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Entscheid

LY220007

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

30. März 2022Deutsch18 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 30. März 2022 in Sachen A._____, Kläge...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Urteil vom 30. März 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Februar 2022 (FP210054-L)

Rechtsbegehren betreffend vorsorgliche Massnahmen:

der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 4/1 sinngemäss):

Es sei der Klägerin superprovisorisch die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, alleine zuzuteilen.

des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 4/39 S. 2):

"1. Das Gesuch der Klägerin betreffend die vorsorgliche Umteilung der Obhut für die Dauer des Abänderungsverfahrens für den Sohn C._____ auf die Klägerin alleine sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Klägerin."

des Verfahrensbeteiligten (Urk. 4/38 S. 1 f.):

"1. Es sei vorläufig für die Dauer des Verfahrens die mit Scheidungsurteil vom tt.mm.2017 festgelegte Betreuungsregelung für C._____ wie folgt abzuändern:

- C._____ wird nach vorgängiger Absprache unter den Parteien und unter Miteinbezug der ausdrücklichen Wünsche von C._____ vom Vater mindestens 1 bis zweimal pro Woche am Abend und/oder tagsüber an den Wochenenden betreut. Übernachtungen finden nur nach vorgängiger Absprache mit C._____ statt.

- sobald C._____ wieder zu regelmässigen Übernachtungen beim Vater bereit ist und solchen zustimmt, streben die Parteien nebst der vorstehenden Minimalbetreuung auch regelmässige Wochenendbetreuungen inklusive Übernachtungen durch den Vater an. Auf die ausdrücklichen Wünsche und Bedürfnisse von C._____ ist dabei Rücksicht zu nehmen.

- Die Ferien- und Festtagsbetreuung gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2017 gilt weiterhin.

2. Die Eltern seien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, sich weiterhin für die Dauer von mindestens 6 Monaten beim Verein D._____ im Rahmen eines Elterncoachings im Hinblick auf eine Verbesserung der elterlichen Kommunikation sowie auf einen C._____ bezüglich seines Loyalitätskonflikts entlastenden Umgangs beraten und begleiten zu lassen sowie für C._____ nach Rücksprache und auf explizite Empfehlung der Fachleute von D._____ im Bedarfsfall eine eigene psychotherapeutische Begleitung in die Wege zu leiten."

Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Februar 2022: (Urk. 4/50 S. 9 f. = Urk. 2 S. 9 f.)

1. Die Betreuungsregelung von C._____ gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2017 wird einstweilen für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt abgeändert:

Der Vater betreut C._____ ab 4. März 2022 an jedem zweiten Wochenende, ab Freitagabend Schul- bzw. Trainingsschluss bis Sonntagabend um 20.00 Uhr (inkl. Abendessen).

Die Feiertags- und Ferienregelung gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2017 bleibt unangetastet.

In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut; die Feiertags- und Ferienregelung bleibt vorbehalten.

2. Der Klägerin wird die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass C._____ ab dem 4. März 2022 jedes zweite Wochenende beim Vater verbringt.

3. Beiden Parteien wird die Weisung erteilt, angemessen miteinander zu kommunizieren; eine Verpflichtung zum Besuch eines Elterncoachings bleibt vorbehalten.

4. Die Parteien und die Kindesvertreterin werden zu einer Instruktionsverhandlung (Inhalt gemäss den Erwägungen) wie folgt vorgeladen:

Zeit: Montag, 9. Mai 2022, 14.00 Uhr Ort: Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 30, 8004 Zürich Sitzungssaal Nr. 8

Die Parteien werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen. Ist eine Partei vertreten, ist es Sache der Vertretung, die Partei über den Verhandlungstermin zu informieren.

Bleibt eine Partei persönlich der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, können ihr die dadurch unnötigerweise entstandenen Prozesskosten auferlegt werden (Art. 108 ZPO).

Die Rechtsvertreterin des Beklagten und die Kindesvertreterin werden gebeten, dem Gericht umgehend mitzuteilen, sollten sie am 9. Mai 2022, um 14.00 Uhr, bereits anderweitig besetzt sein. In diesem Fall würde ein neuer Termin für die Instruktionsverhandlung gesucht werden.

5. Sämtliche anderslautenden Anträge der Parteien zu den vorsorglichen Massnahmen werden - einstweilen - abgewiesen.

6. [Mitteilungssatz]

7. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist: 10 Tage]

Berufungsanträge:

der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3):

"1. sofortige Aufhebung des Beschlusses vom 01.02.2022 des Bezirksgerichts Zürich.

2. Die alleinige Obhut von C._____, sowie dies de facto seit geraumer Zeit gelebt wird, wobei die Kontakte zum Kindsvater 2x/Woche beibehalten werden sollen, jedoch ohne erzwungene Übernachtungen."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom tt.mm.2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Konvention vom 11. Dezember 2017 genehmigt (Urk. 4/4/96). In Bezug auf die Obhut und die Betreuungsreglung des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012, vereinbarten die Parteien folgendes (Urk. 4/4/96 Dispositiv-Ziff. 4.2.b und 4.2.c):

"b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der Vater erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes an die heutige Adresse der Mutter verlegt wird. c) Betreuungsanteile Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt:

Betreuung durch die Mutter: - alternierend zum Vater an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagmorgen bis Montagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn, - an jedem Montagmorgen bis am Mittwochmorgen, Kindergarten/Schulbeginn, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester/Neujahr, - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und am zweiten Tag der darauffolgenden Neujahrsfeiertage, - während vier Wochen Ferien pro Jahr, Betreuung durch den Vater: - alternierend zur Mutter an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagmorgen bis Montagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn, - an jedem Mittwochmorgen bis Freitagmorgen Kindergarten/Schulbeginn, - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Silvester/Neujahr, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und am zweiten Tag der darauffolgenden Neujahrsfeiertage, - während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."

2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 beantragte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) die sofortige Abänderung des Scheidungsurteils mit dem anfangs wiedergegebenen superprovisorischen Antrag (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen ab und hielt fest, dieses als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Abänderungsverfahrens weiterzuführen. Gleichzeitig wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 4/5). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2021 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher sie sich auf eine Betreuungsregelung für C._____ bis zum Ende der Sommerferien einigten und sich mit der Bestellung einer Kindsvertreterin für das Abänderungsverfahren sowie der Anmeldung von C._____ für eine Kinderbegleitung einverstanden erklärten (Urk. 4/14; Prot. I S. 4). Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wurde u.a. die Vereinbarung vom 29. Juni 2021 genehmigt, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindsvertreterin bestellt und die KESB der Stadt Zürich aufgefordert, einen von ihr bereits in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht dem Gericht zuzustellen (Urk. 4/16). Der Abklärungsbericht des Sozialzentrums E._____ ging am 26. Oktober 2021 bei der Vorinstanz ein (Urk. 4/34). Anlässlich der Hauptverhandlung und Verhandlung zu vorsorglichen Massnahmen vom 15. November 2021 stellten der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Kindsvertreterin die oben aufgeführten Anträge (Urk. 4/38; Urk. 4/39; Prot. I S. 7 ff.). Zudem erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, dass ein psychiatrisches Gesundheitsgutachten über sie erstellt werde (Prot. I S. 22 f.). Am 24. November 2021 wurde C._____ angehört (Urk. 4/42). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde F._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich mit der Erstellung des Gutachtens über den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin beauftragt (Urk. 4/46). Hernach erliess die Vorinstanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 4/50 = Urk. 2).

3. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 51/1) Beschwerde (recte: Berufung; Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge sowie sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1).

4. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 5).

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Dies bedeutet, dass die Berufung einlegende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Blosse pauschale Verweisungen oder eine bloss eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu bzw. Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36).

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Dies bedeutet, dass die Berufung einlegende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Blosse pauschale Verweisungen oder eine bloss eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu bzw. Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36).

III.

1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine tragfähige und liebevolle Beziehung und eine emotionale Bindung habe. Es sei den aktuellen Lebensumständen der Parteien geschuldet, dass sich C._____ im Moment stärker der Mutter zuwende und nicht beim Vater übernachten möchte. Die Klägerin verkenne jedoch, dass sie nicht einfach die Verantwortung der Beziehungs- und Bindungspflege zwischen Vater und Sohn allein dem noch nicht einmal 10-jährigen C._____ überlassen könne. Dieser könne und dürfe die Verantwortung für die Betreuungsregelung nicht alleine tragen. C._____ sei noch nicht in der Lage, die Konsequenzen seines Willens abzuschätzen, wenn er den Kontakt zum Vater auf ein Minimum beschränke. Bei der Klägerin seien jedoch keinerlei Bemühen auszumachen, C._____ aktiv darin zu unterstützen, beim Vater auch ausserhalb der Ferienzeiten zu übernachten. Es sei auch wegen des durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklärenden Gesundheitszustands der Klägerin wichtig, dass der Beklagte weiterhin eine zuverlässige und präsente Bezugsperson für C._____ bleibe (Urk. 2 S. 6 f.).

Die Vorinstanz führte weiter aus, dass das Kindeswohl von C._____ am besten gewährleistet sei, wenn beide Elternteile grundsätzlich weiterhin paritätisch die Betreuungsverantwortung innehätten. Hingegen müsse zum Wohle von C._____ berücksichtigt werden, dass er faktisch – mit Ausnahme der Ferien – nun schon längere Zeit nicht mehr beim Vater übernachtet habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Verweigerungshaltung von C._____ sich noch mehr verfestigen könnte, würde man von ihm das die sofortige Wiederaufnahme der geteilten Obhut verlangen. Es sei daher ein schrittweises Vorgehen angemessen, bei welchem die Betreuungsreglung für die weitere Dauer des Verfahrens einstweilen so auszugestalten sei, dass C._____ an jedem zweiten Wochenende ab Freitagabend Schulschluss (oder sollte C._____ am Freitagabend Fussballtraining haben, ab Trainingsende) bis Sonntagabend, 20.00 Uhr (inkl. Abendessen) vom Vater betreut werde und in der übrigen Zeit von der Mutter. Die Ferien- und Feiertagsregelung gemäss Scheidungsurteil bleibe unangetastet. Des Weiteren sei der Klägerin die Weisung zu erteilen, dafür besorgt zu sein, dass C._____ jedes zweite Wochenende beim Vater verbringe. Beiden Eltern sei zudem die Weisung zu erteilen, in angemessener Weise miteinander zu kommunizieren. Eine Weisung, wie sie die Kindesvertreterin beantragt habe, wonach die Parteien in ein Elterncoaching gehen sollten, um ihre Kommunikation zu verbessern, mache erst dann Sinn, wenn Klarheit über den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin bestehe (Urk. 2 S. 7 ff.).

Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass ab der Kalenderwoche 22 die alternierende Obhut wieder aufgenommen werden solle, weshalb die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf Montag, 9. Mai 2022, vorzuladen seien (Urk. 2 S. 9).

2. Die Klägerin macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dass C._____ nun seit rund einem Jahr ganzzeitig bei ihr wohne. Die geteilte Obhut sei ein Stress für C._____ gewesen. Dieser sei von Anfang an nicht gerne zum Vater gegangen und habe zunehmend die Besuche, insbesondere die Übernachtungen, regelmässig verweigert. Sie habe versucht, dieses Problem zu lösen, doch erfolglos. Die von der Vorinstanz festgelegte Regelung widerspreche dem an der Verhandlung vom 15. November 2021 besprochenen Vorgehen, weshalb sie das Protokoll verlange. Die Regelung sei undenkbar und unzumutbar für C._____. Dieser solle nicht gezwungen werden, beim Vater zu übernachten. Die alternierende Obhut sei nicht mehr umsetzbar, da der Beklagte nicht mehr in Zürich, sondern in G._____ wohne, und ein so weiter Schulweg für C._____ nicht machbar sei. C._____ habe unter der Woche regelmässig Sport, weshalb eine Betreuung durch den Beklagten unter der Woche auch organisatorisch nicht möglich sei. Der Beklagte arbeite Vollzeit und C._____ müsste im Hort oder von den Grosseltern betreut werden (Urk. 1 S. 1 f.).

Die Klägerin führt weiter aus, dass C._____ aufgrund des Beschlusses massiv unter Druck und in ein Dilemma gerate. Er wolle nicht, dass sie gegen die ihr auferlegte Weisung verstosse, da sie sonst als erziehungsunfähig gelten würde, aber er möchte auch nicht beim Beklagten am Wochenende übernachten, da es sonst heissen würde, er müsse auch unter der Woche wieder zu ihm gehen. Die alternierende Obhut ab der 22. Kalenderwoche sei ja bereits eine "beschlossene Sache". Der vorinstanzliche Entscheid sei nicht nachvollziehbar und das Kindeswohl werde völlig ausser Acht gelassen, weshalb er aufzuheben sei (Urk. 1 S. 2).

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid lediglich eine einstweilige Neuregelung der Betreuungsanteile für die weitere Dauer des Verfahrens vorgenommen. Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufung dagegen wendet, dass laut Vorinstanz ab Mai 2022 wieder die hälftig geteilte Obhut gelten soll, und sie geltend macht, eine solche sei ausgeschlossen und nicht im Kindeswohl, kann darauf nicht eingetreten werden, weil diesbezüglich noch gar nichts entschieden wurde. Die Frage, ob vorliegend in Abänderung des Scheidungsurteils eine alleinige Obhut eines Elternteils anzuordnen oder die geteilte (alternierende) Obhut weiterzuführen ist, bildet Gegenstand des weiteren Verfahrens vor Vorinstanz.

3.2 Nach dem soeben Ausgeführten fällt mit Blick auf die von der Klägerin vorgebrachten Rügen zur Betreuungsregelung auf, dass sie insbesondere nicht damit einverstanden zu sein scheint, dass C._____ unter der Woche zum Beklagten gehen muss. So führt sie den langen Schulweg vom angeblich neuen Wohnort des Beklagten, die regelmässigen Sporttrainings am Abend unter der Woche und die Fremdbetreuung als Gründe für die Ablehnung der vorinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung auf. Diese Regelung sieht nun aber gar keine Betreuung durch den Beklagten unter der Woche vor, weshalb sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erübrigt. Aus ihnen ist nichts gegen die angeordnete Wochenendbetreuung abzuleiten. C._____ soll unter der Woche weiterhin von der Klägerin betreut werden. Ein allfälliger Wegzug des Beklagten nach G._____ hätte keinen Einfluss auf die angeordnete Wochenendbetreuung. Der Transport von C._____ zwischen Zürich und G._____ wäre von den Parteien untereinander zu regeln.

3.3 In Bezug auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen zu den regelmässigen Übernachtungen von C._____ beim Beklagten muss der Klägerin vorgeworfen werden, sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. So führte die Vorinstanz unter Einbezug der Ausführungen der Parteien sowie der Aussagen von C._____ anlässlich der Kindsanhörung nachvollziehbar aus, weshalb eine regelmässige Betreuung samt Übernachtungen für die Beziehung zwischen C._____ und dem Beklagten so wichtig ist und weshalb die Klägerin diese Übernachtungen unterstützen soll. Die Klägerin geht nicht auf diese Ausführungen ein, sondern beharrt darauf, dass C._____ nicht gezwungen werden soll, zum Beklagten zu gehen. Es ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Umfang der Betreuung nicht dem 9-jährigen C._____ überlassen werden kann. C._____ ist noch ein Kind und es ist für seine Entwicklung von entscheidender Bedeutung, dass er einen regelmässigen Kontakt zur Mutter und zum Vater hat. Dadurch wird ihm ermöglicht, zu beiden Elternteilen eine gute und funktionierende Beziehung aufzubauen. Es liegt somit im Sinne des Kindswohls, dass der regelmässige Kontakt zum Beklagten, und hierzu gehören im Alter von C._____ auch Übernachtungen, gefördert wird. In den Verfahrensakten finden sich denn auch keine Hinweise, die gegen die vorinstanzliche Regelung sprechen würden. So lässt sich insbesondere weder aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums E._____ vom 15. Oktober 2021 (Urk. 4/34) noch aus den Ausführungen der Kindsvertreterin (Urk. 4/38) oder aus dem Bericht der Kinderanhörung vom 24. November 2021 (Urk. 4/42) entnehmen, dass die Übernachtungen beim Beklagten das Kindswohl gefährden würden. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, konnte C._____ selbst nicht erklären, weshalb er aktuell nicht beim Vater übernachten möchte, pflegt er doch eine gute Beziehung zu ihm (Urk. 2 S. 5). Ausser dem Widerstand von C._____ kann die Klägerin somit keine Gründe vorbringen, weshalb keine Wochenendübernachtungen beim Beklagten dem Kindswohl durchgeführt werden sollen. Wie oben ausgeführt, beziehen sich ihre übrigen Einwendungen auf allfällige Betreuungstage unter der Woche. Sodann ist davon auszugehen, dass C._____ die Übernachtungen beim Vater auch weniger als Zwang empfinden wird, sobald beide Parteien diese Betreuungsregelung mit den Übernachtungen unterstützen. Dieser Loyalitätskonflikt, in welchem sich C._____ befindet, ist auf die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zurückzuführen (vgl. Urk. 4/34 S. 5; Urk. 4/38 S. 4 ff.; Urk. 4/42 S. 2 f.). Das Unvermögen der Eltern, zumindest in Bezug auf C._____ angemessen miteinander umzugehen, stellt jedoch kein Hindernis für eine alternierende Wochenendbetreuung dar. Die vorinstanzliche einstweilige Betreuungsregelung entspricht dem Kindswohl und erscheint der momentanen Situation angemessen.

3.4 Auch wenn die Klägerin den gesamten vorinstanzlichen Entscheid anficht, macht sie keine Ausführungen zu den ihr und dem Beklagten erteilten Weisungen (vgl. Urk. 2 S.10, Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb bei Beibehaltung der vorinstanzlichen Betreuungsregelung von diesen abzusehen wäre.

3.5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die

angefochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin ist jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorinstanzlichen Betreuungsregelung um eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens handelt und damit noch nicht endgültig über ihre Abänderungsklage entschieden wurde.

4. Die Klägerin hat ein Recht auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO), weshalb ihr wunschgemäss (Urk. 1 S. 2) eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 15. November 2021 mit diesem Entscheid zuzustellen ist.

IV.

1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. Februar 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 15. November 2021 (Prot. I S. 7-23), an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

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