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Entscheid

LY210033

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

23. Mai 2022Deutsch30 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210033-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urte...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY210033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. Juli 2021 (FE200025-H)

Rechtsbegehren (Urk. 5/61 S. 2):

"1. Die Schuldnerin und Arbeitgeberin des Beklagten, die C._____ AG, … [Adresse], sei anzuweisen, ab sofort die Kinderunterhaltsbeiträge der Klägerin von Fr. 3'770.– im Monat gemäss Eheschutzurteil vom 22. Nov. 2017 monatlich im Voraus auf ihr Konto bei der Thurgauer Kantonalbank (IBAN Nr. CH…) zu überweisen – unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2. Die C._____ AG sei anzuweisen, einmalig mit der Juni 21 Zahlung auf das Konto der Klägerin vom Lohn des Beklagten den Anteil von Fr. 1380.– Kinderunterhaltsbeitrag zu überweisen.

3. Die Anweisung sei superprovisorisch anzuordnen, erstmals per ca. 20. Mai für den Monat Juni 2021.

4. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren – soweit nicht bereits gewährt – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. Juli 2021 (Urk. 2 S. 6):

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Schuldneranweisung wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Über die Prozesskosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.

3. [Mitteilungssatz]

4. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage]

Berufungsanträge:

der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Schuldnerin und Arbeitgeberin des (Berufungs-) Beklagten, die C._____ AG, … [Adresse], sei anzuweisen, ab sofort die Kinderunterhaltsbeiträge der (Berufungs-) Klägerin von Fr. 3'770.– im Monat gemäss Eheschutzurteil vom 22. Nov. 2017 monatlich im

Voraus auf ihr Konto bei der Thurgauer Kantonalbank (IBAN Nr. CH…) zu überweisen - unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle - unter Aufhebung von Ziff. 1 der abweisenden Verfügung vom 9. Juli 21 der Vorinstanz.

2. Der Berufungsklägerin sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsbeistand zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 7 S. 2):

"1. Es sei Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten das Existenzminimum zu belassen und die Schuldnerin und Arbeitgeberin des Gesuchstellers anzuweisen, die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Existenzminimum, maximal CHF 2'315, an die Berufungsklägerin zu überweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2012. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 5/5). Vor Vorinstanz ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren hängig.

1.2. Mit Eheschutzentscheid vom 22. November 2017 wurde der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, ab dem 1. März 2018 für D._____ und E._____ je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'535.– zuzüglich Familienzulagen (davon Fr. 820.– als Betreuungsunterhalt), mithin gesamthaft Fr. 3'070.– zu bezahlen. Dabei wurde von einem (hypothetischen) Monatseinkommen des Gesuchstellers von netto Fr. 5'700.– und einem Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'630.– ausgegangen. Es wurde festgehalten, dass je Kind monatlich Fr. 350.– (ausschliesslich Betreuungsunterhalt) zur Deckung des gebührenden Bedarfs fehlen würden. Weiter wurde bestimmt, dass sich die Kinderunterhaltsbeiträge um je die Hälfte des Fr. 5'700.– unter- oder überschreitenden Teils pro Kind reduzieren oder erhöhen würden, wenn der "ordentliche Nettolohn" des Gesuchstellers "ab 1. März 2018 gemäss Arbeitsvertrag inkl. Anteil 13. Monatslohn exkl. Familienzulagen von Fr. 5'700.–" abweiche, (vgl. Urk. 5/6/41 = Urk. 9/1 S. 5 f., Dispositiv-Ziffern 3 und 5).

Seit dem Mai 2021 bezahlt der Gesuchsteller, was er zuvor angekündigt hatte, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'390.– pro Monat (vgl. Urk. 5/61 S. 4). Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 4. Mai 2021 vor Vorinstanz um Anordnung einer Schuldneranweisung (vgl. Urk. 5/61). Der Gesuchsteller seinerseits stellte mit Eingabe vom 17. Mai 2021 ein "Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen / Abänderung Eheschutzurteil" (Urk. 5/69 S. 1). Er beantragt die Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Mai 2021 sowie für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 830.– je Kind (zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Familienzulagen). Der Gesuchsteller macht namentlich erhöhte eigene Wohnkosten geltend (vgl. Urk. 5/69 S. 2). Das Abänderungsverfahren ist noch vor Vorinstanz hängig.

1.3. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Schuldneranweisung ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin ab (vgl. Urk. 2 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Gegen diese Verfügung hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (gleichentags zur Post gegeben) Berufung erhoben (Urk. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-110). Die Berufungsantwort datiert vom 20. September 2021 (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. September 2021 (zugestellt am 29. September 2021) wurde der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zu den vom Gesuchsteller in der Berufungsantwort vorgebrachten Noven und zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Gesuchstellerin reichte eine entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 11). Gemäss Aufgabebestätigung der Post wurde die Eingabe am 12. Oktober 2021 um 00.00 Uhr mittels My Post in F._____ aufgegeben (vgl. Urk. 28/1). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offenbleiben, ob damit die Frist gewahrt wurde (vgl. Urk. 25 S. 2, Urk. 27 und Urk. 32 S. 3; Art. 143 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Benn, Art. 143 N 5; OGer ZH RT210075 vom 23.06.2021 S. 4 E. 2.a.). Die weiteren Eingaben wurden je der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 19; Urk. 22; Urk. 23; Urk. 24; Urk. 25; Urk. 27; Urk. 32; Urk. 33; Urk. 34/10; Urk. 37; Urk. 39; Urk. 40/2-4). Das Verfahren ist spruchreif.

3.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Da die Gesuchstellerin in der Berufungsschrift unter "B. Sachverhalt" einzig ihre eigene Sachverhaltsdarstellung wiedergibt, ohne dabei auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen oder darzulegen, wo sie die entsprechenden Behauptungen vor Vorinstanz bereits aufgestellt haben will (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Rz 3 bis 8), muss auf diese Äusserungen im Folgenden nicht mehr weiter eingegangen werden.

In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei seiner Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.Hinw.). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.Hinw.).

3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs.

1 ZPO). In Zivilprozessen, welche - wie vorliegend - Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, gilt die uneingeschränkte Untersuchungs-

maxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO; Martina Patricia Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, 2015, S. 240 f.). Hier können die Parteien im Berufungsverfahren Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

4. Die Gesuchstellerin ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art.

311 Abs. 1 ZPO; Urk. 1 und Urk. 108/1), weshalb auf diese unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung einzutreten ist.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz sah die Anordnung einer Schuldneranweisung "zum heutigen Zeitpunkt" unter Berücksichtigung des Umstandes und vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller ein vorsorgliches Massnahmeverfahren zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge eingereicht und bis heute nicht nichts, sondern weniger bezahlt habe, als unverhältnismässig an. Die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeiträge ab Mitte Mai 2021 (Einreichung des Abänderungsbegehrens) effektiv sein würden, sei noch unklar, werde aber in absehbarer Zeit beantwortet. Es liege an den von der Gesuchstellerin ergriffenen Rechtsmitteln, dass es noch nicht zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen gekommen sei. Der Gesuchstellerin sei darin recht zu geben, so die Vorinstanz weiter, dass die eigenmächtige Reduktion des Überweisungsbetrages die Anpassung des Unterhaltstitels nicht ersetze. Immerhin riskiere der Gesuchsteller nach wie vor, von der Gesuchstellerin betrieben zu werden. Da der Gesuchsteller aber ein Abänderungsbegehren gestellt habe, dieses nicht von vornherein als aussichtslos erscheine, er weiterhin Zahlungen leiste (wenn auch in reduziertem Umfang) und keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass er die Zahlungen gänzlich einzustellen gedenke, sei eine Schuldneranweisung nicht angebracht und das Begehren daher vollumfänglich abzuweisen (vgl. Urk. 2 S. 5).

2.

Verletzung rechtliches Gehör

2.1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da ihr die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Mai (recte: Juni) 2021 zu ihrem Gesuch um Schuldneranweisung (inklusive Beilagen) erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt wurde. Eine Heilung der Verletzung durch die obere Instanz greife vorliegend zu kurz, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei (vgl. Urk. 1 S.

2.1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da ihr die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Mai (recte: Juni) 2021 zu ihrem Gesuch um Schuldneranweisung (inklusive Beilagen) erst mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt wurde. Eine Heilung der Verletzung durch die obere Instanz greife vorliegend zu kurz, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei (vgl. Urk. 1 S.

5 f.).

2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Den Verfahrensbeteiligten steht ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zu, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.Hinw.).

2.3. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Mai (recte: Juni) 2021 samt Beilagen (vgl. Urk. 5/90; Urk. 5/92/1-3; Urk. 95/1-2) der Gesuchstellerin erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt (Urk. 2 S. 6, Dispositiv-Ziffer 3). Damit hat sie das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt.

2.4.1. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

2.4.2. Die Gesuchstellerin hat sich in der Berufungsbegründung umfassend zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Mai (recte: Juni) 2021 geäussert (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Die Kammer besitzt umfassende Kognition sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids käme damit einem formalistischen Leerlauf gleich und würde nur zu unnötigen Verzögerungen führen. Hiervon scheint auch die Gesuchstellerin auszugehen, beantragt sie in ihrer Berufungsbegründung zwar eine Aufhebung des Entscheids (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), ohne jedoch einen expliziten Rückweisungsantrag zu stellen (vgl. Urk. 1 S. 2, Anträge, und S. 6 f.). Die Verletzung hat als geheilt zu gelten.

3. Verletzung Begründungspflicht

3.1. Weiter rügt die Gesuchstellerin, spätestens mit der Anhörung vom 7. April 2021 und den bis dahin eingereichten Dokumenten und Belegen habe mit hinreichender Sicherheit festgestanden, dass sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers in keiner Weise verschlechtert habe. Dieser Sachverhalt sei der Vorinstanz bekannt gewesen. Sie, die Gesuchstellerin, habe die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. April 2021 über das Einkommen und den Bedarf des Gesuchstellers ins Bild gesetzt. Mit der Eingabe vom 4. Mai 2021 und der Stellungnahme vom 10. Juni 2021 habe sie diese Ausführungen unter Verweis auf die entsprechenden Belege vertieft. Von der Vorinstanz sei keine dieser konkreten und belegten Fakten zur wirtschaftlichen Situation für eine materielle Prüfung verwendet worden. Offensichtlich sei klar, dass sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers nicht verschlechtert habe. Belaste der Unterhalt den Pflichtigen aber nicht übermässig, sei dem Begehren um Schuldneranweisung stattzugeben. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nicht mit ihren Akten, Belegen und Ausführungen auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6 f.).

3.2.1. Die Anweisung an den Schuldner nach Art. 177 sowie Art. 291 ZGB ist eine besondere privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme. Vorausgesetzt werden hierfür ein Unterhaltstitel sowie eine erhebliche Vernachlässigung der sich aus dem Unterhaltstitel ergebenden Unterhaltspflichten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich das Anweisungsgericht mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden. Hat sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreifen würde, hat das Anweisungsgericht die Grund-sätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden, wobei nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeitlich begrenzt in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden kann, wenn dies zur Deckung des Notbedarfs der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder nötig ist (vgl. BGer 5A_301/2021 vom 21.06.2021, E. 4.3, und zum Ganzen OGer ZH LD200007 vom 20.01.2021 S. 6 f. E. III./1.2. m.Hinw. auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung).

Hinzu kommt, dass das Gebot der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Dabei hat das Gericht zu prüfen, ob sich im Einzelfall die Anordnung der Anweisung angesichts des konkreten Lebenssachverhalts rechtfertigt. So kann beispielsweise die Anordnung auch dann, wenn die Minderleistung beträchtlich ist, auf Grund anderer Umstände, wie etwa einer erstellten Gefährdung der Arbeitsstelle des Schuldners, nicht angebracht sein. Das Gericht hat einen Ermessensentscheid zu fällen. Es hat seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen, mithin eine Würdigung der Interessenlage des Einzelfalles vorzunehmen, welche sich an objektiven Kriterien orientiert (vgl. hierzu Steiner, a.a.O., S. 51 und S. 61).

3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch-

lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. hierzu BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass derzeit eine Schuldneranweisung unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Gesuchsteller ein Abänderungsbegehren betreffend den der Schuldneranweisung zugrunde liegenden Unterhaltstitel gestellt habe, welches nicht von vornherein als aussichtslos erscheine, er weiterhin Zahlungen (wenn auch in reduziertem Umfang) leiste und keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass er die Zahlungen gänzlich einzustellen gedenke, nicht verhältnismässig sei (vgl. Urk. 2 S. 5). Damit hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid massgebenden Gründe rechtsgenügend im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dargelegt. Es bestand keine Veranlassung, sich eingehender mit den "Akten, Belegen und Ausführungen" der Gesuchstellerin, insbesondere den von ihr konkret behaupteten Einkommens- und Bedarfszahlen des Gesuchstellers, auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.

4. Verletzung von Bundesrecht; insbesondere Willkürverbot

4.1. Weiter rügt die Gesuchstellerin, die Abweisung des Begehrens auf Schuldneranweisung gestützt auf die Tatsachen, dass der Gesuchsteller ein Abänderungsbegehren betreffend Eheschutzurteil gestellt habe und dass er nicht nichts, sondern einen reduzierten Unterhaltsbeitrag bezahle, verletze Bundesrecht und sei willkürlich (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).

4.2.1. Gemäss Gesuchstellerin erweise sich das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers nach einer ersten Prüfung - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - als offenkundig aussichtslos. Es fehle dem Gesuchsteller an einem schutzwürdigen Interesse auf Abänderung, da er die als Abänderungsgrund vorgebrachte Erhöhung der Mietkosten durch eigenmächtiges widerrechtliches Verhalten selbst herbeigeführt habe. Weiter beruft sich die Gesuchstellerin auf das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache. Damit fehle es bereits an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen für ein Abänderungsverfahren (vgl. Urk. 1 S. 7 mit Verweis auf Art. 177 ZGB, Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a und e ZPO i.V.m. Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

4.2.2. Die Frage, ob ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB (in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO) vorliegt, betrifft nicht eine Prozessvoraussetzung, sondern eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung, an deren Beurteilung der Gesuchsteller entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse hat, zumal sich die Gutheissung seines Abänderungsbegehrens positiv auf seine rechtliche Situation auswirken würde. Im Abänderungsverfahren wird die Vorinstanz sodann vorab zu entscheiden haben, ob ein Abänderungsgrund gegeben ist. Fehlt dieser, ist das Begehren abzuweisen. Insoweit liegt auch keine abgeurteilte Sache vor. Gestützt auf das Gesagte erscheint das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers nicht als offenkundig und damit von vornherein aussichtslos. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit die Anhängigmachung des Abänderungsbegehrens am 17. Mai 2021 (Urk. 5/69) und damit rund zwei Wochen nach Mietbeginn (1. Mai 2021) der vom Gesuchsteller neu bezogenen Wohnung rechtsmissbräuchlich sein sollte (vgl. Urk. 1 S. 8).

4.3.1. Die Gesuchstellerin rügt sodann, Art. 177 ZGB lege fest, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Schuldneranweisung bestehe, soweit der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfülle. Dabei werde kein konkreter (Fehl-)Betrag zum gebührenden Unterhalt genannt. Von der Vorinstanz bleibe unberücksichtigt, dass sie und die gemeinsamen Kinder vom Unterhalt des Gesuchstellers einen Monat lang ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten müssten und auf diesen Unterhalt existentiell angewiesen seien. Sie versuche den Fehlbetrag bis heute mittels Darlehen und Schulden bei Bekannten und Freunden zu stopfen (Urk. 1 S. 8).

4.3.2. Wie der Gesuchsteller zu Recht anführt, hat die Vorinstanz nicht generell ausgeführt, dass eine Schuldneranweisung per se nicht angemessen und damit unverhältnismässig sei, solange nicht nichts, sondern einfach weniger Unterhalt bezahlt werde (vgl. Urk. 7 S. 18). Vielmehr erwog sie, dass dies bei der vorliegenden Konstellation der Fall sei, bei welcher der Gesuchsteller ein Abänderungsbegehren mit Bezug auf den Unterhaltstitel, welcher Grundlage für die Schuldneranweisung bilde, angehoben habe, welches nicht von vornherein als aussichtslos erscheine. Die Gesuchstellerin legt sodann nicht dar, wo sie vor Vorinstanz Behauptungen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen (Einkünfte und Bedarf) und jenen der gemeinsamen Kinder aufgestellt haben will. Auch in der Berufungsschrift fehlen dahingehende Behauptungen. Unwidersprochen blieben jedoch die Ausführungen des Gesuchstellers in der Berufungsantwort, dass die Gesuchstellerin inzwischen mit ihrem neuen Partner zusammenlebe und das Paar am tt.mm.2021 Eltern eines Sohnes geworden sei (vgl. Urk. 7 S. 3; Urk. 11 S. 2; vgl. auch Urk. 34/10). Da auch die geltend gemachten "Darlehen und Schulden bei Bekannten und Freunden" weder konkret behauptet noch belegt werden, ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. I./3.1.).

5. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin nach der Fällung des erstinstanzlichen Entscheids noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass die Vorinstanz durch die Gewährung von ihres Erachtens übermässig langen und wiederholten Fristerstreckungen sowie dadurch, dass sie sich nach Eingang der Stellungnahme des Gesuchstellers drei Wochen Zeit bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids gelassen habe, das "Verbot auf Rechtsverzögerung/-verweigerung" (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt haben sollte (vgl. Urk. 1 S. 8). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde würde sich denn praxisgemäss auch nicht gegen den Gesuchsteller, sondern gegen die Vorinstanz richten (vgl. hierzu BGer 5A_378/2013 vom 23.10.2013, E. 2.2 m.Hinw.).

6. Gestützt auf das Gesagte ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs.

1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'500.– zuzüglich Fr. 192.50 (7,7 % Mehrwertsteuerzuschlag), mithin Fr. 2'692.50, festzusetzen.

2.1. Die Gesuchstellerin beantragte mit der Berufungsschrift, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2, Antrag 2, und S. 10).

2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, die anfallenden Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei aufwändigeren innert zwei Jahren zu tilgen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach ständiger Bundesgerichtspraxis zu bewilligen (vgl. statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn die Mittellosigkeit der angesprochenen Partei und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuches um Prozesskostenvorschuss bzw. die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und ohne Durchsuchen der Akten greifbar ist, dass es überspitzt formalistisch wäre, weil blossem Selbstzweck dienend, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15.04.2019, E. 4).

2.3. Der Gesuchsteller ist vermögenslos (vgl. Urk. 5/30/8; Urk. 7 S. 22; Urk. 9/9). Er arbeitet bei der C._____ AG in Winterthur und erzielt ein Einkommen (inkl. 13 Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) von Fr. 6'138.– netto pro Monat (vgl. Urk. 7 S. 21; Urk. 5/92/2, Urk. 5/95/1-2 und Urk. 9/3). Der Gesuchsteller lebt derzeit alleine, weshalb in seinem Bedarf ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– einzusetzen ist (II./1.2. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009; fortan Kreisschreiben). Für die Berechnung des Bedarfs des Gesuchstellers im Rahmen der Frage, ob er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses fähig ist, ist auf den vom Gesuchsteller seit dem 1. Mai 2021 effektiv bezahlten Mietzins von Fr. 1'835.– (inklusive Nebenkosten) abzustellen (vgl. Urk. 9/2). Weiter sind Kosten von Fr. 379.– für die Krankenkasse und Fr. 84.– für zusätzliche Gesundheitskosten belegt (vgl. Urk. 7 S. 21; Urk. 9/5 und Urk. 9/6; Kreisschreiben III./2. und 5.3.). Zu berücksichtigen sind Fahrkosten für ein ZVV Jahresabonnement für 1-2 Zonen von Fr. 65.– (Urk.

7 S. 21; Urk. 9/7; Kreisschreiben III./3.4 lit. a). Bereits gestützt auf diese Positionen ergibt sich ein Bedarf von monatlich Fr. 3'563.–. Unter Einbezug der Unter-

haltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'390.– pro Monat, welche der Gesuchsteller derzeit an die Gesuchstellerin leistet, verbleiben ihm Fr. 185.– pro Monat (Fr. 6'138.– - Fr. 5'953.– [Fr. 3'563.– + Fr. 2'390.–]). Auf die vom Gesuchsteller im Weiteren geltend gemachten Bedarfspositionen (Kommunikation, auswärtige Verpflegung, Hausrat/Haftpflicht und Steuern; vgl. Urk. 7 S. 21) muss nicht mehr eingegangen werden. Der Gesuchsteller kann keinen Prozesskostenvorschuss an die Gesuchstellerin bezahlen. Zufolge der offensichtlichen Mittellosigkeit des Gesuchstellers konnte die Gesuchstellerin auf Ausführungen zum Prozesskostenvorschuss oder die Stellung eines entsprechenden Antrages verzichten.

2.4. Die Gesuchstellerin besass per 31. Dezember 2020 ein Vermögen von Fr. 12'028.– (vgl. Urk. 40/3). Hingegen wurden ihr in den Verfahren PC210025 und PC210027 Gerichtskosten von total Fr. 2'700.– (Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'200.–) auferlegt (vgl. Urk. 109) und ihre jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen, womit sie zusätzlich für ihre in diesen beiden Verfahren angefallenen Anwaltskosten aufzukommen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin kein Vermögen (mehr) besitzt. Sie hat sodann am tt.mm.2021 einen (weiteren) Sohn geboren. Seither erzielt sie - nebst den vom Gesuchsteller geleisteten Zahlungen von Fr. 2'390.– pro Monat - keine Einkünfte mehr (vgl. Urk. 1 S. 10 und Urk. 37 S. 1). Es erscheint offensichtlich, dass sie derzeit nebst den Kosten für ihren und den Lebensunterhalt der Kinder nicht noch die für das vorliegende Berufungsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren und Anwaltskosten tragen kann. Die Gesuchstellerin ist mittelos im Sinne von Art. 117 ZPO. Da ihr Prozessstandpunkt nicht offensichtlich aussichtslos war und sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren sind somit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

2.5. Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 zeigte Rechtsanwältin M.A. HSG X._____ an, dass sie neu die Interessen der Gesuchstellerin wahre (vgl. Urk. 35).

Der Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vom 6. April 2022 ist (sinngemäss) zu entnehmen, dass er (rückwirkend per 25. Februar 2022) um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin ersucht (vgl. Urk. 37). Dem Gesuch ist stattzugeben. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Berufungsverfahren bis zum 25. Februar 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu bestellen. Ein Gesuch, Rechtsanwältin M.A. HSG X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zu bestellen, wurde nicht gestellt.

2.6. Rechtsanwalt X1._____ hat für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zwei Honorarrechnungen von total Fr. 3'850.– eingereicht (Fr. 3'116.– [Honoraraufwand Fr. 2'842.– + Spesen Fr. 52.– + Zuschlag Mehrwertsteuer Fr. 222.–; Urk. 18] + Fr. 734.– [Honoraraufwand Fr. 660.– + Spesen Fr. 22.– + Zuschlag Mehrwertsteuer Fr. 52.–; Urk. 38]).

Der Zeitaufwand stellt nur eines von mehreren Kriterien zur Bemessung der Entschädigung dar (vgl. ZR 89 Nr. 42 und § 5 Abs. 1 AnwGebV), weshalb nicht einfach der beantragte Zeitaufwand zu einem bestimmten Ansatz zu entschädigen ist, sondern nur der notwendige Zeitaufwand ersetzt wird, wobei der erforderliche Zeitaufwand eines durchschnittlich erfahrenen bzw. routinierten Parteivertreters massgebend ist, der direkt von seinem Mandanten bezahlt werden muss. Die Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei im summarischen Verfahren die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird (§ 9 AnwGebV) und zudem im Berufungsverfahren eine Herabsetzung auf einen Drittel bis zwei Drittel erfolgt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend war über die Schuldneranweisung betreffend die Unterhaltsbeiträge der beiden gemeinsamen Kinder D._____ und E._____ zu entscheiden, womit von einer erhöhten Verantwortung auszugehen ist. Da jedoch keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Natur vorhanden waren und von einem geringen notwendigen Aufwand zur Ausfertigung der Berufungsbegründung vom 29. Juli 2021 (vgl. Urk. 1) und der eingeforderten Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 (vgl. Urk. 10 und Urk. 11) auszugehen ist, erscheint gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung (§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) eine Entschädigung von Fr. 2'500.– als angemessen. Von den geltend gemachten 955 Minuten fielen 50 Minuten gar nicht an (Urk. 18: Positionen "xx"); weitere 40 Minuten stehen im Zusammenhang mit der von Rechtsanwalt X1._____ zu verantwortenden späten Postaufgabe der Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 (Urk. 11) kurz vor Mitternacht (Urk. 13 und 14; Urk.

16 und 17; Urk. 38: 12.10.-1.11.2021) und weitere 110 Minuten entfallen auf die freiwillig eingereichte Eingabe vom 17. Dezember 2021 (Urk. 27; Urk. 38), so dass letztlich 755 Minuten notwendiger Aufwand verbleiben. Zu vergüten sind überdies Barauslagen von total Fr. 71.– (vgl. Urk. 38 und Urk. 18; die unter dem Datum "xx" angeführten Kosten von total Fr. 3.– sind nicht angefallen) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von (gerundet) Fr. 198.– (7,7 % auf Fr. 2'571.–; § 1 Abs.

2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Es ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'769.– (Fr. 2'500.– Honorar, Fr. 71.– Barauslagen und Fr. 198.– Mehrwertsteuerzuschlag). Mit dieser Honorarkürzung kann der minimale Stundenansatz von Fr. 180.– für einen angemessenen Aufwand als gewahrt gelten (vgl. BGE 141 I

124 E. 3.2; BGer 5A_157/2015 vom 12.11.2015, E. 3.2 ff.). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3.1. Der Gesuchsteller beantragte mit der Berufungsantwort, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 7 S. 2).

3.2. Wie vorangehend dargelegt, ist die Gesuchstellerin mittellos im Sinne des Gesetzes. Damit kann sie nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden. Das Gesuch des Gesuchstellers ist abzuweisen.

3.3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist, da er im Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu tragen hat, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.4. Wie ebenfalls bereits dargelegt, ist der Gesuchsteller mittellos. Da sein Prozessstandpunkt nicht offensichtlich aussichtslos war und er als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihm für das Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Schreiben vom 10. November 2021 teilte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ mit, dass sie (ab sofort) im Mutterschaftsurlaub sei, und ersuchte darum, es sei dem Gesuchsteller für die Zeit ihrer Abwesenheit Rechtanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 20). Dem Gesuch ist ohne Weiteres stattzugeben. Damit ist dem Gesuchsteller bis und mit 10. November 2021 Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und ab dem 11. November 2021 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.

1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren bis zum 25. Februar 2022 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren mit Fr. 2'571.– zuzüglich Fr. 198.– (7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2'571.–), also total Fr. 2'769.–, aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Das Gesuch des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

6. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren bis zum 10. November 2021 in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ab dem 11. November 2021 wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Urteil.

und sodann erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. Juli 2021 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, im Auszug hinsichtlich Erwägungen III./2.5. und /2.6. und Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, … [Adresse], im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses an Rechtsanwältin MLaw Y1._____, … [Adresse],

an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

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