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Entscheid

LY220006

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

15. Juni 2022Deutsch18 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Besc...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschlüsse und Urteil vom 15. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Januar 2022; Proz. FE210012

Gemeinsamer Schlussantrag: (act. 37, sinngemäss)

Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2, 6 und 8 aufzuheben und die Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 25. Mai 2022 zu genehmigen. Vom Rückzug der jeweiligen Gesuche der Parteien um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei Vormerk zu nehmen.

Erwägungen:

1.

Die Parteien stehen sich seit dem 8. Januar 2021 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) gegenüber (act. 8/1 und 8/3).

2.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 entschied die Vorinstanz über die im Scheidungsverfahren am 1. Februar 2021 beantragten vorsorglichen Massnahmen wie folgt (act. 7):

"1. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.

Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.

2.

Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Tochter zu folgenden Zeiten zu übernehmen:

Betreuung durch den Vater:

− Montagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn) − zusätzlich an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) jeweils ab Freitagabend (nach Schul- oder Hortschluss) bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn), − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr (das auf diese Feiertagsbetreuung folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird) − während der Hälfte der Schulferien.

In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut.

An Schultagen findet der Wechsel von einem Elternteil zum anderen jeweils nach der Schule bzw. nach dem Hort statt.

Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3.

Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

− Verbindliche Festlegung der Modalitäten der Betreuung und des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, -zeit, etc.); − Vermittlung bei allfälligen Konflikten der Eltern im Zusammenhang mit Kinderbelangen; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange.

4.

Der Beistand/Die Beiständin wird ermächtigt, die Betreuungszeiten den Bedürfnissen der Tochter entsprechend abweichend zu regeln.

5. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen.

5. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen.

6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:

- 1. Phase (1. Februar 2021 - 28. Februar 2022): CHF1'976.--

(CHF 1'433.-- Barunterhalt, CHF 315.-- Betreuungsunterhalt, CHF 228.-Überschussanteil)

- 2. Phase (ab 1. März 2022): CHF 1'134.--

(CHF 845.-- Barunterhalt, CHF 289.-- Überschussanteil)

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchsteller lebt

und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab 1. Februar 2021 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 125.-- pro Monat zu bezahlen.

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

− Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%, abzüglich Kinder- und Famililenzulagen): CHF 7'123.-- netto; − Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 60%): CHF 3'859.-- netto; − Kindezulagen C._____: CHF 200.-− Bedarf Gesuchsteller: CHF 4'236.-- (erste Phase), CHF 3'784.-- (zweite Phase); − Bedarf Gesuchstellerin: CHF 4'174.-- (erste Phase), CHF 3'839.-- (zweite Phase); − Bedarf Tochter: CHF1'633.-- (erste Phase), CHF 2'129.-- (zweite Phase)

9.-10 [Mitteilung / Rechtsmittel]"

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (act. 2) rechtzeitig Berufung und beantragte in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffern 1 und 2 (Obhut und Betreuungsregelung), 3-5 (Beistandschaft) sowie 6 (Kindesunterhaltsbeiträge) des vorinstanzlichen Entscheids, sowie die Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom Berufungsbeklagten bzw. eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2 f). Mit Verfügung der Kammer vom 22. Februar 2022 (act. 11) wurde der Berufung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Obhut und Betreuungsregelung) sowie 6 (Kindesunterhaltsbeiträge) des vorinstanzlichen Entscheids superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositivziffern 3-5 wurde einstweilen abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. März 2022 (act. 16) erstattete der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort sowie die Stellungnahme zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er beantragte zusammengefasst die Abweisung sämtlicher Anträge der Berufungsklägerin und verlangt einen Prozesskostenvorschuss von ihr, eventualiter ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 16 S. 2 f.). Die Berufungsklägerin legte mit einer am 8. März 2022 elektronisch eingereichten Eingabe während laufender Frist zur Erstattung der Berufungsantwort weitere Noven ins Recht (act. 18). In der Folge erklärten sich die Parteien zur Führung von Vergleichsgesprächen bereit (act. 20). Mit Beschluss vom 19. April 2022 (act. 21) wurden die vorgenannten Eingaben der Gegenseite zugestellt sowie definitiv über die aufschiebende Wirkung entschieden, wobei diese hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Obhut und Betreuungsregelung) sowie 6 (Kindesunterhaltsbeiträge) des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Januar 2022 zuerkannt wurde. Anschliessend wurden die Parteien auf den 25. Mai 2022 zur Instruktions- und Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 23-24). In der Folge reichten die Parteien, teilweise auf Aufforderung des Gerichts, diverse Eingaben ins Recht (act. 24 - 33). Die KESB Zürich reichte sodann den Polizeirapport vom 17. Mai 2022 betreffend den Vorfall zwischen den Parteien vom 27. Februar 2022 ein (act. 34).

4. Am 25. Mai 2022 wurde eine Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 8 ff.), anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen schlossen (act. 37):

" In Abänderung der Dispositivziffern 1-4, 6 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,

4. Abteilung, vom 24. Januar 2022 (FE210012/Z01) vereinbaren die Parteien was folgt:

1. Betreuungsrecht

Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Tochter mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.

2. Betreuungsanteile

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

Phase 1 ab 7. Juni 2022 bis 30. September 2022:

− Dienstagabend nach der Schule bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn), − zusätzlich an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) jeweils ab Freitagabend (nach Schul- oder Hortschluss) bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn), Phase 2 ab 1. Oktober 2022: − Montagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn), − zusätzlich an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) jeweils ab Freitagabend (nach Schul- oder Hortschluss) bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn), sowie in beiden Phasen: − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar), − in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr (das auf diese Feiertagsbetreuung folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird), − während der Hälfte der Schulferien. In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. An Schultagen findet der Wechsel von einem Elternteil zum anderen jeweils nach der Schule bzw. nach dem Hort statt. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Mutter ist berechtigt, einmal pro Jahr mit der gemeinsamen Tochter 3 Wochen Ferien in Brasilien zu verbringen. Der Vater verpflichtet sich, auf Vorlage der Buchungsbestätigung für Hin- und Rückflug die erforderliche Zustimmungserklärung zu unterzeichnen und beglaubigen zu lassen. Die Parteien stellen sicher, dass die Tochter telefonisch den jeweiligen nicht betreuenden Elternteil kontaktieren kann, sofern sie dies wünscht. Die Eltern bemühen sich, dass die Tochter ihre bisherigen Hobbies auch unter der neuen Betreuungsregelung ausüben kann. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3./4. Beistandschaft

Die Parteien erklären sich mit der vom Bezirksgericht Zürich in der Verfügung vom 24. Januar 2022, Dispositiv-Ziffer 3, für die Tochter C._____ angeordneten Beistandschaft im Sinne von Art.

308 Abs. 2 ZGB sowie den der Beiständin übertragenen Aufgaben einverstanden.

6. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

− 1. Phase (1. Februar 2021 - 31. Januar 2022): CHF1'824.-(CHF 1'467.50 Barunterhalt, CHF 171.-- Betreuungsunterhalt, CHF 185.50 Überschussanteil)

− 2. Phase (ab 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022): CHF 1'711.-(CHF 0 Betreuungsunterhalt, CHF 1'479.-- Barunterhalt, CHF 232.-- Überschussanteil)

− 3. Phase (ab. 1. August - 30. September 2022): CHF 1'421.-(CHF 0 Betreuungsunterhalt, CHF 1'206.-- Barunterhalt, CHF 215.-- Überschussanteil)

− 4. Phase (ab. 1. Oktober 2022): CHF 1'420.-(CHF 0 Betreuungsunterhalt, CHF 1'203.-- Barunterhalt, CHF 217.-- Überschussanteil)

Die Beiträge an die Kinderkosten und die Familienzulagen sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Februar 2021. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung) jeweils selber.

Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten [inkl. Ferienhort], Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr) zu bezahlen.

Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro zusammenhängende Ausgabeposition, z.B. nicht versicherte Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbies etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Tochter, die während den Schulferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber.

8. Berechnungsgrundlagen

Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%, abzüglich Kinder- und Familienzulagen): CHF 7'123.-- netto; − Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: a) Phase 1: CHF 3'859.-b) Phase 2-3: CHF 3'890.-c) Phase 4 (bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 60%): CHF 4'000.– − Kindezulagen C._____: CHF 200.-− Bedarf Gesuchsteller: a) Phase 1: CHF 4'557.– b) Phase 2: CHF 4'488.-c) Phase 3: CHF 4'032.– d) Phase 4: CHF 4'033.– − Bedarf Gesuchstellerin: a) Phase 1: CHF 4'030.– b) Phase 2: CHF 3'778.-c) Phase 3: CHF 3'779.– d) Phase 4: CHF 3'899.– − Bedarf Tochter: a) Phase 1: CHF 1'667.70 b) Phase 2: CHF 1'679.-c) Phase 3: CHF 2'208.– d) Phase 4: CHF 2'205.– Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien ziehen die Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zurück. Sie übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4.1. Soweit – wie hier – in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmender Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH, LC120045 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.).

4.2. Durch die Einführung der alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen per 1. Oktober 2022 wird die bestehende Betreuungsregelung der Tochter C._____ den aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt erscheinen. Die schrittweise Erhöhung des Betreuungsanteils des Berufungsbeklagten in der Zeit bis zum 1. Oktober 2022 erlaubt eine schrittweise Angewöhnung von C._____ an die hälftige Betreuung durch beide Eltern, was dem Kindeswohl entspricht. Die von den Parteien gemeinsam beantragte neue Unterhaltsregelung erscheint in Anbetracht der (aktuellen) Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien sowie von C._____ als angemessen. Mit der von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft, deren Voraussetzungen ebenfalls nach wie vor erfüllt sind, erklärten sich die Parteien in ihrer Vereinbarung einverstanden. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist entsprechend hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2, 6 und 8 aufzuheben und durch die neu getroffenen und zu genehmigenden Vereinbarungen der Parteien zu ersetzen.

5.1. Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass beide Parteien mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sind. Da ihre Begehren im Berufungsverfahren jedenfalls nicht aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO waren, sind ihre Anträge, es sei ihnen die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) zu bewilligen, gutzuheissen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung wurden sodann die Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen (act. 37). Entsprechend ist von den Rückzügen der jeweiligen Gesuche Vormerk zu nehmen.

5.2. Den Parteien ist sodann antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, der Berufungsklägerin in der Person von Rechtsanwalt ass.iur. X._____, dem Berufungsbeklagten in der Person von Rechtsanwältin Dr.iur. Y._____.

6. Die vorinstanzliche Kostenregelung, nach der über die Prozesskosten für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache zu entscheiden sein wird, ist ebenfalls zu bestätigen.

7. Vorliegend geht es um Kinderbelange, namentlich um die Regelung der Obhut, der Besuchsrechtsbeistandschaft und des Unterhalts. Es liegt insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind damit in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

8. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind den Parteien antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. act. 37; Art. 109 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren sind antragsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. act. 37; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sind – nach Einreichung entsprechender Honorarnoten – mit separaten Beschlüssen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO analog). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

1. Vom Rückzug der Parteien ihrer jeweiligen Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird Vormerk genommen.

2. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Befreiung von den Gerichtskosten) und in der Person von Rechtsanwalt ass.iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Befreiung von den Gerichtskosten) und in der Person von Rechtsanwältin Dr.iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Entscheid.

Es wird erkannt und beschlossen:

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 25. Mai 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird genehmigt. Die Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. FE210012) wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2 sowie 6 und 8 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

" 2. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

Phase 1 ab 7. Juni 2022 bis 30. September 2022:

− Dienstagabend nach der Schule bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn),

− zusätzlich an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) jeweils ab Freitagabend (nach Schul- oder Hortschluss) bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn),

Phase 2 ab 1. Oktober 2022:

− Montagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn), bis Mittwochmorgen,

08.00 Uhr (Schulbeginn),

− zusätzlich an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) jeweils ab Freitagabend (nach Schul- oder Hortschluss) bis Montagmorgen, 08.00 Uhr (Schulbeginn),

sowie in beiden Phasen:

− jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar),

− in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr (das auf diese Feiertagsbetreuung folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird), − während der Hälfte der Schulferien.

In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut.

An Schultagen findet der Wechsel von einem Elternteil zum anderen jeweils nach der Schule bzw. nach dem Hort statt.

Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

Die Mutter ist berechtigt, einmal pro Jahr mit der gemeinsamen Tochter

3 Wochen Ferien in Brasilien zu verbringen. Der Vater verpflichtet sich, auf Vorlage der Buchungsbestätigung für Hin- und Rückflug die

erforderliche Zustimmungserklärung zu unterzeichnen und beglaubigen zu lassen.

Die Parteien stellen sicher, dass die Tochter telefonisch den jeweiligen nicht betreuenden Elternteil kontaktieren kann, sofern sie dies wünscht.

Die Eltern bemühen sich, dass die Tochter ihre bisherigen Hobbies auch unter der neuen Betreuungsregelung ausüben kann.

Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

6. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

− 1. Phase (1. Februar 2021 - 31. Januar 2022): Fr. 1'824.– (Fr. 1'467.50 Barunterhalt, Fr. 171.– Betreuungsunterhalt, Fr. 185.50 Überschussanteil)

− 2. Phase (ab 1. Februar 2022 - 31. Juli 2022): Fr. 1'711.– (Fr. 0 Betreuungsunterhalt, Fr. 1'479.– Barunterhalt, Fr. 232.– Überschussanteil)

− 3. Phase (ab. 1. August 2022 - 30. September 2022): Fr. 1'421.– (Fr. 0 Betreuungsunterhalt, Fr. 1'206.– Barunterhalt, Fr. 215.– Überschussanteil)

− 4. Phase (ab. 1. Oktober 2022): Fr. 1'420.– (Fr. 0 Betreuungsunterhalt, Fr. 1'203.– Barunterhalt, Fr. 217.– Überschussanteil)

Die Beiträge an die Kinderkosten und die Familienzulagen sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend auf den 1. Februar 2021.

Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung) jeweils selber.

Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten [inkl. Ferienhort], Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr) zu bezahlen.

Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro zusammenhängende Ausgabeposition, z.B. nicht versicherte Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbies etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Tochter, die während den Schulferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber.

8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

− Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%, abzüglich Kinder- und Familienzulagen): Fr. 7'123.– netto;

− Erwerbseinkommen Gesuchstellerin: a) Phase 1: Fr. 3'859.– b) Phase 2-3: Fr. 3'890.–

c) Phase 4 (bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 60%): CHF 4'000.–

− Kindezulagen C._____: Fr. 200.–

− Bedarf Gesuchsteller: a) Phase 1: Fr. 4'557.– b) Phase 2: Fr. 4'488.– c) Phase 3: Fr. 4'032.– d) Phase 4: Fr. 4'033.–

− Bedarf Gesuchstellerin: a) Phase 1: Fr. 4'030.– b) Phase 2: Fr. 3'778.– c) Phase 3: Fr. 3'779.– d) Phase 4: Fr. 3'899.–

− Bedarf Tochter: a) Phase 1: Fr. 1'667.70 b) Phase 2: Fr. 1'679.– c) Phase 3: Fr. 2'208.– d) Phase 4: Fr. 2'205.–"

2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben.

3. Über die erstinstanzlichen Prozesskosten für die vorsorglichen Massnahmen wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

5. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände werden nach Einreichung ihrer Honorarnoten mit separaten Entscheiden aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

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