von Vermögenserträgen bei beiden Parteien Thema bzw. Streitpunkt waren (Prot, EE170100 z.B. S. 9, 25 f. sowie act. 7/6/22A S. 11 ff. u. act. 7/6/23 S. 2 u. 4). Aus der Unterhaltstabelle (act. 7/6/25) sowie der sich zwischen den Parteien im Eheschutz geschlossenen Vereinbarung (act. 7/6/26) ergibt sich, dass auf beiden Seiten von der Berücksichtigung eines Vermögensertrages abgesehen -- 25 of 67 -worden war. Eine Nichtberücksichtigung der Vermögenserträge in den Einkommen beider Parteien entsprach folglich dem damaligen übereinstimmenden Willen der Parteien.

2.4.3.2. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen dargelegt hat (vgl. act. 6 E. III./1. insb. S. 8 oben), muss bei Bejahung der Abänderungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 179 ZGB die Unterhaltsberechnung für Ehegatten und Kinder neu durchgeführt werden. Dabei hat das Gericht von den Positionen, welche dem abzuändernden Entscheid zugrunde gelegt wurden, auszugehen (vgl. z.B. OGer ZH LY170005 vom 14. Dezember 2017, E. 5.5.). Es soll insbesondere keine Wiedererwägung des früheren Entscheides erfolgen bzw. darf keine originäre Unterhaltsberechnung durchgeführt werden. Die Unterhaltsberechnung hat sich vielmehr an den im abzuändernden Eheschutzurteil vorgenommenen Wertungen zu orientieren (vgl. OGer ZH LY160007 vom 24. August 2016 E. 5.1; BGer Urteil 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Bezüglich Tatsachen, welche in einem Vergleich definiert worden sind, erfolgen grundsätzlich keine Anpassungen (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. mit Erläuterungen der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen von diesem Grundsatz).

2.4.3.3. Eine Erweiterung der Einkommen um die Vermögenserträge, wie die Vorinstanz sie vorgenommen hat, bedeutet eine gegenüber dem Eheschutz und insbesondere der in diesem Rahmen getroffenen Vereinbarung andere Wertung. Entsprechend haben diesbezüglich keine Anpassungen zu erfolgen und bei beiden Parteien sind keine Vermögenserträge zu berücksichtigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien zur Frage der Höhe eines allenfalls anrechenbaren Vermögensertrages braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden.

2.5. Fazit Es ergeben sich die folgenden zu berücksichtigenden Einkommen der Parteien:

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Kläger: - bis 31. Dezember 2018: Fr. 9'413.35; - ab 1. Januar 2019: Fr. 9'574.–; - ab 1. April 2020: Fr. 9'618.–. Beklagte: - bis 31. Dezember 2018: Fr. 2'671.20; - ab 1. Januar 2019: Fr. 2'720.–; - ab 1. April 2020: Fr. 2'182.20.

3. Bedarfe

3.1. Grundbetrag bei Kläger, Beklagter und Kindern

3.1.1.1. Die Vorinstanz erwog zum Grundbetrag des Klägers, es rechtfertige sich für die Zeit zwischen dem 3. September 2018 und Ende Juni 2019 entgegen dem Kläger nicht, in dessen Bedarf den Grundbetrag von Fr. 1'250.– für einen alleinerziehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person zu berücksichtigen, liege doch sein Betreuungsanteil deutlich unter der Hälfte. Sie berücksichtigte für diese Zeit folglich den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Hausgemeinschaft (Fr. 1'100.–) gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan "Kreisschreiben"). Für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 berücksichtigte die Vorinstanz beim Kläger einen Grundbetrag von Fr. 850.– (hälftiger Ehegattengrundbetrag). Sie erwog, es sei unbestritten, dass der Kläger und seine Lebenspartnerin gemäss seinen Angaben seit August 2017 ein Paar seien und spätestens seit Anfang Oktober 2017 zusammenlebten. Zwar sei aufgrund der Dauer der Beziehung nicht von einem qualifizierten Konkubinat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen; für den Grundbetrag sei aber nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil der Parteien entscheidend, welchen diese daraus zögen. Der Kläger und seine Lebenspartnerin hätten per 1. Juli 2019 gemeinem eine neue Wohnung am H._____-weg... in Zürich bezogen (u.H.a. act. 7/74). Spätestens ab da sei von einer derart gefestigten Beziehung auszugehen, dass es sich -- 27 of 67 -rechtfertige, dem Kläger den hälftigen Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen. Indes erachtete die Vorinstanz es als gerechtfertigt, wegen der neu hinzukommenden, viermal wöchentlichen Mittagsbetreuung ab dem 19. August 2019 den Grundbetrag des Klägers um einen angemessen Betrag von Fr. 40.– auf Fr. 890.– zu erhöhen (act. 6 E. III./5.2.a). Für die Beklagte berücksichtigte die Vorinstanz für sämtliche Phasen den Grundbetrag für einen alleinerziehenden Elternteil ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'350.– (act. 6 E. III./5.3.a). Für die Kinder D._____ und C._____ rechnete die Vorinstanz mit einem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von je Fr. 400.–, bzw. für C._____ ab April 2019 mit Fr. 600.–, da sie ab dann zehn Jahre alt sei (act. 6 E. III./5.4.a).

3.1.1.2. Der Kläger trägt vor, im Eheschutzentscheid sei die alternierende Obhut angeordnet worden, womit bereits per se davon auszugehen sei, dass er die Kinder mehr als 30% betreue. Unter Berücksichtigung, dass die Mittagsbetreuung intensiver sei als die Morgenbetreuung betrage sein Betreuungsanteil zur Zeit rund 39%. Er nehme einen substantiellen Teil der Kinderbetreuung wahr. Die Kinder hätten in der Wohnung des Klägers ein Zimmer und würden mindestens die Hälfte ihrer Freizeit im Haushalt des Klägers bzw. mit dem Kläger verbringen. Es rechtfertige sich unter diesen Umständen, ihm für die Zeit zwischen September 2018 bis Ende Juni 2019 einen um Fr. 75.– erhöhten Grundbetrag anzurechnen (Hälfte Differenz des Grundbetrages alleinerziehender Schuldner Fr. 1'350.– vs. alleinstehender Schuldner Fr. 1'200.–). Für die Zeit ab 1. Juli 2019 bemängelt der Kläger, dass die Vorinstanz aufgrund der gefestigten Beziehung den Ehegattengrundbetrag halbiere, obwohl die entsprechende Rechtsprechung besage, der Ehegattengrundbetrag dürfe in einem solchen Fall auf "maximal" die Hälfte herabgesetzt werden; die Ausschöpfung dieses Maximums durch die Vorinstanz sei unangemessen. In nicht gefestigten Konkubinaten bestehe im Kanton Zürich die Praxis, den Grundbetrag eines in Haushaltgemeinschaft lebenden Schuldners von Fr. 1'100.– zu berücksichtigen.

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Es könne in seinem Fall nicht von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. Die Reduktion um die Hälfte sei zudem auch unangemessen, da der Kläger 100% arbeite und von Montag bis Donnerstag über Mittag – namentlich während je zweier Stunden – die Betreuung der Kinder sicherstelle, neben der sonstigen durch ihn geleisteten Betreuung. Mindestens um Fr. 75.– (die Hälfte der Differenz des Grundbetrages für einen alleinerziehenden Schuldner von Fr. 1'350.– gegenüber demjenigen eines alleinstehenden Schuldners von Fr. 1'200.–) hätte daher von der hälftigen Teilung des Ehegattengrundbetrages abgewichen werden müssen, womit für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 beim Kläger von einem Grundbetrag von mindesten Fr. 925.– (Fr. 850.– plus Fr. 75.–) auszugehen sei. Hingegen seien die von der Vorinstanz in seinem Grundbetrag ab dem 19. August 2019 zusätzlich berücksichtigten Fr. 40.– für die Mittagsbetreuung (Fr. 20.– pro Kind) richtigerweise im Barunterhalt der Kinder, namentlich im Kindergrundbetrag zu berücksichtigen. Der Barunterhalt sei dort anzurechnen, wo er anfalle; somit seien die Kosten für die Mahlzeiten der Kinder beim Kläger auch bei diesem zu berücksichtigen. Da sich eine genaue Aufschlüsselung, welcher Anteil des Grundbetrages auf welche Ausgabenposition entfalle, dem Kreisschreiben nicht entnehmen lasse, sei auf die Zürcher Kinderkostentabelle zurückzugreifen. Gemäss dieser seien für die Ernährung von zwei Kindern Fr. 265.– pro Kind und Monat einzusetzen. Die Kinder würden 18 von 42 Mahlzeiten innerhalb des zweiwöchigen Turnus beim Kläger einnehmen, was Fr. 111.– pro Kind entspreche. Dieser Betrag sei dem Kläger pro Kind einzusetzen und bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen (act. 2 Rz. 24 ff, vgl. auch Rz. 74 ff.; act. 22 Rz. 43 ff. u. Rz. 80; Prot. S. 14 f.). Hinsichtlich des Grundbetrages der Beklagten führt der Kläger wiederum aus, dieser seien im Grundbetrag Fr. 75.– abzuziehen, welche auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen seien (act. 2 Rz. 48; auch act. 22 Rz. 43 ff., Prot. S. 14 f.).

3.1.1.3. Die Beklagte wendet ein, es treffe zwar zu, dass im Eheschutzentscheid die alternierende Obhut angeordnet worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass der Kläger die Kinder zu mehr als 30% betreue. Die Woche habe 168 Stunden, der Kläger betreue die Kinder während 39 Stunden. Auch wenn man die Mittags-- 29 of 67 -betreuung von viermal 1.5 Stunden hinzurechne, betrage der Betreuungsanteil der Klägers klar unter 30%. Berechne man den Betreuungsanteil des Klägers anhand der Wachzeiten der Kinder und gehe davon aus, die Kinder seien 16 Stunden am Tag wach, betreue der Kläger die Kinder während 26 von 112 Stunden. Dies ergebe einen Betreuungsanteil des Klägers von klar unter 23%. Durch die zusätzliche Betreuung am Mittag kämen einzig Kosten für die Mahlzeiten hinzu. Die allfälligen Mehrkosten würden jedoch schon kompensiert durch den Wegfall der Hortkosten, an welchen sich der Kläger über den Barbetrag beteiligen müsste. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge werde zudem nicht auf die Zürcher Kinderkostentabelle zurückgegriffen, weshalb es hier nicht angehe, für die Berechnung der Mahlzeiten diese Tabelle heranzuziehen. Es gehe beim Grundbetrag gemäss Kreisschreiben um eine Existenzminimumbetrachtung, bei der Kinderkostentabelle dagegen um "eine Durchschnittsbetrachtung von Durchschnittsverdienern". Ein solcher Methodenmix sei falsch (act. 14 Rz. 25 ff.; auch act. 32 Rz. 23 ff., Prot. S. 20).

3.1.2.1. Hinsichtlich der Zeit zwischen dem 3. September 2018 bis zum 30. Juni 2019 ergibt sich zum vom Kläger Vorgetragenen das Folgende: Soweit der Kläger geltend macht, aus dem Umstand, dass im Eheschutz die alternierende Obhut angeordnet worden sei, ergebe sich, dass er einen substantiellen Teil der Kinderbetreuung wahrnehme, ist ihm zu widersprechen. Alleine aus der Begrifflichkeit der Obhut bzw. derer Zuteilung an einen oder an beide Elternteile (sei dies "alleinig", "alternierend" oder "wechselnd") lässt sich noch nichts über die konkrete Betreuungsregelung ableiten– insbesondere nicht, in welchem Umfang die Betreuung von jedem Elternteil erbracht wird. Dem Begriff der Obhut kommt grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die Betreuung ist vielmehr jeweils zusätzlich separat zu regeln (vgl. zum Ganzen z.B.: OGer ZH LY190054 vom 28. Februar 2020, E. 3.2 m.w.H.), und anhand dieser Regelung sind die konkreten Betreuungsanteile zu beurteilen. Die Vorinstanz ging wie gezeigt davon aus, der Betreuungsanteil des Klägers liege – insbesondere noch für die Zeit vor dem 19. August 2019 – klar unter der Hälfte. Sie ging folglich von einer überwiegenden Betreuung der Kinder durch die Beklagte aus. Dem ist mit Blick auf die zwischen den Parteien im Eheschutz-- 30 of 67 -verfahren getroffene Betreuungsregelung (vgl. E. II./2.1.) zu folgen. Der Kläger setzt dem in der Berufung auch nichts Konkretes entgegen, sondern behauptet pauschal, die Kinder würden mindestens die Hälfte ihrer Freizeit im Hause des Klägers verbringen. Eine Berücksichtigung von zusätzlichen Fr. 75.– im Grundbetrag des Klägers (welche der Beklagten im Gegenzug abzuziehen seien), erfolgte zudem im Widerspruch zur von den Parteien im Eheschutz getroffenen Vereinbarung bzw. der dieser zugrunde liegenden Wertung. Die Parteien rechneten damals der Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– ("Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Person", vgl. Kreisschreiben) an und beim – damals offenbar noch alleine wohnenden – Kläger einen solchen von Fr. 1'200.– ("Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Person"). Die Betreuungspflichten wurden damit – unter Geltung der hier immer noch massgeblichen Betreuungsregelung – vollständig im Grundbetrag der Beklagten berücksichtigt. Wie gezeigt, hat sich die im Abänderungsverfahren vorzunehmende Unterhaltsberechnung an diesen im abzuändernden Eheschutzurteil vorgenommenen Wertungen zu orientieren (E. III./2.4.3.2.). Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, beim Kläger – unter Weitergeltung der damals getroffenen Betreuungsregelung – neu einen aufgrund der von ihm geleisteten Betreuung erhöhten Grundbetrag zu berücksichtigen. Es bleibt damit bei den von der Vorinstanz berücksichtigen Fr. 1'100.–. 3.1.2.2. a) Ab dem 1. Juli 2019 ergibt sich was folgt: Dem Vorbringen des Klägers, es sei üblich, bei einem nicht gefestigten Konkubinat einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen, ist zu widersprechen. Gemäss Literatur und Rechtsprechung ist mit dem "Ehegatten-Grundbetrag" bzw. der Hälfte davon zu rechnen, wenn ein Ehepartner in einer Wohn- und Tischgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt (vgl. BGE 106 III 11 E. 3c; BGE 130 III 765 E. 2.2; FamKomm Scheidung/VETTERLI, 3. Aufl. 2017, Art. 176 ZGB N 36). Die Dauer des Konkubinates ist dabei nicht massgebend, ausschlaggebend sind vielmehr die sich daraus erge-- 31 of 67 -benden finanziellen Vorteile (BGer 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002 E. 2b.bb; BGer 5D_94/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger somit zurecht den hälftigen Ehegatten-Grundbetrag an. Er lebt unbestrittenermassen mit seiner neuen Partnerin im selben Haushalt. Die Dauer des Konkubinates ist wie gezeigt nicht relevant. Massgeblich ist vielmehr, dass der Kläger und seine Partnerin sich durch das gemeinsame Tragen von Kosten – was sich z.B. exemplarisch bei den Wohnkosten zeigt – gegenseitig unterstützen und sich durch das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung als Paar automatisch Einsparungen ergeben, von denen beide Partner profitieren. Davon ist hier auszugehen, und es rechtfertigt sich, dem Kläger den hälftigen Ehegatten-Grundbetrag anzurechnen. Zudem geht auch der Kläger bei der von ihm vorgenommenen Unterhaltsberechnung in der Folge vom Ehegattengrundbetrag aus, worauf er zu behaften ist (vgl. act. 2 Rz. 29 u. 47). Entgegen dem Kläger entspricht es zudem durchaus der Praxis, von diesem hälftigen Grundbetrag auszugehen. Zwar trifft es zu, dass das Kreisschreiben darauf hinweist, der Ehegatten-Grundbetrag sei maximal auf die Hälfte herabzusetzen. Indes lautet der Wortlaut konkret: "(…) so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2)" (vgl. Kreisschreiben, Hervorhebung hinzugefügt). Weshalb von dieser Regel hier abgewichen werden sollte, ist nicht konkret dargetan und nicht ersichtlich. Entsprechend bleibt es in der Zeit vom 1. Juli bis zum 18. August 2019 beim von der Vorinstanz eingesetzten hälftigen Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.–. b) Ab dem 19. August 2019 erhöhte die Vorinstanz diesen Grundbetrag wie gezeigt um Fr. 40.– monatlich auf Fr. 890.–. Sie begründete dies mit der ab da hinzukommenden, viermal wöchentlichen Mittagsbetreuung. Tatsächlich nahm ab Mitte August 2019 der Betreuungsanteil des Klägers durch die hinzukommende Mittagsbetreuung zu, mithin ist die von ihm geleistete Betreuungsarbeit gegenüber einem "gerichtsüblichen Besuchsrecht" in erheblichem Umfang erhöht. Eine zahlenmässige Quantifizierung, wie sie die Parteien jeweils vornehmen wollen, ist aber weder sachgerecht noch praktikabel. Dies gaukelte eine Scheingenauigkeit vor, welche den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht zu werden vermöchte.

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Es ist eine gesamthafte Betrachtung der Gegebenheiten angezeigt und in diesem Rahmen eine insgesamt angemessen erscheinende Lösung anzustreben. Die Vorinstanz setzte die Grundbeträge in Kenntnis und unter Berücksichtigung der neu hinzukommenden Betreuungsanteile des Klägers fest und erhöhte den Grundbetrag des Klägers im ihr angemessen erscheinenden Umfang. Es handelt sich bei der Erhöhung des Grundbetrages letztlich um einen Ermessensentscheid der Vorinstanz, und in einen solchen ist durch die Rechtsmittelinstanz regemässig nur mit grosser Zurückhaltung einzugreifen, soweit er nicht unangemessen erscheint. Dies ist hier nicht der Fall: Die berücksichtigten Fr. 40.– erscheinen mit Blick darauf, dass – darauf weist der Kläger selbst hin – das Kreisschreiben beim alleinerziehenden Schuldner gegenüber dem alleinstehenden Schuldner den Grundbetrag lediglich um Fr. 150.– erhöht, zumindest nicht als unangemessen. Dies umso mehr, als der Kläger bei hälftiger Betreuung die Erhöhung um Fr. 75.– als angemessen ersieht, sein Betreuungsanteil aber trotz der zusätzlichen Betreuung über Mittag insgesamt unter der Hälfte der effektiv zu leistenden Betreuungszeit liegt. Die Kinder sind mithin durchschnittlich fünf Nächte die Woche und damit – viermalig unter der Woche – auch die Zeit vor und nach der Schule sowie an einem Mittag und jedes zweite Wochenende bei der Beklagten und durchschnittlich zwei Nächte die Woche, davon wöchentlich Donnerstagnacht – und damit einmal unter der Woche die Zeit vor und nach der Schule – sowie an vier Mittagen und jedes zweite Wochenende Freitag bis Sonntag beim Kläger. Nicht angezeigt ist es sodann, dem Kläger einen Teil der Grundbeträge der Kinder anzurechnen. Zwar trifft es zu, dass er die Kosten der nun hinzukommenden Mittagessen der Kinder zu tragen hat. Indes ist – in Übereinstimmung mit der Beklagten (act. 14 Rz. 28) – zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Barauslagen der Kinder, welche der Kläger mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten vollumfänglich bestreitet, um rund Fr. 240.– pro Kind und Monat (Wegfall der Mittagsbetreuung) reduzieren, wovon der Kläger durch eine Reduktion des geschuldeten Barunterhalts profitiert. Zum andern ändert die nun geänderte Betreuungslage aber auch nichts hinsichtlich der bei der Beklagten effektiv anfallenden Kinderkosten, welche durch den Grundbetrag zu bestreiten sind – insbesondere -- 33 of 67 -Kleidung, Nahrung, Hygieneprodukte etc. Für die Kosten bei der Beklagten spielt es zudem im Ergebnis keine Rolle, ob die Betreuung am Mittag durch den Kläger oder (wie bisher) durch einen Dritten erfolgt. Dennoch erfolgte wegen der bisher erfolgten Fremdbetreuung am Mittag zurecht keine Reduktion der Kindergrundbeträge bei der Beklagten, und dies bemängelt auch der Kläger nicht. Damit erscheint es nicht als unangemessen, wenn die Vorinstanz die gesamten Kindergrundbeträge bei der Beklagten belässt, und dem ist hier zu folgen. Wenn der Kläger im Übrigen neu geltend macht, auch für Kleider etc. der Kinder aufzukommen, welche über den Grundbetrag zu decken wären (vgl. act. 2 Rz, 34, act. 22 Rz. 48, Prot. S. 15; bestritten von der Beklagten in act. 14 Rz. 36, act. 32 Rz. 25 f.; Prot. S. 20), bleibt das Folgende festzuhalten: Sollten zwischen den Parteien tatsächlich Streitigkeiten bestehen, inwiefern die Beklagte den Kindern gewisse Kleidung etc. zu den Besuchen beim Vater mitzugeben bzw. überhaupt solche anzuschaffen hat, so ist es weder sachgerecht noch zielführend, diese im Verfahren über den Kinderunterhalt auszutragen, und auf die diesbezüglichen Vorbringen braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Zum Vorbringen des Klägers, für die Skiausrüstung bzw. -tickets etc. im Rahmen der Skiferien für die Kinder selber aufkommen zu müssen (act. 22 Rz. 48), scheint zudem in Übereinstimmung mit der Beklagten (act. 31 rz. 25) fraglich, inwiefern solche Kosten über den Grundbetrag zu decken wären. So findet sich in der (diesbezüglich weiterhin geltenden) Trennungsvereinbarung zwischen den Parteien die Klausel, wonach jeder Elternteil die Kosten der Kinder während der Ferien bei sich selber übernehme (act. 7/6/30 S. 5).

3.2. Wohnkosten

3.2.1. Wohnkosten des Klägers 3.2.1.1. a) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger für die Wohnung an der I._____strasse... in Zürich für die Zeit zwischen dem 3. September 2018 bis Ende Juni 2019 insgesamt Fr. 1'132.– für den hälftigen Mietzins inklusive Parkplatz an (u.H.a. act. 7/16/12–13). Für den hälftigen Mietzins der Wohnung am H._____-- 34 of 67 -weg... inklusive Fr. 120.– für den Parkplatz des Klägers rechnete sie ihm den Betrag von Fr. 1'147.– an (u.H.a. act. 7/74; act. 6 E. III./5.2./b). b) Der Kläger bringt zu den Kosten für die Wohnung am H._____-weg... vor, er wohne dort zwar zusammen mit seiner Lebenspartnerin J._____, benutze jedoch einen grösseren Teil, da auch seine beiden Kinder die 4.5-Zimmer-Wohnung nutzten und u.a. über ein gemeinsames Kinderzimmer verfügten. Hauptmieterin sei J._____, welche den Mietvertrag am 6. Juni 2019 unterzeichnet und am 30. Juli 2019 mit dem Kläger einen Untermietvertrag abgeschlossen habe. Diesen habe er der Vorinstanz – trotz zumutbarer Sorgfalt – nicht mehr einreichen können, da bereits am 31. Juli die vorinstanzliche Verfügung den Parteien per Fax geschickt worden sei. Entsprechend sei der Untermietvertrag nun in der Berufung als Novum zuzulassen. Gemäss dem Untermietvertrag bezahle er für zwei Zimmer und die Mitbenutzung von Wohnzimmer, Küche etc. Fr. 1'312.– zzgl. akonto Fr. 125.– für die Nebenkosten, so dass ein Mietzins von Fr. 1'437.– resultiere, was rund 70% der Gesamtkosten entspreche. Die entsprechenden Unterlagen reicht der Kläger der Kammer zusammen mit der Berufung erstmals ein (vgl. act. 4/5–9). Gemäss Bundesgericht – so der Kläger weiter – partizipierten die Kinder bei alternierender Obhut auf jeden Fall an den Wohnkosten der Eltern. Es sei daher gerechtfertigt, dass der Kläger nicht bloss die Hälfte der Miete übernehme, sondern einen grösseren Teil. Der Teil, welcher auf D._____ und C._____ entfalle, sei auf die Kinderkosten auf Seiten des Klägers anzurechnen. Die Aufteilung der Kosten habe nach grossen und kleinen Köpfen zu erfolgen, namentlich die Hälfte der Mietkosten auf den Kläger (Fr. 718.50) und je ein Viertel (Fr. 359.–) auf jedes Kind. Auf Seiten des Klägers komme noch der Parkplatz von Fr. 120.– hinzu, was ihm anrechenbare Wohnkosten von insgesamt Fr. 838.50 ergebe (act. 2 Rz. 35 ff.; auch act. 22 Rz. 57 ff.). c) Die Beklagte wendet ein, es wäre Sache des Klägers gewesen, darzulegen, wie er die Wohnung am H._____-weg... bewohne; auch im Rahmen der Offizialmaxime trage er die Behauptungslast. Mache der Kläger – wie hier vor Vorinstanz – nichts anderes geltend, sei eine hälftige Aufteilung der Kosten zwi-- 35 of 67 -schen einem Paar zu vermuten. Der Kläger sei darauf zu behaften, dass der Mietvertrag am 6. Juni 2019 unterzeichnet worden sei, mithin längst vor Urteilsfällung. Im Rahmen der Offizialmaxime könne der Mietvertrag zwar berücksichtigt werden, im Bereich der Verhandlungsmaxime (Ehegattenunterhalt) erfolge dieses Vorbringen aber nun zu spät, habe der Kläger doch bereits bei Vertragsabschluss gewusst, wer diesen abgeschlossen habe, und habe er wohl bereits bei seinem Einzug per 1. Juli gewusst, ob er Untermieter oder Mieter sei. Zudem werde auch bestritten, dass die erfolgte Aufteilung der Mietkosten gemäss dem Kläger angemessen sei. Teile man aufgrund der Raumnutzung auf, müsse man den Mietzinsunterschied zu einer 3.5-Zimmer Wohnung in derselben Genossenschaft zugrunde legen. Hinzu komme, dass der Kläger die Kinder faktisch deutlich unter 30% betreue (act. 14 Rz. 37 ff.; auch act. 32 Rz. 27). 3.2.1.2. a) Aus dem Mietvertrag über die 4.5-Zimmer Wohnung am H._____-weg... mit J._____ als Mieterin ergibt sich ein Mietzins von Fr. 2'054.– (act. 4/5). Am 30. Juli 2019 schlossen der Kläger und J._____ einen Untermietvertrag, demgemäss er für zwei von drei Schlafzimmern einen Mietzins von Fr. 1'437.– schulde. Der Kläger reicht zudem einen Beleg ein, demgemäss er den vereinbarten Betrag von Fr. 1'437.– in den Monaten Juni 2019 bis Januar 2020 tatsächlich bezahlt hat (act. 4/8). Die durch den Kläger geschuldeten und tatsächlich bezahlten Mietzinse sind damit nachgewiesen, und diese Noven sind – wie auch von der Beklagten anerkannt – im Hinblick auf die Kinderbelange zuzulassen. b) Wie gezeigt, macht die Beklagte geltend, die vorgenommene Mietzinsaufteilung zwischen dem Kläger und J._____ sei unangemessen. Bei der Aufteilung von Mietkosten auf Kinder und Erwachsene besteht grundsätzlich keine einheitliche Praxis und auch das Ermessen der Gerichte ist entsprechend gross. In der Literatur wird beispielsweise eine Aufteilung der Mietkosten nach grossen und kleinen Köpfen als angemessen angesehen (so z.B. FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/BÄHLER, 3. Aufl. 2017, Anh. UB, Rz. 53), nach anderer Meinung wird vertreten, bei – wie hier – zwei Kindern für diese einen Wohnkostenanteil von insgesamt einem Drittel der Gesamtkosten in Abzug zu bringen (vgl. z.B.

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J UNGO /A EBI -M ÜLLER/S CHWEIGHAUSER, FamPra.ch 1/2017 S. 163 ff., S. 73). In der Literatur wie in der Praxis wird damit oft davon ausgegangen, dass ein Kind an der Wohnungsnutzung weniger partizipiert als eine erwachsene Person. Zwar ist eine Berücksichtigung eines Mietkostenanteils der Kinder regelmässig beim hauptbetreuenden Elternteil üblich, beim nicht hauptbetreuenden Elternteil zumindest diskutabel. Es ist notorisch, dass die Kinder in der Zeit ihrer Besuche nicht nur ihr Kinderzimmer sondern auch den Rest der Wohnung in Anspruch nehmen. Es erscheint damit als gerechtfertigt, dass der Kläger durch diese Mehrnutzung der gemeinsamen Wohnung im Verhältnis zu seiner Partnerin im grösseren Umfang für die Mietkosten aufkommt. Dies ist zu berücksichtigen. Rechnet man nach grossen und kleinen Köpfen, ist ein Kind gleich einem halben Erwachsenen zu zählen. Auf die Kinder entfallen zusammen Kosten von einem Drittel des Mietzinses und auf die Erwachsenen ebenfalls je ein Drittel. Dies entspricht prozentual ungefähr der Aufteilung zwischen J._____ und dem Kläger, welcher rund zwei Drittel der gesamten Mietkosten zu tragen hat (Fr. 2'054.– [Gesamtmietzins]./. Fr. 1'437.– [durch Kläger zu tragenden Mietzins] = Fr. 617.– [durch J._____ zu tragender Mietzins im Umfang von rund 30% der Mietkosten und damit knapp einen Drittel). Auch in der absoluten Höhe sind die vom Kläger zu tragenden Mietkosten für sich und die Kinder nicht unangemessen hoch, und sie liegen insbesondere unter dem bei der Beklagten für sich und die Kinder anfallenden Mietzins. c) Gestützt auf die geltend gemachten und belegten Beträge, welche nach dem Dargelegten in ihrer Höhe angemessen sind, ist beim Kläger ab Juli 2019 für die Berechnung des Kinderunterhalts der Betrag von Fr. 1'557.– (Fr. 1'437.– plus Fr. 120.– für den Einstellplatz, vgl. act. 4/7 u. 4/9) als Mietzins einzusetzen. Da diese Kosten ohnehin beim unterhaltspflichtigen Kläger anfallen, ist eine Aufteilung der Kosten auf ihn und die Kinder in der Bedarfsberechnung der Einfachheit halber nicht vorzunehmen.

3.2.1.3. Inwiefern der geänderte Mietzins in Bezug auf den Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen ist, kann hier offen bleiben. Da der Kläger – wie sich in der nachfolgenden Unterhaltsberechnung zeigt – sowieso leistungsfähig in Bezug auf den

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der Beklagten zuzusprechende Unterhalt ist, braucht beim Kläger nicht zwischen Mietzins für den Kinderunterhalt und Mietzins für den Ehegattenunterhalt unterschieden zu werden.

3.2.2. Wohnkosten der Beklagten 3.2.2.1. a) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beklagten einen Mietzins für die Wohnung an der K._____-strasse... von Fr. 1'744.– zuzüglich Fr. 144.– für den Garagenplatz (u.H.a. act. 7/41/25). Abzüglich eines Mietzinsanteils pro Kind von je Fr. 300.– verblieben der Beklagten Fr. 1'144.– für Wohnung und Parkplatz. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten daher Wohnkosten von gesamt Fr. 1'288.– an (act. 6 E. III./5.3.b). b) Der Kläger reicht der Kammer neue Unterlagen ein. Gemäss diesen habe die Beklagte per 1. Oktober 2019 eine Mietzinsreduktion für die Wohnung an der K._____-strasse... erhalten. Neu betrage der Mietzins Fr. 1'702.–, und der Beklagten seien ab dem 1. Oktober 2019 lediglich Wohnkosten von Fr. 1'102.– anzurechnen. Der Einfachheit halber sei nicht mit einer neuen Phase zu rechnen, sondern dies sei ab dem 19. August 2019 zu berücksichtigten, zumal zwischen dem 19. August 2019 und dem 1. Oktober 2019 lediglich knapp ein Monat liege (act. 2 Rz. 49 ff.). c) Die Reduktion ihres Mietzinses wird von der Beklagten nicht bestritten, bzw. als zutreffend bezeichnet (act. 14 Rz. 60 ff.).

3.2.2.2. Entsprechend ist bei der Beklagten ab dem 19. August 2019 ein Mietzinsanteil von Fr. 1'102.–, zzgl. den Parkplatz von Fr. 144.–, somit monatlich Fr. 1'246.– anzurechnen.

3.3. Krankenkasse (Kinder und Beklagte)

3.3.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beklagten Fr. 323.50 für die Grundversicherung (KVG) und Fr. 67.70 für Zusatzversicherungen (VVG; u.H.a. act. 7/31/17) bzw. (ab 2019) Fr. 341.40 (KVG) und Fr. 72.70 (VVG; u.H.a.

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act. 7/31/18). Für die Kinder berücksichtigte die Vorinstanz für das Jahr 2018 je Fr. 130.10 (KVG) und für das Jahr 2019 Fr. 132.50, sowie Fr. 59.80 (VVG C._____) bzw. Fr. 34.30 (VVG D._____; u.H.a. act. 7/31/13–16). Sie ging hierbei – entgegen dem vorinstanzlichen Standpunkt des Klägers – entsprechend den Ausführungen der Beklagten davon aus, diese habe keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für sich oder die Kinder. So habe die Beklagte in den Steuerjahren 2016 und 2017 zwar über Vermögenswerte von Fr. 272'461.– bzw. Fr. 204'870.– (u.H.a. act. 7/41/30–31) verfügt, was unter der Vermögensgrenze für den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung liege. Unter Berücksichtigung ihres während der interessierenden Periode erzielten Einkommens (Erwerbseinkommen, Wertschriftenertrag, Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder) und den massgeblichen diversen Abzügen sei indes zu erwarten, dass das Einkommen der Beklagten über der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich festgesetzten Grenze liege, weshalb nicht von einem Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung auszugehen sei (act. 6 E. III.5.3.d/k u. III./5.4.c/f).

3.3.1.2. Der Kläger hält an seinem vorinstanzlichen Standpunkt fest, die Beklagte und die Kinder hätten Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Für die Zusprechung der individuellen Prämienverbilligung seien die letzten definitiven Steuerfaktoren massgebend, also diejenigen des Vorjahres. Aus diesen Faktoren (act. 7/41/31 sowie 7/4/12 u. 7/4/13) ergäbe sich für das Jahr 2018, dass die Beklagte für sich und die Kinder Anspruch auf Prämienverbilligung gehabt habe, was zu einer Reduktion der Krankenkassenprämie der Beklagten um Fr. 66.– und der Kinder um Fr. 105.– ergebe. Für das Jahr 2019 rechnet der Kläger vor (vgl. im Detail act. 2 insb. Rz. 61), dass zumindest die Kinder Anspruch auf Prämienverbilligung hätten. Namentlich seien dies Fr. 108.– monatlich pro Kind. Für die Beklagte kam der Kläger ursprünglich zum Schluss, diese habe für das Jahr 2019 keinen Anspruch für sich auf Prämienverbilligung, modifizierte seinen Standpunkt aber gestützt auf die Berufungsantwort und Beilagen, und macht nun geltend, dass auch sie Anspruch auf Prämienverbilligung habe (act. 2 Rz. 52 ff. u. 77 ff.; auch act. 22 Rz. 81 ff.).

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3.3.1.3. Die Beklagte trägt vor, die Prämienverbilligung nun nachträglich geltend gemacht zu haben. Für die Kinder habe sie in den Jahren 2018 und 2019 Anspruch auf Prämienverbilligung, für sich selbst nicht. Im Jahr 2020 werde sodann auch die Beklagte Prämienverbilligung erhalten, mithin Fr. 47.– monatlich. Zudem trägt die Beklagt vor, neu betrage ab dem Jahr 2020 ihre Prämie für die Krankenkasse Fr. 448.55 für KVG und Fr. 75.70 für das VVG (act. 14 Rz. 52 ff.).

3.3.2.1. Aus der von der Beklagten eingereichten Mitteilung der SVA Zürich ergibt sich für das Jahr 2018, dass die Beklagte für C._____ und D._____ je eine Prämienverbilligung von Fr. 1'260.–, was Fr. 105.– monatlich entspricht, zugesprochen erhält. Für sich persönlich erhält die Beklagte im Jahr 2018 keine Prämienverbilligung (vgl. act. 15/7). Entsprechend reduzieren sich die KVG Beträge der Kinder im Jahr um je Fr. 105.–, womit noch je Fr. 25.10 anzurechnen sind (Fr. 130.10./. Fr. 105.–). Diejenigen der Beklagten bleiben unverändert.

3.3.2.2. Für das Jahr 2019 liegen keine Belege vor. Nachdem der Kläger (wie gezeigt) ursprünglich anerkannte, dass die Beklagte für das Jahr 2019 für sich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (act. 2 Rz. 61 f.), machte er nach Vorliegen der Belege für die Prämienverbilligung der Jahre 2018 und 2020 (jedoch keiner für das Jahr 2019; act. 15/7–8) neu geltend, es sei nicht glaubhaft, dass die Beklagte für die Jahre 2018 und 2020 einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt habe, für das Jahr 2019 nicht. Er gehe davon aus, dass sie wie für das Jahr 2020 Anspruch auf Prämienverbilligung für sich persönlich habe, weshalb der Beklagten Fr. 47.– und bei den Kindern (entsprechend den Beträgen für das Jahr 2020) je Fr. 109.– monatlich bei der Krankenkasse abzuziehen seien (act. 22 Rz. 88). Dies blieb in der Folge seitens der Beklagten unwidersprochen (act. 32 S. 6). Dem Standpunkt des Klägers ist zu folgen und es sind bei der Beklagten Fr. 47.– sowie bei den Kindern je Fr. 109.– abzuziehen. Dies ergibt bei der Beklagten einen zu berücksichtigen Betrag für die Krankenkasse KVG von Fr. 294.40 (Fr. 341.40./. Fr. 47.–). Die Position für die Krankenkasse KVG pro Kind reduziert sich für das Jahr 2019 von Fr. 132.50 auf Fr. 23.50.–.

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3.3.2.3. Für das Jahr 2020 ergibt sich aus der Mitteilung der SVA Zürich, dass die Beklagte für sich persönlich eine Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 564.– und damit Fr. 47.– monatlich zugesprochen erhält, für die Kinder je Fr. 1'308.– und damit Fr. 109.– monatlich. Bei den Kindern reduziert sich die Krankenkassenprämie entsprechend je von Fr. 132.50 auf Fr. 23.50. Gestützt auf die Mitteilung der Krankenkasse der Beklagten ist belegt, dass ihre Krankenkassenprämie ab dem Jahr 2020 neu Fr. 348.55 (KVG) bzw. Fr. 75.70 (VVG) beträgt. Für die Versicherung gemäss KVG sind unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung von Fr. 47.– damit monatlich Fr. 301.55 zu berücksichtigen.

3.4. Auswärtige Verpflegung

3.4.1.1. Für die auswärtige Verpflegung des Klägers berücksichtigte die Vorinstanz für die Zeit zwischen dem 3. September 2018 bis 18. August 2019 in seinem Bedarf Fr. 170.– monatlich entsprechend der Bedarfsposition im Eheschutz. Ab dem 19. August 2019 werde der Kläger viermal wöchentlich die Kinder am Mittag betreuen; es bleibe damit ein Mittagessen, an welchem er sich allenfalls auswärts verpflegen werde. Da im Grundbetrag für das Mittagessen bereits Fr. 10.– berücksichtigt seien und der Kläger angegeben habe, drei Mal die Woche ein Sandwich für Fr. 5.–, Fr. 6.– oder Fr. 10.– oder im Restaurant für Fr. 30.– bis Fr. 40.– zu essen (u.H.a. Prot. Vi. S. 58), wobei er im Eheschutz angegeben habe, auswärts für meist Fr. 30.– bis Fr. 40.– zu essen (u.H.a. EE170100 Prot. S. 18), erscheine es für die auswärtige Verpflegung über Mittag ab dem 19. August 2019 nicht mehr als angezeigt, einen zusätzlichen Betrag zu berücksichtigen. Entsprechend rechnete die Vorinstanz dem Kläger ab diesem Zeitpunkt keinen Betrag mehr für die auswärtige Verpflegung an (act. 6 E. III./5.2.j).

3.4.1.2. Der Kläger bezeichnet dieses Vorgehen der Vorinstanz als willkürlich. Werde ihm bis zum 18. August 2019 für fünf Mittagessen die Woche ein Betrag von Fr. 170.– angerechnet, so müssten ihm ab dem 19. August 2019 wenigstens ein Fünftel dieses Betrages, mithin Fr. 34.– angerechnet werden. Richtigerweise seien ihm aber Fr. 40.– zuzugestehen, da er sich an dem Arbeitstag pro Woche, -- 41 of 67 -an welchem er nicht zuhause sei, zwingend auswärts verpflegen müsse und entsprechende Mehrkosten anfallen würden (act. 2 Rz. 43).

3.4.1.3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Berechnung der auswärtigen Verpflegung durch die Vorinstanz sei konsequent. Zudem rechtfertige eine Differenz von Fr. 40.– in nur einer Position keine Berufung (act. 14 Rz. 50 f.).

3.4.2. Es ist dem Kläger zu folgen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz – obwohl der Kläger sich unbestritten immer noch einmal wöchentlich Mittags auswärts zu verpflegen hat – dafür ab dem 19. August 2019 gar keinen Betrag mehr anrechnete, und dies erscheint willkürlich. Entsprechend ist weiterhin ein Betrag zu berücksichtigen. Der Kläger bemängelt die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 170.– für die davor berechneten Phasen bei fünfmal wöchentlicher auswärtiger Verpflegung nicht. Entsprechend rechtfertigt es sich, ihm einen Fünftel dieses Betrages, mithin Fr. 34.– bei einmal wöchentlicher auswärtiger Verpflegung anzurechnen.

3.5. Dritte Säule

3.5.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte wolle den Betrag von Fr. 564.– für die dritte Säule berücksichtigt haben, da es gemäss ihr dringend geboten sei, eine solche abzuschliessen. Es sei – so die Vorinstanz – unbestritten, dass der Kläger über eine Säule 3a verfüge, auf welche er Einzahlungen getätigt habe. Diese seien konsequenterweise im Eheschutzverfahren berücksichtigt worden. Zurecht mache die Beklagte nun geltend, dass sie mangels einer Erwerbstätigkeit gar nie die Möglichkeit gehabt habe, entsprechende Einzahlungen zu tätigen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes rechtfertige es sich, auch der Beklagten einen Betrag für die Säule 3a zuzugestehen. Dass sie allerdings bereits im Jahr 2018 Zahlungen geleistet habe, sei nicht belegt. Daher sei in ihrem Bedarf erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 – habe die Beklagte doch noch bis Ende 2019 Zeit, entsprechende Einzahlungen zu tätigen – der dann mögliche Höchstbetrag von Fr. 568.85 pro Monat einzusetzen (act. 6 E. III./5.3.m).

3.5.1.2. Der Kläger wendet ein, das Gleichbehandlungsgebot rechtfertige es nicht, den Parteien unbesehen der tatsächlichen Verhältnisse überall dieselben Bedarf-

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spositionen zuzugestehen. Unbestritten gehöre die dritte Säule nur zum vor der Trennung gelebten Lebensstandard des Klägers, aber nicht zu demjenigen der Beklagten. Überdies handle es sich bei der dritte Säule um einen reinen Sparbetrag zwecks Äufnung einer Altersvorsorge. Nach klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Betrag an die Altersvorsorge im Sinne eines "Vorsorgeunterhalts" mangels gesetzlicher Grundlage bei vorsorglichen Massnahmen nicht zuzusprechen; beim Trennungsunterhalt handle es sich um einen reinen Verbrauchsunterhalt. Damit sei ein solcher Sparbeitrag – egal unter welchem Titel – nicht zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als eine solche Position bei der Beklagten im Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt worden sei und es sich bei der Abänderung der Unterhaltsbeiträge eben nicht um ein Revisionsverfahren handle. Die Berücksichtigung dieses Betrages sei damit in offensichtlich falscher Rechtsanwendung erfolgt und damit willkürlich (act. 2 Rz. 68 ff.; vgl. auch act. 22 Rz. 93 ff.).

3.5.1.3. Die Beklagte macht geltend, der Kläger übersehe, dass sie im Zeitpunkt der Trennung aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit noch gar keine Einzahlungen in die dritte Säule habe leisten können. Gerade, da sie seit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr an den Einzahlungen des Klägers in die zweite Säule partizipiere und selber – während Dauer dieses Verfahrens – keine entsprechenden Ansprüche aus Vorsorgeunterhalt geltend machen könne, sei eine Nichtberücksichtigung der dritte Säule unbillig (act. 14 Rz. 79 ff.).

3.5.2.1. In grundsätzlicher Weise ist es fragwürdig, bei einer zweistufigen Berechnung bzw. im erweiterten Notbedarf die Ausgaben für die dritte Säule, welche letztlich dem Sparen und damit der Vermögensbildung dienen und deren Berücksichtigung im Unterhaltsanspruch mit einem Vorsorgeunterhalt vergleichbar ist, zu berücksichtigen. Weder ist für die Berücksichtigung von Sparbeträgen im familienrechtlichen Grundbedarf Platz, noch für die Zusprechung eines Vorsorgeunterhalts im Verfahren über die vorsorglichen Massnahmen im Rahmen einer Scheidung (vgl. BGer 5A_14/2019 vom 9. April 2019, E. 3.6; auch: OGer ZH LY170050 vom 10. August 2018, E. II./B./3.5.7.qq) S. 71 ff., sowie LY170039 vom 16. Mai 2018,. E. III./B./3.2.4; vgl. im Weiteren betr. Sparbeträge auch: HAUS-- 43 of 67 -HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhalts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.173; ZK ZGB-BRÄM /H ASENBÖHLER, 3. Aufl. 1998, N 118A zu Art. 163). Solche Ausgaben sind grundsätzlich aus einem allfälligen Freibetrag zu decken.

3.5.2.2. Indes entsprach es offenbar dem übereinstimmenden Willen der Parteien, beim Kläger eine entsprechende Position im erweiterten Notbedarf zu berücksichtigen (vgl. act. 7/6/25–26). Dass er entsprechende Einzahlungen tatsächlich leistete, blieb unbestritten. Wie gezeigt, ist auf die im Eheschutz getroffene Wertung im Abänderungsverfahren nicht zurückzukommen, insbesondere, wenn sie dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach (E.III./2.4.3.2.).

3.5.2.3. Es fragt sich aber, inwiefern es gerechtfertigt ist, der Beklagten nun, da sie über ein Erwerbseinkommen verfügt, ebenfalls einen solchen Betrag für Einzahlungen in die dritte Säule anzurechnen. Zuzustimmen ist ihr, dass sie zum Zeitpunkt des Eheschutzes noch kein Einkommen erzielte, weshalb plausibel bzw. nachvollziehbar ist, dass sie solche Zahlungen nicht leistete. Unter diesen Umständen wäre durchaus diskutabel, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Parteien entsprechende Zahlungen bei der Beklagten, welche mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zu berücksichtigen. Dies aber nur, sofern die Beklagte tatsächlich solche Zahlungen leistete bzw. leistet. Die Vorinstanz ging wie gezeigt trotz des Mangels entsprechender Belege davon aus, die Beklagte habe noch bis Ende 2019 Zeit, entsprechende Zahlungen zu leisten und rechnete ihr daher ab dem Jahr 2019 eine Bedarfsposition für Einzahlungen in die dritte Säule an. Der Kläger bringt in seiner Berufung vor, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte im Jahr 2019 keine Einzahlungen in die dritte Säule geleistet habe (act. 2 Rz. 71). Dem widerspricht die Beklagte in der Berufungsantwort nicht und reicht insbesondere keine Belege ein, welche Gegenteiliges nachweisen würden (act. 14 Rz. 82). Auch behauptete die Beklagte nicht, entsprechende Einzahlungen in Zukunft zu planen. Sie beschränkt sich darauf, eine Nichtberücksichtigung als unbillig zu bezeichnen (act. 14 Rz. 79 ff.). Berücksichtigt man, dass die Beklagte bereits im November 2018 vor Vorinstanz die Absicht äusserte, ein Konto dritte Säule zu eröffnen, wäre im Berufungsverfahren der Nachweis zumindest -- 44 of 67 -des Bestandes des Kontos zu erwarten gewesen. Die Beklagte macht zudem nicht geltend, dass es ihr bisher nicht möglich gewesen sein soll, tatsächlich Zahlungen an die dritte Säule zu leisten, und dies zurecht. Bedenkt man, dass der Kläger bis zum Ergehen des vorinstanzlichen Massnahmenentscheides im Sommer 2019 für die Kinder monatliche Unterhaltsbeträge von insgesamt Fr. 4'644.40 an die Beklagte überwies und die Beklagte zudem seit Mai 2018 über ein monatliches Einkommen von Fr. 2'671.20 verfügte, ihr mithin Fr. 7'315.60 zur Verfügung gestanden haben, wäre es ihr mit Blick auf die sonstigen, von der Vorinstanz angenommenen und von ihr nicht angefochtenen Bedarfszahlen (in denen die Beiträge an die dritte Säule nota bene berücksichtigt wurden) möglich gewesen, entsprechende Beträge einzubezahlen. Und auch nach Ergehen des Entscheides hätte es der Beklagten faktisch möglich sein müssen, Einzahlungen zu leisten, wurde bei ihr doch wie gezeigt – und nun angefochten – eine entsprechende Bedarfsposition berücksichtigt.

3.5.2.4. Mangels tatsächlich erfolgter Zahlungen bzw. irgendeines Beleges, welcher die Absicht, entsprechende Zahlungen in Zukunft zu tätigen, nachzuweisen vermag, rechtfertigt es sich nicht, bei der Beklagten eine entsprechende Bedarfsposition zu berücksichtigen. Daran ändert das Argument der Beklagten nichts, eine Nichtberücksichtigung sei unbillig, da die Beklagte seit Einreichung der Scheidung nicht mehr an der zweiten Säule des Klägers partizipiere (act. 14 Rz. 80). Wie gezeigt und vom Bundesgericht festgehalten, bleibt im Ehegattenunterhalt mangels gesetzlicher Grundlage kein Platz, unter welchem Titel auch immer einen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (BGer 5A_14/2019 vom 9. April 2019, E. 3.6) – dies muss erst recht gelten, wenn entsprechende Zahlungen (gerade im Bereich der Verhandlungsmaxime, in welchem man sich beim Ehegattenunterhalt befindet) nicht hinreichend behauptet bzw. glaubhaft gemacht sind.

3.6. Hortkosten

3.6.1.1. Die Beklagte macht im Rahmen der Berufungsantwort neu geltend, sie habe bei den Betreuungsinstitutionen Kündigungsfristen einzuhalten gehabt und es sei nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids zunächst nicht klar gewesen, ob es überhaupt mit der Mittagsbetreuung von Montag bis Donnerstag ab -- 45 of 67 -August 2019 klappe, weshalb sie die Verträge einstweilen aufrecht erhalten habe. Sie habe erst per Ende Januar 2020 die Zahlungen stoppen können. Zudem brauchten die Kinder ab April 2020 eine Betreuung am Freitagmittag, wobei sich die Kosten hierfür auf Fr. 72.40 pro Kind und Monat belaufen würden. Der Kläger weigere sich, einen anderen Mittag gegen den Freitagmittag abzutauschen (act. 14 Rz. 93 ff. u. Rz. 104; act. 31 Rz. 28 ff.; auch Prot. S. 20 f.).

3.6.1.2. Der Kläger trägt vor, das Versäumnis der Beklagten dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es sei nicht nachgewiesen und werde bestritten, dass die Beklagte den Hort erst per Januar 2020 habe kündigen können, obwohl die Beklagte schon seit dem 31. Juli 2019 vom vorinstanzlichen Entscheid gewusst habe. Er gehe davon aus, die Beklagte hätte den Vertrag mit gutem Willen per September 2019 auflösen können. Zudem gehe es nicht an, dass die 50% arbeitende Beklagte, welche die Betreuung an einem Mittag pro Woche abdecken müsse, dafür noch Fremdbetreuungskosten geltend machen wolle, und die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass sie an diesem Tag überhaupt arbeiten müsse. Es sei der Beklagten zumutbar, sich entsprechend zu organisieren, und es seien keine Fremdbetreuungskosten für den Freitagmittag zu berücksichtigen (act. 22 Rz. 107 ff.; Prot. S. 15 ff. u. S. 21).

3.6.2. Festzuhalten ist, dass die Beklagte ab Entscheid der Vorinstanz ab 31. Juli 2019 wusste, dass der Kläger die Mittagsbetreuung von Montag bis Donnerstag übernehmen würde. Zwar ist plausibel, dass allenfalls bei Kündigung der Mittagsbetreuung eine Kündigungsfrist einzuhalten war. Die Beklagte beschränkt sich aber darauf, pauschal zu behaupten, dass es eine solche gebe, ohne sich zu deren Dauer zu äussern. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime trifft die Parteien grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht (vgl. hiervor E. II./1.2.3.), welcher die Beklagte durch eine derart pauschale, unbelegte Behauptung nicht nachkommt. Das Argument der Beklagten, sie habe zuerst schauen müssen, ob die Betreuung durch den Kläger am Mittag überhaupt klappe, verfängt zudem nicht. Sie selbst tut nicht konkret dar, welche Umstände sie daran zweifeln liessen. Auch in den vorinstanzlichen Akten finden sich keine Hinweise, die diesbezügliche Zweifel als gerechtfertigt erscheinen liessen. Insgesamt rechtfertigt es sich nicht, die Kosten -- 46 of 67 -für die Mittagsbetreuung im Barbedarf der Kinder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Kinderbetreuung über Mittag übernommen hat, zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht ersichtlich und nicht hinreichend dargetan ist, weshalb die Kinder ab April 2020 auf eine Fremdbetreuung am Freitagmittag angewiesen sein sollen. Die Beklagte arbeitet in einem 50%-Pensum. Dass sie am Freitagmittag zwingend arbeiten muss und damit die Betreuung nicht selbst wahrnehmen kann, wird zwar pauschal behauptet, Belege dafür finden sich aber nicht. Mit Blick darauf, dass der Kläger die Betreuung der Kinder an vier Mittagen übernimmt und der Beklagten die Mittagbetreuung somit nur noch einmal wöchentlich obliegt, ist es ihr zuzumuten, sich mit ihrem Arbeitgeber entsprechend abzusprechen und die Betreuung am Freitagmittag selber sicherzustellen. Die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten ab 19. August 2019 bzw. ab 1. April 2020 im Barbedarf der Kinder rechtfertigt sich damit mit Blick auf den nicht erfolgten Nachweis einer tatsächlich längeren Kündigungsfrist sowie – insbesondere betreffend Fremdbetreuung am Freitagmittag – mit Blick auf das Arbeitspensum der Beklagten nicht.

3.6.3. Soweit zwischen den Parteien im Übrigen anlässlich der Verhandlung vom 15. Juni 2020 eine allfällige Übernahme der Kinderbetreuung durch den Kläger jeweils am Freitagmittag Thema war (vgl. insb. act. 31 Rz. 28 f. sowie Prot. S. 15 f. u. 20 f.), bleibt festzuhalten, dass die Betreuungsregelung nicht Thema dieses Berufungsverfahrens bildet. Die Parteien sind mit den entsprechenden Vorbringen auf das Hauptsachenverfahren vor Vorinstanz zu verweisen.

3.7. Steuern

3.7.1. Aufgrund der geänderten Zahlen hat eine Neuberechnung der Steuern zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim anrechenbaren Steuerbetrag regelmässig nur um eine grobe Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse handelt, wobei sich pauschale Vereinfachungen und eine Rundung der zu berücksichtigenden Beträge rechtfertigen.

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3.7.2. Zur Berechnung der Steuerlast der Beklagten ist der Verheirateten/Einelterntarif und der Wohnort Zürich sowie die Konfession römisch-katholisch anwendbar. Es ist zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens von ihrem Erwerbseinkommen zuzüglich der Kinderzulagen und der ihr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge auszugehen. Dabei sind – bei der vorläufigen Berechnung des geschuldeten Unterhalts im Rahmen der Steuern – im Bedarf der Beklagten vereinfacht je pauschal Fr. 250.– und in demjenigen des Klägers Fr. 500.– als monatlich zu leistender Steuerbetrag zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt sich, da sich der im Bedarf zu berücksichtigende Steuerbetrag auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts und damit auf das anrechenbare Einkommen auswirkt. Abzuziehen sind bei der Beklagten vom so berechneten Einkommen pauschal Fr. 4'500.– für die Berufsauslagen (3% Nettolohn bzw. mind. Fr. 2'000.– und Fr. 500.– pauschal für Weiterbildung sowie [vereinfacht bei einem 50%-Pensum] Fr. 2'000.– für Mobilitätskosten). Zudem zu berücksichtigen ist der Kinderabzug von Fr. 18'000.–, Versicherungsprämien für die Beklagte und die Kinder (vereinfacht ist jeweils vom vollen Pauschalabzug von Fr. 2'600.– für die Beklagte und je Fr. 1'300.– für jedes Kind auszugehen) sowie (bis August 2019) die Fremdbetreuungskosten von Fr. 5'700.–. Dies ergibt bei der Beklagten jeweils zu berücksichtigende Abzüge von Fr. 33'400.– bzw. Fr. 27'700.– ab August 2019. Zudem ist bei der Beklagten ihr Vermögen von Fr. 205'000.– zu berücksichtigen. a) Für die erste Phase bis 31. Dezember 2018 ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beklagten (Erwerbseinkommen, Kinderzulagen, Unterhaltsbeträge) von (gerundet) Fr. 79'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'600.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich ergibt sich eine monatliche Steuerlast von Fr. 230.–. b) Für die Phase ab 1. Januar 2019 ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beklagten von (gerundet) Fr. 80'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'600.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 240.–.

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c) Für die Phase ab 1. April 2019 ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beklagten von (gerundet) Fr. 81'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 47'600.–. Dies ergibt sich eine monatliche Steuerlast von Fr. 250.–. d) Für die Phase ab 1. Juli 2019 ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beklagten von (gerundet) Fr. 81'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 47'600.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 250.–. e) Für die Phase ab 19. August 2019 ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beklagten von (gerundet) Fr. 77'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 49'300.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 270.– (für die Jahre 2019 und 2020 gleichbleibend). f) Für die Phase ab 1. April 2020 ergibt sich ein Nettoeinkommen der Beklagten von (gerundet) Fr. 75'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 47'300.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 245.–.

3.7.3. Zur Berechnung der Steuerlast des Klägers, für welchen der Grundtarif und der Wohnort Zürich sowie die Konfession römisch-katholisch anzuwenden sind, ist wiederum von seinem Erwerbseinkommen auszugehen. Davon sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge abzuziehen. Ebenfalls abzuziehen sind pauschal Fr. 11'000.– für Berufsauslagen (3% Nettolohn und Fr. 500.– pauschal für Weiterbildung sowie Fr. 3'200.– für auswärtige Verpflegung sowie [vereinfacht] Fr. 4'000.– für Mobilitätskosten) bzw. ab August 2019 Fr. 8'500.– (3% Nettolohn und Fr. 500.– pauschal für Weiterbildung sowie [da nur noch einmal wöchentlich auswärts] Fr. 640.– für auswärtige Verpflegung sowie [vereinfacht] Fr. 4'000.– für Mobilitätskosten), für Versicherungsprämien pauschal Fr. 2'600.– und Fr. 6'700.– für Beiträge an die dritte Säule. Dies ergibt zu berücksichtigende Abzüge von total Fr. 20'300.– bzw. Fr. 17'800.– ab August 2019. Beim Kläger ist sodann ein Vermögen von Fr. 300'000.– zu berücksichtigen.

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a) Für die erste Phase bis 31. Dezember 2018 ergibt sich ein Nettoeinkommen des Klägers (Erwerbseinkommen abzüglich Unterhaltsbeträge) von (gerundet) Fr. 71'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 50'700.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich ergibt sich eine monatliche Steuerlast von Fr. 470.–. b) Für die Phase ab 1. Januar 2019 ergibt sich ein Nettoeinkommen des Klägers von (gerundet) Fr. 72'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 51'700.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 495.–. c) Für die Phase ab 1. April 2019 ergibt sich ein Nettoeinkommen des Klägers von (gerundet) Fr. 71'000.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 50'700.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 470.–. d) Für die Phase ab 1. Juli 2019 ergibt sich ein Nettoeinkommen des Klägers von (gerundet) Fr. 71'500.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 51'200.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 475.–. e) Für die Phase ab 19. August 2019 ergibt sich ein Nettoeinkommen des Klägers von (gerundet) Fr. 75'500.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'700.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 580.– (für die Jahre 2019 und 2020 gleichbleibend). f) Für die Phase ab 1. April 2020 ergibt sich ein Nettoeinkommen des Klägers von (gerundet) Fr. 71'500.– und damit ein steuerbares Einkommen von Fr. 53'700.–. Dies ergibt eine monatliche Steuerlast von Fr. 515.–.

3.8. Fazit Bedarfe Unter Berücksichtigung des Dargelegten sowie der unbestritten gebliebenen Bedarfspositionen sind die Bedarfe der Parteien und der Kinder nachfolgend dar-

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zustellen. Die sich im Rahmen der Berufung ändernden Bedarfspositionen sind zwecks Übersichtlichkeit grau hinterlegt. Anzumerken ist, dass in der Zeit zwischen dem 19. August 2019 und dem 31. März 2020 nur eine Phase zu bilden ist; die einzige Veränderung in dieser Zeit ist die Reduktion der bei der Beklagten zu berücksichtigenden Krankenkassenprämie (KVG und VVG) per 1. Januar 2020, also rund in der Mitte dieser Phase. Rechnerisch ist daher für die ganze Phase ein Durchschnitt aus beiden Werten (KVG: [Fr. 294.40 + Fr. 301.55]/ 2 = Fr. 297.–; VVG [Fr. 72.20 + 75.70]./. 2 = Fr. 74.–) zu berücksichtigen.

3.8.1. Bedarf Kläger: ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20 a) Grundbetrag CHF 1'100.– 1'100.– 1'100.– 850.– 890.– 890.– b) Mietzins CHF 1'132.50 1'132.50 1'132.50 1'557.– 1'557.– 1'557.– c) Nebenkosten CHF 24.– 24.– 24.– 24.– 24.– 24.– d) Krankenkasse KVG CHF 461.20 466.90 466.90 466.90 466.90 466.90 e) Gesundheitskosten CHF 44.– 44.– 44.– 44.– 44.– 44.– f) Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 17.50 17.50 17.50 17.50 17.50 17.50 g) Radio/TV-Gebühren CHF 15.20 15.20 15.20 15.20 15.20 15.20 h) Telefon inkl. Internet CHF 29.– 29.– 29.– 29.– 29.– 29.– i) Fahrkosten öV / Auto CHF 300.40 300.40 300.40 300.40 300.40 300.40 j) Auswärtige Verpflegung CHF 170.– 170.– 170.– 170.– 34.– 34.– k) Krankenkasse VVG CHF 124.– 143.25 143.25 143.25 143.25 143.25 l) Steuern CHF 470.– 495.– 470.– 475.– 580.– 515.– m) dritte Säule CHF 564.– 568.85 568.85 568.85 568.85 568.85 Total Bedarf: CHF 4'451.80 4'506.60 4'481.60 4'661.10 4'670.10 4'605.10

3.8.2. Bedarf Beklagte ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20

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a) Grundbetrag CHF 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1350.– b) Mietzins CHF 1'288.– 1'288.– 1'288.– 1'288.– 1'246.– 1'246.– c) Nebenkosten* CHF 26.20 26.20 26.20 26.20 26.20 26.20 d) Krankenkasse KVG CHF 323.50 294.40 294.40 294.40 297.– 301.55 e) Gesundheitskosten CHF 65.– 65.– 65.– 65.– 65.– 65.– f) Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 40.– 40.–- 40.– 40.– 40.– 40.– g) Radio/TV-Gebühren CHF 30.40 30.40 30.40 30.40 30.40 30.40 h) Telefon inkl. Internet CHF 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– i) Fahrkosten öV / Auto CHF 349.40 349.40 349.40 349.40 349.40 349.40 j) Auswärtige Verpflegung CHF 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– k) Krankenkasse VVG* CHF 67.70 72.70 72.70 72.70 74.– 75.70 l) Steuern* CHF 230.– 240.– 250.– 250.– 270.– 245.– m) dritte Säule* CHF 0.– 568.85 568.85 568.85 568.85 -n) Ferien* CHF 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– Total enger Bedarf (Lebenshaltungskosten) CHF 3'546.30 3'517.20 3'517.20 3'517.20 3'477.80 3'482.35 Total Erweiterung des Bedarfs (mit * gekennzeichnet) CHF 423.90 438.90 448.90 448.90 470.20 446.90 Total Bedarf CHF 3'970.20 3'956.10 3'966.10 3'966.10 3'948.– 3'929.25

3.8.3. Bedarfe Kinder C._____ ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20 a) Grundbetrag CHF 400.– 400.– 600.– 600.– 600.– 600.– b) Mietzinsanteil CHF 300.– 300.– 300.– 300.– 300.– 300.– c) Krankenkasse KVG CHF 25.10 23.50 23.50 23.50 23.50 23.50 d) Fremdbetreuungskosten CHF 237.90 237.90 237.90 237.90 0.– 0.– e) Fahrkosten öV CHF 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– f) Krankenkasse VVG CHF 59.80 59.80 59.80 59.80 59.80 59.80 -- 52 of 67 -g) Ferien / Hobby / Sport CHF 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Total Bedarf CHF 1'022.80 1'021.20 1'221.20 1'221.20 983.30 983.30 D._____ ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20 a) Grundbetrag CHF 400.– 400.– 400.– 400.– 400.– 400.– b) Mietzinsanteil CHF 300.– 300.– 300.– 300.– 300.– 300.– c) Krankenkasse KVG CHF 25.10 23.50 23.50 23.50 23.50 23.50 d) Fremdbetreuungskosten CHF 237.90 237.90 237.90 237.90 0.- 0.– e) Fahrkosten öV CHF 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– f) Krankenkasse VVG CHF 34.30 34.30 34.30 34.30 34.30 34.30 g) Ferien / Hobby / Sport CHF 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Total Bedarf CHF 997.30 995.70 995.70 995.70 757.80 757.80

4. Unterhaltsberechnung

4.1. Damit stehen den Einkünften der Parteien und der Kinder die folgenden Bedarfe gegenüber (die sich im Rahmen der Berufung ändernden Einkommenspositionen sind zwecks Übersichtlichkeit grau hinterlegt): ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20 Einkommen Kläger CHF 9'413.35 9'574.– 9'574.– 9'574.– 9'574.– 9'618.– Einkommen Beklagte CHF 2'671.20 2'720.– 2'720.– 2'720.– 2'720.– 2'182.20 Einkommen Tochter C._____ CHF 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– Einkommen Sohn D._____ CHF 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– Total Einkommen CHF 12'484.55 12'694.– 12'694.– 12'694.– 12'694.– 12'200.20./. Bedarf Kläger CHF 4'451.80 4'506.60 4'481.60 4'661.10 4'670.10 4'605.10./. Bedarf Beklagte CHF 3'970.20 3'956.10 3'966.10 3'966.10 3'948.– 3'929.25./. Bedarf Tochter C._____ CHF 1'022.80 1'021.20 1'221.20 1'221.20 983.30 983.3 -- 53 of 67 -./. Bedarf Sohn D._____ CHF 997.30 995.70 995.70 995.70 757.80 757.80 Überschuss CHF 2'042.45 2'214.40 2'029.40 1'849.90 2'334.80 1'924.75

4.2.1. Die Vorinstanz verlegte den so errechneten Überschuss beim Kläger zu je 30% auf die Kinder und zu 40% auf den Kläger, wobei der Anteil der Kinder je zur Hälfte, namentlich zu 15% pro Kind, den Betreuungszeiten beider Eltern zu Gute kommen solle (act. 6 E. III./6.1.).

4.2.2.1. Der Kläger moniert den Überschussanteil von 30% pro Kind als übersetzt. So habe er vor Vorinstanz eine Sparquote von rund Fr. 46'000.– bewiesen und er habe ohne Überschussverteilung gerechnet, was die richtige Vorgehensweise sei. Immerhin habe die Vorinstanz die Sparquote in Bezug auf die Beklagte anerkannt und dieser keinen Anteil am Überschuss zugewiesen. Er stelle sich zwar nicht grundsätzlich gegen eine Überschussverteilung an die Kinder. Allerdings sei ein Anteil von 30% pro Kind viel zu hoch. Angemessener sei ein Anteil von höchstens 15% am Gesamtüberschuss pro Kind. Entfalle die Hälfte davon auf den Haushalt des Klägers, so sei seitens der Beklagten noch mit einem Überschuss von 7.5% pro Kind zu rechnen (act. 2 Rz. 82 ff.; vgl. auch act. 22 Rz. 112 ff.; Prot. S. 16).

4.2.2.2. Die Beklagte entgegnet, die Überschussverteilung, wie die Vorinstanz sie vorgenommen habe, sei gerechtfertigt. Die vor Vorinstanz behauptete Sparquote sei bestritten und nie bewiesen gewesen (act. 14 Rz. 98, auch act. 31 Rz. 31 f.).

4.2.3.1. Bei der Frage, wie ein allfälliger Überschuss zu verteilen ist, steht den Gerichten regelmässig ein grosses Ermessen zu. Grundsätzlich wird der Überschuss auf die Eltern und die Kinder in Prozenten aufgeteilt, wobei sich eine allfällig höhere Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils und eine damit einhergehende Partizipation der Kinder an der Überschussverteilung widerspiegeln soll (vgl. zum Ganzen auch: Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichtes des Kantons Zürich, S. 16). Eine Möglichkeit, wie die prozentuale Festlegung des Überschusses erfolgen kann, ist beispielsweise nach grossen und kleinen Köpfen (d.h. die Eltern je zwei Teile, die Kinder je einen Teil). Dies führt bei zwei Kindern zu einer Aufteilung der Überschussanteile von rund zwei Dritteln zu Gunsten des -- 54 of 67 -Ehegatten im Haushalt mit Kindern sowie zu einem Drittel zu Gunsten des anderen Ehegatten. Ebenfalls vertreten wird die Aufteilung des Überschusses in festen Prozentsätzen. Dabei sind bei einem Kind diesem 25%, bei zwei Kindern diesen zusammen 33% und ab drei Kindern diesen insgesamt 40% des vorhandenen Überschusses zuzuteilen; der Rest ist auf die Eltern zu verteilen (z.B. FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN/BÄHLER, 3. Aufl. 2017, Anh. UB, Rz. 80; BGer 5A_122/2011 vom 9. Juni 2011, E. 5.1; BGE 126 III 8, E. 3c). Bei günstigen Verhältnissen kann dem unterhaltspflichtigen Ehegatten eine sogenannten Sparquote belassen und vom Überschuss vor dessen Verteilung abgezogen werden (HAUS-HEER/SPYCHER, Handbuch Unterhaltsrecht, Rz. 02.66; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, PamPra.ch 2015 S. 271 ff., S.283).

4.2.3.2. Der Kläger macht vor der Kammer zwar Ausführungen zu einer Sparquote. Was er daraus für dieses Verfahren aber ableitet, bleibt offen, bezeichnet er doch in der Folge das vorinstanzliche Vorgehen in Bezug auf die Beklagte als korrekt und rechnet bei den Kindern ebenfalls ohne Berücksichtigung einer Sparquote die seiner Ansicht nach gerechtfertigten Überschussanteile anhand des von ihm errechneten Gesamtüberschusses aus. Darauf ist er zu behaften und es braucht hier auf die Vorbringen des Klägers zur behaupteten Sparquote nicht weiter eingegangen zu werden.

4.2.3.3. Zur Frage der Überschussverteilung selbst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beklagte am Überschuss wie gezeigt nicht partizipieren liess. Die Gründe dafür lassen sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen. Die Beklagte erhob selbst gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine Berufung. Zwar bezeichnet sie das Vorgehen der Vorinstanz in der Berufungsantwort als nicht korrekt, verzichtete aber darauf, die Zuteilung eines Anteils am Überschuss an sich zu verlangen (vgl. act. 14 Rz. 100), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Fraglich ist damit einzig, wie der Überschuss zwischen den Kindern und dem Kläger zu verteilen ist. Die Vorinstanz teilte den Kindern je 30% (zusammen damit 60%) des Überschusses zu, dem Kläger beliess sie 40%. Diese Aufteilung begründete die Vorinstanz nicht weiter, was im Hinblick auf die sie treffende Be-- 55 of 67 -gründungspflicht zu bemängeln ist. Auch bei Ermessensentscheiden muss für die Parteien nachvollziehbar sein, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen auf die von ihr gewählte Art ausübt. Eine Zuteilung von 30% des Überschusses an jedes Kind erscheint mit Blick auf die einleitend wiedergebende Literatur und Rechtsprechung als hoch. Rechnete man – mit Blick auf das oben Dargelegte – nach grossen und kleinen Köpfen und teilt damit den Erwachsenen je einen Drittel und den Kindern je einen Sechstel zu, ergäbe dies für die Kinder – unter hypothetischer Berücksichtigung der Beklagten in der Überschussverteilung – einen Anteil am Überschuss von je 15% (und damit im Ergebnis ungefähr dasselbe, wie wenn man nach festen Prozentsätzen bei zwei Kindern mit 33% rechnete). Selbst wenn man die Beklagte aus der Rechnung ausklammerte, könnte pro Kind maximal ein Überschussanteil von 25% (und damit für den Kläger das Doppelte, nämlich 50%) resultieren. Im Ergebnis indes nicht unangemessen erscheint es, pro Kind einen (gesamthaften) Überschussanteil von 15% auf Seiten der Beklagten anzurechnen. So soll die Überschusszuteilung an die Kinder dazu dienen, dass diese am Lebensstandard des besser gestellten Elternteils partizipieren, und zwar auch in der Zeit, in welcher sie sich nicht bei ihm befinden. Diesem Ziel kann nur durch Zuteilung eines angemessen Überschussanteiles für die Kinder an die Beklagte – bei welcher es sich um den hauptbetreuenden und leistungsschwächeren Elternteil handelt – entsprochen werden. In der Zeit, in welcher die Kinder beim Kläger sind, ist ohne weiteres von einer Partizipation der Kinder an dessen Lebensstandard auszugehen, und es scheint nicht notwendig, einen Teil des bei ihm belassenen Überschusses als Kinderanteil zu definieren. Entsprechend sind die Überschussanteile der Kinder auf 15% festzusetzen und bei der Beklagten zu berücksichtigen. Dem Kläger verbleibt damit nach Abzug der an die Beklagte zuzuteilenden Kinderüberschüsse ein Überschussanteil von 70% für sich selbst.

4.3. Es ergibt sich die folgende Leistungsfähigkeit des Klägers: ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20 Einkommen Kläger CHF 9'413.35 9'574.– 9'574.– 9'574.– 9'574.– 9'618.–

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./. Bedarf Kläger CHF 4'451.80 4'506.60 4'481.60 4'661.10 4'670.10 4'605.10 Leistungsfähigkeit Kläger CHF 4'960.– 5'067.40 5'092.40 4'912.90 4'903.90 5'012.90

4.4. Für den Barunterhalt der Kinder ergibt sich damit das Folgende: ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20 Bedarf Tochter C._____ CHF 1'022.80 1'021.20 1'221.20 1'221.20 983.30 983.30 + 15% Überschussanteil CHF 306.30 332.15 304.40 277.50 350.20 288.70./. Kinderzulagen CHF 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– Barunterhalt C._____ (gerundet) CHF 1'130.– 1'155.– 1'325.– 1'300.– 1'135.– 1'070.– Bedarf Sohn D._____ CHF 997.30 995.70 995.70 995.70 757.80 757.80 + 15% Überschussanteil CHF 306.30 332.15 304.40 277.50 350.20 288.70./. Kinderzulagen CHF 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– Barunterhalt D._____ (gerundet) CHF 1'105.– 1'130.– 1'100.– 1'075.– 910.– 845.–

4.5. Die Berechnung des Betreuungsunterhaltes ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 6 E. II./6.4.). Der Betreuungsunterhalt für C._____ und D._____ stellt sich wie folgt dar: ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20 Lebenshaltungskosten Beklagte CHF 3'546.30 3'517.20 3'517.20 3'517.20 3'477.80 3'482.35./. Einkommen Beklagte CHF 2'671.20 2'720.– 2'720.– 2'720.– 2'720.– 2'182.20 Total Betreuungsunterhalt CHF 875.10 797.20 797.20 797.20 757.80 1'300.15 Anteil Betreuungsunterhalt C._____ (gerundet) CHF 440.– 400.– 400.– 400.– 380.– 650.– Anteil Betreuungsunterhalt D._____ (gerundet) CHF 440.– 400.– 400.– 400.– 380.– 650.–

4.6. Es ergeben sich aus Bar- und Betreuungsunterhalt die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge: ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20

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Barunterhalt C._____ CHF 1'130.– 1'155.– 1'325.– 1'300.– 1'135.– 1'070.– Anteil Betreuungsunterhalt C._____ CHF 440.– 400.– 400.– 400.– 380.– 650.– Unterhaltsbeitrag C._____ CHF 1'570.– 1'555.– 1'725.– 1'700.– 1'515.– 1'720.– Barunterhalt D._____ CHF 1'105.– 1'130.– 1'100.– 1'075.– 910.– 845.– Anteil Betreuungsunterhalt D._____ CHF 440.– 400.– 400.– 400.– 380.– 650.– Unterhaltsbeitrag D._____ CHF 1'545.– 1'530.– 1'500.– 1'475.– 1'290.– 1'495.–

4.7. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt ergeben sich die folgenden Werte: ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 4.1.20 Total erweiterter Bedarf Beklagte CHF 3'970.20 3'956.10 3'966.10 3'966.10 3'948.– 3'929.25./. Einkommen Beklagte CHF 2'671.20 2'720.– 2'720.– 2'720.– 2'720.– 2'182.20./. Anteil Betreuungsunterhalt C._____ CHF 440.– 400.– 400.– 400.– 380.– 650.–./. Anteil Betreuungsunterhalt D._____ CHF 440.– 400.– 400.– 400.– 380.– 650.– Ehegattenunterhalt Beklagte (gerundet) CHF 420.– 435.– 445.– 445.– 470.– 445.–

4.8. Daraus ergeben sich die folgenden Unterhaltspflichten des Klägers: ab 3.9.18 ab 1.1.19 ab 1.4.19 ab 1.7.19 ab 19.8.19 ab 1.4.20 Unterhaltsbeitrag C._____ CHF 1'570.– 1'555.– 1'725.– 1'700.– 1'515.– 1'720.– Unterhaltsbeitrag D._____ CHF 1'545.– 1'530.– 1'500.– 1'475.– 1'290.– 1'495.– Unterhaltsbeitrag Beklagte CHF 420.– 435.– 445.– 445.– 470.– 445.–

4.9. Hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger für die Periode ab 1. April 2019 bis 31. Juli 2019 die Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von 452.– verlangt, was über den Betrag hinausgeht, welcher sich oben ergibt. Im Bereich der Verhandlungs- bzw. Dispositionsmaxime ist der Kläger darauf zu behaften. Entsprechend sind für die genannte Periode der Beklagten die vom Kläger beantragten Beträge zuzusprechen.

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4.10. Bezüglich der Zahlungsmodalitäten bleibt es beim von der Vorinstanz Geregelten (vgl. aber noch das Nachfolgende in Bezug auf bereits geleistete Zahlungen), ebenso bleibt es bei der Regelung zur Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten und der Kosten während der Ferien (vgl. act. 6 E. II./6.7).

5. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen

5.1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich trotz rückwirkend festzusetzenden Unterhalts nicht mit den von ihm geleisteten und damit zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen auseinandergesetzt habe (act. 2 Rz. 8 letzter Spiegelstrich). Er fordert, es sei festzustellen, dass er an den Unterhalt der Beklagten und der Kinder den Betrag von Fr. 82'155.05 geleistet habe und es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm die zwischen dem 3. September 2019 bis Ende Februar 2020 von ihm zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 21'731.– zurückzubezahlen (act. 2 Rz. 93 ff.).

5.2. In grundsätzlicher Weise ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren dazu dient, die für das Scheidungsverfahren notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht ist zwar – anders als im Eheschutzverfahren – an keinen Massnahmenkatalog gebunden. Massgebend ist, welche Massnahmen "nötig" sind. Dies setzt die Eignung bzw. Wirksamkeit der Massnahme zum Erreichen der Ziele voraus. Typischerweise werden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die persönlichen Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern geregelt (Obhut, Kontaktrechte), Unterhaltsbeiträge festgelegt, Schuldneranweisungen angeordnet, die vorläufige Nutzung der Wohnung und des Hausrates geregelt sowie gegebenenfalls Verfügungsverbote erlassen (BK ZPO-SPYCHER, Art. 276 N 6 ff.; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auf. 2016, Art. 276 N 4 ff.; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7359 f.). Nicht notwendig im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO ist es aber, über eine Forderung zwischen den Ehegatten aus zu viel bezahltem Unterhalt zu befinden bzw. in diesem Zusammenhang einen Totalbetrag an bezahltem Unterhalt festzustellen. Regelungen betreffend diese Belange können noch im Endentscheid erfolgen, ohne dass eine der Parteien dadurch eines Rechtes verlustig ginge. Es -- 59 of 67 -handelt sich bei der geltend gemachten Forderung bzw. der verlangten Feststellung des bisher geleisteten um einen nicht massnahmefähigen Antrag, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.3.1. Indes ist dem Kläger insofern Recht zu geben, als bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen durch die Vorinstanz bei Festsetzung des geschuldeten Unterhalts hätten berücksichtigt werden müssen, soweit durch diese die Unterhaltspflicht des Klägers bereits erfüllt ist (ZK ZGB-BRÄM, Art. 163 N 150; ZR 107 Nr. 60; vgl. auch OGer ZH NC100006 vom 21. Januar 2011, E. II./2.4, in: ZR 107 2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; vgl. auch: OGer ZH LE190017 vom 12. August 2019, E. II./4.2.; LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III./9.6.). Der Unterhaltsschuldner darf namentlich nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichtet werden, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wird der Unterhaltsschuldner zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, ohne dass aus dem Entscheid die bereits erfolgte Erfüllung hervorgeht, ist dies mit Blick auf ein Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung problematisch, hat doch der Vollstreckungsrichter davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Der Rechtsöffnungsrichter hat Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden Forderung grundsätzlich nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

5.3.2. Die Vorinstanz hat sich damit zu Unrecht nicht mit diesem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, und damit letztlich dessen rechtliches Gehör verletzt. Einer Heilung des rechtlichen Gehörs und der Berücksichtigung dieser Vorbringen im Berufungsverfahren steht indes mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 137 I 195, E. 2.2. u. 2.3.2; BGE 133 I 201 ff., E. 2.2) nichts entgegen und eine Rückweisung der Sache einzig wegen dieses Punktes ist nicht gerechtfertigt. Dies insbesondere, da die Beklagte in ihrer Berufungsantwort ausdrücklich -- 60 of 67 -anerkennt, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge bis und mit Ende März 2020 bezahlt hat (act. 14 Rz. 110), er mithin seine Unterhaltspflicht bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt hat. Entsprechend ist zwar der Umfang der Unterhaltspflicht des Klägers festzusetzen. Er hat aber – wie von der Beklagten anerkannt – seine Unterhaltspflicht im von der Vorinstanz festgesetzten Umfang bis Ende März 2020 erfüllt und damit auch die in diesem Verfahren herabgesetzte Unterhaltspflicht. Dies ist im Dispositiv festzustellen. Ab April 2020 ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang der Kläger seine hier festzusetzende Unterhaltspflicht allenfalls bereits erfüllt hat – grundsätzlich obliegt es dem Kläger, Entsprechendes zu behaupten und zu belegen. Soweit der Kläger für diese Zeit seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist und er dies belegen kann, ist er aber berechtigt zu erklären, die von ihm für den Zeitraum ab April 2020 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge an den von ihm geschuldeten Unterhalt anzurechnen. Auch dies ist im Dispositiv festzuhalten.

IV.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) festzusetzen. Es ist hierbei – entgegen den Erwägungen in der Verfügung vom 21. Februar 2020 – aber nicht von einem Streitwert von Fr. 60'000.– auszugehen; vielmehr beträgt das Interesse des Klägers am vorliegenden Verfahren mit Blick auf seine Rechtsbegehren insgesamt Fr. 160'000.– (vgl. sogleich); indes hat mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens und den Umstand, dass wiederkehrende Leistungen Streitgegenstand bilden, eine erhebliche Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr zu erfolgen. Damit erscheint eine Entscheidgebühr von gesamt Fr. 3'000.– als angemessen.

1.2. Hinsichtlich der verlangten Reduktion der Unterhaltsbeiträge ist der Streitwert der vorliegenden Berufung mit rund Fr. 60'000.– zu beziffern (Differenz des

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von der Vorinstanz zugesprochenen totalen Unterhaltes [rund Fr. 176'000.] und den Anträgen des Klägers [rund 116'000.–], unter Annahme einer weiteren Verfahrensdauer des Hauptsachenverfahrens von zwei Jahren ab Einreichung dieser Berufung im Februar 2020, vgl. Verfügung vom 21. Februar 2020 act. 8). In teilweiser Gutheissung der Berufung reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gegenüber dem vorinstanzlich Festgesetzten um rund Fr. 36'000.– auf total Fr. 150'000.–, womit der Kläger in diesem Punkt zu rund 3/5 unterliegt und die Beklagte zu 2/5. Der Kläger unterliegt überdies betreffend die geltend gemachte Forderung auf Rückleistung zu viel bezahlten Unterhalts (rund Fr. 20'000.–) und die Feststellung des total geleisteten Unterhaltes (Fr. 80'000.–) vollständig, weil auf diesen Antrag in dieser Form nicht einzutreten ist. Indes obsiegt der Kläger diesbezüglich doch insoweit, als die Vorinstanz die durch ihn bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge in ihrem Entscheid nicht berücksichtigte. Von der Beklagten anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger seiner bisherigen Unterhaltspflicht gemäss vorinstanzlichem Entscheid bis Ende März 2020 nachgekommen ist, mithin (nun neu festgelegten) geschuldeten Unterhalt im Umfang von rund Fr. 60'000.– geleistet hat (das zu viel Bezahlte ist wie gezeigt ausser Acht zu lassen). Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Anträge des Klägers thematisch teilweise denselben Anspruch bzw. dieselben Zahlungen betreffen. Dennoch rechtfertigt es sich, für die Festlegung der vorliegenden Kostenverteilung vereinfacht von einem Gesamtinteresse des Klägers von Fr. 160'000.– auszugehen (Fr. 80'000.– Feststellung geleisteter Unterhalt, Fr. 20'000.– Forderung aus zu viel geleistetem Unterhalt, Fr. 60'000.– Reduktion geschuldeter Unterhalt). Damit obsiegt der Kläger im Ergebnis zu einem Betrag von Fr. 86'000.– (Berücksichtigung bereits bezahlter Unterhalt bis März 2020 von rund Fr. 60'000.– plus Reduktion seiner Unterhaltspflicht im Rahmen der Berufung um Fr. 26'000.–). Folglich halten sich Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Den Parteien sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren je zu Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend habe beide Parteien ihre Auslagen, Kosten und Bemühungen für dieses Verfahren selber zu tragen, bzw. sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

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2. Weiter gelten die Kosten für die Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO als Gerichtskosten, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH LC110031 vom 6. Dezember 2012 sowie ZR 111/2012 Nr. 111). Der Kindsvertreterin ist in diesem Verfahren aber kein relevanter Aufwand entstanden, weshalb keine Entschädigung an sie zu erfolgen hat.

1. Auf den Antrag Ziffer 2 des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv Ziffern 1 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes, 2. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "2.1. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. April 2017 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Für C._____: - CHF 1'570.– ab 3. September 2018 bis 31. Dezember 2018 (davon CHF 440.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'555.– ab 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 (davon CHF 400.– als Betreuungsunterhalt)

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- CHF 1'725.– ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 (davon CHF 400.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'700.– ab 1. Juli 2019 bis 18. August 2019 (davon CHF 400.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'515.– ab 19. August 2019 bis 31. März 2020 (davon CHF 380.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'720.– ab 1. April 2020 (davon CHF 650.– als Betreuungsunterhalt) Für D._____: - CHF 1'545.– ab 3. September 2018 bis 31. Dezember 2018 (davon CHF 440.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'530.– ab. 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 (davon Fr. 400.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'500.– ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 (davon CHF 400.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'475.– ab 1. Juli 2019 bis 18. August 2019 (davon CHF 400.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'290.– ab 19. August 2019 bis 31. März 2020 (davon CHF 380.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'495.– ab 1. April 2020 (davon CHF 650.– als Betreuungsunterhalt)

2.2. Es wird festgestellt, dass der Kläger die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer. 2.1. bis und mit März 2020 vollständig bezahlt hat.

2.3. Die Unterhaltsbeiträge ab April 2020 sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Für die Zeit ab April 2020 wird der Kläger berechtigt erklärt, von ihm für diesen Zeitraum bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Unterhaltspflicht anzurechnen.

2.4. Im Übrigen gilt die ihm Eheschutzverfahren getroffene Regelung betreffend die Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten und der Kosten während der Ferienzeit mit den Kindern (Ziffer 3.3. des Eheschutzurteils vom 12. April 2017) weiterhin.

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3.1. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 12. April 2017 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 420.– ab 3. September 2018 bis 31. Dezember 2018 - CHF 435.– ab 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 - CHF 452.– ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 - CHF 445.– ab 1. Juli 2019 bis 18. August 2019 - CHF 470.- ab 19. August 2019 bis 31. März 2020 - CHF 445.– ab 1. April 2020

3.2. Es wird festgestellt, dass der Kläger die geschuldeten Unterhaltsbeträge gemäss Ziffer 3.1. bis und mit März 2020 vollständig bezahlt hat.

3.3. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Für die Zeit ab April 2020 wird der Kläger berechtigt erklärt, von ihm für diesen Zeitraum bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehend Ziffer 3.1. anzurechnen. [4. unverändert]

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2. und 3. vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Kläger: bis 31. Dezember 2018: CHF 9'413.35 (100%-Pensum) ab 1. Januar 2019: CHF 9'574.– (100%-Pensum) ab 1. April 2020: CHF 9'618.– (100%-Pensum) - Beklagte: bis 31. Dezember 2018: CHF 2'671.20 (50%-Pensum) ab 1. Januar 2019: CHF 2'720.– (50%-Pensum) ab 1. April 2020: CHF 2'182.20 (50%-Pensum) - Kinder: je die Kinderzulage von derzeit CHF 200.– -- 65 of 67 -Vermögen (ungefähr): - Kläger: CHF 298'376.– (Stand 31. Dezember 2017) - Beklagte: CHF 204'870.– (Stand 31. Dezember 2017) - C._____: CHF 15'000.– (Stand EE-Verfahren) - D._____: CHF 18'000.– (Stand EE-Verfahren)"

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 500.– zu ersetzen. Für die fehlenden Fr. 1'000.– stellt die Gerichtskasse der Beklagten Rechnung.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindsvertreterin, sowie an das Einzelgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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