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Entscheid

LY210048

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

25. Oktober 2022Deutsch50 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY210048-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY210049-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreibe...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY210048-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY210049-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Beschluss und Urteil vom 25. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. X._____,

gegen

B._____, Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. September 2021 (FE180040-F)

Rechtsbegehren:

Der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 7/23 S. 3 f.): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 35'000.00 zu bezahlen. 2.-3. (…)"

Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 30. September 2021:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 32'079.– und ab 1. Januar 2020 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 20'636.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 428'123.– geleistet hat.

3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Berufungsanträge zur Erstberufung (LY210048):

des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040F) vom 30. September 2021 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

'1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2018 bis 28. Februar 2021 persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 8'791.90 und ab 1. März 2021 persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 0.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.'

2. Eventualiter sei die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. In Ergänzung zu Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) vom 30. September 2021 sei festzuhalten, dass der Beklagte für die Klägerin vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 eine zusätzliche Zahlung von CHF 13'685.– erbracht hat.

4. Eventualiter sei die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen (FE180040-F) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

'Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 441'808.– geleistet hat.'

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten."

Prozessualer Antrag:

"1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahme sei im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO aufzuschieben."

der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 14 S. 2):

"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren LY210049 zu vereinigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten."

Berufungsanträge zur Zweitberufung (LY210049):

der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 39/1 S. 2):

"1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 30. September 2021 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte neu zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge

- rückwirkend ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 von CHF 34'746.00

- von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 von CHF 21'760.00

- von 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 CHF 22'635.00

- ab 1. Juni 2021 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von CHF 34'746.00

zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten."

des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 39/10 S. 2):

"1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 4. November 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. von 7.7% zulasten der Klägerin."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2002 verheiratet und haben keine Kinder (Urk. 7/23 S. 5 und Urk. 7/51 S. 12). Sie leben seit März 2016 getrennt (Urk. 7/23 S. 10; Prot. I S. 5).

2. Am 26. Februar 2018 machte die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage anhängig und stellte in der Klagebegründung vom 1. Oktober 2018 das eingangs wiedergegebene Massnahmenbegehren (Urk. 7/1 und Urk. 7/23 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 erstattete der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Beklagter) die Klage- und Massnahmengesuchsantwort (Urk. 7/51). Anlässlich der Verhandlung vom 8. März 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. I S. 11 ff.). Für den weiteren Verlauf des Verfahrens vor Vorinstanz ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 4 ff.). Zu erwähnen ist, dass die Vorinstanz am 21. November 2019 einen Entscheid betreffend Unterhalt gefällt hatte (Urk. 7/116), den die Kammer mit Beschluss vom 20. August 2020 teilweise aufhob; die Sache wurde zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 7/148 Dispositiv-Ziffer 1). Am 30. September 2021 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung. Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Die Berufung der Klägerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LY210049, diejenige des Beklagten unter der Geschäfts-Nr. LY210048 angelegt.

3. Im Verfahren LY210048 wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. November 2021 Frist angesetzt, der Klägerin, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, dem Beklagten, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 6 S. 2). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 8). Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin (Urk. 9) wurde mit Verfügung vom 24. November 2021 hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 12 S. 4). Die Berufungsantwort der Klägerin datiert vom 16. Dezember 2021 (Urk. 14). Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 nahm der Beklagte Stellung zur Berufungsantwort (Urk. 19). Am 7. Februar 2022 reichte die Klägerin eine Noveneingabe ein (Urk. 21) und am 10. Februar 2022 replizierte sie zu Urk. 19 (Urk. 25). Am 18. Februar 2022 und am 28. Februar 2022 nahm der Beklagte Stellung zu den gegnerischen Eingaben vom 7. und 10. Februar 2022 (Urk. 29 und 30). Am 16. März 2022 liess sich die Klägerin nochmals vernehmen (Urk. 32) und am 27. April 2022 reichte sie eine weitere Eingabe ein (Urk. 34); diese Eingaben wurden dem Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 33 und 34). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 38).

4. Im Verfahren LY210049 wurde der Klägerin mit Verfügung vom 5. November 2021 Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 39/5 S. 2), der fristgerecht einging (Urk. 39/8). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 16. Dezember 2021 (Urk. 39/10). Ebenfalls unterm 16. Dezember 2021 reichte die Klägerin eine Noveneingabe ein (Urk. 39/13). Am 20. Januar 2022 nahm die Klägerin Stellung zur Berufungsantwort (Urk. 39/17) und am 7. Februar 2022 reichte sie erneut eine Noveneingabe ein (Urk. 39/21). Am 10. Februar 2022 replizierte der Beklagte zu Urk. 39/17 und am 18. Februar 2022 zu Urk. 39/21. Am 16. März 2022 liess sich die Klägerin nochmals vernehmen (Urk. 39/30). Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 wurde dem Beklagten aufgegeben, den Lohnausweis für das Jahr 2021 einzureichen (Urk. 39/32), dem er mit Eingabe vom 2. Juni 2022 nachkam (Urk. 39/33, 39/34). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 30. Juni 2022 und wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2022 dem Beklagten zur Kenntnisnahme zustellt (Urk. 39/37, 39/38). Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 liess sich der Beklagte nochmals vernehmen, was der Klägerin am 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 39/39), welche sich dazu mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Urk. 39/42) äusserte. Nachdem sich auch der Beklagte noch einmal vernehmen liess (Urk. 39/44), wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. August 2022 angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 39/45).

5. Da sich im vorliegenden Verfahren und im Berufungsverfahren LY210049 dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LY210048 weitergeführt. Das Verfahren LY210049 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens LY210049 sind als Urk. 39/1-45 zu den Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu nehmen.

6. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt in diesem Verfahren neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit.

Erwägungen

II.

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun. Diese Novenbeschränkung gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende (aufgrund des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO) – der beschränkten Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 272 ZPO unterstehen.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-234).

4. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind.

III.

A. Unterhaltsbeiträge

1. Methode der Unterhaltsberechnung

1.1. Die Vorinstanz erwog, das Bundesgericht habe für alle Unterhaltsberechnungen die zweistufig-konkrete Methode als schweizweit verbindlich erklärt und auch dargelegt, wie diese im Einzelnen anzuwenden sei. Von der zweistufigen Methode dürfe nur abgewichen werden, wenn eine Situation vorliege, bei welcher deren Anwendung schlicht keinen Sinn mache. Die neue Rechtsprechung und damit die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode sei grundsätzlich sofort und auch in rechtshängigen Verfahren anzuwenden und begründe damit auch ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren. Dem Einwand des Beklagten, es handle sich um eine Ausnahmesituation und ein Wechsel der Methode im derzeitigen Stadium des Verfahrens sei nicht angebracht, sei nicht zu folgen. In finanzieller Hinsicht würden nicht derart günstige Verhältnisse vorliegen, welche die Anwendung der einstufig-konkreten Methode begründen würden. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern die zweistufig-konkrete Methode zu einem signifikanten Mehraufwand oder einer Verzögerung des Verfahrens führen könnte (Urk. 2 S. 11, S. 15 f.).

1.2. Der Beklagte rügt, die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verbiete die Anwendung der einstufigen Methode nicht. Das Bundesgericht halte ausdrücklich fest, dass die einstufige Methode angewendet werden könne, wenn besondere Verhältnisse gegeben seien (mit Verweis auf BGer 5A_891/2018, E. 4.5 [= BGE 147 III 293]). Als Grund nenne das Bundesgericht "aussergewöhnlich günstige finanzielle Verhältnisse". Ein Einkommen von über einer halben Million Franken sei für Verhältnisse in der Schweiz ausserordentlich. Die Vorinstanz übergehe sodann, dass es vorliegend nicht um die Bemessung von Kinderunterhalt gehe, wie das im Entscheid BGer 5A_891/2018 der Fall gewesen sei. Die stereotype Anwendung der zweistufigen Methode führe vorliegend zu einem absurden Resultat. Die Ungeeignetheit der Berechnungsmethode zeige sich darin, dass mit der hälftigen Überschussverteilung in einem Zug ein Bedarf festgelegt werde, der die Kosten mit einem Überschussanteil von Fr. 21'949.– übersteige. Im Entscheid vom 11. November 2019 habe die Vorinstanz mit grossem Aufwand diverse Ausgabenposten ermittelt und den gebührenden Bedarf der Klägerin auf Fr. 19'085.– festgelegt. Mit der neuen Methode solle sich der Bedarf plötzlich in der ersten und zweiten Phase auf monatlich Fr. 32'079.– und in der dritten Phase auf Fr. 29'579.– belaufen. Selbst bei Anwendung der zweistufig-konkreten Methode dürfe die Verteilung des Überschusses nicht zu einer Bereicherung der Klägerin auf Kosten des Beklagten führen (Urk. 1 S. 10 ff.).

1.3. Welche Unterhaltsberechnungsmethode zur Anwendung gelangt, ist eine Rechtsfrage. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Bundesgericht hat jüngst die Berechnungsmethode bezüglich Kinder-, Ehegatten- und nachehelicher Unterhaltsbeiträge vereinheitlicht und schweizweit verbindlich festgelegt: Massgeblich ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung. Eine allfällige Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. Die einstufige Methode ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 301 E. 4.3). Diese Praxisänderung ist sofort und überall anzuwenden (vgl. BGer 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019, E. 4.3.2; BGE 142 V 551 E. 4.1. m.w.H.).

1.4 Das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden für die Annahme von aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen keine betragsmässig allgemeinverbindliche Grenze festgelegt, vielmehr sind die individuellen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles massgebend. Es liegen in der Tat sehr gute Einkommensverhältnisse vor; davon geht auch die Klägerin aus (Urk. 14 S. 20, S. 28). Wie erwähnt ist gemäss neuester Rechtsprechung die zweistufig-konkrete Methode in Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes (BGE 147 III

301 E. 4) und im Bereich des nachehelichen Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.5) zu beachten. Bereits im Jahr 2016 präzisierte das Bundesgericht, dass die zweistufige Methode jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird. Diese Voraussetzungen können auch bei (sehr) guten finanziellen Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (vgl. BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2; BGE 140 III 337 E. 4.2.2; OGer ZH LE170039 vom 14. März 2018, E. II.B.1.2). Die Tatsache allein, dass die Parteien im Jahre 2015 ein Gesamteinkommen von über Fr. 59'000.– pro Monat erzielten (Urk. 2 S. 19) bei einer jährlichen Sparquote gemäss Vorinstanz von lediglich rund Fr. 32'700.– (Urk. 2 S. 44) bzw. nach Einbezug der trennungsbedingten Mehrkosten von rund Fr. 16'800.– (Urk. 2 S. 45), steht somit einer Berechnung nach der zweistufigen Methode nicht entgegen, da nicht primär auf die Einkommensverhältnisse abzustellen ist, sondern auf den Verbleib einer beachtenswerten Sparquote nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts (BGE 140 III

485 E. 3.3). Der Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 21. November 2019 (Urk. 7/116) geht fehl. Der seinerzeit zugesprochene Unterhalt von Fr. 13'685.– pro Monat kann nicht als Ausgangspunkt genommen werden, da es nicht um dessen Abänderung geht. Vielmehr wurde die fragliche Dispositiv-Ziffer durch den Beschluss der Kammer vom 20. August 2020 aufgehoben, da das Recht der Klägerin auf Beweis im Zusammenhang mit den geltend gemachten Bedarfspositionen verletzt worden war (vgl. 7/148 S. 14 f. und S. 18 Dispositiv-Ziffer 1). Der betragsmässige Unterschied des zugesprochenen Unterhalts zum Entscheid vom 21. November 2019 ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Beklagte für die Zeit des zuletzt gelebten Standards keine beziehungsweise nur eine kleine Sparquote glaubhaft machen konnte. Verbleibt nur eine geringe Sparquote, bedeutet das, dass die Parteien mehr oder weniger das gesamte Einkommen für den gemeinsamen Lebensunterhalt verbrauchten. Weder macht der Beklagte geltend, dass er im letzten Jahr vor der Trennung einmalige, grosse Anschaffungen zu tätigen hatte, noch, dass er einen Teil der Einkünfte für sich allein beanspruchte, beispielsweise für ein luxuriöses Hobby. Nach dem Ausgeführten kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung nicht pflichtgemäss angewandt, indem sie auf die zweistufige Methode schloss.

2. Eigenversorgungskapazität der Klägerin

2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid betrug das Gesamteinkommen der Parteien im Jahr 2015 Fr. 712'920.–. Der Beklagte verdiente in jenem Jahr bei der D._____ AG netto Fr. 669'675.–, die Klägerin erzielte mit der von ihr gegründeten E._____ GmbH netto Fr. 5'625.–. Dazu generierten die Parteien 2015 Mietzinseinnahmen in Höhe von Fr. 37'620.– (Urk. 2 S. 18 f.).

2.2 Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit an. Im Wesentlichen erwog sie, gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 13. Juli 2018 sei bei der Klägerin eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert und eine medikamentöse Weiterbehandlung empfohlen worden. Zudem würden die behandelnden Psychotherapeuten empfehlen, aufgrund einer gröberen depressiven Episode keine ein 50%-Pensum übersteigende Arbeitstätigkeit auszuüben. Eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit sei der Klägerin bis dato nicht bescheinigt worden. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer persönlichen Befragung anlässlich der Verhandlung vom 14. Mai 2021 glaubhaft dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand seither nicht verbessert habe und sie ihre Eigenversorgungskapazität derzeit bereits ausschöpfe. Es erscheine dem Gericht plausibel, dass die (selbständig tätige) Klägerin mit ihrer Unternehmung kein Erwerbseinkommen erziele, da der Gewinn der Gesellschaft nicht ausreiche, um ihre eigene Arbeitsleistung abzugelten. Die Bilanz ihrer Gesellschaft zeige auf, dass die Unternehmung in den Jahren 2018 und 2019 einen Verlust erzielt habe. In der aktuellen, von der Coronapandemie getroffenen Wirtschaftslage sei ebenfalls nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin in naher Zukunft einen Gewinn mit ihrer Gesellschaft erzielen bzw. sie sich einen Lohn auszahlen könne. Aufgrund des Gesundheitszustands der Klägerin und der aktuell eher schwierigen Wirtschaftslage erscheine es dem Gericht sodann weder zumutbar noch tatsächlich möglich, dass die Klägerin eine gut bezahlte Anstellung finden könne (Urk. 2 S. 58 f.).

2.3 Der Beklagte moniert, der Entscheid missachte die neue Rechtsprechung zum Primat der Eigenversorgung. Das Bundesgericht habe in BGE 147 III 247 deutlich darauf hingewiesen, dass ab dem Zeitpunkt der Trennung, wenn keine

Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe, das Primat der Eigenversorgung gelte. Es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin kein adäquates Einkommen zu erzielen vermöge. Das sei aber für die Frage des nachehelichen Unterhalts nicht relevant. Die Klägerin habe keine ehebedingte Beeinträchtigung ihrer beruflichen Karriere zu vergegenwärtigen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 Abs. 1 ZGB bestehe nicht (Urk. 1 S. 8 f.).

Weiter macht der Beklagte geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz schöpfe die Klägerin ihre Eigenversorgungskapazität nicht aus, da sie trotz Arbeitstätigkeit kein Einkommen erziele. Anstelle einer Erwerbstätigkeit gehe sie einer unwirtschaftlichen Tätigkeit nach. Es sei zumutbar, dass die Klägerin wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehme. Suchbemühungen habe die Klägerin in den vergangenen Jahren keine unternommen, was bereits in der Duplik bemängelt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei aufgrund ihrer angeblichen psychischen Probleme oder dem ADHS nicht eingeschränkt. Selbst die Vorinstanz halte fest, dass eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis dato nicht bescheinigt sei. Die Klägerin habe es unterlassen, in den vergangenen vier Jahren seit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens irgendwelche IV-Abklärungen in die Wege zu leiten. Solange kein rechtskräftiger rentenverneinender Entscheid vorliege, sei davon auszugehen, dass die Klägerin wieder ein Einkommen im Umfang von Fr. 170'000.– erzielen könnte. Dazu komme, dass die Aussagen der Klägerin in der persönlichen Befragung vage und widersprüchlich gewesen seien. Es scheine allein dem subjektiven Empfinden der Klägerin zu entspringen, dass sie nicht genügend leistungsfähig sei. Wie aus dem Linkedin Profil hervorgehe, sei die Klägerin 2020/2021 in das Board of Regents der Association of Certified Fraud Examiners (ACFE) gewählt worden. Die Klägerin habe diese Tätigkeit im vorinstanzlichen Verfahren nicht offen gelegt. Der Beklagte habe erst am 1. November 2021 von der Tätigkeit erfahren. Die Klägerin sei aktuell arbeitstätig und arbeitsfähig. Es sei völlig unglaubhaft, dass es ihr nicht möglich wäre, im gegenwärtigen Umfeld des Arbeitskräftemangels eine gut bezahlte Stelle in der Finanzbranche zu finden oder mit ihrer selbständigen Tätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei der Klägerin rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von Fr. 164'322.–, d.h. im Monat Fr. 16'111.– anzurechnen (Urk. 1 S. 14 ff.).

2.4 Die Klägerin lässt vortragen, sie leide nicht nur an ADHS, sondern auch seit langer Zeit an regelmässig wiederkehrenden Depressionen und massiven Schlafschwierigkeiten. Seit 2014 könne sie nur noch drei bis vier Stunden pro Tag arbeiten. Seit Anfang 2020 sei sie nur zu 20 % arbeitsfähig. Die Ärzte würden längerfristig maximal ein 40%-Pensum empfehlen (Urk. 14 S. 17). Seit 2015 sei sie in keinem Anstellungsverhältnis mehr gestanden. Aufgrund der Dauer des ehelichen Zusammenlebens von immerhin 13,5 Jahren, der Tatsache, dass sie bereits während den letzten sieben Jahren des ehelichen Zusammenlebens mit Zustimmung des Beklagten maximal in einem 50 %-Pensum erwerbstätig gewesen sei, der Tatsache, dass sie mit Zustimmung des Beklagten ihre Arbeitsstelle aufgegeben habe, der Tatsache, dass bereits während den letzten sieben Jahren des ehelichen Zusammenlebens der Beklagte für den Unterhalt der Klägerin aufgekommen sei und insbesondere, weil sie eine psychisch schwer kranke Frau sei, stehe ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu, soweit sie ihren gebührenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken könne (Urk. 14 S. 20 f.).

2.5 Der vom Beklagten erwähnte BGE 147 III 247 (recte: 249) hat den nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand. Das Bundesgericht hat darin den Begriff der lebensprägenden Ehe, welche im Scheidungsfall einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt, weiterentwickelt. Die sog. "Lebensprägung der Ehe" braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da es nicht um nachehelichen Unterhalt geht. Ebenso wenig ist zu klären, ob im Falle der Bejahung einer lebensprägenden Ehe eine Scheidungsrente zeitlich angemessen zu befristen ist, wie der Beklagte geltend macht (Urk. 1 S. 8 f.). Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB, mithin in den Bestimmungen über die eheliche Unterhaltspflicht (BGE 137 III 385 E. 3.1), auch wenn die Kriterien der Art. 125 ff. ZGB einzubeziehen sind. Das bedeutet aber nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kriterien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen und die Festsetzung der (ehelichen) Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB durch die mutmasslich zu erwartende nacheheliche Unterhaltsregelung gemäss Art. 125 ZGB respektive die diesbezüglichen Überlegungen präjudiziert würde. Es geht insbesondere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Massnahmenverfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Trennungsmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1). Dadurch soll der betroffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten. Aufgrund der neuesten Rechtsprechung gilt, dass eine vorhandene Arbeitskapazität grundsätzlich auszuschöpfen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen ist, soweit dies tatsächlich möglich ist (BGE 147 III 301 E. 6 S. 307). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht im Entscheid 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt hat, dass der zur Erreichung des gebührenden Unterhalts notwendige eheliche Unterhaltsbeitrag solange geschuldet ist als die Ehe andauert. Eine zeitliche Limitierung ist, anders als beim nachehelichen Unterhalt, unzulässig (BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022, E. 5).

2.6 Das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit gilt gemäss Rechtsprechung bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 m.H.). Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGer 5A_108/2020 vom 7. Dezember 2021, E. 4.5.4 m.w.H.).

2.7 Entgegen der Behauptung des Beklagten ging die Vorinstanz nicht von einem "ehebedingten Nachteil" aus, der auszugleichen wäre. Ein solcher Nachteil beschlägt ohnehin die Frage des nachehelichen Unterhalts. Die Vorinstanz hat

die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geprüft, die Voraussetzungen dazu verneint und damit dem Primat der Eigenversorgung Rechnung getragen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob ein (höheres) Einkommen zu erzielen möglich ist, von diversen Faktoren wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige Ausbildung, Berufserfahrung, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m. abhängig ist (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, entspricht einer Tatsache. Hingegen kommt zufolge Aufgabe der "45er-Regel" dem Alter nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinn einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021, E. 4.2).

2.8 Die Klägerin ist 49 Jahre alt und seit 2015 in keinem Anstellungsverhältnis mehr tätig. Es ist unbestritten, dass sie im Einvernehmen mit dem Beklagten im Jahr 2009 begann, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die E._____ GmbH gründete, welche u.a. im Bereich der Geldwäschereibekämpfung tätig ist (Prot. I S. 77 f.). Mit dieser Firma erwirtschaftete sie in den Jahren 2013 bis 2016 einen Gewinn von Fr. 55'286.–, Fr. 115'919.–, Fr. 27'620.– und Fr. 40'040.– (Urk. 7/23 N 24). Sie bezahlte sich selber einen jährlichen Lohn in der Höhe von Fr. 6'000.– brutto aus (Urk. 7/23 N 26). In den Jahren 2018 und 2019 erzielte die Gesellschaft einen Verlust (Urk. 7/199/4). Die Klägerin bezahlte zwar die Löhne ihrer Angestellten, sich selber bezahlte sie jedoch keinen Lohn mehr aus (Urk. 7/198 N 97).

2.9 Wie dargetan, behauptet der Beklagte - mit Verweis auf ihr abgeschlossenes Studium der Betriebswissenschaften, ihre seit 1996 ausgeübte Berufstätigkeit sowie ihr breites Netzwerk - die Klägerin könne ohne weiteres ein Jahreseinkommen von Fr. 170'000.– brutto bzw. von Fr. 164'322.– netto erwirtschaften (Urk. 1 S. 18). Es sei unglaubhaft, so der Beklagte, dass es der Klägerin nicht möglich sei, eine gut bezahlte Stelle in der Finanzbranche zu finden oder mit ihrer selbständigen Tätigkeit ein Einkommen zu generieren (Urk. 1 S. 18). Worauf der Beklagte seine Angaben stützt, legt er nicht dar. Gegen seine Auffassung spricht die Tatsache, dass die Klägerin auch in der Zeit, als die Parteien noch zusammenlebten, ein solches Einkommen nie erwirtschaftete. Trotz des beruflichen Werdegangs kann nicht unbesehen auf den vom Beklagten genannten Verdienst geschlossen werden, zumal die lange Absenz in einem Anstellungsverhältnis und die gesundheitlichen Probleme offenkundig sind. Wie die Vorinstanz festhielt, liegen keine aktuellen ärztlichen Zeugnisse vor, welche eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Auch der Bericht vom 1. Februar 2022, in welchem eine Autismusspektrumstörung und eine soziale Phobie diagnostiziert werden, äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 23/1). Die Ärzte gingen im Februar 2020 längerfristig von einem Pensum von 40 % aus (Urk. 7/133/3). Bis heute wurde kein ärztliches Zeugnis eingereicht, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Rechtsprechung müsste ein Ehegatte, welcher aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sich um die ihm mindestens möglich-erweise zustehenden Sozialversicherungsleistungen bemühen (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.152 mit Verweis auf BGer 5A_248/2011 vom 14. November 2011, E. 4.3). Dies hat die Klägerin unterlassen. An der Verhandlung vom 14. Mai 2021 führte sie aus, dass sie dies [Anmeldung bei der IV] nicht im Detail abgeklärt habe (Prot. I S. 63). Das Massnahmenverfahren dauert seit Oktober 2018 und es ist offen, wann das Scheidungsverfahren rechtskräftig erledigt sein wird. Mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint es aufgrund der seit Frühling 2016 andauernden Trennungszeit der Parteien nicht länger in Einklang, die Frage des anrechenbaren Einkommens erst im Scheidungshauptverfahren für den nachehelichen Unterhalt zu beurteilen (vgl. Urk. 2 S. 59), zumal das vorinstanzliche Argument einer allfälligen Gewinneinbusse wegen der anhaltenden Coronapandemie nicht zu überzeugen vermag. Es wird nicht dargelegt, weshalb der Bereich der Geldwäschereibekämpfung pandemieabhängig sein soll. Ohnehin hat sich die wirtschaftliche Lage aufgrund der diesbezüglich erfolgten Entwicklung weitgehend normalisiert (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022; Stichwort Coronavirus). Vielmehr ist bei der selbständigen Tätigkeit anzuknüpfen und der Klägerin der Betrag anzurechnen, den sie damit in der Vergangenheit zu erzielen vermochte. Wenn die Klägerin geltend macht, sie könne die E._____ nicht als wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen führen (Urk. 25 S. 7), steht das in Widerspruch zu den Gewinnen, welche die Firma in früheren Jahren erwirtschaftete. Zwar handelte es sich beim Gewinn des Jahres 2014 wohl um einen "Ausreisser" nach oben und stehen dem die beiden "Ausreisser" nach unten in den Jahren 2018 und 2019 gegenüber. Orientiert man sich aber an den seinerzeitigen Gewinnen in den Jahren 2013, 2015 und 2016 (Fr. 55'286.–, Fr. 27'620.– und Fr. 40'040.–; Urk. 7/24/14, Urk. 7/24/16, Urk. 7/9/2), in einer Zeit, als die Klägerin eigenen Angaben zufolge schon seit Jahren an schwerem ADHS und an schweren Depressionen litt (Urk. 14 S. 16 ff.), ist der Klägerin daraus nach einer Übergangsfrist ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ermessensweise Fr. 3'000.– anzurechnen. Immerhin erklärte sie an der Verhandlung vom 14. Mai 2021, dass sie im vorigen Jahr Projekte ausgeführt und aktuell 12 Personen als Teilzeitangestellte unter Vertrag habe, was auf eine gewisse Firmentätigkeit schliessen lässt (Prot. I S. 64). Hinzuzurechnen ist das Einkommen von Fr. 6'000.– brutto pro Jahr resp. geschätzt Fr. 450.– netto pro Monat, das sie sich in diesen Jahren ausbezahlte. Dazu kommen ferner die monatlichen Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung in England von Fr. 1'000.– (Urk. 2 S. 60). Dies führt zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 4'450.– pro Monat. Nicht zu hören ist der Einwand der Klägerin, die Übergangsfrist müsste mindestens ein Jahr ab obergerichtlichem Entscheid betragen (Urk. 14 S. 23). Unter Hinweis auf die Praxis, dass die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein muss (BGE 129 III

417 E. 2.2) und in der Regel drei bis sechs Monate beträgt, ist das Einkommen von Fr. 4'450.– ab April 2023 anzurechnen.

2.10 Der Beklagte macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass der Klägerin auch die Einnahmen aus der Bewirtschaftung des H._____s anzurechnen seien (Urk. 39/10 S. 12). Er zeigt indes nicht auf, wo vor Vorinstanz er diesen Antrag gestellt hat und genügt insoweit der Rügepflicht nicht.

3. Leistungsfähigkeit des Beklagten

3.1 Laut angefochtenem Entscheid erhält der Beklagte bei der D._____ AG bis heute ein fixes Jahressalär von Fr. 318'000.– brutto bzw. von Fr. 281'223.– netto (Urk. 2 S. 60 mit Verweis auf Urk. 7/51 N 74; Urk. 7/201/1). Dies entspricht einem regulären Nettolohn von monatlich Fr. 23'435.–. Dieser Einkommensbestandteil ist unbestritten (Urk. 7/51 N 74; Urk. 7/129 N 65). Dazu erhält der Beklagte einen variablen Lohnbestandteil ("Bonus" oder "Profit Share"), der das Basissalär teilweise erheblich übersteigt. Die Vorinstanz stellte auf die vorgelegten Lohnausweise ab (Urk. 2 S. 62):

2018: Fr. 795'725.– = Fr. 66'310.– mtl. netto 2019: Fr. 850'923.– = Fr. 70'910.– mtl. netto ab 2020: Fr. 459'581.– p.a. = Fr. 38'300.– mtl. netto

Dazu kommen Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in F._____ von durchschnittlich Fr. 23'248.– pro Jahr (Urk. 2 S. 63). Das führte zu folgendem anrechenbaren Einkommen (Urk. 2 S. 63): 2018: Fr. 818'973.– = Fr. 68'247.– mtl. netto 2019: Fr. 874'171.– = Fr. 72'847.– mtl. netto ab 2020: Fr. 482'829.– p.a. = Fr. 40'236.– mtl. netto Zur Einkommensreduktion ab dem Jahr 2020 erwog die Vorinstanz, der Beklagte habe mit einem Schreiben der Arbeitgeberin sowie seiner Befragung am 14. Mai 2021 glaubhaft machen können, dass die Einkommensreduktion nicht auf ein einzelnes, besonders schlechtes Geschäftsjahr zurückzuführen sei, sondern dass auch in nächster Zeit nicht mit höheren Bonuszahlungen gerechnet werden könne. Entsprechend sei von diesem Betrag für die Folgejahre auszugehen (Urk. 2 S. 62).

3.2 Der Beklagte ist der Auffassung, dass in den Phasen I und II, d.h. in den Jahren 2018 und 2019, von einem Gesamteinkommen der Parteien von max. Fr. 58'744.– pro Monat auszugehen sei. Richtig sei einzig das reduzierte monatliche Einkommen (unter Einbezug des Bonus) per 2020 von Fr. 50'236.– (recte wohl: Fr. 40'236.–). Im Jahr 2015 habe sein Einkommen Fr. 55'806.– pro Monat betragen. Mit der Berechnung der Vorinstanz würde die Klägerin an einem Mehreinkommen des Beklagten partizipieren, worauf sie keinen Anspruch habe (Urk. 1 S. 19 f.).

3.3 Die Parteien sind nach wie vor verheiratet. Die laufenden Erwerbseinkommen sind grundsätzlich miteinzubeziehen. Entscheidend ist der letzte gemeinsame Lebensstandard vor der Trennung. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts sehr wohl berücksichtigt, dass der Klägerin nicht mehr zuzusprechen ist, als es dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprach, und sie hat eine entsprechende Korrektur bei der Freibetragsaufteilung vorgenommen (Urk. 2 S. 70 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander und genügt der Rügepflicht nicht.

3.4 Die Klägerin macht geltend, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass von einer dauerhaften Reduktion des Einkommens des Beklagten auszugehen sei. Tatsächlich würden die Geschäfte von D._____ Schweiz wieder glänzend laufen. Weil sich die wirtschaftliche Lage und insbesondere auch das Geschäftsergebnis von D._____ wieder verbessert hätten, sei auch der Unit Value wieder massgeblich gestiegen (Urk. 39/1 S. 5 ff.). Da der Bonus basierend auf dem Geschäftsjahr 2019/2020 aussergewöhnlich tief gewesen sei, sei für die Zeit ab Juni 2021 auf den Durchschnitt des Erwerbseinkommens in den Jahren 2017 bis 2019 abzustellen und damit von Fr. 808'572.30 jährlich bzw. von Fr. 67'381.– netto monatlich auszugehen. Sollte das Gericht nicht davon ausgehen, dass das Jahr 2020 aussergewöhnlich schlecht war, sei jedenfalls auf den Schnitt der Jahre 2018 bis 2020 abzustellen und von monatlich Fr. 58'506.66 netto auszugehen (Urk. 39/1 S. 9). Der Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klägerin. Die Reduktion auf 140 Units sei dauerhaft (Urk. 39/10 S. 8 ff.).

3.5 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, zu dem auch erhaltene Boni zählen. Bei schwankendem Einkommen bzw. schwankenden Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1). Der Beklagte hat auf Aufforderung hin mit Eingabe vom 2. Juni 2022 den Lohnausweis 2021 eingereicht (Urk. 39/34). Sein Einwand, der Lohnausweis sei aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen (Urk. 39/33), ist nicht stichhaltig. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung vom 4. November 2021 die Edition des Lohnausweises 2021 nach Vorliegen beantragt (Urk. 39/1 S. 7). Mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin den Editionsantrag unverzüglich gestellt, weshalb der Lohnausweis als echtes Novum zu berücksichtigen ist. Im Übrigen sieht Art. 170 ZGB eine umfassende, gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor und trifft die Ehegatten während eines gerichtlichen Verfahrens eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgeblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 3.3 m.w.H.). Es ist daher auf diesen Lohnausweis abzustellen. Der Nettolohn betrug im Jahr 2021 Fr. 573'280.– (Urk. 39/34).

3.6 Praxisgemäss ist für das Jahr 2022 und folgende auf den Durchschnitt früherer Jahre abzustellen. Auf Mutmassungen, dass der Unit Value wieder ansteigen könnte, wie das die Klägerin behauptet (Urk. 14 S. 53 f.; Urk. 39/1 S. 7; Urk. 39/42 S. 2 ff.), ist zu verzichten, da die künftige Entwicklung nicht abschätzbar ist. Zwar ist der Bonus für 2021 höher als für 2020, jedoch erreichte er nicht die Höhe der im Jahr 2018 und 2019 ausbezahlten Boni, welche sich in der Grössenordnung von über einer halben Million Franken bewegten (Urk. 7/206/3–4). Daher kann nicht leichthin gesagt werden, die Jahre 2019 bis 2021 stellten eine repräsentative Periode dar. Dazu würde ein Abstellen auf deren Mittelwert bei der vorliegenden Konstellation, wo das variable Salär den Fixlohn in der Regel übersteigt, zu stossenden Ergebnissen bzw. zu Liquiditätsproblemen beim Beklagten führen, sollte der inskünftig ausbezahlte Bonus sich nicht wie die Klägerin behauptet entwickeln. Es erscheint deshalb angemessen, im zu beurteilenden Fall auf die beiden letzten Jahre abzustellen. Dies führt zu einem anrechenbaren Nettoeinkommen p.a. ab 2022 von Fr. 516'430.– ([Fr. 459'581.– + Fr. 573'280.–]: 2) bzw. von monatlich Fr. 43'036.–.

3.7 Die Klägerin macht weiter geltend, der Beklagte habe sein Vorsorgeguthaben im Pensionskassenplan "G._____" geäufnet, indem er seinen Bonus im Jahr 2020 freiwillig bzw. absichtlich um Fr. 30'000.– reduziert habe. Sie werde nicht an

den während der Scheidung angesparten Vorsorgeguthaben partizipieren. Daher seien dem Beklagten sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 je Fr. 15'000.– aufzurechnen (Urk. 39/1 S. 7 f.). Der Beklagte widerspricht. Die Pensionskassenbeiträge würden sich aufgrund des versicherten Salärs bemessen und vom Arbeitgeber berechnet. Er verweist auf die Abrechnungen per 31. Mai 2019 und per 31. Mai 2020, woraus sich ergebe, dass sich die Pensionskassen- und G._____Beiträge in der gleichen Höhe bewegen würden (Urk. 39/10 S. 10 f.).

Gemäss Lohnausweis 2019 (Urk. 7/206/4) betrugen die ordentlichen Beiträge für die 2. Säule bei einem Bruttolohn von Fr. 943'844.– Fr. 38'940.–, im Jahr 2020 bei einem Bruttolohn von Fr. 561'132.– Fr. 68'256.– (Urk. 7/201/1) und im Jahr 2021 bei einem Bruttolohn von Fr. 676'363.– Fr. 62'965.– (Urk. 34). Eine Erhöhung gegenüber dem Jahr 2019 ist daher belegt. Es rechtfertigt sich jedoch keine Aufrechnung vorzunehmen, sondern auf das ausbezahlte Salär abzustellen, da die Vorsorgegelder gebunden sind und der Beklagte über sie nicht verfügen kann.

3.8 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe im Jahr 2020 ein Zusatzeinkommen von Fr. 6'594.– (recte: Fr. 6'554.–) erzielt, von dem sie erst aus der Steuererklärung 2020 des Beklagten erfahren habe und das zu berücksichtigen sei (Urk. 39/13). Die Behauptung ist belegt (Urk. 39/15) und blieb unwidersprochen. Folglich sind für das Jahr 2020 Fr. 6'554.– einmalig aufzuaddieren.

3.9 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft in F._____ im Betrag von Fr. 23'248.– pro Jahr von folgenden Einnahmen des Beklagten auszugehen:

2018: Fr. 818'973.– = Fr. 68'247.– mtl. 2019: Fr. 874'171.– = Fr. 72'847.– mtl. 2020: Fr. 489'383.– = Fr. 40'782.– mtl. 2021: Fr. 596'528.– = Fr. 49'710.– mtl. ab 2022: Fr. 539'678.– p.a. = Fr. 44'973.– mtl.

4. Bedarf der Klägerin

4.1 Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf aus (Urk. 2 S. 57):

Phasen I & II Phase III

01.09.18 - 31.12.19 ab 01.01.20

Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–

Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 2'457.– Fr. 2'457.–

Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 401.– Fr. 401.–

zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 164.– Fr. 164.–

unumgängliche Berufsauslagen − Fahrauslagen Fr. 230.– Fr. 230.– − auswärtige Verpflegung Fr. 0.- Fr. 0.-

Kommunikationspauschale, Fr. 148.– Fr. 148.– inkl. Serafe

Hausrat- und Haftpflichtversi-Fr. 30.– Fr. 30.– cherung

Steuern Fr. 6'500.– Fr. 4'000.–

Total Fr. 11'130.– Fr. 8'630.–

4.2 Unter dem Titel "Fahrauslagen" billigte die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag von Fr. 230.– zu, da diese glaubhaft gemacht habe, dass sie an gewissen Projekten arbeite und ihr dafür ein angemessener Betrag an Mobilität einzurechnen sei. Aufgrund mangelhafter Substantiierung seitens der Klägerin sei auf den vom Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 230.– abzustellen (Urk. 2 S. 55). Der Beklagte bestreitet dies. Er habe den Betrag von Fr. 230.– nur anerkannt für den Fall, dass der Klägerin ein Einkommen angerechnet werde (Urk. 1 S. 22). Der Beklagte zeigt nicht auf, wo vor Vorinstanz er diese Einschränkung gemacht hat, und kommt daher der Rügepflicht nicht nach. Demnach bleibt es bei den vorinstanzlich angerechneten Fr. 230.–.

4.3 Der Beklagte moniert, dass auch die Auslagen für auswärtige Verpflegung nur gerechtfertigt seien, wenn die Klägerin arbeitstätig sei, d.h. einer entlöhnten Erwerbstätigkeit nachgehe (Urk. 1 S. 22). Die Vorinstanz hat für auswärtige Ver-

pflegung nichts angerechnet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Auch ab dem Jahr 2023 ist von einer Anrechnung abzusehen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Klägerin, die in der Regel zuhause arbeitet, keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen, welche nicht bereits über den Grundbetrag gedeckt wären (Urk. 2 S. 55).

4.4 Der Beklagte erachtet die Steuern für die Phase III nur als angemessen, wenn der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag in dieser Grössenordnung zugesprochen würde. Ausgehend davon, dass die Unterhaltspflicht entfalle und der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, sei der Steuerbetrag auf Fr. 1'190.– zu reduzieren (Urk. 1 S. 22). Da der Beklagte Unterhaltsbeiträge zu leisten hat, ist dieser Argumentation nicht zu folgen.

4.5 Auch die Klägerin kritisiert die Steuerberechnung der Vorinstanz. Diese sei nicht nachvollziehbar. Das von der Vorinstanz in den Phasen I und II festgelegte Einkommen betrage nicht Fr. 390'000.–, sondern Fr. 397'000.– pro Jahr. Im Jahr 2018 hätten die Steuerabzüge Fr. 31'064.– betragen, wovon auch für die Folgejahre ausgegangen werden könne. In den Phasen I und II sei somit von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 366'000.– auszugehen, was zu einer Steuerbelastung von Fr. 110'000.– jährlich führe (Urk. 39/1 S. 10). Die Klägerin räumte vor Vorinstanz selbst ein, dass es sich bei den Steuern um eine Schätzung handle. Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, einem summarischen Verfahren, nicht verlangt werden könne, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornehme. Vielmehr stehe es dem Gericht zu, die mutmassliche Steuerlast ermessensweise festzulegen (Urk. 2 S. 56). Von Seiten des Beklagten nicht substantiiert bestritten ist die Angabe der Klägerin, dass ihre ungefähren jährlichen Steuerabzüge Fr. 31'064.– betragen (Urk. 39/1 S. 10; Urk. 39/10 S. 11 f.). Es ist im Folgenden von den nachstehenden geschätzten Steuerbetreffnissen für die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer am Wohnsitz der Klägerin auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Jahre 2018 Unterhaltsbeiträge erst ab September strittig sind:

2018: steuerbares Einkommen geschätzt: Fr. 110'000.–; Belastung gerundet Fr. 22'000.– (4 Mte), Fr. 5'500.– p.Mt.; Abweichung Vorinstanz:./. Fr. 1'000.–; 2019: steuerbares Einkommen geschätzt: Fr. 390'000.– Belastung gerundet 120'000.–, Fr. 10'000.– p.Mt.; Abweichung Vorinstanz: + Fr. 3'500.– 2020: steuerbares Einkommen geschätzt: Fr. 230'000.–; Belastung gerundet Fr. 62'000.–, Fr. 5'200.– p.Mt.; Abweichung Vorinstanz: + Fr. 1'200.– 2021: steuerbares Einkommen geschätzt: Fr. 260'000.–; Belastung gerundet Fr. 73'000.–, Fr. 6'100.– p.Mt.; Abweichung Vorinstanz: + Fr. 2'100.– 2022: steuerbares Einkommen geschätzt: Fr. 260'000.–; Belastung gerundet Fr. 73'000.–, Fr. 6'100.– p.Mt.; Abweichung Vorinstanz: + Fr. 2'100.– 2023: steuerbares Einkommen geschätzt: Fr. 270'000.–; Belastung gerundet Fr. 78'000.–, Fr. 6'500.– p.Mt.; Abweichung Vorinstanz: + Fr. 2'500.– ab 2024: steuerbares Einkommen geschätzt: Fr. 280'000.–; Belastung gerundet Fr. 81'000.– p.a., Fr. 6'750.– p.Mt.; Abweichung Vorinstanz: + Fr. 2'750.–.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich der folgende familienrechtliche Bedarf: 2018 Fr. 10'130.– 2019 Fr. 14'630.– 2020 Fr. 9'830.– 2021 Fr. 10'730.– 2022 Fr. 10'730.– 2023 Fr. 11'130.– ab 2024 Fr. 11'380.–

5. Bedarf des Beklagten

5.1 Die Vorinstanz ging von folgendem Bedarf während des Getrenntlebens aus (Urk. 2 S. 69):

I. Phase II. Phase III. Phase

01.09.18 - 01.01.19 - ab 01.01.20

31.12.18 31.12.19

Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.–

Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 934.– Fr. 934.– Fr. 934.–

Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 366.– Fr. 366.– Fr. 366.–

unumgängliche Berufsauslagen − Fahrauslagen Fr. 96.– Fr. 96.– Fr. 96.– − auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.–

Kommunikationspauschale, Fr. 114.– Fr. 114.– Fr. 114.– inkl. Serafe

Hausrat- und Haftpflichtversi-Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– cherung

Steuern Fr. 7'000.– Fr. 9'000.– Fr. 4'000.–

Total Fr. 9'595.– Fr. 11'595.– Fr. 6'595.–

5.2 Der Beklagte moniert die Wohnkosten von Fr. 934.–. Die Vorinstanz habe den Wohnkostenanteil "praxisgemäss" auf 30 % reduziert, da er mit seiner Partnerin und deren zwei Kindern zusammenlebe. Dabei habe sie unberücksichtigt gelassen, dass die zwei Kinder nur zu 50 % bei der Mutter leben und die Kinder keine Unterhaltsbeiträge von ihrem eigenen Vater erhalten würden. Der Beklagte trage die ausgewiesenen Wohnkosten zu 100 %, insbesondere den Baurechtszins der Liegenschaft. Zumindest seien ihm 50 % der Wohn- und Nebenkosten anzurechnen, mithin ein Betrag von Fr. 1'557.– und nicht nur von Fr. 934.– (Urk. 1 S. 20).

Dass die Kinder der Partnerin keine Unterhaltsbeiträge von deren eigenem Vater erhalten, ist ein neuer und verspäteter Einwand. Das gleiche gilt für das Vorbringen, der Beklagte bezahle die ausgewiesenen Wohnkosten zu 100 %, insbesondere auch den Baurechtszins. Der Beklagte zeigt nicht auf, wo er das im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt hat und die Behauptung ist daher novenrechtlich verspätet. Gemäss Praxis partizipieren die Kinder im Falle alternierender Obhut an den Wohnkosten beider Elternteile (BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019, E. 5.1). Der Beklagte macht nicht geltend, dass die Zimmer für die Kinder während deren Abwesenheit anders genützt würden. Daher bleibt es bei der vorinstanzlichen Aufteilung.

5.3 Der Beklagte kritisiert, es sei nicht angemessen, der Klägerin die gesamten Wohnkosten von monatlich Fr. 2'457.– für den feudalen Lebensstil auf dem

H._____ und ihm lediglich 30 % der effektiven Wohnkosten von nur Fr. 934.– anzurechnen (Urk. 1 S. 21). Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung einem Ehegatten unter Umständen höhere (hypothetische) Wohnkosten zugebilligt werden können als die effektiv anfallenden Kosten, wenn er seinen Wohnkomfort und die Wohnkosten freiwillig einschränkt, ohne dass dies objektiv geboten wäre (Six, a.a.O., Rz 2.103 m.w.Hinw.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz 2.34). Der Beklagte behauptet nicht, dass er sich bezüglich Wohnkomfort und Wohnkosten freiwillig einschränke. Die betragsmässige Differenz rührt daher, dass der Beklagte mit seiner Partnerin in einem qualifizierten Konkubinat lebt, dass die Partnerin zwei Kinder hat und dass die Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht, in Kraft seit 1.1.2017, wie erwähnt verlangt, dass die Kinder im Falle alternierender Obhut an den Wohnkosten beider Elternteile partizipieren (oben Erw. 5.2). Die Klägerin dagegen ist kinderlos und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft, sondern ist auf dem von den Parteien im Jahr 2007 gemeinsam erworbenen H._____ geblieben.

5.4 Vor Vorinstanz machte der Beklagte jährliche Steuern von Fr. 103'924.– bzw. monatlich von Fr. 8'660.– geltend (Urk. 2 S. 68). Die Vorinstanz berücksichtigte in der Phase III (ab Januar 2020), ausgehend von einem Einkommen von rund Fr. 480'000.–, monatlich Fr. 4'000.– (Urk. 2 S. 68). Der Beklagte macht geltend, die berücksichtigte Steuerbelastung wäre nur angemessen, wenn von einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ausgegangen würde. Bei einem Einkommen von Fr. 480'000.– betrage die Staats- und Gemeindesteuerlast im Kanton Zürich ca. Fr. 91'000.– p.a., d.h. Fr. 7'500.– pro Monat (Urk. 1 S. 21). Wie zu zeigen sein wird, hat der Beklagte - entgegen seinen Anträgen - Unterhaltsleistungen zu erbringen, welche er vom erzielten Einkommen abziehen kann (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Daher bleibt es im Jahr 2020 bei einem monatlichen Steuerbetreffnis von Fr. 4'000.–. Für 2021 und 2022 ist das Steuerbetreffnis aufgrund des höher veranschlagten Einkommens etwas anzuheben. Da der Beklagte jedoch sowohl persönliche Abzüge (wie z.B. Schuldzinsen in beträchtlicher Höhe; vgl. Urk. 39/15/1) vornehmen als auch die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin abziehen kann, sind ermessensweise für 2021 Fr. 5'500.– pro Monat und ab 2022 Fr. 4'500.– pro Monat zu veranschlagen. Dies führt zu einem Bedarf von Fr. 8'095.– pro Monat für das Jahr 2021 bzw. von Fr. 7'095.– pro Monat für das Jahr 2022 und folgende.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich der folgende familienrechtliche Bedarf:

2018 Fr. 9'595.– 2019 Fr. 11'595.– 2020 Fr. 6'595.– 2021 Fr. 8'095.– ab 2022 Fr. 7'095.–

6. Gebührender Unterhalt

6.1 Die Vorinstanz hat darauf verwiesen, dass sich der gebührende Unterhalt aus dem familienrechtlichen Existenzminimum aus der Zeit des Getrenntlebens und dem Überschussanteil am früheren gemeinsamen Überschuss zusammensetzt (Urk. 2 S. 46).

6.2 Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Überschuss im zu beurteilenden Fall grundsätzlich hälftig aufzuteilen ist; es kann auf die betreffende Begründung verwiesen werden (Urk. 2 S. 45). Vorbehalten bleibt eine allfällige Reduktion, da der bisher gelebte Standard in jedem Fall das Maximum bildet.

6.3 Der Beklagte hat die vorinstanzliche Erwägung, dass nach Abzug der Sparquote und Aufrechnung der trennungsbedingten Mehrkosten sich ein Gesamtüberschuss der Parteien in Höhe von Fr. 526'765.– (Fr. 543'564.– - Fr. 16'799.–) ergibt und dies zu einem Überschussanteil von jährlich Fr. 263'383.– bzw. monatlich Fr. 21'949.– pro Partei führt (Urk. 2 S. 45), nicht substantiiert angefochten. Es ist daher im Folgenden für den gebührenden Unterhalt von einem Überschussanteil von maximal Fr. 21'949.– pro Monat auszugehen.

6.4 Berechnung des gebührenden Unterhalts

6.4.1 im Jahr 2018 Einkommen der Parteien Fr. 69'247.– (Fr. 68'247.– + Fr. 1'000.–) - Bedarf Klägerin Fr. 10'130.– - Bedarf Beklagter Fr. 9'595.– Überschuss Fr. 49'522.– (½: Fr. 24'761.–; rechnerisch)

Bedarf Klägerin Fr. 10'130.– + Überschussanteil Fr. 21'949.– - Einkommen Fr. 1'000.– UHB Fr. 31'079.–

6.4.2 im Jahr 2019 Einkommen der Parteien Fr. 73'847.– (Fr. 72'847.– + Fr. 1'000.–) - Bedarf Klägerin Fr. 14'630.– - Bedarf Beklagter Fr. 11'595.– Überschuss Fr. 47'622.– (½: Fr. 23'811.–; rechnerisch)

Bedarf Klägerin Fr. 14'630.– Überschussanteil Fr. 21'949.– - Einkommen Fr. 1'000.– UHB Fr. 35'579.– (rechnerisch)

Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Unterhaltsbeitrag durch den Antrag der Klägerin im Jahr 2019 auf Fr. 34'746.– pro Monat (abgerundet Fr. 34'740.–) zu limitieren.

6.4.3 im Jahr 2020 Einkommen der Parteien Fr. 41'782.– (Fr. 40'782.– + Fr. 1'000.–) - Bedarf Klägerin Fr. 9'830.– - Bedarf Beklagter Fr. 6'595.– Überschuss Fr. 25'357.– (1/2: Fr. 12'679.–)

Bedarf Klägerin Fr. 9'830.– + Überschussanteil Fr. 12'679.– - Einkommen Fr. 1'000.– UHB Fr. 21'509.–

6.4.4 im Jahr 2021 Einkommen der Parteien Fr. 50'710.– (Fr. 49'710.– + Fr. 1'000.–) - Bedarf Klägerin Fr. 10'730.– - Bedarf Beklagter Fr. 8'095.– Überschuss Fr. 31'885.– (1/2: Fr. 15'943.–)

Bedarf Klägerin Fr. 10'730.– + Überschussanteil Fr. 15'943.– - Einkommen Fr. 1'000.– UHB Fr. 25'673.– (teilweise rechnerisch)

Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Unterhaltsbeitrag durch den Antrag der Klägerin in der Zeit von 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 auf Fr. 22'635.– (abgerundet Fr. 22'630.–) pro Monat zu limitieren.

6.4.5 im Jahr 2022 bis März 2023

Einkommen der Parteien Fr. 45'973.– (Fr. 44'973.– + Fr. 1'000.–) - Bedarf Klägerin Fr. 10'810.– ([12x Fr. 10'730.- + 3x Fr. 11'130.–]: 15) - Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 28'068.– (1/2: Fr. 14'034.–)

Bedarf Klägerin Fr. 10'810.– + Überschussanteil Fr. 14'034.– - Einkommen Fr. 1'000.– UHB Fr. 23'844.–

6.4.6 April 2023 - Dezember 2023

Einkommen der Parteien Fr. 49'423.– (Fr. 44'973.– + Fr. 4'450.–) - Bedarf Klägerin Fr. 11'130.– - Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 31'198.– (1/2: Fr. 15'599.–)

Bedarf Klägerin Fr. 11'130.– + Überschussanteil Fr. 15'599.– - Einkommen Fr. 4'450.– UHB Fr. 22'279.–

6.4.7 ab dem Jahr 2024

Einkommen der Parteien Fr. 49'423.– (Fr. 44'973.– + Fr. 4'450.–) - Bedarf Klägerin Fr. 11'380.– - Bedarf Beklagter Fr. 7'095.– Überschuss Fr. 30'948.– (1/2: Fr. 15'474.–)

Bedarf Klägerin Fr. 11'380.– + Überschussanteil Fr. 15'474.– - Einkommen Fr. 4'450.– UHB Fr. 22'404.–

6.5 Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen (gerundet):

1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.– 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.– 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.– 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.– 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.– 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 Fr. 23'840.– 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.– B. Bereits geleistete Zahlungen

1. Die Vorinstanz erwog, es sei glaubhaft, dass der Beklagte seit 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 insgesamt Fr. 428'123.– (Fr. 101'733.55 + Fr. 326'389.75) an den Unterhalt der Klägerin geleistete habe. Insbesondere würden die Parteien übereinstimmen, dass der Beklagte seit 1. Oktober 2019 bis und mit 14. Mai 2021 insgesamt Fr. 326'389.75 an Unterhalt bezahlt habe (Urk. 2 S. 72, S. 75). Der Beklagte kritisiert, es habe sich ein Irrtum eingeschlichen. Versehentlich sei die Zahlungsüberweisung von Fr. 13'685.– vom 3. Mai 2021 von der Vorinstanz nicht erfasst worden, weshalb sich der Totalbetrag auf Fr. 441'808.– belaufen würde (Urk. 1 S. 23). Die Klägerin wendet ein, die Geltendmachung einer zusätzlichen Zahlung von Fr. 13'685.– erfolge novenrechtlich verspätet. An der Verhandlung vom 14. Mai 2021 habe die Rechtsvertreterin den Betrag von Fr. 326'389.75 bestätigt (Urk. 14 S. 50 mit Verweis auf Prot. I S. 36). Die nun geltend gemachte Zahlung hätte dem Beklagten im damaligen Zeitpunkt bekannt sein müssen, und er hätte sie in diversen Eingaben nach der Verhandlung geltend machen können (Urk. 14 S. 50). In der Tat wurde der Zahlungsbeleg über Fr. 13'685.–, Valuta 3. Mai 2021, erst mit der Berufungsschrift vom 3. November 2021 eingereicht (Urk. 5/8), weshalb der Vorinstanz kein Versehen vorgeworfen werden kann. Unter novenrechtlichen Aspekten ist der Beleg verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In prozessualer Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen sind (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2). Das Gericht hat bereits geleistete Zahlungen zu berücksichtigen, denn ansonsten könnten solche im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG: "seit Erlass des Urteils getilgt"). Berufungsantrag Ziffer 3 ist gutzuheissen und es ist festzuhalten, dass der Beklagte in der Zeit vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 eine zusätzliche Zahlung von Fr. 13'685.– geleistet hat. In der Zeit vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 wurden daher insgesamt Fr. 441'808.– bezahlt.

2. Weiter ist belegt, dass der Beklagte Valuta 1. Februar 2022 einen Betrag von Fr. 38'489.– an die Klägerin bezahlt hat (Urk. 39/26).

IV.

Die Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Erst- und Zweitberufung zu behandeln waren, auf Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m § 6 Abs. 1 und § 5 und § 8 Abs. 1 GebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4, § 5, § 9 und § 11 Abs. 1 bis 3 AnwG auf Fr. 12'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzulegen. Geht man im Zusammenhang mit dem Streitwert von einer Gültigkeitsdauer von weiteren zwei Jahren aus, sprach die Vorinstanz ab September 2018 Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 1.6 Mio. zu. Die Klägerin begehrt eine Erhöhung auf rund Fr. 2.2 Mio., während der Beklagte eine Reduktion auf rund Fr. 260'000.– anstrebt. Zugesprochen werden für die angenommene Gültigkeitsdauer von 72 Monaten rund Fr. 1.8 Mio. Ermessensweise sind die Kosten der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 aufzuerlegen. Die Kostenanteile sind aus den von den Parteien geleisteten Vorschüssen zu beziehen. Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY210049-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LY210048-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend für die Dauer des Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats:

1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 31'080.– 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr. 34'740.– 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'500.– 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 Fr. 22'630.– 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 25'670.– 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 Fr. 23'840.– 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 22'280.– ab 1. Januar 2024 Fr. 22'400.–

2. Der Beklagte ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 für die Klägerin Zahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 441'808.– geleistet hat. Weiter wird festgestellt, dass der Beklagte Valuta 1. Februar 2022 weitere Fr. 38'489.– an die Klägerin bezahlt hat.

3. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt. Die Kostenanteile werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'754.40 zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art.

98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: lm