LY200051
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
13. April 2022Deutsch81 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200051-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY200052-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Besc...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY200051-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY200052-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Beschluss und Urteil vom 13. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G)
Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin (Urk. 5/61 S. 2 und Urk. 5/75 S. 2, sinngemäss):
1. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
2. Es sei festzustellen, dass die Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017, ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben.
3. Es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017, nach Brasilien zu verlegen.
4. Es sei für den persönlichen Verkehr zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern eine angemessene Regelung mit begleiteten Besuchen und Videotelefonie zu treffen.
5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 62'180.30 zu bezahlen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchstellers.
des Gesuchstellers (Urk. 5/48 S. 2 ff. und Urk. 5/67 S. 2 ff., sinngemäss):
1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017, seien für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und es sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller die Kinder wie folgt betreut: ab sofort und für die Dauer eines Monats − wöchentlich am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis 18.00 Uhr − in den geraden Wochen am Samstag und Sonntag, jeweils von
09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ab dann für die weitere Dauer von 3 Monaten − wöchentlich am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis 18.00 Uhr − in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr und ab dann und für die weitere Dauer des Verfahrens − in den ungeraden Wochen am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis 18.00 Uhr − in den geraden Wochen (massgebend ist der Freitag) jeweils von Freitagmittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis Montagabend
18.00 Uhr
sowie jeweils in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr) sowie an Pfingsten (Kindergarten- bzw. Krippenende vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren an Ostern (Kindergarten- bzw. Krippenende vor Ostern bis Ostermontagabend
18.00 Uhr) sowie ab 2021 jährlich während drei Wochen während der Schulferien; und dass die Kinder in der übrigen Zeit durch die Gesuchgegnerin betreut werden.
2. Eventualiter sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, die Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017, für die Dauer des Verfahrens wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: ab sofort und für die Dauer eines Monats − wöchentlich am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis 18.00 Uhr − in den geraden Wochen am Samstag und Sonntag, jeweils von
09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ab dann für die weitere Dauer von 3 Monaten − wöchentlich am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis 18.00 Uhr − in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr und ab dann und für die weitere Dauer des Verfahrens − in den ungeraden Wochen am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis 18.00 Uhr − in den geraden Wochen (massgebend ist der Freitag) jeweils von Freitagmittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis Montagabend
18.00 Uhr sowie jeweils in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr) sowie an Pfingsten (Kindergarten- bzw. Krippenende vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren an Ostern (Kindergarten- bzw. Krippenende vor Ostern bis Ostermontagabend
18.00 Uhr) sowie ab 2021 jährlich während drei Wochen während der Schulferien.
3. Der Gesuchsteller sei ab sofort berechtigt zu erklären, an den Tagen, an denen er die Kinder nicht betreut, um 18.00 Uhr mit diesen per Videotelefonie/Face Time zu kommunizieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 25. November 2020: (Urk. 86 S. 43 ff. = Urk. 2 S. 43 ff.)
1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2017, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
2. Der Gesuchstellerin wird der Aufenthaltsortwechsel für die beiden Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2017, nach E._____ [Ort], Brasilien, für die Dauer des Scheidungsverfahrens bewilligt.
3. Auf das Begehren der Gesuchstellerin betreffend Feststellung des Wohnsitzes der Kinder wird nicht eingetreten.
4.1 Der Gesuchsteller ist für die Dauer des Scheidungsverfahren berechtigt und verpflichtet, die Kinder, auf eigene Kosten, ab sofort bis Ende Februar 2021 für eine Woche (ausgenommen Weihnachtsfeiertage) in E._____, Brasilien, mit sich auf Besuch zu nehmen (unbegleitet), danach alle drei Monate für eine Woche in Brasilien mit sich auf Besuch zu nehmen (unbegleitet) und ab dem zweiten Jahr des Aufenthalts der Kinder in Brasilien für insgesamt vier Wochen pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (unbegleitet).
4.2 Der Gesuchsteller hat seine Besuche der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Monat im Voraus anzukündigen.
4.3 Zudem ist der Gesuchsteller für die Dauer des Scheidungsverfahren berechtigt, ab sofort täglich um 22.00 Uhr Schweizer Zeit mit den Kindern per Videotelefonie zu kommunizieren.
4.4 Weitergehender oder abweichender persönlicher Verkehr nach gegenseitiger Absprache und bei Einverständnis bleibt vorbehalten.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 20'000.– zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Im Mehrumfang wird der Antrag abgewiesen.
6. Auf den prozessualen Antrag des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des gegen den vorliegenden Entscheid offenstehenden Rechtsmittels wird nicht eingetreten.
7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid vorbehalten (Art. 104 ZPO).
8. [Schriftliche Mitteilungen.]
9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.]
Berufungsanträge zur Erstberufung (LY200051):
des Gesuchstellers und Erstberufungsklägers (Urk. 1 S. 2 ff.)
"1. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagten sei der Aufenthaltswechsel für die beiden Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017 nach E._____, Brasilien, für die Dauer des Scheidungsverfahrens sei nicht zu bewilligen und die Berufungsbeklagte sei anzuweisen, die Kinder unverzüglich nach F._____ (ZH) zurückzubringen.
2. Dispositiv Ziffer 1 und Ziffern 4.1. bis 4.4. der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G) seien aufzuheben und die Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017, seien, so lange die Berufungsbeklagte im Bezirk Meilen lebt, für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und es sei festzuhalten, dass der Berufungskläger die Kinder wie folgt betreut: ab sofort und für die Dauer eines Monats - wöchentlich am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag, Kindergarten- bzw. Krippenende, bis 18.00 Uhr - in den geraden Wochen am Samstag und Sonntag, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ab dann für die weitere Dauer von 3 Monaten - wöchentlich am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag, Kindergarten- bzw. Krippenende, bis 18.00 Uhr - in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und ab dann und für die weitere Dauer des Verfahrens - in den ungeraden Wochen am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag, Kindergarten- bzw. Krippenende, bis 18.00 Uhr - in den geraden Wochen (massgebend ist der Freitag) jeweils von Freitagmittag Kindergarten- bzw. Krippenende bis Montagabend 18.00 Uhr sowie jeweils in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr) sowie an Pfingsten (Kindergarten- bzw. Krippenende vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren an Ostern (Kindergarten- bzw. Krippenende vor Ostern bis Ostermontag
18.00 Uhr) sowie ab 2021 jährlich während drei Wochen während den Schulferien; und dass die Kinder in der übrigen Zeit durch die Berufungsbeklagte betreut werden.
3. Eventualiter und für den Fall, dass die Berufungsbeklagte ihren Wohnsitz nicht im Bezirk Meilen hat, sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G) aufzuheben und die Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017, seien für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen.
4. Eventualiter und für den Fall, dass die Berufungsbeklagte ihren Wohnsitz nicht im Bezirk Meilen hat, seien Dispositiv Ziffern 4.1. bis 4.4. der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G) aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder während neun Wochen Ferien pro Jahr, während der Schulferien, maximal drei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
5. Subeventualiter seien Dispositiv Ziffern 4.1. bis 4.3. der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G) aufzuheben und der Berufungskläger berechtigt zu erklären, die Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2017, für die Dauer des Verfahrens wie folgt in der Schweiz zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
ab sofort für die Dauer eines Monats - wöchentlich am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag, Kindergarten- bzw. Krippenende, bis 18.00 Uhr - in den geraden Wochen am Samstag und Sonntag, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr ab dann für die weitere Dauer von 3 Monaten - wöchentlich am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag, Kindergarten- bzw. Krippenende, bis 18.00 Uhr - in den geraden Wochen von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und ab dann und für die weitere Dauer des Verfahrens - in den ungeraden Wochen am Montag und am Freitag, jeweils von Mittag, Kindergarten- bzw. Krippenende, bis 18.00 Uhr - in den geraden Wochen (massgebend ist der Freitag) jeweils von Freitagmittag, Kindergarten- bzw. Krippenende, bis Montagabend 18.00 Uhr sowie jeweils in geraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr) sowie an Pfingsten (Kindergarten- bzw. Krippenende vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren an Ostern (Kindergarten- bzw. Krippenende vor Ostern bis Ostermontagabend 18.00 Uhr) sowie ab 2021 jährlich während drei Wochen während der Schulferien.
6. Subsubeventualiter sei Dispositiv Ziffern 4.1. der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G) aufzuheben und der Berufungskläger berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder auf eigene Kosten ab sofort bis Ende Februar 2021 für eine Woche (ausgenommen Weihnachtsfeiertag) in der Schweiz zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen (unbegleitet), danach alle drei Monate für eine Woche in der Schweiz zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen (unbegleitet) und ab dem
2. Jahr des Aufenthalts der Kinder in Brasilien für insgesamt vier Wochen pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, in der Schweiz zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (unbegleitet). Der Berufungsbeklagten sei die Weisung zu erteilen, die Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts des Berufungsklägers jeweils in die Schweiz zu bringen und sie dem Berufungskläger in der Schweiz zur Ausübung des Besuchsrechts zu übergeben. Der Berufungsbeklagten sei die Bestrafung nach Art. 292 StGB im Falle der Wi[e]derhandlung anzudrohen.
7. Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G) sei aufzuheben; eventualiter sei festzuhalten, dass die Zahlung eines Prozesskostenvorschus-
ses akonto der güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten erfolgt.
8. Den Anträgen Ziffer 1 bis 5 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Gesuchstellerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 20 S. 2):
" Es seien die Anträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers."
Berufungsanträge zur Zweiberufung (LY200052):
der Gesuchstellerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 24/1 S. 2 f.):
"1. Es seien die Ziffern 4.1, 4.2 sowie 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069) aufzuheben und im Sinne der folgenden Anträgen zu entscheiden:
4.1. Der Gesuchsteller ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, beide Kinder gemeinsam auf eigene Kosten wie folgt zu besuchen bzw. auf Besuche mitzunehmen, wobei die Besuche auf die Zeit während den Schulferien und/oder schulfreien Tagen der G._____ in E._____ gemäss deren Kalender zu beschränken sind: - Ab sofort bis und mit Ende der Sommerferien 2022 in Brasilien (Ende Juli 2022) für zeitlich unbeschränkte Dauer, maximal zwei Wochen am Stück, aber nicht an den Weihnachtsfeiertagen, wobei bis und mit Juli 2021 (Ende Sommerferien in Brasilien) jeweils von 9 bis 17 Uhr, ab August 2021 jeweils von 8 bis 20 Uhr, - Ab August 2022 bis und mit Ende Dezember 2023 für zeitlich unbeschränkte Dauer, maximal zwei Wochen am Stück von 8 bis 20 Uhr mit Übernachten beschränkt auf eine Woche am Stück in Brasilien. - Ab Januar 2024 für eine zeitlich nicht beschränkte Dauer, mit Übernachten beschränkt auf zwei Wochen mit Übernachtungen am Stück auch ausserhalb Brasiliens. Zusätzlich erklärt sich die Gesuchstellerin bereit, sobald der Gesuchsteller seinen Strafantrag gegen sie zurückzieht, eine Desinteressenserklärung abgibt und kein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin mehr hängig ist, die Kinder auf seine Kosten während zwei Wochen pro Jahr (Jahrzählung beginnend ab Beendigung des Strafverfahrens, nicht pro Kalenderjahr) zum Gesuchsteller in die Schweiz zu bringen, sofern und solange dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz behält.
4.2. Der Gesuchsteller hat seine Besuche bis und mit Ende Dezember 2021 der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Monat im Voraus, anzukündigen. Für seine Besuche ab Januar 2022 und folgende hat der Gesuchsteller seine Besuche für das ganze Jahr jeweils bis Ende November des Vorjahres mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Wenn keine Einigung zustande kommt, hat der Gesuchsteller für die Jahre mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht, die Gesuchstellerin für die Jahre mit ungerader Jahreszahl, auszuüben bis spätestens Mitte Dezember des Vorjahres. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat ihre Besuche in der Schweiz ebenfalls so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Monat im Voraus, anzukündigen.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von insgesamt CHF 45'000.– zuzüglich 7.7% MWSt zu bezahlen. Unter Anrechnung des bereits bezahlten Anteils sei der Gesuchsteller somit zu verpflichten, noch CHF 28'465.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.
2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für dieses Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 10'000.– zuzüglich 7.7% MWSt, zu überweisen."
des Gesuchstellers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 24/18 S. 2 f.): "1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.
2. Es seien die Verfahren LY200051-O und LY200052-O zu vereinigen und die Anträge des Berufungsbeklagten (Berufungskläger im Verfahren LY200051-O) im Verfahren LY200051-O vollumfänglich gutzuheissen.
3. Eventualiter zu den Anträgen 1 bis 5 im Verfahren LY200051-O sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4.1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 25. November 2020 (FE200069-G) berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder auf eigene Kosten alle drei Monate für eine Woche in der Schweiz zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen (unbegleitet) und ab dem zweiten Jahr des Aufenthalts der Kinder in Brasilien für insgesamt vier Wochen pro Jahr maximal zwei Wochen am Stück, in der Schweiz zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen (unbegleitet). Der Berufungsklägerin sei die Weisung zu erteilen, die Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten jeweils in die Schweiz zu bringen und sie dem Berufungsbeklagten in der Schweiz zur Ausübung des Besuchsrechts zu übergeben. Der Berufungsklägerin sei die Bestrafung nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung anzudrohen.
4. Eventualtier zur Abweisung von Antrag Ziffer 5 der Berufungsklägerin sei festzuhalten, dass die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses akonto der güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin erfolgt.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Die Parteien sind seit dem tt.mm.2016 verheiratet und haben zwei Kinder, C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____ Rose, geb. tt.mm.2017 (Urk. 5/3). Seit dem 28. April 2020 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (Urk. 5/1). Mit Eingabe vom 23. September 2020 ersuchte der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) um vorsorgliche Anordnung der alternierenden Obhut und teils superprovisorische Regelung der Kinderbetreuung (Urk. 5/48 S. 2 ff.). Der Antrag auf superprovisorische Massnahmen wurde mit Verfügung vom 25. September 2020 abgewiesen und der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmebegehren angesetzt (Urk. 5/51 S. 7). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 nahm die Gesuchstellerin Stellung zu den anbegehrten vorsorglichen Massnahmen des Gesuchstellers und stellte ihrerseits ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, unter anderem mit dem Antrag, es sei ihr zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ nach Brasilien zu verlegen (Urk. 5/61 S. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 2 S. 5 f.). Mit Verfügung vom 25. November 2020 stellte die Vorinstanz die Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin, bewilligte ihr den Aufenthaltsortswechsel mit den Kindern nach Brasilien und regelte den persönlichen Verkehr der Kinder zum Gesuchsteller (vgl. Urk. 2 Disp. Ziff. 2 und 4.1.4.4.).
2.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben beide Parteien – die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (Urk. 24/1), der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 (Urk. 1) – innert Frist (vgl. Urk. 5/95/2-3) Berufung mit vorne zitierten Anträgen. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'500.– angesetzt (Urk. 6). Der Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7). Am 23. April 2021 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung vom 20. Mai 2021 vorgeladen (Urk. 11 = Urk. 24/11). Anlässlich der Vergleichsverhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Urk. 13 = Urk. 24/13), welche von der Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 13 Ziff. 10 = Urk. 24/13 Ziff. 10) am 26. Mai 2021 widerrufen wurde (Urk. 14 = Urk. 24/14). Mit derselben Eingabe teilte sodann die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit, dass sie die Gesuchstellerin aus anwaltsrechtlichen Gründen nicht mehr vertreten dürfe und das Mandat beendige (Urk. 14 S. 2 = Urk. 24/14 S. 2). Nachdem die neue Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 7. Juni 2021 ihre Mandatierung angezeigt hatte (Urk. 16 = Urk. 24/15), wurde den Parteien mit Verfügungen vom 11. Juni 2021 je Frist zur Beantwortung der Berufung der Gegenseite angesetzt (Urk. 18; Urk. 24/17). Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 erstattete die Gesuchstellerin ihre Erstberufungsantwort (Urk. 20). Die Zweitberufungsantwort des Gesuchstellers datiert vom 28. Juni 2021 (Urk. 24/18). Mit Beschluss vom 9. August 2021 wurde die Zweitberufung der Gesuchstellerin (LY200052) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LY200051-O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 23; Urk. 24/22). Die Akten des Zweitberufungsverfahrens (Urk. 1-22) wurden als Urk. 24 zu den Akten genommen. Gleichzeitig wurden die Erst- sowie die Zweitberufungsantwort der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23). Die vom 23. August 2021 datierende Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 27) wurde dem Gesuchsteller, jene des Gesuchstellers datierend vom 31. August 2021 (Urk. 30) der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten unter dem Datum vom 17. September 2021 (Urk. 35), 20. September 2021 (Urk. 37), 21. September 2021 (Urk. 40), 4. November 2021 (Urk. 45), 5. November 2021 (Urk. 48) und 29. November 2021 (Urk. 53) und wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnis gebracht (Prot. II. S. 19 ff.).
3.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-108). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Prozessuales
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III
374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die umfassenden Parteivorbringen nur insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.
3. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
4. Die Gesuchstellerin und die Kinder leben seit November 2020 in Brasilien. Es liegt daher ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ). Art. 5 Abs. 1 HKsÜ erklärt grundsätzlich die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes als zuständig. Brasilien ist nicht Vertragsstaat dieses Abkommens. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen Nicht-Vertragsstaat bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestehen (BGE 142 III 1 E. 2.1). Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ).
III. Materielle Beurteilung
A. Wegzugsbewilligung als vorsorgliche Massnahme
1. Strittig ist vorab, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Wegzugsbewilligung im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB auch im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen erteilt werden kann (Urk. 1 Rz. 27 ff.; Urk. 20 Rz. 29 f.; Urk. 30 Rz. 29 f.; Urk. 37 Rz. 15).
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens könne nur dann vorsorglich über die Erteilung einer Wegzugsbewilligung entschieden werden, wenn dies notwendig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilde für die Wegzugsfrage der auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückgehende Vorrang der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern der Ausgangspunkt (mit Verweis auf BGE 142 III 481 E. 2.5). Dies müsse bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren gelten und habe zur Folge, dass auch eine zwar bloss vorübergehende, aber unter Umständen doch mehrere Jahre dauernde "faktische Residenzpflicht" nicht gewollt gewesen sei, und dass eine Abwägung, ob dem wegzugswilligen Elternteil ein vorübergehender, aber doch länger währender Verbleib in der Schweiz zugemutet werden könne, dem grundsätzlichen Vorrang der verfassungsmässigen Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zuwiderlaufe. Insofern sei auch bereits im Massnahmeverfahren von der Hypothese auszugehen, dass die wegzugswillige Partei wie geplant und auf den angekündigten Zeitpunkt hin wegziehe (mit Verweis auf OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 4.11). Damit bestehe in Fällen, in welchen – wie vorliegend – in der Anfangsphase eines Scheidungsverfahrens ein Wegzugsbegehren gestellt werde –, regelmässig die Notwendigkeit, darüber vorsorglich zu entscheiden (Urk. 2 S. 11 f.).
3. Demgegenüber bringt der Gesuchsteller vor, im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben sei, könne sich der wegzugswillige Elternteil nicht darauf beschränken, sein Recht auf persönliche Freiheit und Freizügigkeit anzurufen (mit Verweis auf OGer ZH LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III/1.6.2.). Weshalb der Gesuchstellerin ein Verbleib im Bezirk Meilen bis zum Ende des Scheidungsverfahrens nicht zumutbar sein solle, ergebe sich aus dem Entscheid der Vorinstanz nicht. Eine Dringlichkeit des von ihr gewünschten Umzugs nach Brasilien sei weder ersichtlich noch dargetan. Der Umzug der Kinder hätte sodann zur Folge, dass die Kinder keinerlei Kontakt zum Gesuchsteller mehr haben könnten und ihren Vater verlieren würden. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen zeige somit offensichtlich, dass die Bewilligung des Wegzugs der Kinder nach Brasilien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht verhältnismässig wäre (Urk. 1 Rz. 27 ff.; Urk. 30 Rz. 29 f.).
4. Seit Einreichung der Scheidungsklage sind bereits knapp zwei Jahre vergangen. Ein baldiger Abschluss des Scheidungsverfahrens erscheint in Anbetracht des hochstrittig geführten Verfahrens entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 1 Rz. 31) auch nicht naheliegend. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde von der Vorinstanz aufgrund des bisher Vorgetragenen nicht ausgeschlossen (vgl. Urk. 2 S. 42) und erscheint angesichts der in der Zwischenzeit eingegangenen, 68 Seiten umfassenden Klageantwort (Urk. 5/103) auch wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass letztlich auch ein Weiterzug durch alle Instanzen ein realistisches und damit einzukalkulierendes Risiko darstellt. Vor diesem Hintergrund würde eine Verweigerung eines Entscheids im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens tatsächlich zu einer mehrjährigen faktischen Residenzpflicht führen. Einhergehend mit der Vor-instanz ist diese Folge mit der gesetzgeberischen Wertung des Vorrangs der verfassungsmässigen Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern nicht zu vereinbaren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb im Eheschutzverfahren – welches jedenfalls vom Grundgedanken her ebenfalls lediglich für eine Dauer von zwei Jahren ausgelegt ist – klarerweise von der Hypothese eines Wegzugs des antragsstellenden Elternteils ausgegangen wird, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren hingegen darzulegen ist, weshalb ein Zuwarten mit dem Wegzug bis zum Endentscheid unzumutbar sein soll (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 4.6.4.17.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann der Tragweite eines vorsorglichen Wegzugsentscheid auch insofern Rechnung getragen werden, als dass ein solcher in jedem Fall nur dann ergehen darf, wenn der massgebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde (vgl. auch OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 4.15.). Sodann ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Bewilligung des Wegzugs im Rahmen vorsorglicher Massnahmen sich präjudizierend auf den Entscheid in der Hauptsache auswirken kann (vgl. Urk. 1 Rz. 37). Gleichwohl kann sich auch der Zeitablauf – gerade ein mehrjähriger, den Wechsel von der Personen- zur Umgebungsbezogenheit der Kinder überdauernder (vgl. auch nachfolgend E. III/B.4.3.2 und III/B.5.2 ff.) – ebenso präjudizierend auf den Entscheid in der Hauptsache auswirken (vgl. auch OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 4.14.). Sodann trifft zwar zu, dass die Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs bei einem Wegzug der Kinder ins Ausland mit Schwierigkeiten verbunden ist und aufgrund der Distanz für alle Beteiligten in der Regel keine Ideallösung mehr möglich ist. Indes ist dem Gesuchsteller mit Verweis auf nachfolgende Erwägungen nicht zu folgen, wenn er geltend macht, mit dem Umzug der Kinder nach Brasilien wäre kein Kontakt mehr zu ihm möglich (vgl. insb. E. III/B.2.3.2. ff. und III/C.2.4.2. ff.). Letztlich gilt es auch zu berücksichtigen, dass in binationalen Ehen ein Wegzug des aus einem anderen Kulturkreis stammenden Ehegatten nach Scheitern der Ehe ein absehbares Risiko ist. Entsprechend erscheint es insbesondere bei einem Rückkehrwunsch in die Heimat unzumutbar, dem wegzugswilligen Elternteil aufgrund der Verfahrensdauer eine faktische mehrjährige Residenzpflicht in der Schweiz aufzuerlegen.
5. Zusammenfassend ist somit ein Entscheid über die Wegzugsfrage des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu fällen.
B Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels der Kinder
1. Grundlagen
1.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voran zu stellen. Es ist mithin – vorbehalten Rechtsmissbrauch – nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was regelmässig eine Obhutsumteilung impliziert. Die Antwort auf diese Frage hat sich nicht an der Interventionsschwelle der Kindeswohlgefährdung, sondern an der Maxime des Kindeswohls auszurichten; zudem ist sie auch unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls anzupassenden Kinderbelange (Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange – d.h. insbesondere den zur Debatte stehenden zukünftigen Betreuungsmodellen – eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481, E. 2.3-2.6; 142 III 502, E. 2.5-2.6; BGer, 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016, E. 4.2-4.3 [nicht publ. in BGE 142 III 498]). Ein tragfähiger Entscheid darüber, ob ausgehend vom Wegzug eines Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleiben des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl ist, kann nämlich nicht einfach im luftleeren Raum gefällt werden, sondern es bedarf hierzu einer konkreten Entscheidbasis, d.h. einer konkreten Vorstellung darüber, in welche Umgebung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde (BGE 142 III 502, E. 2.6; 142 III 481, E. 2.8).
1.2. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481, E. 2.7;
142 III 498, E. 4.4; BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2).
1.3. Ist nur (aber immerhin) ein Elternteil willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist der Entscheid, wo sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder befinden soll, imperativ präjudiziert; eine nähere Diskussion des Kindeswohls läuft bei einer solchen Ausgangslage von vornherein ins Leere (BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle der Kinder stehende Betreuung zu sorgen, bilden somit gewissermassen die Grundvoraussetzungen dafür, dass die Wegzugsfrage überhaupt einer näheren Prüfung bedarf. Ob dies vorliegend aufseiten beider Parteien gegeben ist, wird in erster Linie zu prüfen sein.
1.4. Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen. Wird ein Kind überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umgebungsbezogen sind (BGE 142 III 481, 493, E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Zu beachten sind aber auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation und schliesslich bei älteren Kindern auch geäusserte Wünsche und Vorstellungen (BGE 142 III 481, E. 2.7).
2. Erziehungsfähigkeit
2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass an der Erziehungsfähigkeit beider Parteien keine Zweifel bestünden. Wie sich aus den Angaben des Gesuchstellers ergebe, fehle es ihm zwar an der Erfahrung in der alltäglichen Betreuung der Kinder. Dies bedeute jedoch nicht, dass ihm grundsätzlich die Erziehungsfähigkeit abzusprechen sei. So habe die Gesuchstellerin denn auch selber erläutert, die fehlende Erfahrung könne mit vermehrtem Kontakt und einem Besuch eines Elternkurses wettgemacht werden. Die dem Gesuchsteller von der Gesuchstellerin vorgeworfenen sexuellen Aktivitäten (Sexsucht, Konsum von Pornographie und Prostitution) spielten für seine Erziehungsfähigkeit grundsätzlich keine Rolle. Für die von der Gesuchstellerin behaupteten Grenzüberschreitungen des Gesuchstellers gegenüber den Töchtern gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Auch die Gesuchstellerin habe ausgeführt, ihre Bedenken würden sich auf nichts Konkretes stützen, sondern das Verhalten der Kinder habe sich einfach mit der Intensivierung der Besuche des Gesuchstellers verändert, was sie beunruhige. Die vom Gesuchsteller verwendeten Begriffe wie "vaginas" habe die Gesuchstellerin denn gemäss eigenen Angaben auch selber benutzt, ohne dass sie aber ihre eigene Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt sehe. Weshalb dies umgekehrt für den Gesuchsteller geltend solle, sei nicht ersichtlich. Auch dies sei bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers unbeachtlich. Andererseits sei ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern es der Gesuchstellerin an der nötigen Bindungstoleranz fehlen solle. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie die Beziehung und Bindung zwischen C._____ und D._____ und dem Gesuchsteller vorsätzlich behindere. Vielmehr anerkenne sie, wie wichtig die Vater-Töchter-Beziehung sei. Sie versuche, regelmässige Besuche und Ausflüge sowie tägliche Telefonate per Videotelefonie zu ermöglichen, und gebe an, die Kinder auf die Besuche bzw. die Telefonate vorzubereiten und zu motivieren. Sodann würden die Kinder auch öfters durch vertrauensvolle Dritte fremdbetreut, wie die Nanny und die Krippe- bzw. Kindergarten-Lehrpersonen. Dies lasse nicht auf eine fehlende Bindungstoleranz der Gesuchstellerin schliessen. Dass die Gesuchstellerin mit den Kindern kurz nach der Verhandlung vom 18. November 2020 ohne Absprache mit dem Gesuchsteller nach Brasilien gereist sei und plane, bis anfangs Januar 2021 dort zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Der hierfür angegebene Grund, die schwere Erkrankung eines Familienmitgliedes, sowie der Umstand, dass sie die Weihnachtsfeiertage ohnehin in Brasilien verbracht hätte und sich deswegen eine Rückkehr nicht lohne, erscheine plausibel. Sodann bringe sie vor, der Gesuchsteller könne sie besuchen kommen sowie täglich mit den Kindern telefonieren – sie versuche also, den Kontakt des Gesuchstellers zu den Kindern auch unter diesen Umständen aufrecht zu halten. Nicht zu überzeugen vermöge sodann die Behauptung des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin habe ein ungesundes Nähebedürfnis und übermässiges Behütungsbedürfnis, welches den Kindern schade. Möglicherweise sei die Gesuchstellerin vorsichtiger als der Gesuchsteller oder andere Eltern. Es würden sich aus den Akten jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Gesuchstellerin C._____ und D._____ in solch einem Ausmass einschränken würde, dass diese nicht ihre eigenen Erfahrungen sammeln und sich weiterentwickeln könnten. Etwas Gegenteiliges habe auch der Gesuchsteller nicht vorgebracht. Die Gesuchstellerin habe sodann überzeugend darlegen können, dass ihr Verhalten gegenüber den Mädchen auf erziehungstheoretischen Ansätzen beruhe, mit welche sie sich auseinandersetze. Entsprechend könne auch auf das Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachten verzichtet werden (Urk. 2 S. 26 ff.).
2.2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz gehe nicht auf die Gesamtheit ihrer Vorbringen ein. Sie habe stets eingeräumt, dass einzelne dieser Beobachtungen für sich allein noch keine Bedenken geweckt hätten oder mindestens nicht so erhebliche, dass sie Angst gehabt hätte. Die Beobachtungen hätten jedoch zusammen mit der weiteren Entwicklung während des Verfahrens die Bedenken zu Angst verstärkt, die Kinder alleine mit dem Gesuchsteller bei ihm zu Hause zu lassen. Die einzelnen Beobachtungen seien Puzzlesteine gewesen, die sich im Laufe der Zeit zu einem Gesamtbild zusammengefügt hätten (Urk. 24/1 Rz. 9 und 10).
2.2.2. Soweit die Gesuchstellerin lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen – und vom Gesuchsteller bestrittenen (Urk. 24/18 Rz. 37) – Vorwürfe betreffend das Sexualverhalten des Gesuchstellers wiederholt, ohne darzulegen, inwiefern etwa ein extrem fordernder Sexualtrieb ihr gegenüber, Masturbation, der Konsum von Pornographie, die Suche im Internet nach Luxusprostituierten, allfälliger Sexpartys etc. sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz konkret auf das Wohl der Kinder auswirken soll, ist nicht weiter auf ihre Vorbringen einzugehen (Urk. 24/1 Rz. 9). Ausgewiesen und unbestritten ist sodann, dass auch die Gesuchstellerin die Töchter und sich selber als "Vaginas" und den Gesuchsteller als "Penis" bezeichnet hatte (Prot. I S. 14; Urk. 5/67 Rz. 34 ff.; 5/68/9-11; vgl. auch Urk. 24/18 Rz. 47; Urk. 27 Rz. 20). Wenngleich diese Bezeichnungen durchaus aussergewöhnlich sein mögen, ist einhergehend mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb die Benützung derselben von der Gesuchstellerin erst nach der Trennung und nur beim Gesuchsteller als bedenklich eingestuft werden. Auch die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen diese Bedenken nicht zu erklären. So führte sie anlässlich der mündlichen Verhandlung aus, sie habe mitgemacht und habe das lustig gefunden. Nicht mehr lustig gefunden habe sie es, nachdem sie den WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Gesuchsteller und dessen Neffen gelesen habe (Prot. I. S. 14; vgl. auch Urk. 24/1 Rz. 9). Der Gesuchsteller vermochte diesbezüglich jedoch entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht kreativ und unglaubwürdig (vgl. Urk. 24/1 Rz. 13) sondern plausibel darzulegen, dass es sich dabei um eine zwischen ihm und seinem Neffen überspitzt und scherzhaft geführte Konversation handelte (vgl. Urk. 24/18 Rz. 38; Urk. 5/67 Rz. 23 ff.; vgl. auch Urk. 5/68/3). Insbesondere der Hinweis, er werde aus dem Kinderzimmer eine Bar bzw. einen Club machen (vgl. Urk. 5/63/1), kann in der Tat kaum ernsthaft gemeint sein. Der Chatverlauf zeigt zwar durchaus, dass der Gesuchsteller mit seinem Neffen einen sehr derben Humor teilt, inwiefern dadurch das Wohl der Kinder beim Gesuchsteller gefährdet sein sollte, ist indes nicht ersichtlich. Als weitere besorgniserregende Beobachtungen führt die Gesuchstellerin Geschenke wie Dolce & Gabbana-Täschchen mit Diamant-Ohrringen und rote Rosen sowie das Charmieren und Berühren der Mädchen in einer für Kleinkinder unangebrachten Weise an. Sie erachte dies als unangemessene Sexualisierung der Kinder (Urk. 24/1 Rz. 9). Inwiefern der Gesuchsteller die Kinder in unangebrachter Weise charmieren und berühren soll, legt sie indes nicht näher dar. Gestützt auf diese pauschalen Behauptungen lässt sich kein unangemessenes Verhalten des Gesuchstellers erkennen. Die Geschenke sind sodann zwar "mädchenhaft", lassen jedoch keinerlei Rückschlüsse auf eine Sexualisierung der Töchter zu. Insbesondere erscheinen sie auch von ihrem Wert her angesichts des geführten Lebensstils der Parteien nicht ungewöhnlich.
2.2.3. Sodann führt die Gesuchstellerin für ihre Bedenken das veränderte Verhalten der Töchter im Rahmen des Verfahrens mit zunehmenden Besuchen des Gesuchstellers an. Der Gesuchsteller habe vermehrt die jüngere Tochter D._____ ausgeschlossen und habe mit der älteren C._____ allein sein wollen. Dabei habe er Verstecke und Höhlen im Haus gebaut, in die er sich mit C._____ zurückgezogen habe. Das Verhalten von C._____ habe sich auch insofern verändert, als sie sich im Schrank versteckt habe und nicht mehr zum Vater runter gewollt habe, für den Besuch des Gesuchstellers zwei paar Hosen übereinander habe tragen wollen, ihre Puppe beim Spielen zwischen den Beinen geküsst habe und in einem Kinderbuch verstörendes Gekritzel angefertigt habe. Ausserdem stottere C._____, wenn sie mit dem Vater spreche (Urk. 24/1 Rz. 10). Vorwürfe, die sich gegen die sexuelle Integrität der Kinder richten, sind ernst zu nehmen. Gleichwohl ist unklar, was die Gesuchstellerin aus den geschilderten Beobachtungen genau ableitet, führt sie doch einerseits aus, aufgrund des geschilderten Verhaltens des Gesuchstellers gegenüber den Kindern Schlimmes zu befürchten, bestreitet jedoch ausdrücklich, dem Gesuchsteller direkten sexuellen Missbrauch vorzuwerfen (Urk. 20 Rz. 24). Nach dem Grund gefragt, weshalb die Kinder während der Besuche des Vaters teilweise in den oberen Stock gingen und nicht mehr zurückkehrten, gab die Gesuchstellerin sodann anlässlich der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 13. November 2020 an, die Kinder würden müde oder würden etwas anderes anfangen zu spielen. Sie hätten manchmal Lust zu spielen und manchmal nicht. Es gebe auch Zeiten, da habe nur eine der beiden Lust, Zeit mit dem Gesuchsteller zu verbringen. Sie hätten ihren eigenen Willen (Prot. I S. 50). An anderer Stelle gibt sie an, es sei völlig normal, dass die Kinder ab und zu keine Lust auf Besuche des Vaters hätten (Prot. I S. 48). Auch im Berufungsverfahren bleibt die Gesuchstellerin eine Erklärung schuldig, weshalb es einerseits völlig normal sein soll, wenn die Kinder mal keine Lust haben, mit dem Vater zu spielen, dies andererseits aber auf ein mögliches grenzüberschreitendes Verhalten seitens des Gesuchstellers hindeuten soll. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 24/1 Rz. 12) lässt zudem auch der Zeitpunkt, in welchem sie erstmals diese Vorwürfe vortragen liess, nämlich am 13. Oktober 2020, durchaus aufhorchen, nachdem sie noch in der Eingabe vom 31. August 2020 ausführte, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht beurteilen zu können, da er noch nie länger als 1 ½ Stunden mit den Kindern allein gewesen sei, und es in dem darin verwendeten Zusammenhang gar gegen ihn auslegte, dass er die Töchter seit der Trennung nie allein zu sich genommen habe (Urk. 5/38 Rz. 20). Dass in der Zwischenzeit unbegleitete Besuche stattgefunden hätten, auf die ihre Bedenken zurückzuführen wären, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Vielmehr führt sie aus, sie habe darauf bestanden, dass er mit den Kindern nur unter einer gewissen sozialen Kontrolle Zeit verbracht habe (Urk. 24/1 Rz. 14). Während seinen Besuchen bei ihr zu Hause sei sie stets anwesend gewesen bzw. habe sich jeweils in einem oberen Stockwerk aufgehalten, sei aber jede halbe Stunde nach unten gegangen, um den Kindern Wasser anzubieten oder aufs Töpfchen zu helfen (vgl. Prot. I S. 50 und S. 62; Urk. 20 Rz. 37). Inwiefern er sich gegenüber den Töchtern in (mittelbarer) Anwesenheit der Gesuchstellerin in dieser Zeit unpassend verhalten haben soll, erläutert die Gesuchstellerin nicht näher und erschliesst sich auch nicht. Dass sich das Verhalten von Kindern während eines laufenden Scheidungsverfahrens verändert, ist jedoch durchaus üblich, zumal die mit einer Trennung der Eltern einhergehenden Spannungen an Kindern nicht spurlos vorbeigehen und häufig zu einem Loyalitätskonflikt führen. Zudem müssen sich die Kinder mit Veränderungen und der neuen Situation zunächst vertraut machen. So auch vorliegend: Der Gesuchsteller, welcher zuvor hauptsächlich am Wochenende und meist nicht alleine Zeit mit den Kindern verbracht hatte (vgl. auch nachfolgend E. III/B.4.4.), forderte nun vermehrt Besuchszeit ein, während der er natürlich am liebsten die ungeteilte Aufmerksamkeit der Töchter hätte. Dass ein Kind in dieser Situation in einen Loyalitätskonflikt gerät, wenn es keine Lust zum Spielen hat, und sich, anstatt den Vater zu enttäuschen, lieber im Schrank versteckt, liegt auf der Hand. Auf ein falsches oder gar grenzüberschreitendes Verhalten des Gesuchstellers lässt dies nicht schliessen. Selbst die Gesuchstellerin hat ausgeführt, dass die Kinder gegenüber dem Gesuchsteller schlecht nein sagen könnten, und hat als mögliche Ursache ein schlechtes Gewissen in Betracht gezogen (vgl. Prot. I S. 45).
2.2.4. Dem Gesagten zufolge lässt auch die Gesamtheit aller Beobachtungen die Bedenken der Gesuchstellerin – die denn auch nur vage formuliert wurden – nicht als objektiv gerechtfertigt erscheinen. Daran ändern insbesondere auch die von der Gesuchstellerin aufgeführten Gründe, welche für die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung sprechen würden (vgl. Urk. 1 Rz. 11 ff.), nichts, zumal – wie soeben dargelegt – selbst in Anbetracht der Darstellung der Gesuchstellerin keine konkreten objektiven Anhaltspunkte für ein grenzüberschreitendes Verhalten des Gesuchstellers bestehen. Erwähnt sei jedoch, dass insbesondere der Zeitpunkt, in welchem sie ihre Bedenken gegenüber Dr. H._____ geschildert haben will, nämlich im Januar 2020 (vgl. Urk. 5/63/3), deren objektive Begründetheit nicht untermauert. So führte sie anlässlich der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen aus, vor der Kenntnisnahme des Chatverlaufs zwischen dem Gesuchsteller und seinem Neffen im Dezember 2019 habe sie noch keine Bedenken betreffend das Verhalten des Gesuchstellers gegenüber den Kindern gehabt (Prot. I S. 45 f.). Wie bereits erwähnt, ist der besagte Chatverlauf nicht geeignet, das Verhalten des Gesuchstellers gegenüber den Kindern in Frage zu stellen. Zusammenfassend bestehen einhergehend mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers.
2.3.1. Der Gesuchsteller vertritt auch im Berufungsverfahren die Auffassung, dass es der Gesuchstellerin an der Bindungstoleranz fehle und ihr deshalb die Erziehungsfähigkeit abzusprechen sei. Die Gesuchstellerin sei offensichtlich nicht bereit und wohl nicht in der Lage, eine normale Beziehung der Mädchen zu ihrem Vater zuzulassen oder gar zu unterstützen. Nur wenn der Wegzug der Kinder nicht bewilligt werde, hätten die Kinder eine Chance, längerfristig Kontakt zu beiden Eltern zu haben (Urk. 1 Rz. 48 ff.; Urk. 24/18 Rz. 15 ff.).
2.3.2. Unter Bindungstoleranz wird die Bereitschaft eines Elternteils verstanden, mit dem anderen Elternteil in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere eine normale Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil zuzulassen
und aktiv zu fördern (FamKomm Scheidung-Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 38; BK-Affolter-Fingeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 30, je m.w.H.). Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Geschehnisse nach der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2020 bzw. insbesondere die Abreise der Gesuchstellerin am 19. November 2020 mit den Kindern nach Brasilien durchaus gewisse Zweifel an der Bindungstoleranz der Gesuchstellerin aufkommen lassen (vgl. Urk. 1 Rz. 19 ff. und Rz. 48 ff., Urk. 24/18 Rz. 15 ff.). So vermochte sie jedenfalls keinen derart gravierenden familiären Krankheitsnotfall darzulegen, der die überstürzte Abreise nach Brasilien, ohne den Gesuchsteller vorab zu informieren – sie teilte ihm erst mit Mail vom 20. November 2020 mit, soeben in Brasilien angekommen zu sein (vgl. Urk. 24/18 Rz. 15; Urk. 5/82 Rz. 2; Urk. 5/83/1) – und ohne ihm die Möglichkeit zu geben, sich von den Kindern zu verabschieden, gerechtfertigt hätte. Im Berufungsverfahren bringt sie vielmehr vor, ihr Vater sei Mitte November 2020 an einer schweren Atemwegsinfektion erkrankt, weshalb sie und ihre Mutter entschieden hätten, nach Brasilien zu fliegen und ihn dort zu unterstützen, zumal sie gefürchtet hätten, er könne zusätzlich an Corona erkranken (Urk. 27 Rz. 7). Gleichwohl kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin offensichtlich gar nie die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zurückzukehren, wie dies der Gesuchsteller geltend macht (vgl. Urk. 1 Rz. 48, Urk. 24/18 Rz. 15 ff.; Urk. 30 Rz. 18). So ist unstreitig, dass die Gesuchstellerin jedes Jahr mit den Kindern die Zeit über Weihnachten bis Januar in Brasilien verbrachte. Da der vorinstanzliche Entscheid, welcher ihr den Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Brasilien bewilligte, sie genau in dieser Zeit erreichte (zugestellt am 9. Dezember 2020, Urk. 5/95/3), ist jedenfalls nicht abwegig, dass sie den Entschluss spontan fasste. Überdies ging auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sie sogleich in Brasilien bleiben werde (vgl. Urk. 2 S. 34 f.). Dass die Gesuchstellerin nur nach Brasilien gereist wäre, um weiteren Kontakt des Gesuchstellers zu den Kindern zu verhindern (vgl. Urk. 1 Rz. 20), findet auch in der Vorgeschichte keine Stütze. So schränkte die Gesuchstellerin nach der Trennung zwar das Besuchsrecht des Gesuchstellers auf Besuche bei ihr zu Hause oder an öffentlichen Orten ein, zeigte sich abgesehen davon jedoch für Besuche des Gesuchstellers durchaus offen und auch flexibel (vgl. Urk. 5/50/30-35).
2.3.3. Ferner leitet der Gesuchsteller die fehlende Bindungstoleranz daraus ab, dass das vorinstanzlich festgelegte Ferienbesuchsrecht, wonach der Gesuchsteller berechtigt gewesen wäre, die Kinder ab sofort bis Ende Februar 2021 für eine Woche in E._____ unbegleitet mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 2 Disp. Ziff. 4.1), von der Gesuchstellerin verhindert worden sei (Urk. 1 Rz. 48, Urk. 24/18 Rz. 16). Aus der eingereichten E-Mail-Konversation geht indes hervor, dass die Gesuchstellerin über ihre Rechtsvertreterin mitteilen liess, dass er die Kinder jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr ohne Übernachten besuchen könne, die Kinder jedoch im Ferienhaus der Gesuchstellerin abholen müsse (Urk. 5/97/2). Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin keine Übernachtungen zulassen wollte, lässt sich jedoch noch keine fehlende Bindungstoleranz ableiten, zumal sie auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – fehlende aufschiebende Wirkung hin oder her (vgl. Urk. 30 Rz. 21; Urk. 35 Rz. 6) – weiterhin an ihren Bedenken bezüglich Übernachtungen festhält (vgl. auch vorstehend E. III/B.2.2.1. f.) und diese, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, auch nicht unberechtigt sind (vgl. E. III/C.2.3.2. f.). Inwiefern vorhersehbar gewesen sein soll, dass sie die Kinder von ihm noch nicht mal für diese Zeit würde auf Besuch nehmen lassen (Urk. 24/18 Rz. 16), ist weder näher dargelegt noch ersichtlich. Zusätzliche, nicht als schikanös einzustufende Auflagen wie Transport der Kinder in einem Kindersitz sowie Vorlage eines Covid 19-Tests (vgl. Urk. 24/18 Rz. 16; Urk. 5/97/2) lassen diesen Schluss ebenfalls nicht zu.
2.3.4. Der Vorwurf des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin würde auch die Telefonkontakte zwischen ihm und den Kindern nach Möglichkeit behindern, mithin die Kinder mit dem Fernseher ablenken, oder das Internet funktioniere plötzlich nicht mehr etc. (Urk. 1 Rz. 51 f.; Urk. 24/18 Rz. 68; Urk. 30 Rz. 32 und Rz. 37), ist sodann nicht plausibel. So könnte die Gesuchstellerin, würde sie die telefonischen Kontakte effektiv unterbinden wollen, die Anrufe des Gesuchstellers erst gar nicht annehmen. Allerdings geht aus den Akten durchaus hervor, dass die (Video)Telefonate nicht stets reibungslos ablaufen (vgl. Urk. 32/1; Urk. 22/4) und oftmals nur wenige Sekunden dauern (vgl. Urk. 41/1; Urk. 22/4). Da Kleinkinder bekanntermassen sehr leicht ablenkbar und die regelmässigen Telefonkontakte der Kinder zum Gesuchsteller aufgrund der physischen Distanz für die Aufrechterhaltung einer vertrauensvollen Beziehung sehr wichtig sind, ist die Gesuchstellerin dennoch anzuhalten, allfällige Ablenkungsfaktoren soweit möglich während der Telefonate zu eliminieren und die Kinder positiv auf die anstehenden Anrufe einzustimmen. Indem die Gesuchstellerin den Gesuchsteller regelmässig bzw. wöchentlich über das Wohlbefinden der Kinder, die Fortschritte in der Schule, aktuelle Hobbies etc. informiert und ihm Fotos der Kinder schickt (vgl. Urk. 27 Rz. 13; Urk. 22/3; Urk. 29/4; Urk. 47/1), schafft sie jedenfalls bereits eine gute Grundlage für die Anrufe. Konkret hat sie dem Gesuchsteller etwa auch schon empfohlen, C._____ beim nächsten Telefonat auf ihre "Star Awards" anzusprechen, die sie in der Schule erhalten habe (Urk. 22/3).
2.3.5. Insgesamt betrachtet kann demnach nicht gesagt werden, die Gesuchstellerin würde den Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern aktiv unterbinden. Allfälligen Restzweifeln aufgrund bisheriger objektiv nicht gerechtfertigter Einschränkungen des Besuchsrechts kann mit dem Hinweis begegnet werden, dass – sollte sie das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht des Gesuchstellers torpedieren – ihre Erziehungsfähigkeit im Scheidungsurteil einer ernsthaften Prüfung zu unterziehen sein würde.
2.4. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien in gleichem Masse erziehungsfähig sind, weshalb das Kriterium der Erziehungsfähigkeit für die Erteilung der Wegzugsbewilligung grundsätzlich als neutral zu qualifizieren ist (vgl. auch Urk. 2 S. 32).
3. Zukünftige Betreuungskonzepte
3.1. Damit sich die Frage, ob es zum besseren Wohl der Kinder ist, mit der Gesuchstellerin wegzuziehen oder beim Gesuchsgegner in der Schweiz zu bleiben, überhaupt stellt, ist wie gesagt erforderlich, dass beide Elternteile willens und in der Lage sind, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9; vgl. vorstehend E. III/B.1.3).
3.2. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchstellerin sei ohne Weiteres willens und in der Lage, die beiden Kinder bei sich zur Betreuung aufzunehmen. Sie sei
momentan nicht erwerbstätig und habe eine Erwerbstätigkeit erst mit dem Eintritt der jüngeren Tochter D._____ in den Kindergarten aufzunehmen. Somit könne sie sich jederzeit der Kinderbetreuung widmen. In der Betreuung werde sie ferner von einer Nanny und ihren Eltern unterstützt. Der Umstand, dass die Kinder den Kindergarten bzw. die Vorschule in der G._____ in E._____, Brasilien, besuchten und dort von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr anwesend sein würden, sowie die Fremdbetreuungsmöglichkeiten würden sodann auch mit der späteren Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin einhergehen. Dementsprechend erscheine ihr Betreuungskonzept als mit dem Kindswohl vereinbar. Auch der Gesuchsteller sei grundsätzlich in der Lage und willens, die Töchter bei sich aufzunehmen. Er sei in einem 100%Pensum erwerbstätig, könne indessen Montag und Freitag im Homeoffice arbeiten und seine Arbeitszeiten flexibel einteilen. Nach Absprache mit seinem Vorgesetzten könne er sich am Nachmittag, nachdem die Kinder aus der Krippe bzw. dem Kindergarten zu ihm kämen, um C._____ und D._____ kümmern und erst am Abend, nachdem er sie ins Bett gebracht habe, wieder arbeiten. Zudem beinhalte sein Betreuungskonzept den Beizug einer Haushaltshilfe, welche ihn bei der Kinderbetreuung unterstütze, für den Fall, dass er einmal arbeiten müsse. Sodann bringe der Gesuchsteller vor, sein Pensum auf 80% reduzieren zu wollen, falls er die alleinige Obhut zugeteilt erhalten würde. Ob der Gesuchsteller, wie von ihm geplant, seine Arbeit und die Betreuung der Kinder wirklich so leicht unter einen Hut bringen könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. So sei notorisch, dass Kinder im Alter von zwei bzw. vier Jahren doch relativ intensiver Betreuung und verstärkter Aufmerksamkeit bedürften. Der Gesuchsteller arbeite zudem erst seit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 im Homeoffice. Ob dieses langfristig weitergeführt werde, sei im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls unklar. Betreffend die Unterstützung von Dritten gebe er an, eine Nanny im notwendigen Pensum engagieren zu wollen sowie auf seine Familie und Verwandten zurückgreifen zu können. Letzteres habe er noch nicht näher abgeklärt. Gleichermassen habe er auch noch keine konkrete Zusicherung seines Arbeitsgebers, dass er sein Pensum dereinst tatsächlich auf 80% reduzieren könnte. Gemäss Rechtsprechung sei die Fremdbetreuung der Eigenbetreuung gleichzuordnen und das Betreuungskonzept sei gesamthaft zu beurteilen. In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsteller angebe, C._____ und D._____ weitestgehend selber zu betreuen, wenn sie bei ihm seien, und dass er dabei auf Unterstützung einer Nanny oder allenfalls seiner Verwandten zurückgreifen könne, sei auch sein Betreuungskonzept grundsätzlich mit dem Kindswohl vereinbar, auch wenn nicht von der Hand zu weisen sei, dass dieses noch mit gewissen offenen Fragen behaftet sei (Urk. 2 S. 21 und 25 f.).
3.3.1. Diese vorinstanzliche Einschätzung ist zu teilen. Den Eingaben der Parteien sind denn diesbezüglich auch keine konkreten Beanstandungen zu entnehmen. Der Gesuchsteller kritisiert das Betreuungskonzept der Gesuchstellerin soweit ersichtlich lediglich insofern, als er mit dem Besuch der G._____ nicht einverstanden sei (Urk. 24/18 Rz. 13; Urk. 35 Rz. 3). Wie aus seinen Ausführungen hervorgeht, ist die Ablehnung der G._____ jedoch eher finanziell bedingt, als dass er grundsätzlich gegen eine derartige Fremdbetreuung wäre. So stört er sich insbesondere daran, dass sich die Gesuchstellerin die "denkbar teuerste" Schule in E._____ ausgesucht habe. Die I._____ sei wesentlich günstiger (Urk. 24/18 Rz. 13). Ob die Gesuchstellerin die Kosten oder zumindest einen Teil davon selber zu übernehmen hat, ist indes nicht Thema des vorliegenden Verfahrens und hat insbesondere keine Einfluss auf die Frage, ob das von der Gesuchstellerin gewählte Betreuungskonzept dem Kindswohl entspricht. Jedenfalls bringt er keine zwingenden Gründe vor, die gegen einen Besuch der G._____ sprechen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Abschluss der G._____ im Gegensatz zu jenem der I._____ in Europa nicht anerkannt sein soll. Auf die diesbezügliche pauschale Behauptung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 24/18 Rz. 13) ist nicht weiter einzugehen. Abgesehen davon ist ein Schulabschluss ohnehin noch bei beiden Kindern in weiter Ferne. Auch der Hinweis, dass die I._____ bilingual Portugiesisch/Englisch, Portugiesisch/Deutsch und Portugiesisch/Französisch geführt werde (vgl. Urk. 24/18 Rz. 13), verfängt nicht, zumal die Kinder, wie der Gesuchsteller selber ausführte, trotz Besuch der ebenfalls bilingual geführten Krippe J._____ in F._____ vordergründig in Englisch kommuniziert hätten (Prot. I. S. 35). Es ist denn auch für den persönlichen Verkehr mit dem Gesuchsteller nicht entscheidend, dass die Kinder Deutsch oder Französisch sprechen. Entsprechend ist das Betreuungskonzept der Gesuchstellerin nicht zu beanstanden.
3.3.2. Die Gesuchstellerin ihrerseits macht lediglich am Rande und in anderem Zusammenhang geltend, dass der Gesuchsteller aufgrund seines übervollen Arbeitspensums nicht in der Lage sei, die Kinder zu betreuen (vgl. Urk. 37 Rz. 18). Auch die Vorinstanz hat hinsichtlich der Umsetzbarkeit des vom Gesuchsteller vorgetragenen Betreuungskonzepts ein Fragezeichen gesetzt. Dem ist zuzustimmen. Die Vorstellungen des Gesuchstellers gehen einerseits an der Arbeitsrealität eines hochrangigen Angestellten einer internationalen Grossbank, andererseits an der Betreuungsintensität von zwei Kleinkindern im Alter von vier und sechs Jahren vorbei. Eine derartige Doppelbelastung – Betreuung am Nachmittag und Arbeiten, sobald die Kinder im Bett sind – scheint über die Dauer nicht haltbar. Da jedoch, wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, Fremd- und Eigenbetreuung grundsätzlich gleichwertig sind, wäre auch ein Betreuungskonzept, welches eine (noch) umfassendere Fremdbetreuung durch eine Nanny bedeutet, mit dem Kindswohl vereinbar. Dies gilt umso mehr, als beide Kinder es seit A._____ auf gewohnt sind, fremdbetreut zu werden.
3.4. Zusammenfassend bleibt es auch in dieser Hinsicht bei der vorinstanzlichen Gesamtwürdigung, wonach zwar gewisse Zweifel an der Umsetzbarkeit des Konzepts des Gesuchstellers bestehen, das Kriterium der "Möglichkeit der persönlichen Betreuung" indes ebenfalls als neutral zu werten ist, zumal es zusammen mit der Erziehungsfähigkeit gewissermassen eine Grundvoraussetzung darstellt, ob die Wegzugsfrage überhaupt einer näheren Prüfung bedarf (vgl. vorstehend E. III/B.1.4.).
4. Bisheriges Betreuungsmodell und persönliche Beziehung
4.1. Sind beide Elternteile erziehungsfähig sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für sie zu sorgen, so kommt – insbesondere bei Gleichwertigkeit der beiden Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Hierbei bildet das bisher tatsächlich gelebte Betreuungsmodell Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. vorstehend E. III/B.1.4.).
4.2. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen hielt die Vorinstanz fest, die Parteien hätten während des Zusammenlebens unbestrittenermassen eine klassische Rollenverteilung gelebt. Die Gesuchstellerin habe die Kinder täglich betreut und habe eine enge Beziehung zu ihnen aufgebaut. Auch der Gesuchsteller anerkenne, dass die Gesuchstellerin die Hauptbetreuungsperson der gemeinsamen Kinder sei. Etwas anderes sei auch aus den Ausführungen und ins Recht gereichten Akten nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller sei aufgrund der gelebten Rollenverteilung und seines intensiven Jobs indessen weniger präsent im Alltag der Mädchen. Seine passive Rolle habe er gegenüber der Gesuchstellerin selbst noch im Januar 2020 festgehalten. Seine Beziehung zu den Kindern sei somit als weniger eng einzustufen. Allerdings versuche er, die Beziehung zu vertiefen, indem er mit den Mädchen Zeit verbringen wolle und täglich anrufe. Die Kinder würden sich denn auch immer freuen, wenn er auf Besuch komme, und würden ihm in die Arme fallen. Auch nach der Trennung der Parteien habe die Gesuchstellerin die Hauptbetreuung der Kinder übernommen und stelle die Hauptbetreuungsperson dar. Der Gesuchsteller habe sich absichtlich aus der Erziehung rausgenommen und dies der Gesuchstellerin überlassen. Den Antrag auf alternierende Obhut habe der Gesuchsteller denn auch erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens gestellt. Vorher habe er nie diesbezügliche Wünsche geäussert. Sodann spiele es keine Rolle, welches Rollenmodell die Parteien für die Zukunft geplant hätten oder nicht. Einzig das vor der Trennung gelebte Modell sei massgebend. Ausschlaggebend sei also, dass bei einer Verweigerung des Aufenthaltswechsels C._____ und D._____ ihre bisherige Hauptbetreuung fehlen würde, da von der Hypothese auszugehen sei, die Gesuchstellerin ziehe nach Brasilien um. Der Gesuchsteller hätte die Betreuung alleine zu übernehmen, während er gleichzeitig einen Vollzeitjob ausübe. Die Kinder würden somit vermehrt ganztags fremdbetreut werden, was nicht dem Grundsatz der Betreuungs- und Erziehungskontinuität entspreche. Daran ändere auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Reduzierung seines Arbeitspensums auf 80% nichts, welche zudem mit seinem Arbeitgeber noch nicht besprochen worden sei. Würden die Kinder hingegen mit nach Brasilien gehen, würden sie weiterhin von der bisherigen Hauptbezugsperson betreut werden. Angesichts des jungen Alters von C._____ und D._____ sei dies einem Wechsel der Hauptbetreuung vorzuziehen (Urk. 2 S. 19 f. und S. 29 f.).
4.3.1. Der Gesuchsteller rügt, er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht ausgeführt, die Gesuchstellerin sei die Hauptbezugsperson, sondern sie sei für die Kinder eine wichtige Hauptbezugsperson. Die andere Hauptbezugsperson sei er selber. Das bisherige Betreuungsmodell sei sodann als solches nicht entscheidend; entscheidend seien die erzieherischen Fähigkeiten und die persönliche Beziehung zum Kind. Er habe eine sehr gute und vertrauensvolle Beziehung zu den Kindern. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Beziehung zwischen ihm und den Kindern weniger eng sei als diejenige der Gesuchstellerin. Diese Annahme der Vorinstanz sei willkürlich. Da er die gleich enge Beziehung zu den Kindern habe wie die Gesuchstellerin, spreche das Alter der Kinder und die Tatsache, dass sie noch mehr personen- als umgebungsbezogen seien, nicht dagegen, sie unter seine Obhut zu stellen. Es werde auch bestritten, dass er sich absichtlich aus der Erziehung rausgenommen habe und diese der Gesuchstellerin überlassen hätte. Vielmehr versuche die Gesuchstellerin, ihn immer mehr auszuschliessen (Urk. 1 Rz. 55 ff.).
4.3.2. Wie bereits erläutert (vgl. E. III/B.1.4.), gilt bei vorwiegend personenbezogenen Kindern, die überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut werden, nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein wird, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Wie auch der Gesuchsteller anerkennt, sind die vier bzw. sechs Jahre alten Töchter D._____ und C._____ – im Zeitpunkt des Wegzugs waren sie knapp drei und gut vier Jahre alt – vorwiegend personenbezogen, weshalb das bisherige Betreuungsmodell sehr wohl entscheidend sein kann, wenn sich eine der Parteien als Hauptbetreuungsperson etabliert hat. Soweit der Gesuchsteller lediglich pauschal behauptet, ebenfalls die Hauptbezugsperson der Kinder zu sein und eine gleich enge Beziehung zu den Kindern zu haben wie die Gesuchstellerin, ohne darzulegen, welche Fakten die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung in Betracht zu ziehen unterlassen habe, genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Aus den Akten ergeben sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte für seine Behauptung. So hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung selber angegeben, meistens erst spät nach Hause gekommen zu sein, den Kindern kein Essen gekocht zu haben, sie auch nur ab und zu gewickelt zu haben und die Kinder nicht ins Bett gebracht, ihnen jedoch manchmal Geschichten erzählt zu haben (Prot. I S. 32). Selbst wenn der Gesuchsteller seine gesamte Freizeit mit der Familie verbracht haben sollte (Urk. 1 Rz. 9) – was von der Gesuchstellerin bestritten wird (Urk. 20 Rz. 14; Urk. 5/61 Rz. 19 ff.) – liegt auf der Hand, dass Kleinkinder zu dem Elternteil, welches sich daneben auch im Alltag hauptsächlich um sie kümmert und ihre Grundbedürfnisse stillt, eine sehr enge Beziehung entwickeln. Seine passive Rolle in der Erziehung der Kinder hat der Gesuchsteller sodann, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gegenüber der Gesuchstellerin selber noch im Januar 2020 in einer WhatsApp-Nachricht ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 5/39/2). Inwiefern die Vorinstanz diese Textnachricht falsch interpretiert haben soll, legt er nicht dar. Auch aus seinen vorinstanzlichen Ausführungen, auf die er (ohne nähere Stellenangabe) verweist (vgl. Urk. 30 Rz. 8), ergibt sich nichts anderes. Vor Vorinstanz machte er nur geltend, diese Nachricht aus Frust über den ihn immer mehr ausschliessenden Umgang der Gesuchstellerin mit den Kindern geschrieben zu haben (Urk. 5/48 Rz. 54). Nicht geltend macht er indes, dass die darin von ihm abgegebene Beschreibung seiner Rolle als Vater und seiner Beziehung zu den Kindern nicht zutreffend war. Sodann ist es offenkundig, dass ein Vollzeit erwerbstätiger Vater – auch wenn er flexible Arbeitszeiten hat – über weniger zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung verfügt als die nichterwerbstätige Mutter.
4.4. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson der Kinder ist und demnach das bisherige Betreuungsmodell sowie dessen Kontinuität für die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin bzw. für eine Bewilligung des Wegzugs mit den Kindern spricht (vgl. Urk. 2 S. 32).
5. Stabilität der Verhältnisse
5.1. Unter der Maxime des Kindeswohls sind aber auch sämtliche weiteren relevanten Aspekte der konkreten Situation zu beachten, wie namentlich, ob die Kinder neu in einer fremden Sprache beschult würden, ob der wegzugswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. den angestammten Familienkreis ziehen würde und ob sich dort ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld vorfinden würde. Zudem sind gesundheitliche Bedürfnisse der Kinder zu beachten sowie – insbesondere bei älteren Kindern – die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7).
5.2. Die Vorinstanz zog in Betracht, die Parteien seien in den letzten Jahren mehrmals umgezogen und hätten jeweils nur rund zwei Jahre an einem Ort verbracht. Dies treffe auch auf die Schweiz zu (Zuzug im 2018). Die Kinder hätten somit noch keine Zeit gehabt, eine enge Bindung zu ihrem Wohnort zu entwickeln. Vielmehr seien sie es sich gewohnt, immer wieder umzuziehen. Es bestehe also keine Verwurzelung im klassischen Sinn in der Schweiz. Ferner seien die Kinder bilingual in Portugiesisch und Englisch. Des Weiteren hätten sie die internationale Krippe bzw. den Kindergarten "J1._____ GmbH" besucht. Dadurch geschlossene Bekanntschaften und Freundschaften seien also eher internationaler Natur. Im Sinne der Stabilität und Kontinuität plane die Gesuchstellerin, dass die Mädchen auch in E._____, Brasilien, eine internationale Schule besuchten. Sie habe die G._____ ausgewählt, welche eine ähnliche Philosophie wie die J._____ Schule verfolge. Sodann sei C._____ bereits in Südkorea in einer G._____ gewesen. Die Unterrichtssprache sei Englisch, weswegen die Kinder nach dem Aufenthaltswechsel weiterhin mit den ihnen bekannten Sprachen Portugiesisch und Englisch aufwachsen würden. Ferner stamme die Gesuchstellerin aus Brasilien und ihre gesamte Familie wohne dort. Die Kinder würden bereits jetzt mehrere Wochen pro Jahr dort verbringen, D._____ sei sogar dort geboren worden. Weiter sei auch die Mutter der Gesuchstellerin vermehrt auf Besuch gekommen. Diese Familienseite sei für die Kinder also vertraut. Die Eltern des Gesuchstellers wohnten in K._____, eine Schwester in L._____, die andere grenznahe zur Schweiz in Frankreich. Gemäss Aussage des Gesuchstellers bestehe bis anhin noch keine enge Beziehung zu diesen Personen, er wünsche sich aber, eine solche aufzubauen. Ferner habe der Gesuchsteller weitere Verwandte in M._____, insbesondere Cousins und Cousinen mit Kindern im Alter von C._____ und D._____. Diese hätten die Kinder aber noch nicht kennen gelernt. Somit sei der Familienkreis des Gesuchstellers nicht als besonders enger Kontakt und stabiles Umfeld für C._____ und D._____ in F._____/Zürich anzusehen (Urk. 2 S. 30 f.).
5.3. Der Gesuchsteller hat diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. So macht er etwa geltend, wenn der Wegzug untersagt würde, könnten die Kinder wieder ihre gewohnte Kinderkrippe in F._____ mit ihren "Gspändli" besuchen. Die meisten Kinder, welche die Krippe J._____ in F._____ besuchten, würden auch in F._____ leben. Die Ausführungen der Vorinstanz, die Bekanntschaften und Freundschaften seien also eher internationaler Natur, sei abstrus (Urk. 1 Rz. 60 ff). Auch wenn die Kinder Freunde in der Kita haben und mit ihnen vertraut sind, sind sie aufgrund ihres Alters – wie auch der Gesuchsteller anerkennt (Urk. 1 Rz. 58) – mehr personenbezogen, was sich auf ihr örtliches, schulisches und soziales Umfeld erstreckt. Im Übrigen besuchen die Kinder nunmehr bereits seit Februar 2021 die G._____ in Brasilien (vgl. Urk. 5/97/1), weshalb – wie die Gesuchstellerin auch vorbringt (vgl. Urk. 20 Rz. 47) – davon auszugehen ist, dass sie sich mittlerweile in dieser Tagesschule gut eingelebt haben. Wie sich dem Lehrpersonenbericht vom 16. April 2021 entnehmen lässt, war dies jedenfalls bei C._____ bereits kurz nach Start in der G._____ der Fall (Urk. 22/5). Ebenfalls lediglich auf die Umgebung zielt das Argument, die Kinder könnten sich an die Zeit vor dem Umzug nach F._____ nicht erinnern, weshalb die Wohnung an der N._____-gasse … in F._____ ihr Zuhause sei (Urk. 1 Rz. 60). Darüber hinaus wurde das besagte Mietverhältnis seitens der Vermieterin gekündigt und bis maximal Ende März 2021 erstreckt (vgl. Urk. 5/50/17; Urk. 20 Rz. 44), weshalb die Wohnung mittlerweile längst nicht mehr verfügbar sein dürfte. Ob die Vermieterin tatsächlich nur die Gesuchstellerin loshaben wollte und der Gesuchsteller mit den Töchtern auch nach März 2021 noch in der Wohnung hätte bleiben dürfen (Urk. 1 Rz. 61), ist damit ohne Belang (vgl. auch Urk. 2 S. 32). Diese Behauptung findet aber in den Akten ohnehin keine Stütze, wurde die Kündigung des Mietverhältnisses doch von der Verwaltung gegenüber dem Gesuchsteller mit Eigenbedarf der Vermieterschaft begründet (Urk. 29/2). Auch wenn die betreuende Krippe und das Umfeld ändert, kann die Gesuchstellerin aufgrund der vorwiegenden Personenbezogenheit der Kinder die nötige Stabilität gewähren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller beabsichtigt, die ehemalige Haushälterin der Gesuchstellerin zu übernehmen (Urk. 1 Rz. 28), zumal diese den Kindern zwar vertraut sein dürfte, jedoch den Verlust der Hauptbezugsperson nicht aufzuwiegen vermöchte.
5.4. Insgesamt erweist sich mit Blick auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität ein Verlust des örtlichen Umfelds der Kinder vorliegend als weit weniger schwerwiegend als ein Wechsel in der hauptbetreuenden Person.
6. Fazit
Im Ergebnis ist es dem Gesagten zufolge einhergehend mit der Vorinstanz eher im Wohle beider Kinder, wenn sie mit der Gesuchstellerin nach Brasilien ziehen bzw. vorliegend in Brasilien bleiben dürfen (vgl. auch Urk. 2 S. 32 ff.). Die Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels der Gesuchstellerin mit den beiden Kinder nach Brasilien ist somit zu bestätigen.
C. Obhut und Persönlicher Verkehr
1. Obhut
Nachdem der Wegzug der Gesuchstellerin mit den Kindern nach Brasilien zu bewilligen ist, ist auch die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin zu bestätigen.
2. Persönlicher Verkehr nach dem Wegzug nach Brasilien
2.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.).
2.2. Die Vorinstanz erwog, bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsteller und seinen Kindern sei auf die bisherige Vater-Kind-Beziehung Rücksicht zu nehmen. Der Gesuchsteller habe C._____ und D._____ seit der Trennung regelmässig besucht und per Videotelefonie mit ihnen gesprochen. Dieser Kontakt sei auch nach dem Umzug der Kinder nach Brasilien so gut wie möglich aufrecht zu erhalten. Aufgrund der Distanz werde der Gesuchsteller die Kinder nicht für kürzere Zeit oder ein Wochenende besuchen können, sondern es biete sich ein Ferienbesuchsrecht an. Die vom Gesuchsteller beantragten vier Wochen erschienen sinnvoll. Ebenfalls sei angebracht, dass das Besuchsrecht in den ersten drei Monaten auf E._____, Brasilien, und für den Rest des Jahres auf Besuche in Brasilien beschränkt sei und danach ausgeweitet werde (insbesondere auf Ferien der Kinder in der Schweiz). So hätten C._____ und D._____ ein Jahr Zeit, sich an die neue Besuchsregelung zu gewöhnen. Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern sollte zu diesem Zeitpunkt so vertraut sein, dass sie für die Ferien auch mit ihm zurück in die Schweiz kommen könnten. Auch unter dem Aspekt, dass es dem Gesuchsteller möglich sein müsse, Zeit mit seinen Kindern in seinem Zuhause – und nicht bei der Gesuchstellerin oder in einem Hotel – zu verbringen, sei das ausgeweitete Besuchsrecht anzuordnen. Von einer Begleitung der Besuchszeiten des Gesuchstellers sei jedoch abzusehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Kinder einer Gefährdung ausgesetzt seien, wenn sie beim Gesuchsteller seien. Vielmehr führe auch die Gesuchstellerin aus, sie könne es nicht an etwas Konkretem festmachen und sie anerkenne, wie wichtig die Beziehung von C._____ und D._____ zu ihrem Vater sei. Die Beaufsichtigung des Kontakts könnte indessen eine gegenteilige Wirkung haben und das Vertrauen der Kinder in ihren Vater schwächen (Urk. 2 S. 36 ff.).
2.3. Gestützt darauf erklärte die Vorinstanz den Gesuchsteller in einer ersten (mittlerweile verfallenen) Phase ab sofort bis Ende Februar 2021 für berechtigt, die Kinder für eine Woche in E._____, Brasilien, mit sich auf Besuch zu nehmen. Danach erklärte sie ihn für berechtigt, die Kinder alle drei Monate für eine Woche in Brasilien mit sich auf Besuch zu nehmen und ab dem zweiten Jahr des Aufenthalts der Kinder in Brasilien für insgesamt vier Wochen pro Jahr, maximal zwei Wochen am Stück, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem erklärte sie den Gesuchsteller für berechtigt, ab sofort täglich um 22.00 Uhr Schweizer Zeit mit den Kindern per Videotelefonie zu kommunizieren (Urk. 2 S. 37 f.).
2.4.1. Die Gesuchstellerin wendet sich mit ihrer Berufung im Wesentlichen gegen die per sofort vorgesehenen Übernachtungen und will die Ausdehnung der Besuche auf ausserhalb Brasiliens erstmals per Januar 2024 zulassen (vgl. Urk.
24/1 S. 2 und Rz. 7 ff.). Begleitete Besuche hat sie nicht beantragt. Soweit sie in den Eingaben teilweise von begleiteten Besuchen spricht, ohne darzulegen, weshalb sie von den eigenen Anträgen abweicht, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 24/20 Rz. 24; Urk. 24/20 Rz. 50). Demgegenüber beantragt der Gesuchsteller berufungsweise, es sei neu festzulegen, dass er das Besuchsrecht in der Schweiz ausüben könne, und die Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung anzuweisen, die Kinder zur Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr jeweils in die Schweiz zu bringen (Urk. 1 Rz. 69 ff.).
2.4.2. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Erziehungsfähigkeit ausführlich dargelegt, ist der Gesuchstellerin nicht zu folgen, wenn sie die geforderte Einschränkung des vorinstanzlich festgesetzten Besuchsrechts auf ihre Bedenken betreffend eines allfälligen grenzüberschreitenden Verhaltens des Gesuchstellers gegenüber den Töchtern zurückführt (vgl. E. III/B.2.2.1. ff.). Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist demnach nicht weiter einzugehen. Indes bringt sie weiter vor, selbst wenn man eine Gefährdung aufgrund der geschilderten Bedenken verneinen würde, gefährde das vorinstanzlich angeordnete sofortige Besuchsrecht von einer ganzen Woche unbegleitet und mit Übernachten das Wohl der Mädchen und sei in jedem Fall behutsamer aufzubauen. So kleine Kinder, die noch nie mehr als drei Stunden mit dem Vater verbracht hätten und noch nie in Abwesenheit der Mutter eingeschlafen seien, würden traumatisiert, wenn man sie von einem Tag auf den anderen eine ganze Woche von ihrer vertrauten Hauptbezugsperson entfernen würde (Urk. 24/1 Rz. 15). Dieser Einwand ist begründet. Der Gesuchsteller hat die Kinder unbestrittenermassen noch nie (alleine) ins Bett gebracht (Prot. I S. 32, Urk. 24/18 Rz. 53). Ebenso stellt er nicht in Abrede, dass er noch nie mehr als drei Stunden mit den Kindern allein verbracht hat, sondern macht lediglich geltend, dies sei darauf zurückzuführen, dass sie seine freie Zeit eben als Familie verbracht hätten (Urk. 24/18 Rz. 51). Dies ändert aber nichts daran, dass es die Kinder nicht gewohnt sind, lange Zeit von der Gesuchstellerin getrennt zu sein (vgl. auch E. III/B.4.1. ff.). Dies gilt umso mehr, als die Kinder den Gesuchsteller mittlerweile seit ihrer Abreise nach Brasilien im November 2020 und damit seit nunmehr über einem Jahr nicht mehr physisch gesehen haben. Aus Sicht des Kindeswohls, gegenüber welchem die Bedürfnisse der Eltern in den Hintergrund zu treten haben, spielt dabei letztlich keine Rolle, wer die "Schuld" an diesem Zustand trägt (vgl. Urk. 24/18 Rz. 54 und Rz. 67). Angesichts des bisherigen Betreuungsmodells und des langen unmittelbaren Kontaktunterbruchs ist nicht von der Hand zu weisen, dass es die Kinder überfordern – und nicht nur herausfordern, wie vom Gesuchsteller geltend gemacht (vgl. Urk. 24/18 Rz. 55 und Rz. 59) – würde, wenn sie per sofort eine ganze Woche beim Gesuchsteller übernachten würden und insbesondere für diese Dauer von der Gesuchstellerin getrennt würden. Dies entspricht nicht dem Kindeswohl. Ebenso sollten die ersten Besuche zum Wohle der Kinder in ihrer gewohnten Umgebung, d.h. in Brasilien, stattfinden (vgl. dazu nachfolgend E. III/C.2.4.5).
2.4.3. In einem ersten Schritt ist es insbesondere wichtig, dass der Gesuchsteller die Kinder so bald als möglich wiedersehen und nach dem langen physischen Kontaktunterbruch wieder eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen kann. Hierbei erscheint der von der Gesuchstellerin beantragte Besuchszeitraum von täglich
9.00 Uhr bis 17.00 Uhr angemessen. Soweit der Gesuchsteller ausführen lässt, dass eine Vater-Kind-Beziehung nicht aufgebaut oder aufrechterhalten werden könne, wenn die Kinder mit dem Vater nur wenige Stunden auf einem Spielplatz o.ä. verbringen könnten (Urk. 24/18 Rz. 58), ist ihm nicht zu folgen. Dem Gesuchsteller wird bei dieser Besuchsregelung die Betreuungsverantwortung über die beiden Kinder während täglich acht Stunden übertragen. In diesem Zeitrahmen wird er durchaus mit vielseitigen elterntypischen Tätigkeiten konfrontiert und kann sich nicht nur spassigen Freizeitaktivitäten widmen. So hat er etwa mit den Kindern zu Mittag zu essen, sie regelmässig mit Trinken zu versorgen, sie auf die Toilette zu begleiten, sie zu trösten, allenfalls auch mal einen Streit zwischen den Geschwistern zu schlichten etc. Ein derart umsorgender und auf die Bedürfnisse der Kinder ausgerichteter täglicher Kontakt ist durchaus geeignet, eine vertrauensvolle und nachhaltige Vater-Kind-Beziehung aufzubauen.
2.4.4. Gleichwohl ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass Übernachtungskontakte die Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil noch mehr festigen. Es gibt denn entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 24/1 Rz. 15) auch keinen Grund, an den Fähigkeiten des Gesuchstellers zu zweifeln, die beiden Kinder grundsätzlich – auch über Nacht – betreuen zu können. Ferner trifft auch nicht zu, dass die beiden Mädchen im Alter von vier und sechs Jahren noch nicht in der Lage wären, ihre Bedürfnisse zu kommunizieren (vgl. Urk. 24/1 Rz. 15). Es handelt sich bei ihnen nicht mehr um eigentliche Kleinkinder, weshalb ihnen auswärtige Übernachtungen durchaus zuzumuten sind. Überdies gehört es zur unvermeidbaren kindlichen Realität nach einer Elterntrennung, sich immer wieder auf Veränderungen in den Lebensgewohnheiten einstellen zu müssen. So wurde etwa auch ihr Wohnort von heute auf morgen nach Brasilien verlegt. Demzufolge stehen Übernachtungen beim Gesuchsteller nach einer angemessenen Wiederangewöhnungsphase nichts im Wege. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit Einreichen der Berufung beantragt die Gesuchstellerin berufungsweise, dass die Besuche des Gesuchstellers während rund 1 ½ Jahren noch ohne Übernachtung stattfinden. Diese Zeitspanne erscheint jedoch zu lange, zumal der Gesuchsteller bis zur Abreise der Kinder nach Brasilien regelmässig Kontakt zu den beiden Töchtern hatte und sich diese – wie beide Parteien ausführten – jeweils freuten, wenn er auf Besuch kam (vgl. Prot. I S. 33 und S. 45). Seit der Abreise wurde sodann der Kontakt des Gesuchstellers zu den Kindern mit regelmässigen Videotelefonaten aufrechterhalten. Entsprechend muss eine Vater-Kind-Beziehung nicht von Grund auf aufgebaut werden. Ein Angewöhnen an einen veränderten Betreuungsrahmen kann letztlich auch nur dadurch erfolgen, dass dieses Betreuungsmodell tatsächlich praktiziert wird. Entsprechend erscheint es angemessen, die ersten zwei Besuchswochen des Gesuchstellers noch ohne Übernachtung durchzuführen, um eine ausreichende Vertrauensbasis für künftige Besuche zu schaffen. Bei der dritten Besuchswoche sind die ersten drei Besuchstage auf die Betreuung tagsüber zu beschränken, ab dem vierten Besuchstag jedoch für den Rest der Woche Übernachtungen vorzusehen. Danach dürfte eine ausreichende Vertrauensbasis zum Gesuchsteller bestehen, sodass die Kinder eine ganze Woche am Stück mit ihm verbringen können.
2.4.5. Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht in den ersten drei Monaten auf E._____, Brasilien, und für den Rest des Jahres auf Besuche in Brasilien beschränkt, so dass die Kinder insgesamt ein Jahr Zeit hätten, um sich an die neue Besuchsregelung zu gewöhnen (Urk. 2 S. 36). Der Gesuchsteller hat keine durchschlagenden Argumente vorgebracht, weshalb hiervon abzuweichen und die Besuche per sofort in der Schweiz abzuhalten wären (vgl. Urk. 1 Rz. 69 ff.). Soweit er geltend macht, es sei offensichtlich geworden, dass die Gesuchstellerin nicht beabsichtige, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht in Brasilien zu gewährleisten, ist er auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. III/B.2.3.2. ff.). Angesichts dessen, dass mit vorliegendem Entscheid das Besuchsrecht des Gesuchstellers vorerst auf Besuche tagsüber beschränkt wird, bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie ihn an der Ausübung desselben hindern würde. Inwiefern die effektive Durchführung in der Schweiz besser gewährleistet wäre, ist sodann nicht ersichtlich. Insbesondere kann angesichts der Vorbringen in diesem Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin die Töchter aktuell alleine in die Schweiz schicken würde. Dass eine kurzfristige Vollstreckung des Besuchsrechts in Brasilien nicht möglich wäre, trifft wohl zu, gilt gleichermassen aber auch für allfällige Ferienbesuche in der Schweiz. Nicht glaubhaft gemacht wurde ferner, dass der Gesuchsteller angesichts der "haarsträubenden Vorwürfe" seitens der Gesuchstellerin, der Korruption in Brasilien und dem Einfluss der Familie der Gesuchstellerin fürchten müsste, bei der Einreise in einem brasilianischen Gefängnis zu landen (vgl. Urk. 24/18 Rz. 34; Urk. 30 Rz. 26; Urk. 35 Rz. 11). Es gibt keinerlei Hinweise, dass die Gesuchstellerin in Brasilien ein Verfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet hätte oder beabsichtigen würde, dies zu tun. Entsprechend gibt es keine Gründe, die gegen eine anfängliche Ausübung des Besuchsrechts in Brasilien sprechen würden. Auch angesichts des jungen Alters der Kinder ist davon abzusehen, diesen bereits jetzt vier Mal jährlich so lange Flüge zuzumuten. Mit der Vorinstanz sollten indes nach einem Jahr Besuche auch ausserhalb von Brasilien möglich sein. Die Gesuchstellerin hat einmal jährlich dafür besorgt zu sein, die Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts in die Schweiz zu bringen, sei es, indem sie selber mitfliegt, oder durch Nutzung eines Flugbegleitservices. Die Voraussetzungen für eine Strafandrohung für den Fall der Nichteinhaltung sind nicht gegeben (vgl. BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017, E. 6.1 und vorstehend E. III/B.2.3.2. ff.).
2.4.6. Gegenüber dem Antrag der Gesuchstellerin, die Besuche auf die Schulferien der G._____ anzupassen, zeigt sich der Gesuchsteller offen, wenn die Besu-
che in der Schweiz stattfinden sollten (Urk. 24/18 Rz. 62 und Rz. 64). Da es auch für den Gesuchsteller von Vorteil ist, wenn er seine Besuchswochen in die Schulferienzeit der Töchter legt, zumal er dann möglichst viel Zeit mit ihnen verbringen kann, erscheint diese Regelung jedoch auch bei Besuchen in Brasilien sachgerecht. Die Gesuchstellerin bemängelt ferner, dass die Vorankündigung der Besuche nur ein Monat im Voraus mittelfristig nicht angemessen sei und ihr eine frühzeitige Planung der eigenen Ferien verunmögliche. Den Parteien solle ein alternierendes Wahlrecht zukommen, sollten sie sich nicht über die Besuchszeiten einigen können (Urk. 24/1 Rz. 18). Gegen eine längerfristige Planung der Besuchstermine hat der Gesuchsteller nichts einzuwenden, indes hätten die Ferien der Gesuchstellerin mit den Kindern dem Ferienbesuchsrecht des Gesuchstellers nachzugehen. Sie habe die Situation geschaffen und müsse nun auch die Konsequenzen tragen (Urk. 24/18 Rz. 63 f.). Dem ist insofern zuzustimmen, als dass der Durchführung des Ferienbesuchsrechts des Gesuchstellers im Hinblick auf den Aufbau und Weiterbestand einer stabilen Vater-Kind-Beziehung aufgrund der aktuellen Situation eine enorm grosse Bedeutung zukommt und es diesbezügliche Streitigkeiten zu vermeiden gilt. Da die Gesuchstellerin nach wie vor keiner Arbeit nachgeht und auf ihrer Seite somit keine besonderen Planungsschwierigkeiten bestehen dürften, erscheint es ausreichend, wenn der Gesuchsteller künftig die Besuche so früh wie möglich, spätestens drei Monate im Voraus, anzukünden hat.
2.4.7. Nach dem Gesagten ist der Gesuchsteller für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt (jeweils unbegleitet) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
− bis Ende März 2023 für insgesamt vier Wochen während der Schulferien der G._____, maximal eine Woche am Stück, dabei die ersten zwei Besuchswochen täglich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Übernachtung in E._____, Brasilien, in der dritten Besuchswoche bis und mit drittem Besuchstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Übernachtung in E._____, Brasilien, und ab dem vierten Besuchstag von 9.00 Uhr bis zum letzten Besuchstag spätestens um 17.00 Uhr mit Übernachtung, in E._____, Brasilien, und in der vierten Besuchswoche mit Übernachtung in Brasilien.
− ab April 2023 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt vier Wochen pro Jahr während der Schulferien der G._____, maximal zwei Wochen am Stück, auch ausserhalb von Brasilien.
Soweit die Gesuchstellerin in zeitlicher Hinsicht eine unbeschränkte Anzahl Ferien beantragt, mithin auch bereit zu sein scheint, dem Gesuchsteller mehr als vier Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren (vgl. Urk. 24/1 S. 2), sind die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein weitergehender oder abweichender persönlicher Verkehr nach gegenseitiger Absprache und bei Einverständnis stets vorbehalten bleibt.
2.5. Nicht konkret beanstandet wurden die vorinstanzlich festgelegten täglichen Videoanrufe um 22.00 Uhr Schweizer Ortszeit (vgl. Urk. 2 Disp.-Ziff. 4.3), weshalb diese Regelung so zu belassen ist.
D. Prozesskostenvorschuss
1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– zu bezahlen. Sie ging davon aus, dass die Gesuchstellerin über keinerlei Einkommen oder eigenes Vermögen verfüge. Sie erhalte vom Gesuchsteller Fr. 6'000.– und dieser übernehme die vollen Wohn- und Krankenkassenkosten sowie Schulgebühren der Kinder. Gemäss Angabe der Gesuchstellerin reiche dies nicht aus, um ihren eigenen Bedarf sowie denjenigen der Kinder zu decken, weshalb sie die Unterstützung ihrer Eltern benötigt habe. Die freiwillige Unterstützung ihrer Eltern sei jedoch bei der Beurteilung ihrer Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Insgesamt habe sie somit keine finanzielle Möglichkeit, die Kosten zu begleichen. Demgegenüber stehe die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ausser Frage und werde auch von ihm selber nicht bestritten. Die zu erwartenden Gerichtskosten veranschlagte die Vorinstanz sodann in Anwendung von § 5, § 6 und § 11 AnwGebV auf Fr. 20'000.– (Urk. 2 S.
41 f.).
2. Der Gesuchsteller macht in erster Linie geltend, die Gesuchstellerin sei nicht prozessbedürftig. Es gehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht an, auf den bis anhin gelebten Lebensstandard abzustellen, sondern es sei derjenige Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteige, mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Die Gesuchstellerin habe zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass sie bedürftig sei. Die Vorinstanz habe hingegen völlig unkritisch einfach auf die unsubstantiierten Ausführungen der Gesuchstellerin abgestellt, wonach die Zahlungen des Gesuchstellers ungenügend seien (Urk. 1 Rz. 72 ff.; Urk. 24/18 Rz. 70 ff.).
3. Die Gesuchstellerin kritisiert demgegenüber, der ihr zugesprochene Prozesskostenvorschuss sei zu tief angesetzt worden. Sie verlangt berufungsweise die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Betrag von Fr. 45'000.– zzgl. MwSt. Der Vorinstanz hält sie vor, das mutmassliche Anwaltshonorar zu Unrecht gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung geschätzt zu haben und sich nicht mit der eingereichten Übersicht der bisher verrechneten Honorare auseinandergesetzt zu haben. Sodann habe sie gegen den Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 ZPO) verstossen, zumal der Gesuchsteller offensichtlich nicht der Auffassung gewesen sei, ein Aufwand von Fr. 77'000.–sei zu hoch, womit dieser Betrag als anerkannt zu gelten habe (Urk. 24/1 Rz. 25 ff.).
4.1. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Ehegatten setzt voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist – wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege – eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4.6.2014, E. 6 m.Hinw.). Entsprechend sind nach der Praxis der Kammer bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer LY160046 vom 5. Dezember 2017, IV./E. 3.2.3 m.Hinw.; so auch Weingart, Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 683). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt, richtet sich die anspruchsbegründende Bedürftigkeit nicht schlechthin nach dem bis anhin gelebten Lebensstandard. Das heisst indessen nicht, dass durch den Rückgriff auf die angemessene Lebensführung dem konkreten Einzelfall nicht Rechnung getragen werden könnte. Bei sehr guten finanziellen Verhältnissen braucht sich der ansprechende Ehegatte nicht auf den notwendigen Lebensbedarf in Gestalt des strikten Existenzminimums verweisen zu lassen. Als individueller Umstand kann auch berücksichtigt werden, dass zwischen den beiden Ehegatten ein grosses Vermögensgefälle besteht (zum Ganzen vgl. OGer ZH LY180041 vom 19. Dezember 2018, E. 2.3.2. f.; LE130018 vom 12. Juni 2013, E. 2.6.b; LQ090096 vom 4. Juni 2010, E. II./4.2 f.; Weingart, a.a.O., S. 685 ff.).
4.2. Der Gesuchsteller führte vor Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin müsse mit den Fr. 6'000.– lediglich die unter den Grundbetrag fallenden Auslagen bezahlen. Dies entspreche für sie und die beiden Kinder monatlich Fr. 2'150.–, womit ihr monatlich ein Überschuss von Fr. 3'850.– verbleibe, den sie zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens verwenden könne (Urk. 5/67 Rz. 110). Dem ist im Lichte des vorstehend Ausgeführten nicht zu folgen: Auch wenn nicht auf den gesamten dargelegten gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin mit den zwei Kindern von rund Fr. 20'000.– abgestellt werden kann (vgl. Urk. 24/1 Rz. 32 und Urk. 5/57 Rz. 125), ist in jedem Fall der erweiterte Bedarf (inkl. Steuern, Kommunikation, Autokosten) und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände bzw. in Anbetracht der vorliegend sehr guten finanziellen Verhältnisse auch ein gewisser Betrag für Ferien und Hobbies zuzugestehen. Im Übrigen wurde seitens des Gesuchstellers auch nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen, er hingegen über ein solches von mindestens Fr. 1.4 Millionen verfügt (Urk. 5/61 Rz. 70). Bereits vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, der Gesuchstellerin übermässige Einschränkungen aufzuerlegen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller bereits vor Vor-instanz angab, bei einem Umzug nach Brasilien nicht mehr bereit zu sein, die Fr. 6'000.– zu überweisen (Prot. I S. 56), und die Beträge in der Zwischenzeit unbestrittenermassen zunächst auf Fr. 1'850.– und danach (jedenfalls zeitweise) auf Fr. 925.– reduziert hat (vgl. Urk. 24/1 Rz. 4; Urk. 24/18 Rz. 12; Urk. 27 Rz. 29; Urk. 29/7-8; Urk. 35 Rz. 19). Es ist augenscheinlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um nebst dem erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder auch noch die zu erwartenden Prozesskosten (vgl. dazu sogleich) in zwei Jahren zu begleichen. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist somit einhergehend mit der Vor-instanz zu bestätigen.
4.3.1. Die Vorinstanz hat die Höhe der mutmasslichen Anwaltskosten in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (fortan AnwGebV) ermittelt (Urk. 2 S. 42). Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht zu beanstanden: Bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenvorschusses hat sich das Gericht grundsätzlich vom Zweck des Prozesskostenvorschusses leiten zu lassen, welcher darin besteht, der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel zu verschaffen respektive zu ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Es soll verhindert werden, dass die Partei aufgrund fehlender Mittel ihrer guten Rechte verlustig geht. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Als Massfigur kann dabei eine nach objektiven Kriterien sorgfältig und haushälterisch prozessierende Partei herangezogen werden und es kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die AnwGebV zustehen würde (vgl. OGer ZH LE180041 vom 27. Mai 2019, E. IV.3.3.). Der Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten beinhaltet demnach nicht eine volle Schadloshaltung des Unterhaltsberechtigten, sondern lediglich eine Sicherheit für die notwendigen Kosten zur Führung des Prozesses. Entsprechend kann auch unterbleiben, näher auf den eingereichten Honoraraufwand und die diesbezüglichen Vorbringen einzugehen. Eine Anerkennung eines bestimmten Aufwands durch den Gesuchsteller lässt sich sodann den angeführten Stellen nicht entnehmen. Vielmehr führte er aus, der geltend gemachte Aufwand der Gesuchstellerin sei sicher übermässig, doch selbst wenn von einem Aufwand von Fr. 77'000.– ausgegangen würde, wäre die Gesuchstellerin in der Lage, diesen (anhand seiner vorstehend erläuterten Rechnung) innert zwei Jahren abzubezahlen (vgl. Urk. 5/67 Rz. 112).
4.3.2. Die Vorinstanz bezifferte den Prozesskostenvorschuss auf Fr. 20'000.–. Hierzu führte sie aus, die bis jetzt aufgewendeten Fr. 47'180.30 für Einigungsverhandlung, die Klagebegründung sowie den Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen seien ungewöhnlich hoch. Die übliche Parteientschädigung in strittigen Scheidungsverfahren belaufe sich gemäss der §§ 5 und 6 AnwGebV in der Regel auf Fr. 6'000.– bis Fr. 16'000.–, wobei diverse Zuschläge die Gebühr bis auf das Doppelte anwachsen lassen könnten. Angesichts der komplexen Verhältnisse und des internationalen Sachverhalts sei von einem grösseren Aufwand als üblich auszugehen, nicht jedoch im beantragten Umfang (Urk. 2 S. 42). Gemäss § 2 AnwGebV ist nebst dem notwendigen Aufwand jedoch auch die Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung der Rechtsvertreterin zu berücksichtigen. Aufgrund der hochstrittigen Kinderbelange und insbesondere auch der Tragweite des Antrags auf Bewilligung des Umzugs mit den Kindern ins Ausland ist von einer hohen Verantwortung der Rechtsvertreterin auszugehen. Erhöhte Schwierigkeiten bestehen sodann insbesondere auf tatsächlicher Ebene, zumal das Verfahren, wie der bisherige Verfahrenslauf zeigt, hochstrittig geführt wird und internationale Bezüge aufweist. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Daneben stehen sowohl betreffend Unterhalt als auch Güterrecht nicht unerhebliche finanzielle Ansprüche der Gesuchstellerin im Raum, weshalb auch in rechtlicher Hinsicht von einer erhöhten Schwierigkeit auszugehen ist. Indes gibt es etwa keine Liegenschaften oder geschäftliche Verflechtungen, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung besonders komplex gestalten würden (vgl. Urk. 5/57 Rz. 139 ff.; Urk. 5/103 Rz. 163 ff.). Die Grundgebühr ist damit im obersten Drittel auf Fr. 14'000.– festzusetzen, womit der Aufwand für die Klagebegründung (Urk. 57) und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt sind bzw. sein werden. Zuschläge fallen bereits jetzt an für die Einigungsverhandlung (vgl. Prot. I S. 8 ff.), die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Prot. I S. 13 ff.) und die Eingaben betreffend die je beantragten vorsorglichen Massnahmen (Urk. 5/38 und Urk. 5/61). Ein zweiter Schriftenwechsel ist in Anbetracht des bisherigen Verfahrensverlaufs, wie auch die Vorinstanz festhielt, nicht auszuschliessen, womit weitere Zuschläge anfallen werden. Insgesamt erscheint es damit angebracht, den Pauschalzuschlag in Abweichung des Grundsatzes von § 11 Abs. 3 AnwGebV auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Es resultiert ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 34'000.–. Die Gesuchstellerin beantragt zusätzlich die Zusprechung von 7.7% Mehrwertsteuern. Aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes fallen indes auf Leistungen ab Dezember 2020 keine Mehrwertsteuern mehr an. Entsprechend erscheint es angemessen, den Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 35'000.– (inklusive MwSt.) zu bezahlen. Diesen hat er den Angaben der Gesuchstellerin zufolge im Betrag von Fr. 20'000.– bereits geleistet (Urk. 24/1 Rz. 37; vorinstanzlich festgesetzter Betrag ohne MwSt.), was vorzumerken ist.
4.4. Zur beantragten Anrechnung eines allfälligen Prozesskostenvorschusses akonto Güterrecht liess sich die Gesuchstellerin nicht explizit vernehmen (vgl. Urk. 20 Rz. 51; Urk. 27 Rz. 29 f.). Beim Prozesskostenvorschuss handelt es sich klarerweise um eine vorläufige Leistung, von deren (vollständigen) Rückerstattung nur in unbilligen Fällen (Art. 4 ZGB) abzusehen ist (vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3). Da es vorliegend um die Finanzierung der Verfahrenskosten des Scheidungsverfahrens der Parteien geht, in welchen unbestrittenermassen hohe güterrechtliche Ansprüche der Gesuchstellerin fällig werden, erscheint die Bevorschussung mit Anrechnungsvorbehalt angemessen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Doppelberufung vorliegt, eine Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– festzusetzen. Auch die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 795.– (vgl. Prot. II S. 15 und Urk. 15) gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO).
1.2. Nach Praxis der Kammer sind die Prozesskosten in den nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge haben (ZR 84 Nr. 41; Art. 107 lit. c ZPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Praxis abzuweichen. Da der ebenfalls im Streit liegende Prozesskostenvorschuss aufwandmässig vernachlässigbar ist, sind die Gerichtskosten den Parteien damit je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.
2.1. Im Berufungsverfahren ersucht die Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 10'000.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer; Urk. 24/1 S. 3). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin kann auf die vorstehenden Ausführungen zum erstinstanzlichen Prozesskostenvorschuss verwiesen werden (vgl. E. III/D.4.1.). Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ist unbestritten. Demzufolge hat die Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren einen Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag.
2.2. Auf die Gesuchstellerin entfallen im Berufungsverfahren Gerichtskosten von Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 397.50 Dolmetscherkosten. Hinzu kommen noch die eigenen Anwaltskosten. Angesichts von § 13 i.V.m. § 5, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV) erscheint der beantragte Prozesskostenbeitrag ohne Weiteres angemessen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Gesuchstellerin ist dieser jedoch ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 25. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2017, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
2. Der Gesuchstellerin wird der Aufenthaltsortwechsel für die beiden Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2017, nach E._____, Brasilien, für die Dauer des Scheidungsverfahrens bewilligt.
3. a) Der Gesuchsteller wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder, auf eigene Kosten, ab sofort (jeweils unbegleitet) wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
− bis Ende März 2023 für insgesamt vier Wochen während der Schulferien der G._____, maximal eine Woche am Stück, dabei die ersten zwei Besuchswochen täglich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Übernachtung in E._____, Brasilien, in der dritten Besuchswoche bis und mit drittem Besuchstag von 9.00 Uhr bis
17.00 Uhr ohne Übernachtung in E._____, Brasilien, und ab dem vierten Besuchstag von 9.00 Uhr bis zum letzten Besuchstag spätestens um 17.00 Uhr mit Übernachtung, in E._____, Brasilien, und in der vierten Besuchswoche mit Übernachtung in Brasilien.
− ab April 2023 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren insgesamt vier Wochen pro Jahr während der Schulferien der G._____, maximal zwei Wochen am Stück, auch ausserhalb von Brasilien.
Abgesehen von den ersten Besuchen hat der Gesuchsteller seine Besuche der Gesuchstellerin so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus anzukündigen.
Die Gesuchstellerin hat ab April 2023 einmal jährlich dafür besorgt zu sein, die Kinder für die Ausübung des Besuchsrechts dem Gesuchsteller in die Schweiz zu bringen.
b) Zudem wird der Gesuchsteller für die Dauer des Scheidungsverfahrens für berechtigt erklärt, ab sofort täglich um 22.00 Uhr Schweizer Zeit mit den Kindern per Videotelefonie zu kommunizieren.
c) Weitergehender oder abweichender persönlicher Verkehr nach gegenseitiger Absprache und bei Einverständnis bleibt vorbehalten.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 35'000.– akonto allfälliger güterrechtlicher Ansprüche zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller hiervon Fr. 20'000.– bereits geleistet hat.
5. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 8'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 795.– Kosten Dolmetscherin Fr. 8'795.– Total
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen, sind ihm aber von der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 1'102.50 zu ersetzen. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel versandt am: lm