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Entscheid

LY210044

Ehescheidung / Abänderung vorsorgliche Massnahmen

4. Februar 2022Deutsch39 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss und Urteil...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY210044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Berufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung / Abänderung vorsorgliche Massnahmen

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. September 2021; Proz. FE180784

Rechtsbegehren des Beklagten/Gesuchstellers/Berufungsklägers: (act. 5/110 S. 1 und act. 5/116 S. 1)

"1. In Abänderung der im Massnahmeverfahren FE180784 erlassenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich mit Vereinbarung vom 6. Mai 2020 sei […] der Gesuchsteller […] zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Januar 2021 einen ehelichen Unterhalt von CHF 2'387 für Januar 2021, ab 1. Februar 2021 CHF 1'937 monatlich zu bezahlen, befristet bis 31. August 2021.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin, zzgl. MWST."

Rechtsbegehren der Klägerin/Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten: (act. 5/118 S. 2)

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab März 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'700.– zu bezahlen. Im Übrigen seien die Abänderungsanträge des Beklagten abzuweisen.

2. Ein etwaiger Differenzbetrag sei auszugleichen unter Anrechnung der bis dato erfolgten Zahlungen.

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Endentscheid zu befinden."

Verfügung des Bezirksgerichtes: (act. 4)

"1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (Ehegattenunterhalt lit. a–c sowie Grundlagen der Unterhaltsberechnung) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Mai 2020 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 3'072.– rückwirkend ab 1. März 2021 bis 30. April 2021 - CHF 3'250.– rückwirkend ab 1. Mai 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens.

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 25. Februar 2021 abgewiesen.

2. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen:

Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: - Gesuchsteller: CHF 7'410.– (CHF 7'300.– netto zzgl. Award von CHF 110.–; 80 % Pensum) - Gesuchsgegnerin: CHF 0.–

Vermögen: - Gesuchsteller: CHF 0.–

- Gesuchsgegnerin: CHF 0.–

familienrechtlicher Bedarf: - Gesuchsteller: CHF 3'913.– (März und April 2021) CHF 4'077.– (ab Mai 2021)

- Gesuchsgegnerin: CHF 2'646.– (März und April 2021) CHF 3'167.– (ab Mai 2021)

3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin in der Zeit von 1. März 2021 (Zahlung vom 26. Februar 2021) bis und mit 1. Juni 2021 (Zahlung vom 28. Mai 2021) bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 12'800.– bezahlt hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 1 des Dispositivs anzurechnen sind.

4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Massnahmeentscheids wird im Scheidungsurteil befunden.

5. Mitteilungen.

6. Rechtsmittel der Berufung."

Berufungsanträge des Beklagten/Gesuchstellers/Berufungsklägers: (act. 2 S. 2 f.)

"1. Ziff. 1 Urteilsdispositiv (ehelicher Unterhalt) sei aufzuheben;

stattdessen sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 (Ehegattenunterhalt lit. a bis c sowie Grundlagen der Unterhaltsberechnung) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich 5. Abteilung vom 6. Mai 2020 der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

CHF 2'583 rückwirkend ab 1. März – Ende April 2021 CHF 2'657 rückwirkend ab 1. Mai 2021 – Ende Oktober 2021 CHF 2'859 ab 1. November 2021 – Ende Januar 2022 CHF 477 ab 1. Februar 2022

2. Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und stattdessen sei beim Berufungskläger ein Nettoeinkommen von CHF 6'851 vom 1. März 2021 bis Ende Oktober 2021 festzusetzen, anschliessend CHF 7'300; auf Seiten der Berufungsbeklagten sei von einem Nettoeinkommen von CHF 3'000 ab 1. Februar 2022 als Grundlage auszugehen.

Die Bedarfszahlen seien zu korrigieren und wie folgt festzusetzen:

Berufungskläger:

CHF 4'041 rückwirkend ab 1. März – Ende April 2021 CHF 4'194 rückwirkend ab 1. Mai 2021 – Ende Oktober 2021 CHF 4'282 ab 1. November 2021 – Ende Januar 2022 CHF 4'294 ab 1. Februar 2022

Berufungsbeklagte:

CHF 2'357 rückwirkend ab 1. März – Ende April 2021 CHF 2'699 rückwirkend ab 1. Mai 2021 – Ende Oktober 2021 CHF 2'699 ab 1. November 2021 – Ende Januar 2022 CHF 2'634 ab 1. Februar 2022

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt."

Berufungsanträge der Klägerin/Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagten: (act. 9 S. 2)

" Die Berufung sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich sei zu bestätigen.

Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachstehend Gesuchsgegnerin) reichte am 9. November 2018 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Zürich (nachstehend Vorinstanz) eine Scheidungsklage gegen den Beklagten, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachstehend Gesuchsteller) ein (act. 5/1). An der Einigungsverhandlung vom 27. November 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der für die Dauer des Scheidungsverfahrens nötigen vorsorglichen Massnahmen. Sie hielten in ihrer Vereinbarung Folgendes fest (act. 5/6 in Verbindung mit Prot. Vi. S. 5):

"1. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Akonto CHF 4'500.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Januar 2019.

2. Vermögensübertragung Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau auf das ZKB Konto (Konto-Nr. […]) in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 26'648.75 bis spätestens am 15. Dezember 2018 zu bezahlen."

2. Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 5. Mai 2020 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung vor. Im Rahmen dieser Verhandlung legten die Parteien vergleichsweise die Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt neu fest (act. 5/76 in Verbindung mit Prot. Vi. S. 19):

"Ehegattenunterhalt

a) Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens und in Anrechnung an die am 27. November 2018 vereinbarten und bereits geleisteten Akontozahlungen folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- ab 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020: CHF 4'500.– - ab 1. Februar 2020 bis 31. März 2020: CHF 4'000.– - ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020: CHF 3'700.– - ab 1. Juni für die weitere Dauer des Verfahrens: CHF 4'200.– Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats.

b) Solange der Sohn C._____ im Haushalt der Ehefrau wohnt, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag ab 1. Juni 2020 auf CHF 3'700.– pro Monat. Sobald C._____ den Haushalt der Ehefrau verlässt und einen eigenen Wohnsitz begründet (unter Vorlage eines unterschriebenen Mietvertrages und der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle), erhöht sich der während der Dauer des Scheidungsverfahrens geschuldete Unterhaltsbeitrag wieder auf CHF 4'200.– pro Monat.

c) Sollte der jüngere Sohn D._____ ein Nettoeinkommen von monatlich mindestens CHF 2'000.– (inkl. 13. Monatslohn) erzielen und seinen Wohnsitz noch bei der Ehefrau haben, reduziert sich der gemäss lit. b) zu leistende Unterhaltsbeitrag um CHF 500.–.

d) Die Parteien sind sich einig, dass der Ehemann der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis und mit 31. Mai 2020 bereits Unterhaltszahlungen in Gesamthöhe von CHF 76'500.– (17 x CHF 4'500.–) geleistet hat. Demzufolge schuldet die Ehefrau dem Ehemann noch einen Betrag von CHF 2'600.– aus zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen für die Monate Februar bis und mit Mai 2020. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Betrag von CHF 2'600.– im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt wird.

Grundlagen der Unterhaltsberechnung

Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:

Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:

- Ehefrau: ca. CHF 3.– - Ehemann: ca. CHF 8'812.– (inkl. Award und bei 80 %-Taggelder für 40 %-Arbeitsunfähigkeit)

familienrechtlicher Bedarf inkl. Steuern:

- Ehefrau: CHF 3'745.– - Ehemann: CHF 4'071.–"

Die Vorinstanz nahm mit Verfügung vom 6. Mai 2020 Vormerk von dieser Vereinbarung (act. 5/79).

3. Am 25. Februar 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Abänderung der Massnahmeverfügung vom 6. Mai 2020, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 (act. 5/110 f.). Nachdem am 7. Juli 2021 Vergleichsgespräche erfolglos geblieben waren, erliess die Vorinstanz am 27. September 2021 eine Abänderungsverfügung (act. 4).

4. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob der Gesuchsteller Berufung (act. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte am 22. November 2021 eine Berufungsantwort ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 setzte das Gericht dem Gesuchsteller eine Frist an, um im Rahmen des sog. EGMR-Replikrechts eine Stellungnahme einzureichen (act. 10). Der Gesuchsteller reichte am 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel) eine solche Eingabe ein (act. 12). Dazu nahm die Gesuchsgegnerin am 9. Januar 2022 (Datum Poststempel) Stellung (act. 15). Die Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 13. Januar 2022 zugestellt (act. 17). Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1–132) wurden von Amtes wegen beigezogen.

Erwägungen

II.

1.

1.1. Die Berufung richtet sich gegen eine gerichtliche Anordnung, die im summarischen Verfahren ergangen ist. In einem solchen Fall beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung muss begründet werden und einen Antrag enthalten, aus welchem hervorgeht, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (Art. 311 Abs. 1 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 ZPO N 7 f.).

1.1. Die Berufung richtet sich gegen eine gerichtliche Anordnung, die im summarischen Verfahren ergangen ist. In einem solchen Fall beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung muss begründet werden und einen Antrag enthalten, aus welchem hervorgeht, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (Art. 311 Abs. 1 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 ZPO N 7 f.).

1.2. Die Vorinstanz stellte dem Gesuchsteller die angefochtene Verfügung am 30. September 2021 zu (act. 5/132/2). Der Gesuchsteller erhob am 11. Oktober 2021 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit rechtzeitig Berufung gegen diesen Entscheid. Seine Berufungsschrift enthält eine Begründung und klare Anträge. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen (insbesondere Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

2.

2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dazu zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substanziierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese Rügen vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr muss sich die Berufungsinstanz auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken; vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel des angefochtenen Entscheides (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III

413 E. 2.2.4).

2.2. Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren hängig. Besteht für die Dauer eines solchen Prozesses Regelungsbedarf, erlässt das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wendet es die materiellrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss an (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Art. 172–179 ZGB). Das Gericht trifft seine Massnahmen aufgrund einer bloss summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung beschränkt Art. 254 Abs. 1 ZPO den Kreis der zulässigen Beweismittel grundsätzlich auf Urkunden. Weitere Beweismittel sind bloss unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Parteien müssen in einem Massnahmeverfahren ihren Standpunkt nicht voll beweisen, sondern bloss glaubhaft machen (BGer, 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.2; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 2.2). Eine bestimmte Tatsache ist bereits dann glaubhaft, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1).

3.

3.1. Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Im Scheidungsverfahren richtet sich die Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB. Das Gericht darf nur dann auf seinen früheren Entscheid zurückkommen, wenn die Entscheidgrundlage seit Anordnung der Massnahme in wesentlichen Punkten nicht mehr dieselbe ist. Lehre und Rechtsprechung nehmen dies in zwei Fällen an: Zum einen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Und zum anderen, wenn das Gericht aufgrund vertiefter Abklärungen zum Schluss gekommen ist, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Annahmen beruht (BSK ZGB I-Isenring/Kessler,

6. Aufl., Art. 179 N 3 f.). Ausgeschlossen ist eine Abänderung, wenn ein Ehegatte die neue Sachlage eigenmächtig durch widerrechtliches oder zumindest rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt hat (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 276 ZPO N 13).

3.2. Waren im ursprünglichen Verfahren bestimmte Veränderungen bereits voraussehbar und flossen diese in den Erstentscheid hinein, kann ihretwegen später keine Abänderung mehr erfolgen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Besondere Zurückhaltung ist auch geboten, wenn sich das Abänderungsbegehren gegen eine gerichtliche Vereinbarung richtet, in welcher die Parteien die Modalitäten des Getrenntlebens regelten. In einem solchen Fall kann ein Ehegatte eine Anpassung nur verlangen, wenn erhebliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f.).

4.

Im Rahmen vorsorglicher Scheidungsmassnahmen setzt das Gericht unter anderem die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 163 ZGB). Dabei bildet Art. 163 ZGB die gesetzliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch. Vorliegend ist nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen. In einem solchen Fall hat das Gericht im Rahmen von Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) in seinen Entscheid miteinzubeziehen. Es muss dabei prüfen, ob und in welchem Umfang vom bisher haushaltführenden Ehegatten erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2). Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Ein Unterhaltsbeitrag ist nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Sorgfalt nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Vermag ein Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht selbst zu decken, hat der andere Ehegatte zumindest bei lebensprägenden Ehen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Ob Unterhalt geschuldet ist, beurteilt das Gericht anhand folgender Kriterien: Alter, körperliche Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, frühere Tätigkeiten, bisherige und zumutbare Weiterbildungen, persönliche Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt, Ehedauer und Kinderbetreuung und ähnliches. Das Gericht muss sämtliche Umstände des Einzelfalles in seinen Entscheid miteinbeziehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4–3.4.6).

5.

5.1. Zwischen den Ehegatten ist zunächst die Höhe des Einkommens des Gesuchstellers strittig. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Gesuchsteller habe während des hängigen Scheidungsverfahrens seinen Pensionskassenbeitrag von

7 % auf 14 % erhöht. Da der Gesuchsteller diese Erhöhung eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich vorgenommen habe, könne er sich die entsprechende Einkommensreduktion unterhaltsrechtlich nicht anrechnen lassen. Zu berücksichtigen

sei allerdings, dass der Gesuchsteller seit Januar 2021 nur noch mit einem 80-%Pensum arbeite. Im Vergleich zum Massnahmeentscheid vom 6. Mai 2020 verdiene der Gesuchsteller somit rund CHF 1'402.– pro Monat weniger (CHF 8'812.– [ursprünglicher Verdienst]./. CHF 7'410.– [neuer Verdienst]). Dieser Minderbetrag übersteige den Schwellenwert von 10 % und sei damit als wesentliche Einkommensreduktion zu qualifizieren. Die Änderung sei auch als dauerhaft einzustufen (act. 4 E. 1.2.4 und 1.3).

5.2. Der Gesuchsteller hält dem entgegen, er habe nie die Absicht gehabt, mit der Erhöhung seines Pensionskassenarbeitnehmerbeitrags den Unterhaltsanspruch seiner Ehegattin zu schmälern. Vielmehr habe er damit nur für eine angemessene eigene Altersvorsorge sorgen wollen. Seine Unachtsamkeit beim Anklicken eines anderen Pensionskassenmodells dürfe ihm nicht als Schädigungsabsicht angelastet werden. Nicht einmal die Gesuchsgegnerin selbst behaupte eine solche Schädigungsabsicht. Das Bundesgericht habe in einem neueren Urteil festgehalten, für den Nachweis einer Schädigungsabsicht genüge es nicht, dass das Verhalten des Unterhaltspflichtigen aus objektiver Sicht nachträglich wenig sinnvoll erscheine. Vielmehr seien eindeutige Indizien notwendig, dass der Unterhaltspflichtige mit seinem Tun sich seiner Unterhaltspflicht entziehen und die andere Seite schädigen wolle (act. 2 Rz. 7–19).

5.3. Das Gericht rechnet einer unterhaltspflichtigen Person ein hypothetisches Einkommen an, wenn diese ihren Verdienst in Schädigungsabsicht schmälert. Die pflichtige Person muss böswillig gehandelt haben und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen (BGer, 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E. 5.1.3). Ob jemand gut- oder böswillig handelt, ist eine innere Tatsache und als solche keinem direkten Beweis zugänglich. Vielmehr können innere Tatsachen nur durch Parteibefragung (Art. 191 ZPO) bzw. Beweisaussage (Art. 192 ZPO) und vor allem durch Indizien erschlossen werden. Als solche Indizien kommen insbesondere das Verhalten der Person und die äusseren Umstände in Frage (KUKO ZPO-Baumgartner, 3. Aufl., Art. 150 N 1, unter Hinweis auf BGE 145 III 1 E. 3.3 und BGE 140 III 193 E. 2.2.1).

5.4. Die Ausführungen des Gesuchstellers zu seinem neuen Pensionskassenbeitrag überzeugen nicht. In seinem Abänderungsbegehren begründete er sein Mindereinkommen noch wie folgt (act. 5/110 Rz. 13): "Seit 1. Februar 2021 beträgt das Einkommen wegen der höheren PK-Abzüge (die der Gesuchsteller nicht beeinflussen kann) nur noch CHF 6'851.–." Die Behauptung des Gesuchstellers, er könne die höheren PK-Abzüge nicht beeinflussen, widersprechen seinen späteren Aussagen. In der persönlichen Befragung anerkannte der Gesuchsteller nämlich ausdrücklich, er habe den Pensionskassenabzug von 7 % auf 14 % erhöht. So gab der Gesuchsteller auf Frage des Gerichts, ob er selbst ein anderes Pensionskassenmodell gewählt bzw. angeklickt habe, wörtlich zu Protokoll (Prot. Vi. S. 79 f.): "Ja, ich gehe davon aus, weil von selber macht das die E._____ nicht. Ich habe dort etwas gemacht und nehme an, dass ich dies angeklickt habe." Der Gesuchsteller anerkennt somit ausdrücklich, dass er selbst (und nicht sein Arbeitgeber) die Änderung veranlasst hat. Wer durch seinen Anwalt in einer Rechtsschrift zunächst falsche Behauptungen aufstellen lässt, kann nicht gutgläubig sein. Seltsam mutet auch an, dass der Gesuchsteller später die Erhöhung sinngemäss mit geringen Computerkenntnissen begründet (Prot. Vi. S. 79): "[I]ch habe einfach dort draufgeklickt. Ich muss aber sagen, dass ich mir nicht gross etwas gedacht habe, was für Auswirkungen es haben könnte." In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort erklärte er schliesslich, er habe sich über den Pensionskassenabzug geirrt (act. 12 Rz. 10–12). Der Gesuchsteller war früher weltweit im Audit und Compliance tätig; aktuell ist er Systemoperator (Prot. Vi. S. 77). Wer gemäss eigenen Worten "hinter dem Bildschirm" arbeitet (Prot. Vi. S. 77), kann nicht ernsthaft behaupten, er messe seinen Mausklicks keine Bedeutung bei. Schliesslich widerspricht auch die allgemeine Lebenserfahrung der Sachdarstellung des Gesuchstellers: Wären die einzelnen Pensionskassenmodelle nicht lohnrelevant, würde die E._____ die Arbeitnehmer gar nicht erst vor eine solche Wahl stellen. Eine bessere Pensionskassenabsicherung ist nicht umsonst zu haben. Vielmehr reduzieren höhere Abzüge zwingend den Nettolohn. Als Controller war es der Gesuchsteller gewohnt, genau hinzusehen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erkannte er die Einkommenswirksamkeit seines Tuns. Die Vorinstanz stufte die pensionskassenbezogene Einkommensreduktion daher zu Recht als bösgläubig ein.

6.

6.1. Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob zum Einkommen des Gesuchstellers auch ein Award zählt. Die Vorinstanz erwog, mit Ausnahme des Jahres 2020 sei dem Gesuchsteller in den vergangenen acht Jahren jeweils ein Award ausbezahlt worden. Entsprechend werde der Gesuchsteller voraussichtlich auch künftig einen solchen Award erhalten. Seine Höhe sei in der Einkommensberechnung auf CHF 110.– festzusetzen (act. 4 E. 1.2.4).

6.2. Der Gesuchsteller hält dem entgegen, ob und in welcher Höhe ihm ein Award ausbezahlt werde, hänge zum einen von der wirtschaftlichen Situation der E._____ und zum anderen von seiner Arbeitsleistung ab. Es sei bekannt, dass seine Bank kürzlich erneut Verluste in Milliardenhöhe erlitten habe. Entsprechend werde sie die Awards sehr wahrscheinlich weiter kürzen bzw. gar nicht erst ausbezahlen. Dies gelte besonders im IT-Bereich, der von Sparmassnahmen regelmässig stark betroffenen sei. Bezüglich seiner Leistung sei belegt, dass er gesundheitlich angeschlagen sei (act. 2 Rz. 17–19).

6.3. Der Gesuchsteller wiederholt in der Berufung seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, ohne indessen konkret aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich falsch sei. Er vermag sich nicht auf Unterlagen abzustützen, welche die behauptete finanzielle Schieflage der E._____ dokumentieren würden. Ebenso wenig reichte er etwa Mitarbeiterbeurteilungsbögen ein, wonach ihm die Bank angedroht habe, sie werde ihm aufgrund ungenügender Leistungen inskünftig keinen Award mehr auszahlen. Folglich ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht zu ändern.

7.

7.1. Zwischen den Parteien ist sodann strittig, ob sich die Gesuchsgegnerin ein eigenes (hypothetisches) Erwerbseinkommen anrechnen lassen muss. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe während der Ehe ausschliesslich den

ehelichen Haushalt geführt und sich um die Kindererziehung gekümmert. Demgegenüber sei der Gesuchsteller in der Familie stets der Alleinverdiener gewesen und habe eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt. Seit 2001/2002 schreibe die Gesuchsgegnerin Kinderbücher, ohne indessen mit dieser Tätigkeit ein nennenswertes Einkommen zu erzielen. Aufgrund des Arztzeugnisses von Frau PD Dr. med. F._____ vom 20. Mai 2021 und der Ausführungen der Gesuchsgegnerin selbst erscheine glaubhaft, dass diese bereits während der Ehe diverse gesundheitliche Beschwerden (Asthma, Lagerungsschwindel, Burn-out, Schlafstörungen etc.) gehabt habe. Seit Oktober 2018 befinde sie sich aufgrund dieser Störungen in psychotherapeutischer Behandlung. Die Invalidenversicherung habe zudem eine Wiedereingliederungsmassnahme angeordnet. Es sei von einer längeren Aufbauphase von drei bis fünf Jahren auszugehen. Entsprechend könne die Gesuchsgegnerin nicht für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgehen (act. 4 E. 2.3).

7.2. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz vor, sie stütze ihren Entscheid auf objektiv nicht überprüf- und verifizierbare Gesundheitsbeschwerden der Gesuchsgegnerin. Insbesondere verkenne sie, dass die Gesuchsgegnerin vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens weder an einer erheblichen Depression noch an Burn-out-Symptomen gelitten habe. Auch habe sie damals keinerlei Therapien absolviert. Die Gesuchsgegnerin habe erst nach Einreichung des Eheschutzbegehrens PD Dr. med. F._____ aufgesucht. Die ärztlichen Schreiben stammten mithin alle aus der Zeit nach der Trennung der Ehegatten. Die Gesuchsgegnerin leide angeblich seit 2006 an einem Lagerungsschwindel. Trotzdem fehlten Belege für eine längerdauernde Behandlung. Obwohl Dr. med. G._____ am 7. Juli 2020 und PD Dr. med. F._____ am 5. Februar 2020 der Gesuchsgegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 20–30 % attestiert hätten, gehe die Vorinstanz von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Das Schreiben von PD Dr. med. F._____ sei ganz offensichtlich im Hinblick auf die anstehende Gerichtsverhandlung erstellt worden. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin an gesundheitlichen Beschwerden wie Lagerungsschwindel litte, müsse sie sich zumindest den Vorwurf gefallen lassen, nichts unternommen zu haben, um diese Beschwerden zu beheben. In dieses Bild passe auch, dass ihr IV-Antrag nicht zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung geführt habe, sondern die IV-Stelle sie bloss zu einem Aufbautraining aufgefordert habe. Aus einem solchen Erwerbstraining dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Person erwerbsunfähig sei. Vielmehr bedeute dieses Training de facto eine mildere Form einer Erwerbstätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin mindestens mit einem 60–80-%-Pensum erwerbstätig sein könne. Die Vorinstanz verkenne, dass nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahme wenigstens eine Teilzeiterwerbstätigkeit, wenn nicht eine Vollzeitstelle, möglich sein müsse. Die Vorinstanz dürfe nicht einfach davon ausgehen, dass auch nach Abschluss der IV-Wiedereingliederungsmassnahme überhaupt kein Einkommen erzielt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass diese IV-Wiedereingliederungsmassnahme spätestens per Ende 2021 abgeschlossen sei. So habe die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben, dass sie aktuell während zweier Stunden pro Tag bei der I._____ tätig sei. Dieses Belastungstraining daure drei Monate, anschliessend komme das Aufbautraining, welches auch ein paar Monate gehe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass per 1. Januar 2022 eine zumindest teilweise Erwerbstätigkeit möglich sei. Als ausgebildete Verkäuferin könne die Gesuchsgegnerin beispielsweise bei Aldi arbeiten und dort mit einem 60 %-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 3'000.– erzielen (act. 2 Rz. 18–51).

8.

8.1. Vorliegend kann offenbleiben, wie die langfristigen Erwerbsaussichten der Gesuchsgegnerin aussehen. Art. 276 ZPO bezweckt vorläufigen Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten, und zwar bloss für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 276 ZPO N 5; noch deutlicher CR CPC-Tappy, 2e éd., Art. 276 N 1: "L'art. 276 règle les mesures provisionnelles dans le cadre d'un procès en divorce."). Ein Massnahmeverfahren beantwortet folglich einzig die Frage, ob (und wenn ja, in welchem Umfang) ein Ehegatte während hängigem Scheidungsverfahren für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Das Gericht hat daher bloss eine kurz- bis mittelfristige Perspektive einzunehmen.

8.2. Beide Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Gesuchsgegnerin Eingliederungsmassnahmen der IV besuche (act. 2 Rz. 41–45; act. 9 Rz. 42–44). Art. 14a IVG umschreibt die Zielgruppe dieser Massnahmen: Nur solche Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Integrationsmassnahmen richten sich mithin an gesundheitlich stark beeinträchtigte Menschen. Mit dieser Einschränkung trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass Integrationsmassnahmen betreuungsaufwändig und teuer sind. In diesem Punkt unterscheiden sich Integrationsmassnahmen von anderen Angeboten der Erwachsenenbildung, die ebenfalls den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern wollen und allen Interessenten offenstehen. Der Gesuchsteller behauptet nicht, die IV habe die Eingliederungsmassnahmen der Gesuchsgegnerin zu Unrecht angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die IV die Gesuchsgegnerin als zu mindestens 50 % arbeitsunfähig eingestuft hat. Der Besuch von Integrationsmassnahmen bedeutet nicht automatisch, dass der invaliden Person am Ende die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelingen wird. Vielmehr können Integrationsmassnahmen auch scheitern. Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin mittlerweile wieder mindestens 60–80 % arbeitsfähig sei, sind unbelegte Mutmassungen (act. 2 Rz. 42 und 51). Wie nachstehend im Einzelnen aufzuzeigen ist, wird die Gesuchsgegnerin kurz- bis mittelfristig mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für ihren Unterhalt aufkommen können.

9.

9.1. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keinen eidgenössisch anerkannten EFZ-Lehrabschluss; sie hat bloss zwischen 1984–1986 eine zweijährige Ausbildung zur H._____ absolviert. Seither hat sie keinen weiteren Beruf erlernt (Prot. Vi. S. 54; act. 5/44/3 S. 5). Im Jahr 1993 heiratete sie den Gesuchsteller (act. 5/15). Die Ehegatten lebten in ihrer Ehe ein traditionelles Rollenmodell: Während der Gesuchsteller das Familieneinkommen erarbeitete, kümmerte sich die Gesuchsgegnerin um den Haushalt und erzog die Kinder. Diese Aufgabenverteilung entsprach dem Wunsch beider Ehegatten (Prot. Vi. S. 51, 70 f.). Während der Ehe ging die Gesuchsgegnerin keiner festen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach.

Sie half bloss sporadisch im Schmuckgeschäft ihrer Freundin aus, ohne von dieser indessen einen nennenswerten Lohn erhalten zu haben (Prot. Vi. S. 56 f.). Die Gesuchsgegnerin verbrachte einen grossen Teil ihrer Freizeit mit dem Schreiben von Kinderbüchern (Prot. Vi. S. 54–56). Obwohl sie vereinzelt auch Lesungen in Schulen abhalten konnte (Prot. Vi. S 57 f.), blieb ihr schriftstellerisches Wirken finanziell erfolglos. Die Gesuchsgegnerin verdiente mit ihren Büchern bloss wenige Franken (act. 5/51/15; act. 5/119/51); von einer Zuverdienerehe kann hier entgegen dem Gesuchsteller nicht gesprochen werden (act. 12 Rz. 18). Aktuell arbeitet die Gesuchsgegnerin an fünf Tagen die Woche während je zwei Stunden in der I._____. Im dazugehörigen Brockenhaus übt sie einfache manuelle Tätigkeiten aus, indem sie dort Kleider kontrolliert und Gürtel beschriftet (Prot. Vi. S. 59).

9.2. Stellt man auf den beruflichen Lebenslauf der Gesuchsgegnerin ab, sehen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schlecht aus. Ihre angestammte Branche, der stationäre Fotofachhandel, ist weitestgehend verschwunden. Die Gründe dafür sind vielfältig: Im Amateurbereich haben Smartphones klassische Fotoapparate weitgehend verdrängt. Fotoenthusiastinnen und -enthusiasten erwerben ihre Kameras zumeist in einem Onlineshop. Die Gesuchsgegnerin dürfte auch nicht ohne Weiteres eine Anstellung bei einem Lebensmitteldiscounter finden. Unternehmen wie Aldi, Lidl oder Denner stellen nicht beliebige Personen als Verkäuferinnen und Verkäufer ein. Vielmehr verlangen sie typischerweise eine Lehre oder zumindest Erfahrung im Verkauf. Die Gesuchsgegnerin arbeitete zuletzt vor rund 30 Jahren im Verkauf. Eine Rückkehr ins Erwerbsleben dürfte sich daher aufgrund ihres ungünstigen beruflichen Lebenslaufes als schwierig erweisen.

10.

10.1. Die Vorinstanz verneinte die Arbeitsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zudem aufgrund ihrer Arztzeugnisse (act. 4 E. 2.3.1). Der Gesuchsteller zweifelt deren Beweiswert an. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe diese Schreiben im Hinblick auf das vorliegende Scheidungsverfahren eingeholt, weshalb das Gericht nicht darauf abstellen dürfe (act. 2 Rz. 22–51). Dem Gesuchsteller ist insofern beizupflichten, als zwischen Ärztinnen und Ärzten auf der einen sowie ihren Patientinnen und Patienten auf der anderen Seite ein Vertrauensverhältnis besteht.

Als Folge davon werden Ärztinnen und Ärzte in Zweifelsfällen möglicherweise eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Aus dieser Tatsache darf indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass ärztliche Atteste deswegen beweisrechtlich von vornherein wertlos wären. Eine solche Annahme verbietet sich nur schon deshalb, weil das Strafgesetzbuch das falsche ärztliche Zeugnis ausdrücklich sanktioniert. Nach Art. 318 Abs. 1 StGB werden Ärztinnen und Ärzte bei vorsätzlich falschem Zeugnis mit einer Geldstrafe, bei fahrlässig falschem Zeugnis mit einer Busse bestraft. Hätte der Gesetzgeber einem Arztzeugnis jede prozessuale Bedeutung absprechen wollen, dann wäre diese Sanktion nicht nötig gewesen. Zudem drohen einer Ärztin oder einem Arzt bei einem falschen Zeugnis einschneidende verwaltungsrechtliche Sanktionen, die bis zum Entzug der Berufsbewilligung reichen (§ 5 GesG/ZH). Auch müssen Ärztinnen und Ärzte damit rechnen, in den Zeugenstand berufen zu werden. Sie sind deshalb kaum gewillt, sich in einem Scheidungsverfahren instrumentalisieren zu lassen. Wie bei allen anderen Beweismitteln gilt auch bei Arztzeugnissen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht muss sich insbesondere fragen, ob ein bestimmter Arztbericht in sich schlüssig ist und mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmt.

11.

11.1. Die Gesuchsgegnerin leidet nach eigenen Angaben seit 2006 an Zuckerkrankheit, Schwindel und Schlafstörungen (Prot. Vi. S. 60–63). Der Gesuchsteller bestätigte in der persönlichen Anhörung, dass die Gesuchsgegnerin bereits während des Zusammenlebens über Schwindel und Angststörungen geklagt habe (Prot. Vi. S. 75 f.). Die gesundheitlichen Probleme der Gesuchsgegnerin bestanden mithin schon in der Ehe. Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen von Dr. med. J._____. Sie war während 24 Jahren (1990 bis 2014) die Hausärztin der Gesuchsgegnerin und folglich mit ihrem Gesundheitszustand bestens vertraut. Am 19. März 2019 verfasste sie einen kurzen Bericht, in dem sie die Krankengeschichte zusammenfasste (act. 5/29/2): "Oben genannte Patientin [die Gesuchstellerin] stand bei mir in Behandlung vom 7. Dezember 1990 bis Februar 2014. Am 8. September 1999 erstmals Konsultation wegen Panikattacken mit Schwindel, vegetativen Symptomen wie Herzklopfen. In der Folge häufig notfallmässige Konsultationen auch auf der Notfallstation mit Hyperventilation, Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen. Therapieversuche mit Antidepressiva, Tranquilizer mit wenig Erfolg. Eine Psychotherapie wurde anfänglich abgelehnt, später aber aufgenommen. Die Patientin leidet heute noch unter chronischem Schwindel, Schlafstörungen und Erschöpfungszustand." Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln: Dr. med. J._____ ist seit März 2014 nicht mehr die Hausärztin der Gesuchsgegnerin. Sie musste in ihrem Arztzeugnis keine Rücksicht auf eine bestehende Ärztin/Patientin-Beziehung nehmen. Vielmehr konnte sie die gesundheitlichen Probleme der Gesuchsgegnerin mit mehreren Jahren Distanz beschreiben. Dies spricht für die Richtigkeit ihrer Schilderung. Auch der neue Hausarzt der Gesuchsgegnerin, Dr. med. G._____, bestätigte am 7. Juli 2020 ihre langjährigen psychischen Probleme. Er hielt fest, dass die Gesuchsgegnerin seit ca. 1999 wiederkehrende depressive Episoden habe, die nur schwer behandelbar seien. Zugleich wies er darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin an Zuckerkrankheit, Übergewicht, Bluthochdruck und Lagerungsschwindel leide. Diese Mehrfacherkrankung mache eine Prognose zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit derzeit nicht abschätzbar (act. 5/86/30).

11.2. Die Gesuchsgegnerin ist seit Oktober 2018 bei PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ in Behandlung. Diese beiden Psychotherapeutinnen halten am 13. März 2019 fest, die Gesuchsgegnerin leide seit dem Jahr 2006 an starken Erschöpfungszuständen, Angstzuständen und massiven Schlafbeschwerden. Dazu komme ein seit mehreren Jahren vorherrschender Lagerungsschwindel sowie ein psychisch induzierter Schwindel. Die Gesuchsgegnerin habe von 1999 bis 2012 unter Panikattacken gelitten, die sie in der Zwischenzeit aber in den Griff bekommen habe (act. 5/29/01). Am 19. Juli 2019 meldeten PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ die Gesuchsgegnerin bei der IV an (act. 5/44/3). Als "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" hielten sie fest: "F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, mit mannigfaltigen Ängsten, negativen Gedankenkreisen und ausgeprägter Erschöpfung rückblickend seit etlichen Jahren (seit ca. 2006)". Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit, Defizite in Konzentration, Aufmerksamkeit, eine reduzierte Stressresistenz, Müdigkeit und ein Gefühl von körperlicher und geistiger Erschöpfung. Mittelfristig sei die Arbeitsfähigkeit auf 20 % bis 30 % einzuschätzen, wobei eine langfristige Prognose noch nicht absehbar sei. PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ verfassten am 5. Februar 2020 einen weiteren ärztlichen Bericht (act. 5/86/29). Darin halten sie erneut fest, dass die Gesuchsgegnerin an Erschöpfungszuständen, Angstzuständen, massiven Schlafbeschwerden und Lagerungsschwindel leide. Aufgrund dieses Störungsbildes sei die Gesuchsgegnerin aktuell maximal bloss 20 bis 30 % arbeitsfähig. Eine Prognose zur künftigen Arbeitsfähigkeit sei schwer abschätzbar. Sie gingen indessen davon aus, dass die Gesuchsgegnerin langfristig kaum mehr als 30 % arbeitsfähig sei (act. 5/86/29). Der jüngste Bericht von PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ datiert vom 20. Mai 2021 (act. 5/119/42). Darin umschrieben sie das psychiatrische Störungsbild der Gesuchsgegnerin mit: "Erschöpfungszustände, massive Schlafbeschwerden, niedriger Selbstwert, Gedankenkreisen". Bei diesem Störungsbild sei eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % bis 50 % derzeit unrealistisch. Zudem sei mit einer längeren Aufbauphase von drei bis fünf Jahren zu rechnen, bis die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Aufgrund des komplexen psychiatrischen und somatischen Störungsbildes sei ungewiss, ob das Aufbautraining erfolgreich sein werde.

12.

12.1. Der Gesuchsteller macht geltend, die psychischen Beschwerden der Gesuchsgegnerin liessen sich nicht durch Röntgenbilder, erhöhte Blutdruckwerte oder dergleichen objektiv feststellen und verifizieren. Vielmehr beruhten sie auf der rein subjektiven Schilderung der Gesuchsgegnerin (act. 2 Rz. 32; act. 12 Rz. 31).

12.2. Der Gesuchsteller zweifelt damit grundlegend die Nachweisbarkeit (und damit letztlich auch die Existenz) seelischer Erkrankungen an. Seine Auffassung ist überholt: Psychologie und Psychiatrie bilden seit Jahrzehnten Teil des universitären Curriculums. Diese Wissenschaften haben anerkannte Methoden entwickelt, um das Vorhandensein oder Fehlen seelischer Erkrankungen zu ermitteln. Das Recht misst solchen Erkenntnissen einen hohen Stellenwert bei, macht es doch schwerwiegende Grundrechtseingriffe häufig von einem entsprechenden Gutachten abhängig. So darf beispielsweise das Gericht einen Straftäter nur gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten verwahren (Art. 56 Abs. 3 bis Abs. 4bis StGB). Das Strassenverkehrsamt hebt bestimmte Administrativmassnahmen erst auf, wenn ein verkehrspsychologisches Gutachten die Fahreignung wieder bejaht (z.B. Art. 17 Abs. 4 SVG). Wäre der Gesetzgeber nicht von der Verlässlichkeit derartiger Abklärungen überzeugt, würde er sie gar nicht erst anordnen. Selbstverständlich können sich auch solche Gutachten im Einzelfall als falsch herausstellen. Daraus darf aber nicht der allgemeine Schluss gezogen werden, dass psychologische Beurteilungen überhaupt zu keinen Erkenntnissen führen würden, da sie generell unzuverlässig seien.

12.3. PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ behandeln die Gesuchsgegnerin seit Oktober 2018 (act. 5/29/1). Erst am 19. Juli 2019 meldeten sie die Gesuchsgegnerin bei der IV an (act. 5/44/3). Das Einschalten der IV ist folglich kein überstürzter Schritt, sondern beruht auf den Erkenntnissen aus einer damals bereits neun Monate dauernden Behandlung. Die beiden Therapeutinnen hätten sich wohl kaum zu diesem Schritt entschieden, wären sie nicht von den psychischen Störungen der Gesuchsgegnerin überzeugt gewesen. Der Gesuchsteller zeigt nicht schlüssig auf, weshalb die medizinischen Beurteilungen von PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ falsch seien. Seine Kritik bleibt unsubstanziiert und ist daher unbeachtlich.

12.4. Ebenso wenig besteht Anlass, an den Feststellungen des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des USZ vom 12. März 2020 zu zweifeln (act. 5/69/17). Der Gesuchsgegner erhebt diesbezüglich den Vorwurf, die Gesuchsgegnerin sei bloss für eine Erstkonsultation dort gewesen (act. 2 Rz. 32). Zugleich lässt er offen, weshalb für die Diagnose von Schwindel seiner Meinung nach zwingend mehrere Konsultationen nötig gewesen wären. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihren Schwindel erst nach 14 Jahren behandeln lassen, weshalb dieser nicht besonders störend sein könne (act. 2 Rz. 33). Auch dieses Argument verfängt nicht: Die Gesuchsgegnerin arbeitete nahezu die ganze Ehe in der eigenen Wohnung. Im häuslichen Umfeld lassen sich Schwindel auslösende Situationen eher vermeiden als an einem hektischen auswärtigen Arbeitsplatz. Entsprechend lässt auch das Schreiben von Kinderbüchern nicht automatisch auf eine bestehende Erwerbsfähigkeit schliessen. Insgesamt besteht kein Anlass, am Bericht des USZ zu zweifeln.

13.

13.1. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, bis jetzt habe niemand die Erwerbsfähigkeit der Gesuchsgegnerin dauerhaft verneint (act. 2 Rz. 34). Dem Gesuchsteller ist insofern beizupflichten als sich alle Ärztinnen und Ärzte bloss zurückhaltend zur künftigen Erwerbsfähigkeit der Gesuchsgegnerin äussern. So schreiben PD Dr. med. F._____ und Dipl. Psych. K._____ (act. 5/119/42): "Aufgrund des Störungsbildes [der Gesuchsgegnerin] halten wir eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 %–50 % derzeit aber für unrealistisch. Zudem ist mit einer längeren Aufbauphase von 3–5 Jahren zu rechnen, bis die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann." Dieser Verzicht auf eine eindeutige Prognose darf nicht als mangelhafte Beurteilung missverstanden werden. Die beiden Psychotherapeutinnen legen sich nicht fest, weil sich der weitere Krankheitsverlauf (und mit ihr die Arbeitsfähigkeit) der Gesuchsgegnerin bei Verfassen dieses Schreibens noch nicht mit genügender Sicherheit voraussagen lässt. Der Verzicht auf eine klare Prognose kann insofern als weiteres Indiz dafür verstanden werden, dass sich die beiden Therapeutinnen um möglichst grosse Objektivität bemühen.

14.

14.1. Neben dem Einkommen des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin sind auch einzelne Positionen der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung strittig. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, der angefochtene Entscheid rechne zu Unrecht ein ZVV-Monatsabonnement in der Höhe von CHF 85.– in den Bedarf der Gesuchsgegnerin ein. Richtigerweise übernehme die IV diese Transportkosten. Da es sich dabei um eine notorische Tatsache handle, könne er den entsprechenden Beleg auch noch im Berufungsverfahren einreichen (act. 2 Rz. 49–51).

14.2. Die IV hält auf dem vom Gesuchsteller eingereichten Internetprintscreen bloss fest, dass sie "in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln" übernehme, wenn diese "für die Eingliederungsmassnahmen Fahrten notwendig" seien (act. 3/1). Es besteht mithin kein zwingender Anspruch auf Kostenübernahme. Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde und regelmässige Arztbesuche wahrzunehmen habe, sei es glaubhaft, dass sie auf ein ZVV-Monatsabonnement angewiesen sei (act. 4 S. 61). Der Gesuchsteller stellt dies nicht in Frage.

15.

15.1. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die Gesuchsgegnerin habe nicht belegt, dass sie an Diabetes leide. Entsprechend seien die von der Vorinstanz gewährten CHF 162.– für Zahnarztkosten völlig übersetzt. In Gleichbehandlung mit dem Gesuchsteller seien ihr daher für den Zahnarzt bloss eine Pauschale von CHF 67.– anzurechnen (act. 2 Rz. 53).

15.2. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Sowohl das USZ (act. 5/69/17 S. 1) wie auch der Hausarzt Dr. med. G._____ (act. 5/86/30) schreiben, dass die Gesuchsgegnerin an Diabetes mellitus Typ II leide. Vor diesem Hintergrund erscheinen die erhöhten Zahnarztkosten durchaus glaubhaft.

16.

16.1. Weiter wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz vor, sie habe der Gesuchsgegnerin in ihrer Bedarfsberechnung übersetzte Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'506.– gutgeschrieben. Die Gesuchsgegnerin habe nämlich zusätzlich zu ihrer 4-Zimmerwohnung (CHF 1'379.–) unnötigerweise ein separates Mansardenzimmer (CHF 127.–) gemietet (act. 2 Rz. 53).

16.2. In der persönlichen Befragung führte die Gesuchsgegnerin aus, neben ihrer 4-Zimmerwohnung auch noch eine Mansarde gemietet zu haben. Solange der Umbau ihres Badezimmers andauere, werde sie diese Mansarde behalten. Danach brauche sie die Mansarde im Prinzip nicht mehr. Der Umbau beginne am

21. Juni 2021 und daure mehrere Wochen (Prot. Vi. S. 64). Der Gesuchsteller erklärte sich bereit, die Mietkosten für die Mansarde bis Ende Januar 2022 zu übernehmen (act. 2 Rz. 53b). Lebensnah ist davon auszugehen, dass die Sanierung des Badezimmers seit längerer Zeit abgeschlossen ist und die Gesuchsgegnerin die nicht mehr benötigte Mansarde abgegeben hat. Ihre Wohnkosten betragen daher seit dem 1. Februar 2022 statt CHF 1'506.– nur noch CHF 1'379.– (act. 5/44/1). Entsprechend reduziert sich auch der vom Gesuchsteller geschuldete Unterhaltsbeitrag um CHF 127.–. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.

17.

17.1. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, bei einem Zusammenleben übernehme das Sozialamt jeweils die Hälfte der Wohnkosten. Entsprechend betrage der Wohnkostenanteil nicht CHF 600.–, sondern CHF 755.– (act. 2 Rz. 53).

17.2. Der Gesuchsteller reichte keine Belege ein, welche die angebliche Praxis einer hälftigen Mietkostenübernahme durch das Sozialamt belegen würden. Die beantragte Reduktion ist daher abzulehnen.

18.

18.1. Der Gesuchsteller beantragt schliesslich, dass sein Sohn C._____ die Hälfte der Versicherungs- und Serafe-Kosten der Gesuchsgegnerin zu tragen habe (act. 2 Rz. 53).

18.2. Der Gesuchsteller verkennt, dass der angefochtene Entscheid genau diese Aufteilung bereits vorgenommen hat (act. 4 E. 3.2 Ziff. 6 ff.). Er legt nicht dar, inwiefern diese falsch sein soll.

19.

Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise (betreffend anrechenbare Mietkosten der Gesuchsgegnerin) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

20.

20.1. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3; act. 9 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

20.2. Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin verfügen über nennenswerte Ersparnis. Die Gesuchsgegnerin ist aus den oben dargelegten Gründen nicht berufstätig. Das Einkommen des Gesuchstellers reicht nur knapp, um den Bedarf zweier Haushalte zu decken. Beide Ehegatten sind daher als mittellos zu betrachten. Obwohl der Gesuchsteller im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überwiegend unterliegt, kann sein Rechtsmittel nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt. Mit Blick auf die Komplexität des Verfahrens sind beide Ehegatten auf unentgeltliche Rechtsvertretung angewiesen.

20.3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ haben bisher noch keine Honorarnoten eingereicht. Sobald Zusammenstellungen ihrer Bemühungen vorliegen, werden sie mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Das Gericht setzt das Honorar auf der Grundlage von § 5 i.V.m. § 13 Anw-GebV festgesetzt. Dabei bildet der Zeitaufwand nur ein Bemessungsfaktor neben anderen. Insofern führen lange Rechtsschriften nicht automatisch zu einer hohen Entschädigung.

21.

21.1. Der Gesuchsteller will mit dem vorliegenden Verfahren seine Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchsgegnerin verringern. Im Einzelnen strebt er folgende Reduktion an: vom 1. März 2021 bis 30. April 2021 anstatt CHF 3'072.– bloss CHF 2'583.–; vom 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021 anstatt CHF 3'250.– bloss CHF 2'657.–; vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 anstatt CHF 3'250.– bloss CHF 2'859.–; ab dem 1. Februar 2022 anstatt CHF 3'250.– bloss CHF 477.– monatlich (act. 2 S. 2). Geht man ab dem 1. Februar 2022 von einer mutmasslichen weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens von 12 Monaten aus, resultiert folgender Streitwert: CHF 38'985.– (2 x [CHF 3'072.–./. CHF 2'583.–]) + (6 x [CHF 3'250.–./. CHF 2'657.–]) + (3 x [CHF 3'250.–./. CHF 2'859.–]) + (12 x [CHF 3'250.–./. CHF 477.–]). Gemäss § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b analog in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'600.– festzusetzen.

21.2. Wie oben dargelegt, ist die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Februar 2022 nicht mehr auf die Mansarde angewiesen, was ihren monatlichen Bedarf um CHF 127.– vermindert. In diesem Umfang ist das Begehren des Gesuchstellers um Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung gutzuheissen. Abgesehen davon ist seine Berufung abzuweisen. Unter diesen Umständen sind die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller zu 6/7 und der Gesuchsgegnerin zu 1/7 aufzuerlegen. Da den Parteien die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist, sind diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

21.3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 3 analog in Verbindung mit § 5 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Anw-GebV ist die reduzierte Parteientschädigung auf CHF 1'800.– festzusetzen.

1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

2. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand Dr. iur. X._____ wird mit separatem Beschluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. Y._____ wird mit separatem Beschluss entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. September 2021 des Bezirksgerichts Zürich,

5. Abteilung, werden durch folgende Fassung ersetzt:

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 (Ehegattenunterhalt lit. a-c sowie Grundlagen der Unterhaltsberechnung) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Mai 2020 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

− CHF 3'072.– rückwirkend ab 1. März 2021 bis 30. April 2021; − CHF 3'250.– rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022; − CHF 3'123.– rückwirkend ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens.

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Im Übrigen wird das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 25. Februar 2021 abgewiesen.

2. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen:

Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: − Gesuchsteller: CHF 7'410.– (CHF 7'300.– netto zzgl. Award von CHF 110.–; 80% Pensum)

− Gesuchsgegnerin: CHF 0.–

Vermögen: − Gesuchsteller: CHF 0.– − Gesuchsgegnerin: CHF 0.–

familienrechtlicher Bedarf − Gesuchsteller: CHF 3'913.– (März und April 2021) CHF 4'077.– (ab Mai 2021)

− Gesuchsgegnerin: CHF 2'646.– (März und April 2021) CHF 3'167.– (ab Mai 2021 bis Januar 2022) CHF 3'040.– (ab Februar 2022)

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'600.– festgesetzt und zu 6/7 dem Gesuchsteller und zu 1/7 der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.– zu zahlen. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf diese Parteientschädigung geht mit ihrer Zahlung an den Kanton über.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 38'985.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

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