LY210017
Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)
15. Juli 2022Deutsch32 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 15. Juli 2022 in Sachen A....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY210017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Urteil vom 15. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. April 2021 (FE100157-I)
Rechtsbegehren:
des Beklagten (Urk. 5/590 S. 2): " […]
4. Es sei die mit Entscheid vom 22. Juni 2018 angeordnete Grundbuchsperre per sofort und vollumfänglich aufzuheben.
5. Es sei sofort die Abnahme der Beweise gemäss Beweisabnahmebeschluss des Bezirksgerichts Uster vom 27. Oktober 2016 vorzunehmen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Klägerin."
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. April 2021: (Urk. 5/636 S. 7 = Urk. 2 S. 7)
1. Der Antrag des Beklagten vom 9. November 2020, es sei die mit Entscheid vom 22. Juni 2018 angeordnete Grundbuchsperre per sofort und vollumfänglich aufzuheben, wird abgewiesen.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
3. [Mitteilung]
4. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 16. April 2021, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (Verfahrensnummer FE100157) aufzuheben und das Gesuch des Beklagten/Berufungsklägers vom 9. November 2020 sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Es seien die zuständigen Grundbuchämter anzuweisen, die vom Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, angeordneten Verfügungsbeschränkungen betreffend folgender Liegenschaften umgehend aufzuheben und die entsprechenden Anmerkungen zu löschen:
Grundbuchamt C._____ … [Adresse], Grundbuch Blatt (GB) 1, Kataster 2 Grundbuchamt D._____ … [Adresse], Grundbuch Blatt 3, Kataster 4 … [Adresse], Grundbuch Blatt 5, Kataster 6 … [Adresse], Grundbuch Blatt 7, Kataster Nr. 8 … [Adresse], Grundbuch Blatt 9, Kataster Nr. 10 … [Adresse], Grundbuch Blatt 11, Kataster 12 … [Adresse], Grundbuch Blatt 13, Kataster 14 … [Adresse], Grundbuch Blatt 15, Kataster 16 … [Adresse], GB 17, Kataster 18 … [Adresse], Grundbuch Blatt 19, Kataster 20 Grundbuchamt E._____ … [Adresse], Grundbuch Blatt 21, Kataster 22
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien heirateten am tt. August 1996. Der Ehe entsprang der mittlerweile volljährige Sohn F._____ (geb. tt. November 1996). Zwischen den Parteien ist seit dem 25. Juni 2010 ein Scheidungsverfahren hängig, wobei sie mittlerweile geschieden sind und nur noch über die Nebenfolgen zu entscheiden ist (Urk. 5/480 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurde dem Beklagten bzw. Berufungskläger (fortan Beklagter) superprovisorisch untersagt, über diverse, in seinem Alleineigentum stehende, im Grundbuch C._____, D._____ und E._____ eingetragene Liegenschaften ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) zu verfügen, insbesondere Eigentum zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte einzuräumen sowie darüber entsprechend Verpflichtungsgeschäfte abzuschliessen. Zudem wurden die entsprechenden Grundbuchämter hinsichtlich der jeweiligen Liegenschaften angewiesen, die Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB im Grundbuch einzutragen (Urk. 5/348 S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 bestätigte die Vorinstanz die einstweilige Verfügung vom 19. Oktober 2017.
Sie untersagte dem Beklagten weiterhin – bis zum Erlass einer gegenteiligen Anordnung – über die erwähnten Liegenschaften ohne Zustimmung der Klägerin zu verfügen, insbesondere Eigentum zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte einzuräumen sowie darüber entsprechend Verpflichtungsgeschäfte abzuschliessen, und verfügte hinsichtlich der jeweiligen Liegenschaften die Aufrechterhaltung der angeordneten Anmerkungen der Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB im Grundbuch (Urk. 5/447 S. 20 f.). Die hiergegen vom Beklagten erhobene Berufung wies die Kammer am 11. Februar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 18 in Geschäfts-Nr. LY180031-O).
2. Mit Eingabe vom 9. November 2020 beantragte der Beklagte vor Vorinstanz, die mit Entscheid vom 22. Juni 2018 angeordnete Grundbuchsperre sei per sofort und vollumfänglich aufzuheben. Zudem ersuchte er um die sofortige Abnahme der Beweise gemäss Beweisabnahmebeschluss des Bezirksgerichts Uster vom 27. Oktober 2016 (Urk. 5/590 S. 2). Die Vorinstanz wies den Antrag um Aufhebung der Grundbuchsperre mit Verfügung vom 16. April 2021 ab (Urk. 2 = Urk. 5/636). Darüber hinaus erwog sie, es könne für den Fall, dass der Beklagte beantrage, es sei sofort die Abnahme der Beweise gemäss Beweisabnahmeschluss vom 27. Oktober 2016 vorzunehmen, auf die Ausführungen in der Verfügung vom 27. Februar 2020 verwiesen werden, wonach die Beweisauflageverfügung noch nicht ergangen sei und es sich bei der Verfügung vom 27. Oktober 2016 nicht um den Beweisabnahmeschluss handle (Urk. 2 S. 6).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 29. April 2021 fristgerecht Berufung und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 1 S. 2). Der mit Verfügung vom 11. Mai 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 7). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. Juli 2021 Frist zur Berufungsantwort eingeräumt (Urk. 8). Die Berufungsantwort ging fristgerecht ein und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 9. August 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 – 10). Daraufhin folgten weitere Eingaben – durch den Beklagten am 23. August 2021, 5. Oktober 2021 sowie 30. Dezember 2021, durch die Klägerin am 16. September 2021 und 26. Januar 2022. Sämtliche Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11, Urk. 13; Urk. 15; Urk. 17; Urk. 18; Urk. 19 und Urk. 21).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden soweit nötig beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
Erwägungen
II.
1.
Das Berufungsverfahren richtet sich nach der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber stand und steht das erstinstanzliche Verfahren noch unter der Herrschaft des zürcherischen Prozessrechts.
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, können dennoch Ergänzungen in einer Berufungsreplik gemacht werden, soweit Einwände der Gegenseite in der Berufungsantwort dies erfordern. Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen (BGer 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014, E. 3.2.2).
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, können dennoch Ergänzungen in einer Berufungsreplik gemacht werden, soweit Einwände der Gegenseite in der Berufungsantwort dies erfordern. Eine Berufungsreplik kann aber nicht dazu dienen, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen (BGer 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014, E. 3.2.2).
3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.H.). Die Noven (auch die echten) müssen ohne Verzug, d. h. möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. ihrer Entdeckung der Berufungsinstanz unterbreitet werden.
III.
1. Den oben zitierten Antrag um Aufhebung der angeordneten Verfügungsbeschränkungen begründete der Beklagte vor Vorinstanz damit, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin nun erschöpft sei. Seit Ergehen der Kanzleisperre seien Aktenberge ins Verfahren gekommen, die alle zeigen würden, dass faktisch kein güterrechtlicher Anspruch der Klägerin bestehe. Eine Gefährdung des von ihr behaupteten güterrechtlichen Anspruchs habe er immer verneint, und heute verneine er einen solchen erst recht. Es könne somit auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tangiert sein. Die Massnahme sei im Lichte der zwischenzeitlich zusammengetragenen Aktenberge unverhältnismässig und deshalb aufzuheben. Es bestehe kein taugliches gesetzeskonformes Fundament, um die Sperre aufrechtzuhalten (Urk. 5/590 S. 14 Rz. 65 f.). Wo keine potentiell zu sichernde Forderung bestehe, habe eine Grundbuchsperre nichts zu suchen (Urk. 5/590 S. 16 Rz. 73). Er habe schon früher darauf hingewiesen, dass auch die Akten des Strafverfahrens (GN A-1/2015/10004123) keine anderen Nachweise erbringen würden. Im aktuell laufenden Strafverfahren lägen Akten, die auch die Steuererklärungen seiner Mutter umfassten. Am 25. September 2020 habe er erstmals die Möglichkeit gehabt, den Aktenstand einzusehen. Die Steuererklärungen, die als Noven zu gelten hätten, würden zeigen, dass die Einkünfte aus den Liegenschaften, die mit der Sperre belegt seien, allesamt korrekt deklariert und versteuert seien. Sie würden Folgendes aufzeigen: (a) Im Jahr 2009 habe die Steuererklärung seiner Mutter Darlehensbeträge zu seinen Gunsten festgehalten. Die Darlehen sei im Jahr 2010 zurückbezahlt worden. (b) Seine Mutter versteuere alle – auch die mit der Grundbuchsperre beschlagenen – Liegenschaften. Sie bezahle die Schuldzinsen auf den bestehenden Hypotheken. (c) Insbesondere die Steuererklärungen 2009 und 2017 zeigten, dass seine Mutter in diesen die Steuerwerte von O._____-Policen deklariert habe. In diesen drei Punkten sei restlose Klarheit gegeben. Die Belege zeigten genau das, was er seit Jahren zum Besten gebe (Urk. 5/590 S. 14 f. Rz. 67 ff.). Zudem machte der Beklagte geltend, die Grundbuchsperre beschlage Liegenschaften, die kein Sicherungssubstrat darstellten, weil seine Mutter sie dem Wert nach kontrolliere, während er nur nacktes Eigentum daran halte. Die vorliegende Grundbuchsperre sei nicht gesetzeskonform, weil sie eingerichtet sei, um etwas nicht Existentes zu schützen, und weil sie etwas mit einer Sperre belege, das nicht als Sicherungssubstrat tauge (Urk. 5/590 S. 15 f. Rz. 71 ff.).
2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte keine veränderten Verhältnisse geltend mache, die an den Erwägungen in der Verfügung vom 22. Juni 2018 etwas zu verändern vermöchten. Insbesondere leite die Klägerin ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht nur aus den Liegenschaften ab, deren Zuordnung zwischen den Parteien strittig sei, und der Beklagte könne mit seinen Ausführungen weder glaubhaft machen, dass die Klägerin keinerlei güterrechtliche Ansprüche habe, noch dass deren Ansprüche ungefährdet seien. Es fehle ferner nach wie vor an der Transparenz hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beklagten. Die mit Verfügung vom 22. Juni 2018 aufgeführten Widersprüche in den Ausführungen des Beklagten seien immer noch ungeklärt. Daran ändere auch nichts, dass die Mutter des Beklagten die Steuerwerte der O._____-Policen in den Jahren 2009 und 2017 in ihren Steuererklärungen deklariert habe, sei doch das Gericht schon im Entscheid vom 22. Juni 2018 davon ausgegangen, dass sie die Versicherungsnehmerin der Policen sei. Es sei deshalb auch nicht weiter darauf einzugehen, ob es sich bei den vom Beklagten eingereichten Steuererklärungen seiner Mutter um zulässige Noven handle. Ob die seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestünden, sei im Hauptverfahren und dem anstehenden Beweisverfahren zu klären. Daran habe sich nichts geändert. Betreffend den Einwand des Beklagten, die Sperre beschlage Liegenschaften, die für sich kein Sicherungssubstrat darstellten, da seine Mutter sie von A bis Z kontrolliere (Urk. 5/590 S. 15 f. Rz. 71 ff.), erwog die Vorinstanz, dass diesbezüglich keine veränderten Verhältnisse vorlägen und schon mit Verfügung vom 22. Juni 2018 festgehalten worden sei, dass die Belastung der Liegenschaften mit der Nutzniessung die Verfügungsmöglichkeiten des Beklagten nicht ausschlössen, da die Nutzniessung ohne weiteres einvernehmlich aufgehoben werden könne. Da die Liegenschaften gemäss den eigenen Ausführungen des Beklagten dem Wert nach alle unter der Kontrolle der Mutter des Beklagten stünden, sei zudem nicht ersichtlich, inwieweit durch die bestehenden Sicherungsmassnahmen ein Nachteil bestehe oder drohe. Eine Veräusserung wäre schliesslich nicht ausgeschlossen; diese wäre lediglich von der Zustimmung der Klägerin resp. des Gerichts abhängig (Urk. 2 S. 4 f.).
3. Der Beklagte macht in seiner Berufungsschrift geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch beurteilt und gestützt darauf eine nicht haltbare rechtliche Würdigung aufgebaut (Urk. 1 S. 4 Rz. 7). Wie nachstehend zu zeigen sein wird, wiederholt er jedoch über weite Strecken bloss seine Vorbringen vor Vorinstanz und nutzt die Berufung darüber hinaus, um das vor Vorinstanz Verpasste nachzuholen.
3.1. So führt der Beklagte in der Berufungsschrift einerseits aus, die güterrechtlichen Forderungen der Klägerin hätten keinen Bestand, da er sämtliche Vermögenswerte in seinem Eigentum von seinen Eltern erhalten habe, es sich somit um Eigengut handle. Die mit Grundbuchsperren belegten Liegenschaften befänden sich in seinem Alleineigentum. Den Nutzen geniesse er aber gerade nicht. Folglich fielen auch keine Erträgnisse an, die man als Errungenschaft bezeichnen könnte. Dies möchte er mit den Steuererklärungen belegen (Urk. 1 S. 4 f. Rz. 11 ff.). Der Beklagte legt mit diesen Vorbringen keine veränderten Verhältnisse dar. Abgesehen davon bringt er auch nicht vor, wo vor Vorinstanz er behauptet habe, sämtliche Vermögenswerte von seinen Eltern erhalten zu haben. Statt sich rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, führt er neue Argumente ins Feld, die er schon vor Vorinstanz hätte vertreten können. Es ist daran zu erinnern, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt und nicht dazu dient, Versäumnisse nachzuholen. Aus ebendiesem Grund kann auch das weitere Vorbringen des Beklagten, dass darüber hinaus auch die Unternehmensbeteiligungen, die er später wieder veräussert habe, Eigengutdarstellten, und ein Mehrwert, der noch existent wäre, nicht ersichtlich sei (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 19), keine Berücksichtigung finden.
3.2. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin habe keinen güterrechtlichen Anspruch bezeichnet. Schon ihr Gesuch vom 10. Oktober 2017 sei diesbezüglich unklar gewesen (Urk. 1 S. 7 Rz. 22.1). Die Klägerin sei auf explizite Aufforderung der Vorinstanz (Verfügung vom 15. Mai 2020) hin nicht in der Lage gewesen, ihren güterrechtlichen Anspruch zu beziffern (Urk. 1 S. 4 Rz. 9, S. 5 Rz. 14.1, S. 6 Rz. 16, S. 7 Rz. 20 und S. 8 Rz. 23), dies, obwohl sie unzählige Bundesordner an Akten von zwei Gesellschaften editionsweise habe beschaffen lassen. Sie habe lediglich auf Tabellen verwiesen, die nicht Teil der Rechtsschrift seien (Urk. 1 S. 5 Rz. 14.1 und S. 6 Rz. 18 je m.H.a. Urk. 5/581 und Urk. 5/582). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Frage der Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs nicht Thema des vorliegenden Abänderungsverfahrens ist. Die Vorinstanz erachtete den güterrechtlichen Anspruch der Klägerin mit Verfügung vom 22. Juni 2018 einstweilen als glaubhaft (Urk. 5/447 S. 13). Die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung blieb ohne Erfolg (Urk. 5/489). Vertritt der Beklagte den Standpunkt, die Klägerin hätte ihren Anspruch schon im Massnahmenverfahren betreffend Errichtung der Grundbuchsperre resp. deren Weiterführung genau beziffern müssen, so hätte er dies damals vorbringen müssen. Das Abänderungsverfahren dient nicht als weiteres Rechtsmittelverfahren für den ursprünglichen Massnahmenentscheid. Dem vom Beklagten gestellten Abänderungsgesuch wird nur stattgegeben, wenn veränderte Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Die Verfügung vom 15. Mai 2020, in der die Klägerin zur Bezifferung ihres güterrechtlichen Anspruchs aufgefordert wurde (Urk. 5/570), gibt keinen Anlass zu einer Abänderung, zumal sie für die Bezifferung ihres güterrechtlichen Anspruchs nicht nur, wie vom Beklagten geltend gemacht, auf Tabellen verwiesen hat, sondern – unter Vorbehalt der Neubezifferung nach Durchführung des Beweisverfahrens – einen exakten Betrag nannte (Urk. 5/581 S. 2). Den Ausführungen des Beklagten ist schon aus diesem Grund nicht zu folgen. Darüber hinaus bringt er nicht vor, wo er sich vor Vorinstanz zu dieser Thematik geäussert hätte. Auch hier ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren nicht auf Ausführungen des Beklagten einzugehen ist, die dazu dienen, sein vor Vorinstanz gestelltes Gesuch nachzubessern.
3.3. Sodann bringt der Beklagte in rechtlicher Hinsicht vor, es sei aufgrund der Dispositionsmaxime an der Klägerin, die güterrechtlichen Umstände zu behaupten und zu beweisen. Sie habe noch in ihrer Eingabe vom 26. März 2021 festgehalten, er erkläre beispielsweise nicht, weshalb aus Liegenschaftserträgen der Mutter des Beklagten grosse Geldbeträge an die G._____ AG und die H._____ AG flössen. Der Klägerin sei es auch in Kenntnis der Unterlagen nicht möglich, die von ihr als tatsächliche Begebenheiten umschriebenen Punkte zu belegen. Weiter sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, weshalb er ihr Errungenschaftsmittel aus Liegenschaftsgeschäften bzw. aus dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften vorenthalten solle (Urk. 1 S. 6 Rz. 16 f.). Beim Antrag der Klägerin um Errichtung der Grundbuchsperre handelte es sich um ein vorsorgliches Massnahmengesuch. Die Klägerin hatte ihren güterrechtlichen Anspruch – wie auch die übrigen Voraussetzungen – entsprechend nur glaubhaft zu machen und nicht zu beweisen. Dies ist ihr gelungen (Urk. 5/447; Urk. 5/489). Will der Beklagte geltend machen, ein güterrechtlicher Anspruch bestehe in der Zwischenzeit nicht mehr, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein vorsorglicher Massnahmenentscheid nur dann abgeändert wird, wenn derjenige, der das entsprechende Begehren gestellt hat, die Voraussetzungen dafür glaubhaft macht (BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 22). Es ist somit gerade nicht an der Klägerin, die von ihr behaupteten güterrechtlichen Ansprüche weiterhin glaubhaft zu machen, sondern Aufgabe des Beklagten, darzutun, dass ein Anspruch nicht mehr glaubhaft erscheine. Dies gelingt ihm nicht. In Bezug auf seine in diesem Zusammenhang aufgestellten Tatsachenbehauptungen (betreffend Liegenschaftserträge seiner Mutter) ist zudem festzuhalten, dass diese unzulässige Noven darstellen und nicht zu beachten sind, da er weder dartut noch ersichtlich ist, weshalb er sie erst im Berufungsverfahren vorbringt.
3.4. Ferner macht der Beklagte in der Berufungsschrift geltend, mangels eines güterrechtlichen Anspruchs der Klägerin sei auch keine Gefährdung von Ansprüchen auszumachen. Darüber hinaus zeige sich die Situation bezüglich der Liegenschaften über die Jahre hinweg unverändert; eine Gefährdung sei daraus nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 7 Rz. 22.2). Da gezeigt werden konnte, dass die Rügen des Beklagten in Bezug auf den Bestand eines güterrechtlichen Anspruchs der Klägerin nicht überzeugen, ist sein Einwand, es bestehe mangels güterrechtlichen Anspruchs keine Gefährdung, obsolet. Was die Tatsachenbehauptung bezüglich der Situation der Liegenschaften betrifft, nimmt er damit (erneut) keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Darüber hinaus vermag er ohnehin keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen schreibt der Beklagte doch selber, dass sich die Situation seit Jahren unverändert zeige (Urk. 1 S. 7 Rz. 22.2).
3.5.1. Weiter bringt der Beklagte vor, aus dem Grundbuch und den Steuererklärungen ergebe sich, dass die Eigentumssituation betreffen die Liegenschaften entgegen der vormals von der Vorinstanz getätigten Feststellung klar sei. Auch
die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Vorgang der Aktienübertragung unklar sei, sei falsch. Die Übertragung sei vor vielen Jahren gesellschafts-, AHV-, steuerrechtlich und somit umfassend erfolgt; Auffälligkeiten gebe es keine. Weiter habe die Vorinstanz Widersprüche in seinem Machtbereich gesehen, was nichts anderes bedeute, als dass die Klägerin aufgrund der Dispositionsmaxime die Beweislast treffe. Sie habe ihre Position, dass er "unsaubere Geschäfte" betreibe, zu beweisen. Die unzähligen Akteneditionen seit Ergehen des Entscheides betreffend Grundbuchsperre hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht. Ob er zu Firmenkonten Einzel- oder Kollektivunterschrift führe, sei für das Güterrecht irrelevant. Selbst wenn dem so wäre, so hätte die Klägerin auszuführen, welche Auswirkungen dies hätte und wie sich das betragsmässig auswirkte. Da ihr das nicht gelinge, sei die Grundbuchsperre krass überschiessend und aufzuheben (Urk. 1 S. 8 f. Rz. 25.1 – 25.3). Zudem gehe die Vorinstanz noch heute davon aus, dass seine Vermögensverhältnisse unklar seien, was falsch sei, wie die Steuererklärungen diverser vergangener Jahre belegten. Da die Vorinstanz per 15. Mai 2020 entschieden habe, es werde keine weiteren Editionen mehr geben, kämen keine weiteren Unterlagen hinzu, die aufzeigen könnten, was die Vorinstanz vermutet habe. Es sei an der Klägerin, Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Ihr Auskunftsanspruch sei allerdings erschöpft (Urk. 1 S. 9 Rz. 25.5).
3.5.2. Der Beklagte kommt damit seiner Rügeobliegenheit einmal mehr nicht genügend nach. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf (behauptete) Feststellungen der Vorinstanz, ohne die Fundstellen zu bezeichnen (so Urk. 1 S.
8 f. Rz. 25.1 – 25.3, jeweils erster Satz). Auch aus dem Kontext ist nicht ersichtlich, auf welche vorinstanzlichen Erwägungen der Beklagte sich genau bezieht. Aus diesem Grund sind seine Ausführungen vorliegend unbehelflich. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Einwands, es sei für das Güterrecht nicht relevant, ob er zu Firmenkonten Einzel- oder Kollektivunterschrift führe (Urk. 1 S. 9 Rz. 25.3). Diesbezüglich kommt hinzu, dass ohnehin nicht deutlich wird, was genau der Beklagte daraus ableiten will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne konkrete Hinweise auf Fundstellen nach dem Kontext zu forschen, um die Vorbringen der Parteien überhaupt erst nachvollziehen zu können. Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen geltend macht, dass die Grundbuchsperre gar nie hätte errichtet werden dürfen (so Urk. 1 S. 8 f. Rz. 25.1, Rz. 25.2, Rz. 25.3 bzgl. Firmenkonten), sind sie zudem schon deshalb nicht beachtlich, weil darüber bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Urk. 5/447; Urk. 5/489). Darüber hinaus stellen seine Tatsachenbehauptungen betreffend die Übertragung der Aktien unzulässige Noven dar und sind nicht beachtlich, da der Beklagte nicht aufzeigt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sie schon vor Vorinstanz einzubringen.
3.5.3. Es nützt dem Beklagten sodann nichts, wenn er pauschal wiederholt, die unzähligen Akteneditionen hätten nicht zu neuen Erkenntnissen geführt (Urk. 1 S. 9 Rz. 25.3 und 25.5, siehe auch Urk. 5/590 S. 14 Rz. 65 f.). Inwiefern damit die Erwägungen der Vorinstanz widerlegt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt in Bezug auf seinen pauschalen Einwand, er habe in den letzten zehn Jahren keine Aktionen getätigt, die zu einer Gefährdung allfälliger Ansprüche der Klägerin geeignet wären (Urk. 1 S. 9 Rz. 26). Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass auch darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 5/447; Urk. 5/489).
3.5.4. Was seinen rechtlichen Standpunkt betrifft, die Klägerin treffe aufgrund der Dispositionsmaxime die Beweislast (so Urk. 1 S. 9 Rz. 25.5), kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (siehe E. II.3.3). Im vorliegenden Abänderungsverfahren trifft nicht die Klägerin die Beweislast, sondern der Beklagte hat die veränderten Verhältnisse glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihm auch in Bezug auf die Voraussetzung der Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche nicht.
3.6. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, dass die Massnahme der Grundbuchsperre ungeeignet und unverhältnismässig sei. Es seien Millionenwerte mittels Grundbuchsperre gesichert, denen kein tauglich behaupteter oder gar belegter Anspruch aus Güterrecht entgegenstehe (Urk. 1 S. 7 Rz. 22.4). In diesem Zusammenhang bringt er auch vor, dass die Klägerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nennen könne, während er sowie seine Mutter aufgrund der Nutzniessung nicht bzw. nicht uneingeschränkt über die Liegenschaften verfügen könnten (Urk. 1 S. 7 Rz. 22.3). Damit setzt er sich abermals ungenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Zudem ist seiner Argumentation auch deshalb nicht zu folgen, da bereits seine Rügen zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin als ungenügend zu erachten sind (siehe E. II.3.1. – II.3.3.). Inwiefern vor diesem Hintergrund die Massnahme unverhältnismässig sei, zeigt der Beklagte nicht auf.
Darüber hinaus bringt der Beklagte vor, dass die von der Klägerin gehaltene Liegenschaft (Mehrfamilienhaus I._____-strasse) zur Errungenschaft gehöre und ihm aus diesem Wert Ansprüche zuständen. Somit sei eine Verrechnungsposition erstellt, was die Grundbuchsperre erst recht unverhältnismässig mache (Urk. 1 S. 8 Rz. 24). Er verweist dabei auf seine Stellungnahme vom 9. November 2020 (gemeint wohl Urk. 5/590), ohne eine genaue Stelle zu bezeichnen, wie dies nach dem unter E. II.2. Dargelegten notwendig wäre. Es erhellt daher nicht, auf welchen Punkt in der Stellungnahme sich der Beklagte bezieht, zumal er sich im Zusammenhang mit seinem Antrag um Aufhebung der Grundbuchsperren nicht zu einer Verrechnungsposition äusserte (siehe Urk. 5/590 S. 14 ff. Rz. 64 – 73). Seine Vorbringen sind zudem unsubstantiiert. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
4.1. In der Berufungsantwort vom 16. Juli 2021 bezog sich die Klägerin mehrfach auf die im vorinstanzlichen Verfahren ergangene Beweisauflageverfügung vom 4. Juni 2021 (anstatt vieler: Urk. 9 S. 5 Rz. 12 m.H.a. Urk. 5/640). Der Beklagte sieht in dieser Beweisauflageverfügung sowie in der daraufhin am 17. Dezember 2021 ergangenen Beweisabnahmeverfügung (Urk. 5/657 = Urk. 19/2) einen Grund für die Aufhebung der vorsorglich errichteten Grundbuchsperre (Urk. 11 S. 4 Rz. 7 ff.; Urk. 15 S. 4 Rz. 9 ff.; Urk. 17 S. 1 f.).
4.1.1 Mit Eingabe vom 23. August 2021 machte der Beklagte geltend, aus der Beweisauflageverfügung lasse sich ableiten, dass die Grundbuchsperre nicht mehr verhältnismässig sei, da als einzige werthaltige Position die H._____ AG ein Thema geblieben sei. Gemäss der Beweisauflageverfügung stehe diesbezüglich der Wert von Fr. 7 Mio. bzw. ein allfälliger Errungenschaftsanspruch der Klägerin von Fr. 3.5 Mio. in Frage (Urk. 11 S. 4 f. Rz. 7 ff.; Urk. 15 S. 5 Rz. 8 ff.). Damit sei gezeigt, dass es weit überschiessend sei, Vermögenswerte im zweistelligen Millionen-Bereich mit einer Grundbuchsperre zu belegen (Urk. 11 S. 4 f. Rz. 11 f.). Am 5. Oktober 2021 brachte der Beklagte in Bezug auf die Beweisauflageverfügung zudem vor, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/447) noch festgehalten habe, es sei einigermassen wahrscheinlich, dass er in grossem Ausmass Vermögen von der Schweiz nach Österreich in Firmen verschiebe und dass Vermögen auf seine verschiedenen Firmen im In- und Ausland verschoben worden wären. Zudem habe das Gericht die J._____ AG und die K._____ Holding AG erwähnt. Keiner dieser Aspekte habe Eingang in die Beweisauflageverfügung gefunden, womit eine Gefährdung nicht ersichtlich und die Grundbuchsperre klarerweise unverhältnismässig sei (Urk. 15 S. 4 Rz. 11 f.). Unter Einreichung der Beweisabnahmeverfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17. Dezember 2021 brachte der Beklagte mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 weiter vor, es sei damit nun gezeigt, dass die Umstände rund um die K._____ Holding AG hinsichtlich güterrechtlicher Fragen nicht relevant seien. So habe die Vorinstanz in ihrer Beweisabnahmeverfügung bezüglich eines allfälligen Konnexes zur K._____ Holding AG festgehalten, dass die Klägerin mit ihren Beweisanträgen nicht den gemäss Beweissatz relevanten Scheinkauf belegen, sondern weitere Konsequenzen aus dem von ihr als gegeben dargestellten Scheinkauf ableiten wolle. Die Relevanz der editionsweise verlangten Urkunden mit Blick auf den Beweissatz sei mithin bereits deshalb nicht gegeben (Urk. 17 S. 1 m.H.a. Urk. 19/2 S. 15). Weiter halte die Vorinstanz fest, dass der Verkehrswert der K._____ Holding AG nicht Gegenstand der Beweissätze 1.18 a) und 1.20 sei, und die Ausführungen der Klägerin dazu den Zusammenhang zu den Beweissätzen nicht darzulegen vermöchten, sondern auf neue Behauptungen abzielten (Urk. 17 S. 2 m.H.a. Urk. 19/2 S. 19). Auch in Hinblick auf die L._____-Gesellschaften werde aufgrund der Beweisabnahmeverfügung ersichtlich, dass die Vorinstanz keinen vordringlichen Handlungsbedarf bezüglich Beweisabnahmen im Zusammenhang mit güterrechtlichen Fragestellungen zu erkennen vermöge. So schreibe die Vorinstanz, dass über die im Zusammenhang mit den L._____Gesellschaften offerierten Beweismittel nach Abnahme der unter Dispositiv-Ziff. 2 genannten Beweismittel entschieden werde (Urk. 17 S. 2 m.H.a. Urk. 19/2 S. 41). Zudem führt der Beklagte aus, dass die Hauptsachenprognose von der Vorinstanz neu erstellt worden sei und keine Gefährdung von Ansprüchen aus Güterrecht mehr ersichtlich sei (Urk. 17 S. 2).
4.1.2. Die Klägerin hält einerseits dafür, die Stellungnahme des Beklagten vom 23. Juni 2021 (Urk. 11) sei mit Blick auf die zehntägige Replikfrist verspätet eingegangen (Urk. 13 S. 4 Rz. 6 ff.). Andererseits bestreitet sie in materieller Hinsicht, dass durch die Beweisverfügungen ein Abänderungsgrund gegeben sei (Urk. 13 S. 7 f. Rz. 15 ff.)
4.2.1. Dem Vorbringen der Klägerin, die Stellungnahme des Beklagten vom 23. August 2021 sei verspätet eingegangen, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht, BGer 2C_441/2019 vom 27. September 2019, E. 2.1 m.H.a. BGE 138 I 154 E. 2.3.3). Die bundesgerichtliche Praxis zum sogenannten Replikrecht beschäftigt sich jedoch nicht mit dem Thema, bis wann die zur Replik entschlossene Partei zur Tat schreiten muss. Sie versucht Klarheit darüber zu schaffen, von wann an die Behörde von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen und entscheiden darf (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3.4). Bei der zehntägigen Frist handelt es sich somit nicht um eine eigentliche Replikfrist, sondern um eine Wartefrist der Behörde, die im Übrigen lediglich als Faustregel zu verstehen ist (BGer 5A_44/2018 vom 31. August 2018, E. 2.2). Damit besteht kein Anlass, die Stellungnahme des Beklagten vom 23. August 2021 aus den Akten zu weisen.
4.2.2. Wie bereits ausgeführt, sieht der Beklagte in den mittlerweile im Hauptverfahren ergangenen Beweisverfügungen einen Grund für die Aufhebung der vorsorglich errichteten Grundbuchsperren. Die Beweisauflageverfügung datiert vom 4. Juni 2021, die Beweisabnahmeverfügung vom 17. Dezember 2021 (Urk. 5/640; Urk. 19/2). Die Verfügungen ergingen nach Einleitung des Berufungsverfahrens und sind damit als echte Noven zu berücksichtigen, sofern sie rechtzeitig vorgebracht worden sind. Die Beweisauflageverfügung wurde der Klägerin am 7. Juni 2021 und dem Beklagten am 10. Juni 2021 zugestellt (Urk. 5/640; Urk. 5/641). Schon zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Beweisauflageverfügung an den Beklagten und dem 16. Juli 2021, also dem Zeitpunkt, in dem die Beweisauflageverfügung der Kammer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), liegt mehr als ein Monat. Bis sich der Beklagte auf die Verfügung stützte, vergingen sogar über zwei Monate. Der Beklagte sieht in der Beweisauflageverfügung neue Gründe für die Aufhebung der Gütersperre (Urk. 11 S. 4 f. Rz. 7 ff.; Urk. 15 S. 5 Rz. 8 ff.; Urk. 5/640). Dies hätte er ohne weiteres unverzüglich nach deren Erhalt tun können. Jedenfalls zeigt er nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Verfügung bzw. die in diesem Zusammenhang aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht schon früher vorzubringen. Sie sind deshalb als verspätet zu betrachten und im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
4.2.3. Die Beweisabnahmeverfügung vom 17. Dezember 2021 (Urk. 19/2) – den Parteien am 21. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 5/658) – legte der Beklagte mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 (Urk. 17) und damit rechtzeitig ins Recht. Die Verfügung und die dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind deshalb gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings ist zu beachten, dass die Beweisabnahmeverfügung in einem engen Zusammenhang zur zeitlich vorgelagerten Beweisauflageverfügung steht. Während in der Beweisauflageverfügung vom Gericht die Beweisthemen formuliert werden, werden in der Beweisabnahmeverfügung die zu den festgelegten Beweisthemen zugelassenen Beweismittel aufgeführt (Frank/Sträuli/Messmer, in: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 136 N 3 und § 140 N 2). Wenn der Beklagte mit seinem pauschalen Standpunkt, durch die Beweisabnahmeverfügung verdichte sich, was er schon mit früheren Eingaben in dieser Sache vorgetragen habe, auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Beweisauflageverfügung abzielt, ist ihm nicht zu folgen, da schon die zugrundeliegende Beweisauflageverfügung und die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen keine Berücksichtigung finden können.
4.2.4. In Bezug auf die Ausführungen des Beklagten zu den Vermögensverschiebungen ins Ausland, zur K._____ Holding AG und den L._____Gesellschaften (Urk. 17 S. 1 f.) ist vorab in Erinnerung zu rufen, auf welcher Basis die Vorinstanz den vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 22. Juni 2018
(Urk. 5/447) traf. Die Vorinstanz ging betreffend die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin einerseits davon aus, es erscheine glaubhaft, dass der Beklagte bereits während der Ehe an verschiedenen Liegenschaften berechtigt gewesen sei und der Klägerin damit ein güterrechtlicher Anspruch zustehe. Weiter hielt sie es für glaubhaft, dass die Klägerin einen güterrechtlichen Anspruch an den Aktien des Beklagten der H._____ AG habe und die Errungenschaft des Beklagten am Wertzuwachs der G._____ AG partizipiere (Urk. 5/447 S. 9 ff.). Da auch die Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin als glaubhaft erachtet wurde, hielt die Vorinstanz die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für angezeigt (Urk. 5/447 S. 13 ff.).
Während die L._____-Gesellschaften im vorsorglichen Massnahmenverfahren betreffend Grundbuchsperren überhaupt keine Erwähnung fanden, wurden die Vermögensverschiebungen und die K._____ Holding AG im Entscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 sowie danach von der Kammer im Berufungsverfahren lediglich im Zusammenhang mit der Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche thematisiert, nicht aber im Zusammenhang mit dem Bestand der güterrechtlichen Ansprüche (Urk. 5/447 S. 14; Urk. 5/489). Der Beklagte verkennt mit seinen Vorbringen, dass die Gefährdung der Ansprüche lediglich als Voraussetzung für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer vorsorglichen Massnahme zu prüfen war bzw. ist. Hingegen geht es im Hauptverfahren und in den Beweisverfügungen nicht um die Sicherung gefährdeter Ansprüche, sondern um den materiellen Anspruch selbst. Aus diesem Grund kann schon von vornherein aus der Beweisabnahmeverfügung nichts in Bezug auf die Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Die Vorbringen des Beklagten zielen damit ins Leere, weshalb auch diesbezüglich kein Grund gegeben ist, um die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2021 aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass einzig aus dem Umstand, dass ein behaupteter Anspruch nicht in den Beweisverfügungen thematisiert wird, ohnehin nicht abgeleitet werden kann, der Anspruch sei damit nicht mehr glaubhaft. Durch die Formulierung der Beweisthemen in der Beweisauflageverfügung wird eine zielgerichtete geordnete Abwicklung des Beweisverfahrens erreicht (Frank/Sträuli/Messmer, in: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 136 N 2). Die Beweisabnahmeverfügung dient hingegen der Bezeichnung der zulässigen Beweismittel. Bei den genannten Verfügungen handelt es sich um prozessleitende Entscheide, welche die spätere Urteilsbegründung erleichtern, diese aber nicht zu ersetzen vermögen. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass sie vom Gericht jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden können. § 143 ZPO/ZH hält dazu explizit fest, dass das Gericht an die den Beweisbeschlüssen zugrundeliegende Auffassung nicht gebunden ist und bis zum Erlass des Endentscheids andere Beweise auferlegen und die Beweislast ändern kann. Die Beweisverfügungen vermögen nicht Aufschluss über die Frage zu geben, ob die Vorinstanz die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben oder gegeben erachtet. Dies ist dem Endentscheid in der Sache vorbehalten. Entsprechend wäre der güterrechtliche Anspruch der Klägerin auch unter Berücksichtigung der beiden Beweisverfügungen in unverändertem Umfang als glaubhaft zu erachten.
5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV.
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von § 71 Satz 1 ZPO/ZH den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 6). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.
2. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten damit dem Beklagten aufzuerlegen.
3. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 3'500.– (inkl. 7,7 % MwSt.) zu bemessen.
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 16. April 2021 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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