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Entscheid

LY210020

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

28. Juni 2022Deutsch21 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vo...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY210020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss und Urteil vom 28. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen Verfügungen des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2021; Proz. FE200612

Gemeinsamer Schlussantrag: (act. 46, sinngemäss)

Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Dispositivziffern 5 und 8 abzuändern und die Vereinbarung vom 13. Juni 2022 der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen zu genehmigen. Vom Rückzug der Berufungsklägerin des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei Vormerk zu nehmen.

Erwägungen:

1.

1.1

Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) heirateten am tt.mm 2015 und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm 2017 (act. 5/7). Seit dem tt. Mai 2019 leben die Parteien getrennt (act. 4 E. II.B und Dispositivziffer 1 [Aktenexemplar] = act. 3/1 = act. 5/25, nachfolgend zit. als act. 4). Die Gesuchstellerin ist zudem Mutter einer weiteren Tochter namens D._____, die am tt.mm 2020 geboren wurde und zurzeit schwanger mit ihrem dritten Kind. D._____ und das dritte Kind entstammen der Beziehung zu ihrem neuen Partner (act. 4 E. I.3–4; act. 35; act. 36/1; Prot. S. 9 ff.).

1.2

Die Parteien stehen sich seit dem 23. September 2020 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber (Prot. Vi. S. 3 und act. 5/1). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ersuchten beide Parteien um den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 5/1 i.V.m. act. 5/9 S. 1 ff. und act. 5/11 S. 1 ff.).

1.3

Mit Verfügung vom 21. April 2021 entschied die Vorinstanz über die im Scheidungsverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen wie folgt (act. 4 S. 121 ff.):

"1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem tt. Mai 2019 getrennt leben.

2.

Es wird festgehalten, dass die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei beiden Parteien gemeinsam verbleibt.

3.

Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

4.

Der gesetzliche Wohnsitz der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm 2017, befindet sich für der Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Gesuchstellerin.

5.

Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens für berechtigt und verpflich-tet erklärt, die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu betreuen:

- in geraden Kalenderwochen von Sonntagmorgen (der vorangehenden ungeraden Kalenderwoche, 09:00 Uhr) bis Dienstagmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr) und von Mittwochmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr) bis Freitagmorgen (Beginn Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr);

- in ungeraden Kalenderwochen von Sonntagmorgen (der vorangehenden geraden Kalenderwoche, 09:00 Uhr) bis Dienstagmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr) und von Donnerstagmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr) bis Freitagmorgen (Beginn Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr);

- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 09:00 Uhr bis Dienstagmorgen nach Ostern, Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr), Pfingsten (Freitagabend 18:00 Uhr bis Dienstagmorgen nach Pfingsten, Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr) und an Weihnachten (23./24. Dezember; Übergabe am 25. Dezember um 12:00 Uhr);

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Auffahrt (von Mittwoch vor Auffahrt, Schluss Fremdbetreuung bzw. 18:00 Uhr, bis Dienstagmorgen nach Auffahrt, Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr) und an Weihnachten (25./26. Dezember; Übergaben jeweils um 12:00 Uhr) sowie an Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar; Übergaben jeweils um 12:00 Uhr);

- während fünf Wochen Ferien (ab Eintritt von C._____ in die obligatorische Schulpflicht während der Schulferien) pro Kalenderjahr (davon maximal zwei Wochen am Stück), wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Kön-

nen sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____.

Der Gesuchsteller wird sodann für die Dauer des Scheidungsverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu betreuen:

- in geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr) bis Mittwochmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr) und ab Freitagmorgen (Beginn Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr) bis Sonntagmorgen (09:00 Uhr);

- in ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr) bis Donnerstagmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr) und ab Freitagmorgen (Beginn Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr) bis Sonntagmorgen (ab 09:00 Uhr);

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 09:00 Uhr bis Dienstagmorgen nach Ostern, Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr), Pfingsten (Freitagabend 18:00 Uhr bis Dienstagmorgen nach Pfingsten, Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr) und an Weihnachten (23./24. Dezember; Übergabe am 25. Dezember um 12:00 Uhr);

- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Auffahrt (von Mittwoch vor Auffahrt, Schluss Fremdbetreuung bzw. 18:00 Uhr, bis Dienstagmorgen nach Auffahrt, Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr) und an Weihnachten (25./26. Dezember; Übergaben jeweils um 12:00 Uhr) sowie an Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar; Übergaben jeweils um 12:00 Uhr);

- während fünf Wochen Ferien (ab Eintritt von C._____ in die obligatorische Schulpflicht während der Schulferien) pro Kalenderjahr (davon maximal zwei Wochen am Stück), wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu - in Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____.

Den Parteien bleibt es unbenommen, für die Dauer des Scheidungsverfahrens diese Betreuungsregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern.

Es wird festgestellt, dass sich die Parteien über die Übergabemodalitäten untereinander einigen. Besteht keine andere Absprache, so bringt die jeweils betreuende Partei während der Dauer des Scheidungsverfahrens C._____ am Morgen zur Betreuungsinstitution bzw. zur anderen Partei und holt sie am Abend bei der Betreuungsinstitution ab. Im Falle einer Verhinderung veranlasst die betreuende Partei, dass C._____ durch eine vertraute Drittperson abgeholt wird, wobei der Name dieser Drittperson bei der Betreuungsinstitution zu hinterlegen ist.

6.

Es wird festgehalten, dass die Parteien innerhalb der Öffnungszeiten der Betreuungsinstitution frei sind, wann und ob sie die gemeinsame Tochter bringen bzw. wann sie sie abholen.

7.

Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei bei allfälligen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Kinderbelangen, insbesondere wenn sich die Parteien über wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Schule, Ausbildung und Berufswahl, oder bei medizinischen Eingriffen von einiger Tragweite oder bei Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung oder der Verteilung der Kinderunterhaltskosten nicht einigen können, möglichst rasch eine Lösung zu suchen, gegebenenfalls unter Beizug einer gemeinsam zu bestimmenden Drittperson sowie, falls sie sich über die zu konsultierende Person nicht einigen können, sie sich an eine Familienberatungsstelle am Wohnsitz des Kindes zu wenden und entsprechende Beratungskosten die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen hätten, wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens abgewiesen.

8.

Der Gesuchsteller wird teilweise unter Verrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm 2017, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt) zu bezahlen:

- Fr. 713.-- rückwirkend für den Zeitraum August 2019 bis Dezember 2019 (inkl. Kinderzulagen);

- Fr. 0.-- rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 (inkl. Kinderzulagen);

- Fr. 2'565.-- ab 1. Februar 2021 bis 31. März 2021 (zuzügl. Kinderzulagen);

- Fr. 1'810.-- ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 (zuzügl. Kinderzulagen);

- Fr. 1'575.-- ab 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 (zuzügl. Kinderzulagen);

- Fr. 1'240.-- ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 (zuzügl. Kinderzulagen);

- Fr. 1'130.-- ab 1. Januar 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (zuzügl. Kinderzulagen).

Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Die Gesuchstellerin wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, die Auslagen für die Krankenkassenprämien, die Gesundheitskosten und Drittbetreuungskosten inkl. Ferienbetreuung für drei Wochen ab Eintritt in die Schulpflicht, zu bezahlen.

Diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Wohnkosten, Alltagsbekleidung, Auslagen für gemeinsame Freizeitaktivitäten, Reisen etc.) trägt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens jeder Elternteil selber.

9.

Der weitere Antrag der Gesuchstellerin, die Parteien hätten, wenn sie ihrer Betreuungspflicht nicht nachkommen können, auf eigene Kosten eine anderweitige Betreuung durch eine der Tochter vertraute Drittperson zu organisieren, wird abgewiesen.

10.

Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsteller während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) zu übernehmen, wird nicht eingetreten.

11.

Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Einreichung der Lohnabrechnungen des Gesuchstellers für die letzten zwölf Monate wird nicht eingetreten.

12.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Unterlagen herauszugeben:

a) Steuererklärungen samt allen Beilagen und Beiblättern der Firma E._____ GmbH für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020,

b) Steuererklärungen samt allen Beilagen und Beiblättern der Firma F._____ AG für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020,

c) Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Firma E._____ GmbH für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020,

d) Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Firma F._____ AG für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020,

e) Kontenblätter Kontokorrentkonto des Gesuchstellers bei der E._____ GmbH für die Jahre 2017, 2019 und 2020,

f) Kontenblätter Kontokorrentkonto des Gesuchstellers bei der Firma F._____ AG für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.

13.

Die Gesuche der Gesuchstellerin um Herausgabe des Arbeitsvertrages sowie allfälliger Reglemente der F._____ AG sowie um Herausgabe der arbeitsvertraglichen Reglemente der E._____ GmbH werden abgewiesen.

14.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 15'000.– zu bezahlen.

15.

(Mitteilung)

16.

(Rechtsmittel)"

1.4. Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 4 E. I).

1.4. Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist im Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (act. 4 E. I).

2.1. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Mai 2021 rechtzeitig Berufung und beantragte, dass Dispositivziffer 8 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden sei (act. 2 S. 2):

"Es sei der Berufungsbeklagte unter teilweiser Verrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 1. August 2019 für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm 2017, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 2'850.00 (davon CHF 0.- Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen.

Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Die Berufungsklägerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, die Auslagen für die Krankenkassenprämien, die Gesundheitskosten und die Drittbetreuungskosten von maximal CHF 1 '170.00 pro Monat zu bezahlen. Sollte die Berufungsklägerin für mehr als CHF 1 '170.00 Drittbetreuungskosten pro Monat in Anspruch genommen werden, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Differenz hierzu spätestens innert

10 Tagen zu erstatten.

Diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Wohnkosten, Alltagsbekleidung, Auslagen für gemeinsame Freizeitaktivitäten, Reisen etc.) trägt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens jeder Elternteil selber."

2.2. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller, um die allfälligen Gerichtskosten, die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreterin von vorerst Fr. 10'000.– sowie die allenfalls zu tragenden Gerichtskosten und zu leistende Parteientschädigung im Falle ihres gänzlich oder teilweisen Unterliegens zu decken. Ferner stellte sie eventualiter das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 2 S. 2 f.).

2.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 (Datum Poststempel) hatte auch der Gesuchsteller Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2021 an die Kammer erhoben (act. 2 im Verfahren Nr. LY210019-O). Diese war Gegenstand des separat geführten Berufungsverfahrens LY210019-O, welches mit Beschluss und Urteil vom 2. März 2022 von der Kammer entschieden wurde und zurzeit am Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 5A_242/2022) hängig ist.

2.4. Im vorliegenden Verfahren wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. Juni 2021 Frist zur schriftlichen Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag auf Leistung eines Kostenvorschusses an die Gesuchstellerin angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 erstattete der Gesuchsteller seine Berufungsantwort sowie die Stellungnahme zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 10). Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin sowie des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Hinsichtlich des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses stellte er eventualiter den Antrag, den Prozesskostenvorschuss auf Fr. 4'000.– zu begrenzen, und allfällige Ansprüche der Gesuchstellerin aus Güterrecht und/oder Vorsorgeausgleich gegenüber dem Gesuchsteller anzurechnen (act. 10 S. 2). In der Folge nahmen die Parteien mehrfach freiwillig zu den jeweiligen Eingaben Stellung (act. 14, act. 18, act. 22, act. 27 und act. 31). Am 18. März 2022 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein und stellte zugleich Anträge bezüglich Herausgabe von Unterlagen des Gesuchstellers und Vollstreckungsmassnahmen (act. 35). Die Parteien wurden anschliessend am 21. April 2022 zur Novenstellungnahme und Ausübung des Replikrechts sowie zu Vergleichsgesprächen auf den 13. Juni 2022 vorgeladen (act. 37). Der Gesuchsteller teilte daraufhin mit, dass er anlässlich der Verhandlung seinerseits Anträge – insbesondere zur Herausgabe von Unterlagen der Gesuchstellerin – stellen werde (act. 39). Zudem ging am 10. Mai 2022 das Teilurteil der Vorinstanz vom 26. April 2022 ein, mit dem die Ehe der Parteien geschieden wurde (act. 42).

2.5. Am 13. Juni 2022 wurde die mündliche Verhandlung mit anschliessenden Vergleichsgesprächen durchgeführt (Prot. S. 3 ff.). Die Parteien schlossen anlässlich dieser Verhandlung folgende Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 46):

"Die Parteien vereinbaren für die Dauer des Scheidungsverfahrens was folgt:

1. In Abänderung des Massnahmeentscheids vom 21. April 2021 wird die gemeinsame Tochter C._____ ab Eintritt in den Kindergarten im Rahmen der alternierenden Obhut der Parteien wie folgt betreut:

von der Gesuchstellerin:

- während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr während der Schulferien (davon maximal zwei Wochen am Stück), wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu;

vom Gesuchsteller:

- sofern die Gesuchstellerin in geraden Kalenderwochen die Betreuung nicht selbst übernehmen kann, am Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis spätestens 18.00 Uhr;

- während sieben Wochen Ferien (ab Eintritt von C._____ in die obligatorische Schulpflicht während der Schulferien) pro Kalenderjahr (davon maximal zwei Wochen am Stück), wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu Im Übrigen gilt die Betreuungsregelung gemäss dem Massnahmeentscheid vom 21. April 2021 unverändert weiter.

2. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Die Kosten für die Krankenkassenprämien sowie die Gesundheitskosten von C._____ werden durch die Gesuchstellerin bezahlt.

Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin während der Dauer des Scheidungsverfahrens für die Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– (zzgl. Kinderzulagen, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) pro Monat zu bezahlen.

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, und zwar ab 1. August 2022 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Der Gesuchsteller beteiligt sich zu zwei Dritteln und die Gesuchstellerin zu einem Drittel an den Hobbykosten von C._____. Derselbe Aufteilungsschlüssel gilt auch für die ausserordentlichen Kinderkosten von C._____ (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.). An sämtlichen der genannten Kosten, denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, beteiligen sie sich nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen. Eine Kostenbeteiligung entfällt, soweit diese von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

3. Die Gesuchstellerin zieht den im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zurück.

4. Die Parteien beantragen gemeinsam, das am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. FE200612-L, hängige Scheidungsverfahren zu sistieren, bis ein endgültiger Entscheid über die Bestimmung des Wohnsitzes von C._____ im Rahmen des Massnahmeverfahrens vorliegt.

Die Parteien beantragen dem Scheidungsgericht, die heute abgeschlossene und vom Obergericht Zürich zugestellte Teilvereinbarung betreffend Regelung der Nebenfolgen zu genehmigen, sobald ein endgültiger Entscheid betreffend Bestimmung des Wohnsitzes von C._____ im Rahmen des Massnahmeverfahrens vorliegt.

5. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

2.6. Weiter schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung eine Teilvereinbarung zu den Scheidungsnebenfolgen, welche der Vorinstanz zu übermitteln ist (act. 47). Die Vorinstanz ist diesbezüglich auf die Anträge der Parteien in Ziffer 4 der soeben wiedergegebenen Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen hinzuweisen (act. 46).

3.

3.1. Soweit – wie hier – in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmender Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH, LC120045 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.).

3.2. Die vereinbarte Änderung der Betreuungsregelung betreffend die gemeinsame Tochter C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist im Hinblick auf deren Eintritt in den Kindergarten sinnvoll und entspricht dem Kindeswohl. Sie ist entsprechend zu genehmigen. Ebenso erscheint die von den Parteien gemeinsam beantragte neue Unterhaltsreglung in Anbetracht der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien sowie von C._____ als angemessen. Die Vereinbarung vom 13. Juni 2022 ist demzufolge zu genehmigen und die angefochtene Verfügung entsprechend hinsichtlich den Dispositivziffern 5 und 8 abzuändern.

4.

Ferner zog die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Berufungsverfahren zurück (act. 46 Ziff. 3; act. 48). Der Antrag und das Gesuch sind abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

5.

5.1. Sind – wie vorliegend – in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess lediglich finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und

2 GebV OG. Die Parteien haben anlässlich der Vergleichsverhandlung eine Teilvereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen getroffen, weshalb davon auszugehen ist, dass das Scheidungsverfahren in den nächsten vier Monaten – abhängig vom Entscheid über den Wohnsitz von C._____ (vgl. act. 47 Ziff. 1.b)) – erledigt werden kann. Für die Berechnung des Streitwertes des Berufungsverfahrens wird demzufolge davon ausgegangen, dass Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit rückwirkend ab dem 1. August 2019 bis zum 31. Oktober 2022, mithin für

39 Monate im Streit liegen.

5.2. Die Gesuchstellerin beantragte im Berufungsverfahren ursprünglich die Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C._____ für den fraglichen Zeitraum auf durchgehend Fr. 2'850.– pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (act. 2 S. 2, Antrag Nr. 1 [Hauptantrag]). Dies entspricht Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von gesamthaft Fr. 111'150.– in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2022.

5.3. Der Gesuchsteller hingegen identifizierte sich im Berufungsverfahren mit den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen (vgl. act. 10 S. 2). Diese belaufen sich auf die folgenden monatlichen Beträge (act. 4 Dispositivziffer 8):

- vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 713.– pro Monat = 5 Mte. x Fr. 713.– = Fr. 3'565.–

- vom 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 Fr. 0.– pro Monat

- vom 1. Februar 2021 bis 31. März 2021 Fr. 2'565.– pro Monat = 2 Mte. x Fr. 2'565.– = Fr. 5'130.–

- vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 Fr. 1'810.– pro Monat = 3 Mte. x Fr. 1'810.– = Fr. 5'430.–

- vom 1. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 Fr. 1'575.– pro Monat = 4 Mte. x Fr. 1'575.– = Fr. 6'300.–

- vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 1'240.– pro Monat = 2 Mte. x Fr. 1'240.– = Fr. 2'480.–

- ab 1. Januar 2022 bis (vorauss.) 31. Oktober 2022 Fr. 1'130.– pro Monat = 10 Mte. x Fr. 1'130.– = Fr. 11'300.–

Dies entspricht Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von gesamthaft Fr. 34'205.– in der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2022, womit sich der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens auf Fr. 76'945.– (Fr. 111'150.– minus Fr. 34'205.–) beläuft.

5.4. Hieraus resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche Grundgebühr von rund Fr. 7'700.–. Da die Parteien im Berufungsverfahren eine Vereinbarung geschlossen haben, ist die ordentliche Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 zu reduzieren. Weitere Reduktionen sind gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG und auf § 8 Abs. 1 GebV OG vorzunehmen, weshalb die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren insgesamt auf Fr. 3'000.– festzusetzen ist. Antragsgemäss ist die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. act. 46 Ziff. 5; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

5.5. Ferner ist antragsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 46 Ziff. 5; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Das eventualiter gestellte Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Entscheid.

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 13. Juni 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird genehmigt. Die Dispositivziffern 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, 5. Abteilung, vom 21. April 2021 werden wie folgt abgeändert:

"5. Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Scheidungsverfahren für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsame Tochter C._____ ab Eintritt in den Kindergarten wie folgt zu betreuen:

- […]

- […]

- […]

- […]

- während sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr während der Schulferien (davon maximal zwei Wochen am Stück), wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu;

- […]

Der Gesuchsteller wird sodann für die Dauer des Scheidungsverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu betreuen:

- in geraden Kalenderwochen von Dienstagmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr) bis Mittwochmorgen (Beginn der Fremdbetreuung/Kindergarten/Schule bzw. bis 09:00 Uhr), ab Freitagmorgen (Beginn Kindergarten/Schule bzw. ab 09:00 Uhr) bis Sonntagmorgen (09:00 Uhr) sowie, sofern die Gesuchstellerin die Betreuung nicht selbst übernehmen kann, am Mittwochnachmittag bis spätestens 18.00 Uhr;

- […]

- […]

- […]

- während sieben Wochen Ferien (ab Eintritt von C._____ in die obligatorische Schulpflicht während der Schulferien) pro Kalenderjahr (davon maximal zwei Wochen am Stück), wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu;

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8. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber. Die Kosten für die Krankenkassenprämien sowie die Gesundheitskosten von C._____ werden durch die Gesuchstellerin bezahlt.

Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin während der Dauer des Scheidungsverfahrens für die Tochter C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– (zzgl. Kinderzulagen, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) pro Monat zu bezahlen.

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, und zwar ab 1. August 2022 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Der Gesuchsteller beteiligt sich zu zwei Dritteln und die Gesuchstellerin zu einem Drittel an den Hobbykosten von C._____. Derselbe Aufteilungsschlüssel gilt auch für die ausserordentlichen Kinderkosten von C._____ (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.). An sämtlichen der genannten Kosten, denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, beteiligen sie sich nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen. Eine Kostenbeteiligung entfällt, soweit diese von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten."

2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, unter Beilage von act. 47 (Teilvereinbarung zu den Scheidungsnebenfolgen), je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 76'945.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi versandt am: