LY210016
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
20. April 2022Deutsch51 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 20...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss und Urteil vom 20. April 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 8. April 2021 (FE190402-L)
Rechtsbegehren:
des Beklagten und Berufungsklägers betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/39, Urk. 6/98):
1. Das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2010 sei unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen (mit Domizil bei der Klägerin).
2. Betreuungsregelung: C._____ wird vom Beklagten nach folgender Regelung betreut: - an jedem ungeraden Wochenende jeweils ab Freitag Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn; - an jedem Donnerstagabend ab Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn; - Ferienbetreuung: die Hälfte der Ferien von C._____ (zweiwöchige Ferien: eine Woche / dreiwöchige Ferien: eineinhalb Wochen / vierwöchige Ferien: zwei Wochen etc.), jeweils von Samstag 1200 Uhr bis Samstag 1200 Uhr; Die Parteien sind sich darüber einig, dass während der Ferienwochen beim Betreuenden anfallende Betreuungstage oder Wochenenden in den Ferienwochen aufgehen (Beispiel: Beginnt eine Ferienwoche des Beklagten an einem seiner Betreuungswochenenden, so beginnt sie am Freitag nach Schulschluss von C._____; endet eine Ferienwoche an einem Betreuungswochenende, so endet sie am Montagmorgen Schulbeginn. Enthält eine Ferienwoche einen Betreuungsabend, so gilt dieser, ebenso wie enthaltene Betreuungswochenendtage als mit den Ferien abgehalten). Feiertagsbetreuungsregelung: Die Parteien regeln die Ausgestaltung der Feiertagsbetreuung miteinander und vereinbaren so den Bedürfnissen des Kindes und ihrer Möglichkeiten entsprechende Lösungen. Sollten die Parteien sich nicht einigen können, so gelten die nachfolgenden Regelungen: Betreuung durch den Vater: - in Jahren mit ungerader Jahreszahl Ostern (Karfreitag bis und mit Ostermontag) und Silvester (31. Dezember bis 2. Januar); - in Jahren mit gerader Jahreszahl Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten ab 1800 Uhr bis und mit Pfingstmontag) und Weihnachten (24. bis 26. Dezember). In der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ durch die Klägerin betreut.
Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen unter Beachtung des Kindeswohls nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab und berücksichtigen dabei die beruflichen Abwesenheitspflichten des Beklagten. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin. Ist eine Partei - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage, die Betreuung gemäss der hier vereinbarten Regelung selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Kindes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an die andere Partei ist möglich; diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Übernimmt sie die Betreuung, so entsteht dadurch kein Anspruch auf Gegenleistung (weder finanziell noch in Betreuungszeiten).
3. Der Beklagte sei ab Datum Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (31. Mai 2019) zu verpflichten, der Klägerin für die gemeinsame Tochter C._____ einen angemessenen, gerichtsüblich zu indexierenden, monatlichen Bar- und Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus und zwar jeweils auf den 1. eines jeden Monats. Provisorischer Antrag: Fr. 3'000.00 pro Monat. Dem Beklagten sei nach Vorliegen des Beweisergebnisses Gelegenheit einzuräumen, diesen Antrag betragsmässig zu konkretisieren.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich einen angemessenen, gerichtsüblich zu indexierenden monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus und zwar jeweils auf den 1. eines jeden Monats. Provisorischer Antrag: Fr. 1'000.00 pro Monat. Dem Beklagten sei nach Vorliegen des Beweisergebnisses Gelegenheit einzuräumen, diesen Antrag betragsmässig zu konkretisieren.
5. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, sämtliche für den eingeklagten Zeitraum bereits an oder für die Klägerin geleisteten Zahlungen an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 3 und 4 vorstehend anzurechnen.
6. Sämtliche weiteren Anträge der Klägerin (prozessualer oder materieller Art) seien abzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Klägerin.
der Klägerin und Berufungsbeklagten betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/42, 6/61 und Prot. I S. 19):
1. Sämtliche Anträge des Beklagten mit Ausnahme der Anträge Ziffer 2 betreffend Feiertagsregelung (Ostern / Silvester und Pfingsten / Weihnachten) seien abzuweisen.
2. Die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2010, sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter / Klägerin zu stellen.
3. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu besuchen / betreuen: - An jedem ungeraden Wochenende jeweils ab Freitag Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr - 5 Wochen Ferien pro Jahr, jeweils von und bis Samstag 12:00 Uhr, wovon die ersten drei Wochen der Sommerferien, eine Woche Skiferien im Februar und die erste Woche der Frühlingsferien stehen dem Beklagten zu.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Klägerin für die Tochter C._____ folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 5'500 Barunterhalt - CHF 11'150 Betreuungsunterhalt zahlbar rückwirkend ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, unter Anrechnung der bereits bezahlten Geldbeträge, sowie zahlbar inskünftig je monatlich im Voraus. Vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen seien vom Vater zusätzlich zu beziehen und der Klägerin zu überweisen.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Beklagten persönlich rückwirkend ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7'050 zu bezahlen, unter Anrechnung der seit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage bereits geleisteten Beiträge, zahlbar inskünftig je monatlich im Voraus.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die anwaltliche Vertretung einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 8'000 zu bezahlen.
7. Der Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft über sein aktuelles Vermögen und seine aktuellen Einkünfte zu erteilen, insbesondere sei [er] zu verpflichten, folgende Urkunden zu edieren: - Arbeitsvertrag - Boni-Reglement der D._____ AG - Kaderanstellungsbedingungen - Mitarbeiterbeteiligungsplan
- Mitarbeiteroptionsplan - Generalversammlungsbeschlüsse über die Verwendung des Reingewinns in den Jahren 2018-2020 - Buchhaltung der D._____ AG 2018-2020, insbesondere mit Bezug auf Lohnkonti, Bonikonti, Kontokorrent, Privatbezüge und Aktionärsdarlehen
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten.
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 8. April 2021: (Urk. 6/105 S. 44 ff. = Urk. 2 S. 44 ff.)
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 25. Februar 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Die Prozessparteien beantragen übereinstimmend, dass die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm.2010, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt wird, mit alleiniger Obhut bei der Mutter (mit Hauptwohnsitz bei der Mutter).
2. Der Vater ist berechtigt die Tochter auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu nehmen und das Besuchsrecht an folgenden Tagen auszuüben:
a. Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen (Schulbeginn). b. Jeden Donnerstag ab Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn. c. Falls eine der zwei Parteien verhindert ist oder die Reihenfolge des Besuchsrechts ändern will, braucht es dazu das Einverständnis des anderen Elternteils. d. Falls Hilfe, wie z.B. Babysitter organisiert werden muss oder eine organisatorische Änderung (Flugumbuchung) vorgenommen werden muss, sind die Kosten von dem Elternteil zu übernehmen, welcher das Wochenende mit C._____ verbringen sollte.
3. Der Vater ist berechtigt, Ferien und Feiertage mit der Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu verbringen:
a. Die Parteien haben sich darauf geeignet, dass die gemeinsame Tochter C._____ jeweils die Hälfte der Ferien (nach Tagen berechnet) bei der Mutter und die andere Hälfte beim Vater verbringt. b. Die Parteien verständigen sich selbst darüber, bei wem die Tochter die erste Hälfte der Ferien und bei wem die zweite Hälfte der Ferien verbringt. Gelingt keine Einigung über diesen Punkt, verbringt die Tochter die erste Hälfte beim Vater.
c. Bezüglich der Weihnachtsferien wird vereinbart, dass die Tochter in geraden Jahren die Weihnachtstage (erste Ferienwoche) beim Vater verbringt, in ungeraden Jahren bei der Mutter. d. Bei einer ungeraden Anzahl an Ferientagen wird die Tochter am Mittag nach der ersten Hälfte übergeben, bei einer geraden Anzahl an Ferientagen am Abend vor Ablauf der ersten Hälfte der Ferientage. e. In die Berechnung werden nur die Tage pro Ferienblock berücksichtigt und der letzte Schultag und erste Schultag nach den Ferien werden nicht mitgezählt. f. Übergaben zu Beginn und am Ende der Ferien finden am ersten Ferientag am Vormittag resp. am letzten Ferientag am Nachmittag statt. g. Kann ein Elternteil die Betreuung nicht wie vereinbart persönlich wahrnehmen, verpflichtet er sich, den anderen Elternteil zuerst anzufragen, ob dieser die Betreuung des Kindes übernehmen kann. Kann der andere Elternteil die Betreuung des Kindes nicht übernehmen, hat der betreuende Elternteil für eine geeignete Betreuung des Kindes, auf eigene Kosten, besorgt zu sein. h. In der übrigen Zeit wird das Kind C._____ von der Mutter betreut. i. Beide Elternteile sind grundsätzlich berechtigt, uneingeschränkt mit der Tochter zu reisen. Der verreisende Elternteil informiert den anderen Elternteil über das Reiseziel. Der andere Elternteil kann Einsprache erheben, wenn aufgrund der Reisehinweise des EDA nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tochter auf der Reise Gefahren ausgesetzt werden könnte, die aus der politischen oder gesundheitlichen Lage an der Reisedestination resultieren. Die Gefahr muss das allgemein Übliche übersteigen.
4. Den Geburtstag verbringt C._____ in geraden Jahren beim Vater, in ungeraden Jahren bei der Mutter.
5. Die Eheleute beantragen, dass das Bezirksgericht Zürich aufgrund dieser Vereinbarung auf eine Kinderanhörung verzichtet.
6. Bei schriftlicher Einigung der Eheleute können die Besuchszeiten einvernehmlich schriftlich abgeändert werden."
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen (soweit diese vom Beklagten bezogen werden resp. bezogen worden sind), zu bezahlen:
− CHF 12'310.– ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 12'634.– ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 12'822.– ab 1. April 2020 bis 31. August 2020 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt)
− CHF 12'982.– ab 1. September 2020 bis 31. Oktober 2020 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 13'046.– ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 13'041.– ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2021 (davon CHF 6'003.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 11'109.– ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 (davon CHF 3'588.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 11'138.– ab 1. Januar 2022 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (davon CHF 3'588.– als Betreuungsunterhalt).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7'050.– zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte der Klägerin für sie persönlich sowie für C._____ im Zeitraum 1. Juni 2019 bis und mit 17. März 2021 bereits Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 193'910.– geleistet hat, welche an die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind.
5. Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
6. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
7. [Mitteilungssatz]
8. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage]
Berufungsanträge:
des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung FE190402 der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2021 sei hinsichtlich Dispositivziffer 2 und 3 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin ab 1. Juni 2019 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und Erziehung der Tochter C._____ Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'000.00, zuzüglich Familienzulagen (soweit diese vom Beklagten bezogen werden, resp. bezogen worden sind), zu bezahlen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. April 2010 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2010 (Urk. 6/2). Am 3. Juni 2019 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig (Urk. 6/1). Während des vorinstanzlichen Verfahrens stellten beide Parteien Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/39 und 6/42). Für dessen weiteren Verlauf ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 6 f. = Urk. 6/105 S. 6 f.). Am 8. April 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Am 19. April 2021 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) rechtzeitig (Urk. 6/108/2) Berufung, wobei er die oben aufgeführten Anträge und in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellte (Urk. 1 S. f.). Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde einerseits der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit zu äussern, sowie andererseits dem Beklagten Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 5). Nach Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 7) sowie der Stellungnahme der Klägerin vom 3. Mai 2021 (Urk. 8) wurde der Berufung gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Monate bis und mit April 2021 erteilt; im Mehrumfang wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 9).
3. Auf Gesuch des Beklagten vom 31. Mai 2021 (Urk. 10), mit welchem sich die Klägerin gleichentags einverstanden erklärt hatte (Urk. 12/25), wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2021 das Berufungsverfahren bis zum 31. August 2021 zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche antragsgemäss sistiert (Urk. 13). Mit Schreiben vom 30. August 2021 (Urk. 14), 4. September 2021 (Urk. 15) und 6. September 2021 (Urk. 17) teilten die Parteien mit, dass keine Einigung gefunden werden konnte und das Berufungsverfahren fortzusetzen sei.
4. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 stellte der Beklagte ein weiteres Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge (Urk. 19). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde das Gesuch abgewiesen und der Klägerin Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 22). Die Verfügung wurde nicht entgegengenommen, gilt aber aufgrund von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 22. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 24). In der Folge ging keine Berufungsantwort ein. Die weiteren Eingaben des Beklagten vom 3. Dezember 2021 (Urk. 27), vom 10. Dezember 2021 (Urk. 31) sowie vom 26. Januar 2022 (Urk. 34) wurden samt Beilagen der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Zustellung der Eingabe vom 26. Januar 2022 erfolgte mittels Verfügung vom 27. Januar 2022, wobei den Parteien mitgeteilt wurde, dass das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 37). Die Eingabe der Klägerin vom 11. April 2022 (Urk. 39 und 40) ist daher nicht mehr zu berücksichtigen (s. Erw. II.3).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-109).
Erwägungen
II.
1. Gegenstand der vorliegenden Berufung ist die Höhe der vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Tochter C._____ und die Klägerin persönlich gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 2). Die übrigen Dispositivziffern wurden nicht angefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
1. Gegenstand der vorliegenden Berufung ist die Höhe der vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an die Tochter C._____ und die Klägerin persönlich gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 2). Die übrigen Dispositivziffern wurden nicht angefochten. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III
413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September
2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3.; BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel – bis zur Urteilsberatung (BGE 142 III 413 E. 2.2.4-2.2.5; BGE 143 III 42 E. 5.1) – unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Es besteht jedoch auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 140 I
285 E. 6.3.1; BGer 5A_743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2); sie gilt aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbesondere im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 4.5.1; BGE 138 III 374 E.4.3.1 und BGE 141 III 569 E. 2.3.3).
III.
1. Vorinstanzlicher Entscheid
Nachdem die Parteien am 25. Februar 2020 eine (Teil-)Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht geschlossen hatten, oblag es der Vorinstanz, den Kinder- und Ehegattenunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens gerichtlich festzulegen (Urk. 2 S. 9 ff.). Diesbezüglich führte sie zusammengefasst aus, dass aufgrund der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung anzuwenden sei. Der Klägerin sei ab 1. September 2021 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.– pro Monat für ein 50% Pensum anzurechnen (Urk. 2 S. 16 ff.). Beim Beklagten sei über den gesamten relevanten Zeitraum und auch für die Zukunft von einem monatlichen Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 40'000.– auszugehen, welches sich aus Fr. 10'000.– Erwerbseinkommen und Fr. 30'000.– Einkommen aus regelmässigen Aktienverkäufen zusammensetze (Urk. 2 S. 16). Das monatliche Einkommen von C._____ belaufe sich bis und mit Oktober 2020 auf Fr. 220.– und ab November 2020 auf Fr. 200.– (je Kinderzulagen; Urk. 2 S. 28). Das Vermögen der Parteien sei nicht unterhaltsrelevant (Urk. 2 S. 29). Auf Basis dieser Einkommen sowie der für jede Partei separat ermittelten Bedarfszahlen berechnete die Vorinstanz die in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 festgehaltenen Unterhaltsbeiträge für insgesamt acht verschiedene Phasen, wobei sie den Ehegattenunterhaltsbeitrag aufgrund der Dispositionsmaxime plafonierte (Urk. 2 S. 39 ff.). Sodann hielt sie fest, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 17. März 2021 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr 193'910.– geleistet habe, welche an die aufgelaufenen Unterhaltsschulden anzurechnen seien (Urk. 2 S. 43).
2. Vorbringen des Beklagten
Der Beklagte macht berufungsweise zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie (a) ihm rückwirkend ab 2016 den Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien der D._____ AG (D._____ AG) als Einkommen sowie, (b) ihm Vermögensverzehr zwischen 2015 und bis Mitte 2021 vollumfänglich als Einkommen angerechnet habe, obwohl ein Grossteil davon für Darlehensrückzahlungen und die Gewährung eines dringenden notwendigen Betriebskredites für die illiquide D._____ AG gebraucht worden sei, (c) den Kinderunterhalt für die Tochter C._____ aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen nicht angemessen "gedeckelt" habe (Urk. 1 S. 9 f.). Angefochten wird somit die Höhe respektive die Berechnung des Einkommens des Beklagten sowie die effektive Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge.
3. Erwerbseinkommen des Beklagten
3.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das Einkommen des Beklagten in einem ersten Schritt fest, dass dieser in der Zeit von Juni 2019 bis Oktober 2020 ein Einkommen von netto Fr. 10'000.– für seine Arbeitstätigkeit bei der D._____ AG erzielt habe. Seit seiner fristlosen Kündigung auf Ende Oktober 2020 beziehe der Beklagte jedoch kein Einkommen mehr (Urk. 2 S. 21). Trotzdem sei ihm, auch aufgrund seiner Anerkennung (vgl. Urk. 6/69 S. 7; Urk. 6/98 S. 8), dieses Einkommen von netto Fr. 10'000.– hypothetisch für die Dauer des Scheidungsverfahrens anzurechnen. Dies sei ihm ohne Weiteres zuzumuten und werde von ihm auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 2 S. 23).
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es sich beim Darlehen, welches der Beklagte seit seiner Kündigung von der E._____ AG erhalte (total EUR 136'000.–, zahlbar in acht Raten à EUR 17'000.– vom 26. November 2020 bis 30. Juni 2021; vgl. Urk. 6/97/64), trotz diverser Unklarheiten um ein reguläres Darlehen handle, welches der Beklagte zurückzubezahlen habe. Es sei daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da von einem Unterhaltsverpflichteten nicht verlangt werden könne, dass er sich zwecks Leistung von Unterhaltsbeiträgen bzw. Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards weiter verschulde (Urk. 2 S. 21 ff. und 23 ff.).
Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte mit den von ihm eingereichten Unterlagen und Ausführungen glaubhaft gemacht habe, dass er von der D._____ AG keine weiteren Zahlungen wie Boni, Dividenden, etc. erhalte beziehungsweise erhalten habe, welche ihm als weiteres Einkommen hätten angerechnet werden können. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin seien unsubstantiiert und würden sich nicht mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandersetzen (Urk. 2 S. 24).
3.2 Der Beklagte rügt die Anrechnung des effektiven und ab November 2020 hypothetischen Einkommens von monatlich Fr. 10'000.– in seiner Berufung ausdrücklich nicht (vgl. Urk. 1 S. 15), weshalb grundsätzlich auch im Berufungsverfahren von diesem Einkommen ausgegangen werden könnte. Für den Zeitraum
vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2020 ist dieses Einkommen aufgrund der Lohnabrechnungen, Lohnausweisen und des Lohnkontos des Beklagten bei der D._____ AG denn auch ausgewiesen (Urk. 6/70/28+29, 6/75/53+54 und 6/99/1). Betreffend den Zeitraum ab November 2020 gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 selber ausführte, dass er zurzeit monatlich Fr. 17'000.– verdiene, ohne weitergehende Erklärungen hierzu zu liefern (Urk. 19 S. 4). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen März bis September 2021 sowie dem Kontoauszug vom 1. Januar 2021 bis 5. Oktober 2021 wird ersichtlich, dass der Beklagte bei der E1._____ AG angestellt ist und seit März 2021 das vorgenannte Nettoeinkommen effektiv bezieht (Urk. 21/2+3). Dieser neue Verdienst aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist deshalb anstelle des hypothetischen Einkommens ab März 2021 zu berücksichtigen.
In welchem Zusammenhang das Darlehen der E._____ AG und die Lohnzahlungen der E1._____ AG stehen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Darlehen sind nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass der Beklagte dieses Geld zurückzuzahlen haben wird. Es ist daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Des Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, die Erwägungen der Vorinstanz zu allfälligen weiteren Zahlungen der D._____ AG in Form von Boni etc. von Amtes wegen in Frage zu stellen (vgl. Erw. II.2 f.). Solche Zahlungen sind aus den im Recht liegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
3.3 Zusammenfassend ist dem Beklagten bis und mit Februar 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'000.– (ab November 2020 hypothetisch) und ab März 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 17'000.–, je aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, anzurechnen.
4. Einkommen des Beklagten aus Vermögensverzehr
4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das Einkommen des Beklagten und mit Verweis auf OGer ZH LY170058 vom 3. Mai 2018 fest, dass Gelder aus Aktienverkäufen als für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung
stehende Einnahmen berücksichtigt werden können. So sei nicht glaubhaft, dass die Parteien ihren Lebensstandard während der Ehe lediglich mit einem Jahreseinkommen von Fr. 116'225.– bestritten hätten. Die Einschätzungsentscheide der Jahre 2012 (Urk. 6/62/5; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 276'345.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 464'748.–), 2013 (Urk. 6/62/6; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 510'966.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 607'503.–) und 2015 (Urk. 6/62/7; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 378'151.– bzw. Total der Einkünfte Fr. 539'380.–) sowie die Steuererklärung 2010 (Urk. 6/70/43; Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb: Fr. 407'001.– bzw. Total der Einkünfte: Fr. 845'625.–) wiesen ein deutlich höheres Einkommen des Beklagten aus. Aufgrund dieser Unterlagen und da keine Sparquote behauptet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Parteien bereits während gelebter Ehe gemeinsam über ein Einkommen von bis zu Fr. 50'000.– pro Monat verfügen konnten und dieses auch für den Lebensunterhalt verbraucht hätten (Urk. 2 S. 24 f.). Nachdem das damalige Einkommen weggefallen sei respektive sich verringert habe, habe der Beklagte begonnen, Aktien der D._____ AG, deren Mitbegründer er sei, zu verkaufen und diverse Darlehen aufzunehmen. Diese Aktienverkäufe und Darlehen habe der Beklagte selbst mit über Fr. 2'000'000.– innert vier Jahren beziffert, folglich rund Fr. 40'000.– pro Monat. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte gewillt gewesen sei, seine Aktien der D._____ AG zu verkaufen, um seinen eigenen ehelichen Lebensstandard sowie teilweise jenen der Klägerin und der Tochter C._____ aufrecht zu erhalten (Urk. 2 S. 25 f.). Entgegen den Behauptungen des Beklagten scheine die Annahme gerechtfertigt, dass dieser die Aktienverkäufe nicht in erster Linie aufgrund eines finanziellen Engpasses oder gar aus finanzieller Not getätigt habe. Vielmehr scheine es offensichtlich, dass der Beklagte – wohl nicht zuletzt aus Steueroptimierungsgründen – quasi ein regelmässiges Einkommen aus den besagten Aktienverkäufen generiert habe respektive nach wie vor generiere. In diesem Sinne seien die Erträge aus den Aktienverkäufen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen und damit für die Dauer des Scheidungsverfahrens als für die Deckung des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung stehende Einnahmen zu behandeln. Das Gericht werde dabei auf einen Durchschnittswert für den Zeitraum von anfangs 2016 bis März 2021 abstellen (Urk. 2 S. 26). Insgesamt habe der Beklagte seit Anfang 2016 bis Mitte März 2021 einen Betrag von total Fr. 1'874'900.– durch den Verkauf von Aktien der D._____ AG erzielt (Urk. 2 S. 26 ff.). Dies ergebe einen monatlichen Betrag von Fr. 30'000.–, der ihm als weiteres Nettoeinkommen anzurechnen sei (Urk. 2 S. 28).
4.2 Der Beklagte rügt generell die Anrechnung der Vermögenserträge aus den Aktienverkäufen der D._____ AG als Einkommen. Es sei der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Obergerichts Zürich aus verschiedenen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Erstens könne die Zumutbarkeit von Vermögensverzehr zur Leistung von Unterhalt nur in Ausnahmesituationen zulässig sein. Zweitens habe der Beklagte die aus den Aktienverkäufen generierten Erträge in der Vergangenheit nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet, sondern zur dringend notwendigen Schuldentilgung und zur Aufrechterhaltung der Liquidität seiner Arbeitgeberin, der D._____ AG, mittels Darlehensgewährung im Betrag von Fr. 500'000.–. Drittens hätten sich die Parteien, im Gegensatz zu denjenigen im vorinstanzlich genannten Entscheid, nicht in gegenseitiger Abrede darauf geeinigt, den Lebensunterhalt aus Aktienverkäufen zu bestreiten. Vielmehr hätten sich die Parteien im Jahr 2015 getrennt und der Verkauf der Aktien sei erst nach der Trennung erfolgt. Viertens handle es sich bei den aus Aktienverkäufen erzielten Erträgen um Eigengut (vgl. Urk. 6/19/3). Fünftens sei der Beklagte im Gegensatz zu den im aufgeführten Entscheid vorkommenden Parteien massiv überschuldet (Urk. 1 S. 10 f.).
Der Beklagte führt weiter aus, dass es unzutreffend sei, dass er in der Vergangenheit wohl nicht zuletzt aus Steueroptimierungsgründen quasi ein regelmässiges Einkommen aus den besagten Aktienverkäufen generiert habe und dieses nach wie vor generiere. Es sei belegt, dass er erst nach der Trennung im Jahr 2016 angefangen habe, Aktien der D._____ AG zu verkaufen. Während dem ehelichen Zusammenleben habe er den Unterhalt der Familie ausschliesslich aus selbständigem Arbeitserwerb respektive Mietertrag aus seinen Liegenschaften bestritten. Hierzu verweise er auf die Steuerunterlagen der Jahre 2012 bis 2019 (vgl. Urk. 4/2 und 4/9-15). Die Tatsache, dass er erst ab 2016 Vermögenswerte veräussert habe, belege, dass er spätestens ab 2016 wesentlich weniger verdient habe, als die Klägerin behauptet. Er habe sich die hohen Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht mehr leisten können und Vermögensverzehr betreiben müssen, wozu er nicht verpflichtet werden könne. Der Einkommenseinbruch sei wohl auch ein Grund für die Trennung (Urk. 1 S. 11 f.).
4.3 Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ehelichen, nachehelichen oder Kindesunterhalt geht (BGE 147 III 393 E. 6.1.1 m.w.H.). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat (BGE 147 III 393 E. 6.1.2 m.w.H.). Klassischerweise gilt ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (BGE 147 III 393 E. 6.1.5 m.w.H.). Die weiteren Beurteilungskriterien sind (naturgemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Einfluss einerseits auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezogen werden (BGE 147 III 393 E. 6.1.6 m.w.H.). Zum anderen sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein. Allenfalls darf auch einmalig auf das Vermögen gegriffen werden, namentlich um damit in der Vergangenheit angefallene, aber unbezahlt gebliebene Unterhaltsbeiträge auszugleichen. Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen. Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs (BGE 147 III 393 E. 6.1.7). Somit liegt die Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hinsicht im Ermessen des urteilenden Gerichts (BGE 147 III 393 E. 6.1.8 m.w.H.).
4.4 Indem die Vorinstanz den über rund fünf Jahre durchschnittlich erzielten Verkaufserlös der Aktien der D._____ AG dem Beklagten als Einkommen anrechnete, behandelte sie diesen Erlös als Vermögensverzehr zur Deckung von Unterhaltsverpflichtungen. Es handelte sich dabei nicht um einen Ertrag aus Arbeit oder Vermögen, verringerte sich das Vermögen doch gerade durch dessen Verwendung zur Deckung der Unterhaltsverpflichtungen. Die Vorinstanz setzte sich nicht mit der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Anrechnung des Vermögensverzehrs als Einkommen auseinander. Vielmehr begründete sie die Anrechnung des Aktienverkaufserlöses als Einkommen einzig damit, dass die Parteien vor der Trennung einen hohen Lebensstandard gehabt hätten und dass der Beklagte ab 2016 diese Aktienverkäufe zur Generierung von Einkommen und zur Aufrechterhaltung des hohen Lebensstandards effektiv getätigt habe. Dabei berechnete sie den zumutbaren Vermögensverzehr nicht auf Basis des effektiv vorhandenen Vermögens des Beklagten zum Zeitpunkt der Unterhaltsverpflichtung, sondern stellte lapidar den Aktienverkaufserlös, der über einen bestimmten Zeitraum generiert wurde, einem regelmässigen Ertrag aus Arbeit oder Vermögen gleich (vgl. Urk. 2 S. 26 ff.). Dies führte dazu, dass sich gemäss vorinstanzlicher Berechnung das für die Unterhaltsberechnung relevante monatliche Einkommen des Beklagten zu drei Vierteln aus Vermögensverzehr (Fr. 30'000.– / Monat; Urk. 2 S. 28) und lediglich zu einem Drittel aus Ertrag aus Arbeit (Fr. 10'000.– / Monat; Urk. 2 S. 21) zusammensetzte. Das Vorgehen der Vorinstanz wird vom Beklagten zu Recht gerügt, ist im Grundsatz doch nur ausnahmsweise und nach einer konkreten Einzelfallabwägung auf die Substanz des Vermögens zu greifen, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Die Vorinstanz ging jedoch weder auf die aktuelle Grösse des Vermögens noch die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs im Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren ein. So lässt sie die zentrale Frage offen, aus dem Verzehr welcher Vermögenswerte der Beklagte für die gesamte unbestimmte Dauer des Verfahrens ein Einkommen von Fr. 30'000.– pro Monat für die Deckung von Unterhaltsbeiträgen erzielen soll? Die Rüge des Beklagten erweist sich somit als begründet und es ist zu prüfen, ob und wenn, in welchem Rahmen ihm ein Vermögensverzehr zur Leistung seiner Unterhaltsverpflichtungen zugemutet werden kann. Dabei ist insbesondere die Vermögenssituation ab Einleitung des Scheidungsverfahrens im Juni 2019 massgeblich.
4.5 Der Beklagte führte bereits vor Vorinstanz aus, dass er über praktisch kein Vermögen mehr verfüge und in Finanzierungsschwierigkeiten stecke. Die finanzielle Situation der D._____ AG (welche er 2013 gegründet habe und bei welcher er heute nur noch Minderheitsaktionär sei; vgl. Urk. 15) sei mehr als angespannt, weshalb der Wert seiner Aktien von den Banken als nicht kreditwürdig eingestuft würden. Zudem schreibe die D._____ AG seit Jahren Verluste in Millionenhöhe (Urk. 6/18 S. 5 f.; Urk. 6/68 S. 10 ff.; Urk. 6/69 S. 6 ff.; Urk. 15). Im Jahr 2019 habe der Verlust der D._____ AG Fr. 7.027 Mio. und im Jahr 2020 Fr. 3.548 Mio. betragen (Urk. 17 S. 2). Er könne deshalb keine weiteren Aktien der D._____ AG verkaufen (Urk. 19 S. 7). Der D._____ AG drohe die Insolvenz und deren Aktien seien wertlos (Urk. 27 S. 2 und Urk. 31). Er habe die Aktienverkäufe seit 2016 getätigt, um Schulden zurückzubezahlen sowie zur Gewährung eines dringend notwendigen Betriebskredites an die D._____ AG (Urk. 1 S. 15).
Die effektive Höhe des Vermögens des Beklagten seit Einleitung des Scheidungsverfahrens lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen, da einerseits nur beschränkt aussagekräftige Belege für die zahlreichen (unübersichtlichen) Vermögenspositionen vorliegen und andererseits der Verkehrswert der nicht börsenkotierten Aktien der D._____ AG nicht aus den Steuererklärungen ersichtlich ist. Mit Blick auf das Gesamtvermögen des Beklagten ist festzuhalten, dass gemäss (eingereichter, aber nicht rechtskräftiger) Steuererklärung 2018 das steuerbare Vermögen des Beklagten per 31. Dezember 2018 Fr. 116'155.– betrug (bewegliches Vermögen: Fr. 2'839'407.–; Liegenschaften: Fr. 3'432'395.–; Schulden: Fr. 6'209'647.–; Urk. 4/15). Gemäss (eingereichter, aber nicht rechtskräftiger) Steuererklärung 2019 betrug das steuerbare Vermögen des Beklagten sodann per 31. Dezember 2019 minus Fr. 2'160'861.– (bewegliches Vermögen: Fr. 2'062'304.–; Liegenschaften: Fr. 700'000.–; Schulden: Fr. 4'923'165.–; Urk. 21/9). Aktuellere Unterlagen zum Gesamtvermögen des Beklagten finden sich keine im Recht. Die Kontoauszüge der BNP Paribas und der Barclays Bank PLC Monaco sind diesbezüglich zwar wenig aussagekräftig, zeigen aber zumindest, dass auf diesen Konti kein unterhaltsrelevantes Vermögen vorhanden ist (Urk. 20/7+8).
Auch der effektive Wert der Aktien der D._____ AG lässt sich aus den vorhanden Unterlagen nur beschränkt ableiten. So besass der Beklagte gemäss Wertschriftenverzeichnis 2018 per 31. Dezember 2018 7410 Aktien der D._____ AG zu einem Steuerwert von total Fr. 741'000.– (Urk. 4/15). Gemäss Wertschriftenverzeichnis 2019 besass der Beklagte per 31. Dezember 2019 noch 7243 Aktien der D._____ AG zu einem Steuerwert von Fr. 0.– (Urk. 21/9). Per 6. Oktober 2021 besass der Beklagte noch 3'242 Aktien der D._____ AG zu einem Nominalwert von Fr. 324'200.– (Urk. 21/10). Die einzelnen Aktienverkäufe lassen sich dem Aktienbuch der D._____ AG entnehmen (Urk. 4/8). Weder der Steuer- noch der Nominalwert sagt jedoch etwas über den effektiven Wert der Aktien aus, führte der Beklagte vor Vorinstanz doch aus, dass er durch den Verkauf von 2900 D._____ AG Aktien zwischen Juni 2020 und März 2021 einen Erlös von Fr. 650'000.– erzielt habe (Prot. I S. 28 ff.). Aufgrund des Revisionsberichts der D._____ AG inklusive Jahresrechnung 2020 vom 28. Mai 2021 (Urk. 18), des Aktionärsbriefs der D._____ AG (Urk. 29/26) sowie der Bewertung der Wertpapiere durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 12. April 2021 (Urk. 32) konnte der Beklagte sodann glaubhaft darlegen, dass ein gewinnbringender Verkauf weiterer Aktien aufgrund der prekären finanziellen Situation der D._____ AG derzeit nicht möglich ist.
Was die finanziellen Verhältnisse der Parteien während des Zusammenlebens betrifft, so ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass diese sehr gut waren. Die Parteien heirateten 2010 (Urk. 6/2) und trennten sich 2015 (Urk. 6/1 S. 6, Urk. 1 S. 11). Gemäss Steuererklärung 2010 wies der Beklagte einen Nettolohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 470'001.– sowie Vermögenserträge von insgesamt Fr. 375'624.– aus, während das Reinvermögen Fr. 1'701'811.– betrug (Urk. 6/70/43). Auch aus den rechtskräftigen Einschätzungsentscheiden der Jahre 2012 bis 2015 ist ersichtlich, dass der Beklagte in diesen Jahren ausserordentlich gut verdiente (zwischen Fr. 275'000.– und Fr. 510'000.– pro Jahr) und dass er Ende 2015 ein Vermögen von rund Fr. 731'000.– auswies (Urk. 4/9-12).
4.6 Aufgrund der Ausführungen des Beklagten und den vorhandenen Unterlagen erscheint es auf den ersten Blick zumindest als fraglich, ob dieser bei Einleitung des Scheidungsverfahrens überhaupt noch über Vermögen verfügte, welches für den Verzehr zur Deckung von Unterhaltsbeiträgen in Frage kommen würde. Der vom Beklagten geltend gemachte Erlös von Fr. 650'000.– aus dem Verkauf der Aktien der D._____ AG seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens zeigt jedoch, dass diese Aktien einen höheren Wert hatten, als in den Steuererklärungen angegeben. Diese Fr. 650'000.– standen dem Beklagten zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Verhandlung im März 2021 grundsätzlich als verzehrbares Vermögen zur Verfügung. Auch wenn der Beklagte in der Berufungsschrift geltend macht, diese Aktienverkäufe einzig zur Rückzahlung von privaten Darlehen getätigt zu haben (Urk. 1 S. 13 f.), kommt er selber zum Schluss, dass er durch den Verkauf der Aktien der D._____ AG seit dem 16. April 2016 mehr Erlös erzielt habe, als dass er an Darlehen zurückgezahlt habe (Differenz: Fr. 418'138.51; Urk. 1 S. 15). Es ist somit davon auszugehen, dass auch der Erlös von Fr. 650'000.– nicht vollständig für die Tilgung von Schulden aufgebraucht wurde. Es rechtfertigt sich daher, beim Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens von einem grundsätzlich zur Deckung von Unterhaltsverpflichtungen verzehrbaren Vermögen von Fr. 650'000.– auszugehen. Andere Vermögenswerte, welche für den Verzehr in Frage kommen würden, sind hingegen nicht ersichtlich.
Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Dies liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 147 III 393 E. 6.1.8 m.w.H.). Da auch die Dauer des zumutbaren Vermögensverzehrs zu berücksichtigen ist, ist zunächst diese festzulegen. Vorliegend ist dem Beklagten die Anrechnung eines den Bedarfsverhältnissen angemessenen Vermögensverzehrs zur Deckung der Unterhaltsverpflichtungen bis maximal Ende Februar 2021 zuzumuten. So konnte er – wie oben ausgeführt – glaubhaft machen, dass er ab diesem Zeitpunkt aufgrund der finanziellen Lage der D._____ AG keine Aktien mehr veräussern konnte. Des Weiteren trat er per März 2022 seine neue Stelle bei der E1._____ AG mit dem höheren Lohn an. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, kann mit diesem Einkommen der familienrechtliche Bedarf gedeckt werden (s. Erw. III.6.1). Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten einen Vermögensverzehr zu Deckung der Unterhaltsbeiträge für einen beschränkten Zeitraum von 21 Monaten (Juni 2019 bis März 2021) zuzumuten. Ab März 2022 lässt seine Vermögenssituation jedoch keinen weiteren Verzehr mehr zu.
Was die effektive Höhe des verzehrbaren Vermögens betrifft, ist zunächst mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien während des Zusammenlebens festzuhalten, dass selbst wenn damals grosszügig Vermögen zur Deckung der Lebenshaltungskosten verzehrt wurde – wie von der Klägerin vor Vorinstanz behauptet (Urk. 6/61 S. 3; Prot. I S. 23) –, dies die heutigen Vermögensverhältnisse nicht mehr im selben Rahmen zulassen. Nur weil damals viel Geld für die Aufrechterhaltung des hohen Lebensstandards verwendet wurde, können nicht die gesamten dem Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Verfügung gestandenen Fr. 650'000.– zur Deckung des Unterhalts beansprucht werden, besteht gemäss Rechtsprechung eben gerade kein vorbehaltloser Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards (BGer 5A_170/2016 vom 1. September 2016, E. 4.3.5; 5A_372/2015 vom 29. September 2015, E. 2.1.2, in: FamPra.ch 2016 S. 261; je mit Hinweisen). So ist auch zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Parteien seit Beginn der Ehe dem Güterstand der Gütertrennung unterliegen und sämtliche Vermögenswerte des Beklagten seinem Eigengut angehören (vgl. Urk. 6/19/3). Dies, sowie der Umstand, dass der Beklagte mit dem Verkauf der Aktien insbesondere Privatdarlehen zurückzahlen musste, sprechen dafür, dass nur ein Teil der Fr. 650'000.– für die Deckung von Unterhaltsbeiträgen verzehrt werden kann.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, der Dauer des Vermögensverzehrs sowie mit Blick auf den familienrechtlichen Bedarf der Parteien (s. Erw. III.5.3) rechtfertigt es sich, dem Beklagten einen Vermögensverzehr zur Deckung von Unterhaltsbeiträgen von 25 % des ihm bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Verfügung gestandenen Vermögens von Fr. 650'000.–, mithin Fr. 162'500.–, zuzumuten. Entsprechend sind beim Beklagten bei der Berechnung des Unterhalts in der Periode von Juni 2019 bis und mit Februar 2021 zusätzlich zu seinem Grundeinkommen finanzielle Mittel von rund Fr. 7'740.– pro Monat (Fr. 162'500.– / 21 Monate) zu berücksichtigen.
4.7 Zusammenfassend ist beim Beklagten von Juni 2019 bis und mit Februar 2021 von einem monatlichen Nettoeinkommen von total Fr. 17'740.– (Fr. 10'000.– [Arbeitserwerb; ab November 2020 hypothetisch] + Fr. 7'740.– [Vermögensverzehr]) und ab März 2021 von Fr. 17'000.– (Arbeitserwerb) auszugehen.
5. Bedarf
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass auch bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode, wie sie die Vorinstanz gewählt hat (Urk. 2 S. 14 ff.) und von welcher nur in besonderen Situationen abzuweichen ist (BGE 147 III 265 E. 6.1), bei der Ermittlung des Einkommens der unterhaltsverpflichteten Partei ein Vermögensverzehr zumutbar ist (BGE 147 III 265 E. 7.1). Da vorliegend keine besondere Situation vorliegt, welche eine andere Methode rechtfertigen würde, ist der Vorinstanz zu Folgen und die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass mangels entsprechender Rügen und da wo keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind (vgl. Erw. II.2 f.), grundsätzlich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Bedarfszahlen der Parteien und C._____ (Urk. 2 S. 29 ff.) verwiesen werden kann.
5.2 Ausgangspunkt der Bedarfsrechnung stellen grundsätzlich die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 dar (Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Vorinstanz setzte die Parteien jedoch nicht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern rechnete ihnen "aufgrund der überdurchschnittlichen Einkommenssituation" das familienrechtliche Existenzminimum an (Urk. 2 S. 29). Auch wenn diese Begründung mit Blick auf das Einkommen des Beklagten aus Arbeitserwerb nicht zutrifft, rechtfertigt sich aufgrund der unbestrittenermassen während des Zusammenlebens grosszügigen finanziellen Verhältnisse der Parteien und des (beschränkt) zumutbaren Vermögensverzehrs beim unterhaltsverpflichteten Beklagten, den Parteien nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Wo möglich, sind somit die von der Vorinstanz angerechneten Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2).
5.3 Der Bedarf der Parteien setzt sich wie folgt zusammen:
Klägerin C._____ Beklagter
Fr. 400.– 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 1'200.– (ab Aug. 2020)
Fr. 4'380.– 2) Wohnkosten, inkl. Ne-Fr. 4'174.– Fr. 1'391.– Fr. 3'440.– benkosten (ab März 2020)
3) Krankenkasse Fr. 300.– Fr. 100.– Fr. 502.– (KVG/VVG)
4) Kommunikation Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 150.–
5) Radio-/TV-Gebühren Fr. 29.– – Fr. 29.–
6) Hausratversicherung Fr. 30.– – Fr. 30.–
Fr. 0.– 7) Fahrkosten – Fr. 150.– Fr. 85.– (ab Sept. 2021) 8) auswärtige Verpflegung Fr. 0.– – Fr. 180.–
9) Schulkosten – Fr. 0.– –
10) Gesundheitskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 80.–
Fr. 3'000.– 11) Kinderunterhalt – – Fr. 0.– F._____ (ab Aug. 2020)
Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– 12) Steuerkosten Fr. 700.– Fr. 300.– Fr. 600.– (ab April 2020) (ab April 2020) (ab März 2021)
Fr. 9'701.– Fr. 6'033.– (bis Ende März 2020) (bis Ende März Fr. 1'891.– 2020) (bis Ende März 2020) Fr. 8'761.– (ab April 2020 bis Fr. 6'733.– Ende mm.2020) (ab April 2020 Fr. 2'191.– Total (ab April 2020 bis bis Ende Fr. 5'761.– August 2021) Ende mm.2020) (ab mm.2020 bis Ende Februar Fr. 6'818.– Fr. 2'391.– 2021) (ab September (ab mm.2020) 2021) Fr. 6'361.– (ab März 2021)
1) Die von der Vorinstanz bei der Klägerin und C._____ berücksichtigten Grundbeträge sind zu übernehmen (vgl. Urk. 2 S. 30; Richtlinien Ziff. I). Mit Blick auf die verschiedenen Unterhaltsphasen rechtfertigt es sich, bei C._____ bereits ab August 2020 (anstatt September 2020) den höheren Grundbetrag von Fr. 600.– zu berücksichtigten (s. Erw. III.6.1)
Der Beklagte wohnte zu Beginn des Scheidungsverfahrens alleine und seit einem nicht bekannten Zeitpunkt zusammen mit seinem vorehelichen Sohn F._____, geboren am tt.mm.2002. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2021 aus, dass F._____ "seit Längerem" bei ihm lebe (vgl. Urk. 98 S. 6). Mangels genaueren Angaben des Beklagten rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass der Einzug von F._____ erst nach seiner Volljährigkeit und damit nach dem tt.mm.2020 erfolgte. Der Beklagte muss für den volljährigen und sich in Ausbildung befindenden Sohn keine Erziehungsaufgaben übernehmen, weshalb weder der entsprechende höhere Grundbetrag noch ein Kindergrundbetrag zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite stellt das Zusammenleben aber auch keine kostensenkende Wohngemeinschaft dar. Dem Beklagten ist deshalb über den gesamten Zeitraum der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– anzurechnen (Richtlinien Ziff. I).
2) Die von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Wohnkosten der Parteien sind sehr hoch und es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob diese mit Blick auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse noch angemessen sind (vgl. Urk. 2 S. 30 f.; Richtlinien Ziff. II). Mangels entsprechender Rügen und da sie vor Vorinstanz glaubhaft gemacht wurden (Urk. 6/61 S. 5 i.V.m. Urk. 98 S. 8 f.; Urk. 6/19/10; Urk. 6/97/67), sind sie im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen jedoch zu berücksichtigen.
3-6) Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die Krankenkasse (inkl. Zusatzversicherung), Kommunikation, Radio-/TV-Gebühren und Hausratsversicherung wurden nicht gerügt und sind grundsätzlich zu übernehmen (vgl. Urk. 2 S. 31 f.; Richtlinien Ziff. II).
Einzig zu ergänzen ist eine Hausratsversicherungspauschale von Fr. 30.– im Bedarf der Klägerin, welche beim familienrechtlichen Existenzminimum bei beiden Ehegatten gleichmässig zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).
7-8) Die berufsbedingten Kosten des Beklagten sind an die neuen Verhältnisse anzupassen. Aufgrund der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab März 2021 rechtfertigt es sich, ihm die vorinstanzlich berücksichtigten Fahr- und Verpflegungskosten von Fr. 150.– respektive Fr. 180.– pro Monat in sämtlichen Berechnungsphasen anzurechnen (vgl. Urk. 2 S. 32 f.; Richtlinien Ziff. II). So wird ihm während seiner verhältnismässig kurzen Erwerbslosigkeit von November 2020 bis März 2021 denn auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet.
Die bei der Klägerin berücksichtigten berufsbedingten Kosten wurden weder gerügt noch bedürfen sie Weiterungen, weshalb die vorinstanzlichen Zahlen zu übernehmen sind (vgl. Urk. 2 S. 32; Richtlinien Ziff. II).
9-10) Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Schul- und Gesundheitskosten wurden weder gerügt noch bedürfen sie Weiterungen, weshalb die berücksichtigten Positionen zu übernehmen sind (vgl. Urk. 2 S. 33; Richtlinien Ziff. II).
11) Im Vergleich zu den vorinstanzlichen Erwägungen nur teilweise zu berücksichtigen sind die beim Beklagten anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem vorehelichen Sohn F._____, geboren am tt.mm.2002 (Urk. 2 S. 33 f.). F._____ wurde am tt.mm.2020 volljährig und lebt "seit Längerem" mit dem Beklagten zusammen (Urk. 6/98 S. 6). Entsprechend ist dem Beklagten bis und mit mm.2020 Fr. 3'000.– als Unterhalt an den damals minderjährigen Sohn F._____ anzurechnen. Der den Ansprüchen zugrunde liegende Unterhaltsvertrag liegt im Recht (Urk. 6/19/11). Für die Zeit ab der Volljährigkeit wurden vom Beklagten jedoch keinerlei Unterlagen eingereicht, welche Zahlungen ("Sackgeld"; Urk. 6/98 S. 6) an F._____ belegen würden. Da gemäss Rechtsprechung der Volljährigenunterhalt dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und dem (nach-) ehelichen Unterhalt nach geht (BGE 147 III
265 E. 7.3) und da im Vergleich zur Vorinstanz von anderen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, besteht keine Grundlage für die Berücksichtigung unbelegter Zahlungen an F._____ zu Lasten von C._____ und der Klägerin.
12) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehören die Steuern grundsätzlich zum familienrechtlichen Existenzminimum und sind auf die Eltern und Kinder aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3). Insbesondere aufgrund der hohen Wohnkosten der Parteien ist deren monatliche Gesamtbedarf im Vergleich zum neu zu berücksichtigenden Gesamteinkommen sehr gross. So verbleibt mit Blick auf die Berechnung des Unterhalts bis zum Wohnungswechsel des Beklagten nur ein knapper Überschuss (s. Erw. III.6.1). Es rechtfertigt sich daher, bis zu diesem Zeitpunkt von der Anrechnung der Steuern im Bedarf abzusehen. Die entsprechenden Kosten haben die Parteien aus ihrem Überschuss zu bezahlen.
Ab dem Wohnungswechsel des Beklagten sind – ausgehend von einem mutmasslichen Nettoeinkommen der Klägerin bestehend aus dem vom Be-
klagten zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhalt von rund Fr. 120'000.– pro Jahr (Fr. 10'000.– * 12 Monate; <https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch>) – bei der Klägerin und C._____ Steuerkosten von monatlich Fr. 1'000.– zu berücksichtigen, und zwar Fr. 700.– bei der Klägerin und Fr. 300.– bei C._____. Die Steuerkosten sind in diesem Umfang der Klägerin lediglich im Bedarf und nicht in den Lebenshaltungskosten anzurechnen, da durch den Betreuungsunterhalt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard ermöglicht werden soll (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 letzter Absatz). Bei den Lebenshaltungskosten der Klägerin rechtfertigen sich ab dem Wohnungswechsel des Beklagten praxisgemässe Steuerkosten von Fr. 100.– pro Monat.
Bis zu seinem Stellenantritt bei der E1._____ AG sind beim Kläger keine Steuerkosten zu berücksichtigen, da er nach Abzug der mutmasslich zu leistenden Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 10'000.– von seinem Einkommen aus Arbeitserwerb über kein steuerbares Einkommen verfügt. Sodann hat der Beklagte während dieser Zeit aufgrund der von ihm in der Steuererklärung ausgewiesenen Schulden auch keine Vermögenssteuer zu leisten. Ab März 2021 sind – ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 204'000.– (Fr. 17'000.– * 12 Monate) und abzüglich der mutmasslich zu leistenden Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 120'000.– (<https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch>) – beim Beklagten Steuerkosten von monatlich Fr. 600.– zu berücksichtigen.
5.4 Weitere Bedarfspositionen sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 2 S. 39), im familienrechtlichen Bedarf nicht zu berücksichtigen und aus dem Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.3).
5.5 Die Lebenshaltungskosten der Klägerin, das heisst der ihr oben berechnete Bedarf mit Berücksichtigung einer Steuerpauschale von Fr. 100.– anstelle der effektiven Steuern, betragen bis März 2020 Fr. 6'033.–, von April 2020 bis August 2021 Fr. 6'133.– und ab September 2021 Fr. 6'218.–.
6. Berechnung der Unterhaltsbeiträge
6.1 Basierend auf den sich verändernden Einkommens- und Bedarfszahlen sind verschiedene Phasen zu bilden, für welche die Unterhaltsbeiträge einzeln zu berechnen sind. Mangels entsprechender Rügen und offensichtlicher Mängel (vgl. Erw. II.2 f.) sind die von der Vorinstanz festgelegten (hypothetischen) Einkommen der Klägerin (vgl. Urk. 2 S. 16 ff.) und von C._____ (vgl. Urk. 2 S. 28) sowie die Überschussverteilung grundsätzlich zu übernehmen. Bei der noch nicht 12jährigen C._____ rechtfertigt es sich, ihr über die gesamte Dauer ein Einkommen von Fr. 200.– anzurechnen. Somit ergeben sich die nachfolgenden Phasen mit dem jeweiligen Gesamteinkommen, Gesamtbedarf und Überschuss:
Phase 1: Phase 2: Phase 3: Phase 4: Phase 5:
Juni 2019 April 2020 mm.2020 März 2021 ab bis Ende bis Ende bis Ende bis Ende Sept. 2021 März 2020 mm.2020 Feb. 2021 Aug. 2021
Grund für ab Einleitung des ab dem Woh- ab der Voll- ab der neuen Stelle ab Anrechden Beginn Scheidungsverfahrens nungswechsel des jährigkeit von des Beklagten / nung des hyder Phase: Beklagten F._____ / ab dem Ende des zu- pothetischen dem 10. Le- mutbaren Vermö- Einkommens bensjahr von gensverzehrs bei der Kläge-C._____ rin Einkommen Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: der Partei- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.– en: C._____: C._____: C._____: C._____: C._____: Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Fr. 17'740.– Fr. 17'740.– Fr. 17'740.– Fr. 17'000.– Fr. 17'000.– Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamteinkommen: einkommen: einkommen: einkommen: einkommen: Fr. 17'940.– Fr. 17'940.– Fr. 17'940.– Fr. 17'200.– Fr. 19'700.– Bedarf der Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Klägerin: Parteien: Fr. 6'033.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'818.– C._____: C._____: C._____: C._____: C._____: Fr. 1'891.– Fr. 2'191.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Beklagter: Fr. 9'701.– Fr. 8'761.– Fr. 5'761.– Fr. 6'361.– Fr. 6'361.– Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamt- Gesamtbedarf: bedarf: bedarf: bedarf: bedarf: Fr. 17'625.– Fr. 17'685.– Fr. 14'885.– Fr. 15'485.– Fr. 15'570.– Überschuss: Fr. 315.– Fr. 255.– Fr. 3'055.– Fr. 1'715.– Fr. 4'130.–
6.2 Zum Barbedarf von C._____ ist – der Vorinstanz folgend einer Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" entsprechend (vgl. Urk. 2 S. 41) – ein Anteil von 20% des Überschusses hinzuzurechnen, womit sich der Barunterhaltsbeitrag wie folgt berechnet:
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5
Barbedarf Fr. 1'891.– Fr. 2'191.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.– Fr. 2'391.–
Überschussanteil (20%) Fr. 63.– Fr. 51.– Fr. 611.– Fr. 343.– Fr. 826.–
./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 200.–
Barunterhalt (gerundet) Fr. 1'750.– Fr. 2'040.– Fr. 2'800.– Fr. 2'535.– Fr. 3'020.–
6.3 Durch die persönliche Betreuung von C._____ ist die Klägerin in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt und kann mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, weshalb Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dieser berechnet sich wie folgt:
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5
Lebenshaltungskosten der Fr. 6'033.– Fr. 6'133.– Fr. 6'133.– Fr. 6'133.– Fr. 6'218.– Klägerin
./. Einkommen der Klägerin Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.–
Betreuungsunterhalt Fr. 6'030.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 3'720.– (gerundet)
6.4 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 7'780.– in Phase 1 (davon Fr. 6'030.– Betreuungsunterhalt), Fr. 8'170.– in Phase 2 (davon Fr. 6'130.– Betreuungsunterhalt), Fr. 8'930.– in Phase 3 (davon Fr. 6'130.– Betreuungsunterhalt), Fr. 8'665.– in Phase 4 (davon Fr. 6'130.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 6'740.– in Phase 5 (davon Fr. 3'720.– Betreuungsunterhalt), je zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Familienzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin zahlbar.
6.5 Mit Blick auf die Rüge des Beklagten, die Kinderunterhaltsbeiträge seien aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu begrenzen (Urk. 1 S. 16), ist festzuhalten, dass sich der C._____ zustehende Überschuss in einer den finanziellen Verhältnissen der Familie angemessenen Höhe bewegt. Mit dem Überschuss können regelmässige Ausgaben, die nicht im familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt worden sind (z.B. Hobbykosten; s. Erw. III.5.4), bezahlt werden. Eine weitere Beschränkung rechtfertigt sich nicht.
6.6 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich wie folgt:
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5
Bedarf der Klägerin Fr. 6'033.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'733.– Fr. 6'818.–
Überschussanteil (40%) Fr. 126.– Fr. 102.– Fr. 1'222.– Fr. 686.– Fr. 1'652.–
./. Einkommen der Klägerin Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'500.–
./. Betreuungsunterhalt Fr. 6'030.– Fr. 6'130.– Fr. 6'130.– Fr. 6130.– Fr. 3'720.–
Ehegattenunterhalt Fr. 130.– Fr. 710.– Fr. 1'830.– Fr. 1'290.– Fr. 2'250.– (gerundet)
6.7 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 130.– in Phase 1, Fr. 710.– in Phase 2, Fr. 1'830.– in Phase 3, Fr. 1'290.– in Phase 4 und Fr. 2'250.– in Phase 5 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
IV.
Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 6). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.
V.
1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer als angemessen.
2. Umstritten waren im vorliegenden Verfahren die Höhe der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Diesbezüglich sprach die Vorinstanz Unterhaltsleistungen – bei einer mutmasslichen Dauer des strittigen Scheidungsverfahrens von vier Jahren ab Einleitung – von insgesamt Fr. 916'748.– zu. Mit der Berufung beantragte der Beklagte die Verringerung der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 192'000.–. Im Ergebnis werden Ehegattenunterhaltsbeiträge für die mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens von insgesamt Fr. 438'460.– festgesetzt. Somit obsiegt der Beklagte zu rund 65%. Es rechtfertig sich, der Klägerin 65% der Gerichtskosten, mithin Fr. 3'900.–, und dem Beklagten 35% der Gerichtskosten, mithin Fr. 2'100.–, aufzuerlegen. Sodann ist die Klägerin ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zzgl. 7.7. % Mehrwertsteuer, mithin total Fr. 1'615.50, zu bezahlen.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 8. April 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder-, und Ausbildungszulagen) in folgendem Umfang zu bezahlen:
- Phase 1: Fr. 7'780.– rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis 31. März 2020 (davon Fr. 6'030.– Betreuungsunterhalt)
- Phase 2: Fr. 8'170.– rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2020 bis tt.mm.2020 (davon Fr. 6'130.– Betreuungsunterhalt)
- Phase 3: Fr. 8'930.– rückwirkend für die Zeit ab tt.mm.2020 bis 28. Februar 2021 (davon Fr. Fr. 6'130.– Betreuungsunterhalt)
- Phase 4: Fr. 8'665.– rückwirkend für die Zeit ab 1. März 2021 bis 31. August 2021 (davon Fr. Fr. 6'130.– Betreuungsunterhalt)
- Phase 5: Fr. 6'740.– (teilweise) rückwirkend für die Zeit ab 1. September 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (davon Fr. Fr. 3'720.– Betreuungsunterhalt).
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in folgendem Umfang zu bezahlen:
- Phase 1: Fr. 130.– rückwirkend für die Zeit ab 1. Juni 2019 bis 31. März 2020
- Phase 2: Fr. 710.– rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2020 bis tt.mm.2020
- Phase 3: Fr. 1'830.– rückwirkend für die Zeit ab tt.mm.2020 bis 28. Februar 2021
- Phase 4: Fr. 1'290.– rückwirkend für die Zeit ab 1. März 2021 bis 31. August 2021
- Phase 5: Fr. 2'250.– (teilweise) rückwirkend für die Zeit ab 1. September 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.
3. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn:
- Klägerin: Fr. 0.– bis 31. August 2021 Fr. 2'500.– ab 1. September 2021 (50% Arbeitspensum; hypothetisch) - Beklagter: Fr. 10'000.– bis 28. Februar 2021 (100% Arbeitspensum, ab 1. November 2020 hypothetisch) Fr. 17'000.– ab 1. März 2021 (100% Arbeitspensum)
- C._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen)
Vermögen: - Klägerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Beklagter: Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens: Fr. 650'000.– (monatlicher Vermögensverzehr von Fr. 7'740.– von Juni 2019 bis März 2021 berücksichtigt) Per 1. März 2021: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - C._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 65% und dem Beklagten zu 35% auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'900.– zu ersetzen.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 724'274.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
versandt am: jo