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Entscheid

LY220014

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

26. Oktober 2022Deutsch18 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 26. Ok...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 26. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2021; Proz. FE190019

Rechtsbegehren:

der Berufungsbeklagten (act. 5/22, act. 5/85, act. 5/117, Prot. Vi. S. 56; sinngemäss):

1. [Edition von Unterlagen; nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens].

2. Für die Dauer der Trennung sei die Obhut über die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, der Klägerin zuzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die beiden Kinder ihren gesetzlichen Wohnsitz bei der Klägerin haben.

3. Es sei für die Dauer der Trennung von einer Besuchs- und Ferienregelung für die beiden Kinder C._____ und D._____ abzusehen. Eventualiter seien schriftliche Erinnerungskontakte vier Mal pro Jahr anzuordnen.

4. Eventualiter sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten anzuordnen.

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Kinder C._____ und D._____ angemessene Barunterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils von mindestens Fr. 720.00 für C._____ Fr. 550.00 für D._____ zuzüglich einer allfälligen gesetzlichen Kinderzulage zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer der Trennung für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ einen angemessenen Betreuungsunterhalt von je Fr. 845.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer der Trennung angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe

von Fr. 700.00, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines Monats, zu bezahlen.

8. Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 bis 7 seien ein Jahr rückwirkend seit Rechtshängigkeit der Klage zuzusprechen.

9. Ein allfälliges Manko der vorgenannten Unterhaltsbeiträge sei festzuhalten.

10. Es sei die fehlende Zustimmung des Beklagten für die Beantragung von Kindergeld bei der SVA Zürich für die beiden Kinder C._____ und D._____ durch das Gericht zu ersetzen.

11. Alle widersprechenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen.

12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst.) zu Lasten des Beklagten.

des Berufungsklägers (act. 5/119, Prot. Vi. S. 39; sinngemäss):

1. Abweisung der Anträge der Klägerin mit Ausnahme von Rechtsbegehren Nr. 11.

2. Es seien die beiden Kinder C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.

3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die beiden Kinder angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

4. Eventualiter sei zur Erziehungsfähigkeit der Klägerin ein Gutachten einzuholen.

5. Für den Fall, dass die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt werden, sei eine Beistandschaft anzuordnen und dem Beklagten nach einer Übergangsphase mit begleitetem Besuchsrecht ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

der Kindsvertreterin (act. 5/120, Prot. Vi. S. 58; sinngemäss):

1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2017, seien für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die beiden Kinder ihren gesetzlichen Wohnsitz bei der Klägerin haben.

2. Es sei für die Dauer der Trennung von einer Besuchs- und Ferienregelung für C._____ und D._____ abzusehen. Eventualiter seien schriftliche Erinnerungskontakte an die Geburtstage von C._____ und D._____ sowie an die Feiertage anzuordnen.

3. Eventualiter sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten anzuordnen.

4. Es seien die Eheschutzakten vom 29. Dezember 2017 am Bezirksgericht Dielsdorf, sowie die Akten sämtlicher den Beklagten betreffenden Strafverfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf von Amtes wegen beizuziehen.

Verfügungen des Einzelgerichts: (act. 4 S. 36 ff. [Aktenexemplar])

Verfügung 1:

[Edition von Unterlagen; nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens].

Verfügung 2:

1. Die Obhut der für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Verfahrens der Klägerin zugeteilt.

2. Auf die Festsetzung eines Besuchsrechts des Beklagten für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, wird verzichtet.

3. Die (Eventual-)Anträge auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Der Antrag auf Anordnung einer (Besuchs-)Beistandschaft wird abgewiesen.

5. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens und rückwirkend ab dem 19. Januar 2018 verpflichtet, der Beklagten monatliche Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

• Für C._____:

− Fr. 468.– ab 1. Februar 2018 bis und mit 31. August 2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 668.– ab 1. September 2021 für die Dauer des Verfahrens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

• Für D._____:

− Fr. 1'252.– ab 1. Februar 2018 bis und mit 31. August 2021 (davon Fr. 836.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'052.– ab 1. September 2021 für die Dauer des Verfahrens (davon Fr. 436.– als Betreuungsunterhalt)

zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen.

6. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen.

7. Mit dem festgelegten Betreuungsunterhalt ist der gebührende Unterhalt von D._____ nicht gedeckt:

− Für die Zeit von 19. Januar 2018 bis und mit 29. Februar 2020 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'005.–, − für die Zeit von 1. März 2020 bis und mit 31. August 2021 fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 115.--.

8. Der Antrag der Klägerin auf persönlichen Unterhalt vom Beklagten wird abgewiesen.

9. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien: (alle Beträge in CHF) Klägerin Beklagter C._____(30/4/13) D._____(15/02/17)

- Einkommen 0 4'500 (hypoth. Ein- 200; 200; (netto, inkl. 13. ab 01.03.2020: kommen) ab 12. Altersjahr: 250 ab 12. Altersjahr: 250 Monatslohn, inkl. 565.50 Bonus, exkl. Quellensteuer) ab 01.09.2021: (50 %, hypoth. Einkommen): 1'500 - Kinderzulagen betreibungsrechtlicher Notbedarf

(alle Beträge in CHF) Klägerin Beklagter C._____(30/4/13) D._____(15/02/17)

(Mankofall):

Grundbetrag: 850 1'100 400; 400; ab 01.05.2023: 600 ab 01.03.2027: 600 Anteil Wohnkos- 845 900 210 210 ten: Krankenkasse inkl. IPV: 146 360 inkl. IPV: 58 inkl. IPV: 6 (nur KVG): Auslagen Weg 0; 0 0; 0; (Arbeit / Schule): ab 01.09.2021: 100 ab 01.05.2025: 30 ab 01.03.2029: 30

Auswärtige Ver- 0; 220 pflegung: ab 01.09.2021: 110 Fremdbetreu- 0; 0; ungskosten ab 01.09.2021: 200 ab 01.09.2021: 200 (Krippe, Mittagstisch, etc.): Unterhaltsver- 200 pflichtung gegenüber mündigen oder ausserehelichen Kindern:

Total Ausgaben: 1'841; 2'780 668; 616; ab 01.09.2021: 2'051 ab 01.09.2021: 868 ab 01.09.2021: 816

Einnahmen ab- - 1'841; + 1'720 - 468 - 416 züglich Ausga- ab 01.03.2020: ab 01.09.2021: - 668 ab 01.09.2021: - 616 ben: - 1'275.50; ab 01.09.2021: -551

10. Die Klägerin wird ermächtigt, alleine (ohne Mitwirkung des Beklagten) bei der SVA die Kinderzulagen für die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017, zu beantragen.

11. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.

12. [Schriftliche Mitteilung].

13. [Rechtsmittelbelehrung].

Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 f.)

" 1. Es sei Ziffer 2. der Verfügung betreffend Besuchsrecht des Berufungsbeklagten aufzuheben und ein begleitetes Besuchsrecht des Beklagten an einem neutralen Ort wie folgt festzusetzen:

in den ersten drei Monaten nach Erlass des Entscheides jeweils am Samstagnachmittag ab 14 Uhr während einer halben Stunde,

danach jeweils am Samstagnachmittag ab 14 Uhr während einer ganzen Stunde sowie

danach bis auf weiteres am Samstagnachmittag ab 14 Uhr während anderthalb Stunden.

2. Es sei Ziffer 4. der Verfügung aufzuheben und eine Besuchsbeistandschaft anzuordnen.

3. Es seien die Ziffern 5. und 6. der Verfügung ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat und es seien die Ziffer 7. und 9. entsprechend anzupassen.

4. Eventualiter sei Ziffer 5. abzuändern und der Unterhaltsbeitrag für D._____ wie folgt festzusetzen: bis August 2021: CHF 1'252.00 bis August 2022: CHF 867.00 bis August 2025: CHF 940.00 ab September 2029: CHF 937.00

5. Eventualiter sei Ziffer 7. der Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der gebührende Bedarf von D._____ bis August 2021 um CHF 186.00 nicht gedeckt ist und ab September 2021 gedeckt ist.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 5/10). Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) ist zudem Mutter der beiden nicht gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2018 (act. 4 E. I.;

act. 5/1 Rz 7). Alle vier Kinder leben bei der Berufungsbeklagten in deren Mietwohnung an der G._____-strasse … in H._____ (act. 4 E. V./2.2.2.; act. 117 Rz 6). Während der Vater von E._____ in I._____ [Staat] lebt, handelt es sich beim Vater von F._____ um den aktuellen Partner der Berufungsbeklagten, der nach unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz nicht in derselben Wohnung, aber im gleichen Mehrfamilienhaus wie die Berufungsbeklagte wohnt (act. 4 E. V./2.2.2.; act. 5/78/4; Prot. Vi. S. 43 f. und 48 f.). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) ist sodann Vater der nicht gemeinsamen Tochter J._____, geb. am tt.mm.2005, welche in I._____ lebt (Prot. Vi. S. 48; act. 5/146/2).

2. Seit dem 21. Januar 2019 stehen sich die Parteien in einem strittigen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2019 keine Einigung hatte erzielt werden können (Prot. Vi. S. 6 ff.) und die Vorinstanz zum Schluss gelangt war, der Berufungskläger sei nicht postulationsfähig bzw. nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, forderte sie ihn gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 8. Mai 2019 dazu auf, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren zu beauftragen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen (act. 5/26). Da der Berufungskläger dieser Aufforderung (innert angesetzter Frist) nicht nachkam, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (act. 5/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht ein (act. 5/49). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewilligte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/47). Weiter ordnete sie für die Kinder der Parteien eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO an (Verfügungen vom 8. Mai 2019 und 8. April 2020; act. 5/26 und 5/55). Nach durchgeführter Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 21. Dezember 2020 (Prot. Vi. S. 33 ff.) und dem Erlass weiterer prozessleitender Verfügungen sowie dem Eingang verschiedener Eingaben entschied die Vorinstanz mit zwei Verfügungen vom 22. Dezember 2021 über die eingangs aufgeführten Massnahmenbegehren der Parteien sowie der Kindsvertreterin (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/187; vorstehend sowie nachfolgend zitiert als act. 4). Gegen die zweite Verfügung (Dispositiv im Wortlaut wiedergegeben oben, S. 5 ff.) erhob der Berufungskläger bzw. sein notwendiger Vertreter mit Eingabe vom 17. März 2022 Berufung bei der Kammer mit obgenannten Berufungsanträgen (act. 2 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 21. März 2022 gelangte der Berufungskläger daraufhin persönlich an die Kammer und brachte dieser gegenüber zum Ausdruck, dass er mit der Erhebung der Berufung nicht einverstanden sei (act. 7; act. 8/1–3; nachfolgend E. II./1.). Nachdem die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1–190) beigezogen worden sind, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

2. Seit dem 21. Januar 2019 stehen sich die Parteien in einem strittigen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2019 keine Einigung hatte erzielt werden können (Prot. Vi. S. 6 ff.) und die Vorinstanz zum Schluss gelangt war, der Berufungskläger sei nicht postulationsfähig bzw. nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, forderte sie ihn gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 8. Mai 2019 dazu auf, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren zu beauftragen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen (act. 5/26). Da der Berufungskläger dieser Aufforderung (innert angesetzter Frist) nicht nachkam, bestellte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO (act. 5/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht ein (act. 5/49). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewilligte die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/47). Weiter ordnete sie für die Kinder der Parteien eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO an (Verfügungen vom 8. Mai 2019 und 8. April 2020; act. 5/26 und 5/55). Nach durchgeführter Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 21. Dezember 2020 (Prot. Vi. S. 33 ff.) und dem Erlass weiterer prozessleitender Verfügungen sowie dem Eingang verschiedener Eingaben entschied die Vorinstanz mit zwei Verfügungen vom 22. Dezember 2021 über die eingangs aufgeführten Massnahmenbegehren der Parteien sowie der Kindsvertreterin (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/187; vorstehend sowie nachfolgend zitiert als act. 4). Gegen die zweite Verfügung (Dispositiv im Wortlaut wiedergegeben oben, S. 5 ff.) erhob der Berufungskläger bzw. sein notwendiger Vertreter mit Eingabe vom 17. März 2022 Berufung bei der Kammer mit obgenannten Berufungsanträgen (act. 2 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 21. März 2022 gelangte der Berufungskläger daraufhin persönlich an die Kammer und brachte dieser gegenüber zum Ausdruck, dass er mit der Erhebung der Berufung nicht einverstanden sei (act. 7; act. 8/1–3; nachfolgend E. II./1.). Nachdem die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1–190) beigezogen worden sind, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II. Rückzug der Berufung

1. Die Vorinstanz sprach dem Berufungskläger die Postulationsfähigkeit bzw. die Fähigkeit, den Prozess selbständig zu führen, ab (act. 5/26). Eine im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO postulationsunfähige Partei kann trotz bestehender Prozessfähigkeit grundsätzlich nicht mehr in eigener Person bzw. ohne Vertretung Prozesse führen (KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 67 N 1; BSK ZPO-TENCHIO,

3. Aufl. 2017, Art. 69 N 21). Die Postulationsunfähigkeit muss sich aber nicht auf sämtliche Prozesshandlungen erstrecken. So kann eine Partei, auch wenn sie nicht dazu in der Lage ist, den Prozess als Ganzes zu führen, hinsichtlich einzelner Prozesshandlungen durchaus postulationsfähig bleiben und solche deshalb ohne Vertretung rechtswirksam vornehmen (KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 11). Dies kann gerade auch den Fall betreffen, in dem eine Partei klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen vermag, dass sie einen Prozess gar anhängig machen bzw. ein Rechtsmittel gar nicht erheben möchte. Eine solche Parteierklärung ist deshalb wirksam, es sei denn, der betreffenden Partei mangle es nicht nur an der Postulations-, sondern auch an der Handlungs- bzw. der damit einhergehenden Prozessfähigkeit (vgl. Art. 67 Abs. 1 ZPO).

2. Der Berufungskläger bringt in seinem Schreiben vom 21. März 2022 unter anderem vor, dass es sich bei der Berufung seines notwendigen Vertreters vom 17. März 2022 um einen kriminellen Akt handle und die betreffende Eingabe zu

ignorieren sei (act. 7). Ebenfalls führt er darin aus, dass der notwendige Vertreter ein Schreiben von ihm vom 15. März 2022 komplett ignoriert habe. In diesem Schreiben stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass es keinen Sinn ergebe, gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 22. Dezember 2021 vorzugehen (act. 8/1 = act. 5/189). Der Berufungskläger brachte damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er mit der Einreichung der Berufung durch seinen notwendigen Rechtsvertreter nicht einverstanden ist bzw. kein Rechtsmittel ergreifen möchte. Dieser Umstand vermag zwar nichts daran zu ändern, dass der notwendige Vertreter die Berufung rechtswirksam erheben konnte. Die Vorbringen des Berufungsklägers sind jedoch als sinngemässe Rückzugserklärungen entgegenzunehmen, zumal auch keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme vorliegt, welche seine diesbezügliche Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit einschränken würde. Mit dem Rückzug der Berufung erwächst der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft und das vorliegende Berufungsverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 241 ZPO analog).

III. Unentgeltliche Rechtspflege / Entschädigung des notwendigen Vertreters

1. Der Berufungskläger beantragt für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 3). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu den Gerichtskosten zählen auch die Kosten der Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sowie in Analogie zur erwähnten lit. e die Kosten einer notwendigen Vertretung gemäss Art. 69 ZPO (OGer ZH PQ150072 vom 7. Januar 2016). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand jedoch dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB) fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. beitrag nach (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist in Verfahren, die den gemeinsamen ehelichen Bereich beschlagen, deshalb erst dann zu gewähren, wenn eine Partei über keine eigenen Mittel verfügt, und auch kein Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag vom Ehegatten erhältlich zu machen ist.

2. Indem die Vorinstanz beiden Parteien mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte (act. 5/47), bejahte sie notwendigerweise auch deren Mittellosigkeit. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Parteien in der Zwischenzeit nicht massgeblich verbessert hat, weshalb ihre Mittellosigkeit nach wie vor zu bejahen ist. Ein Prozesskostenbeitrag ist unter diesen Umständen von der Berufungsbeklagten nicht erhältlich zu machen. Da das vorliegende Verfahren (zum Zeitpunkt der Einleitung) sodann auch nicht aussichtslos war, ist dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten zu bewilligen. Der notwendige Vertreter des Berufungsklägers ist hingegen nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Kosten der notwendigen Vertretung zählen zu den Gerichtskosten. Sie werden deshalb von der diesbezüglich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege erfasst. Auf das Gesuch um Bestellung des notwendigen Vertreters des Berufungsklägers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb nicht einzutreten.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Höhe der Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls sowie aufgrund des summarischen Verfahrens erscheint nach den erwähnten Bestimmungen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– für das Berufungsverfahren angemessen. Zu den Gerichtskosten zählen sodann auch die Kosten der notwendigen Vertretung. Diese sind (nach Eingang einer Aufstellung des notwendigen Vertreters über seinen Zeitaufwand und die Auslagen für das Berufungsverfahren) mit separatem Entscheid festzusetzen. Entsprechend wird der notwendige Vertreter dann auch angemessen für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen sein. Keine Gerichtskosten fallen hingegen bezüglich der Kindsvertretung an, da der Kindsvertreterin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind. Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen. Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten der notwendigen Vertretung des Berufungsklägers) dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er aufgrund des Rückzugs der Berufung als unterliegend gilt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren bezüglich der Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Übrigen (bezüglich der Bestellung des notwendigen Vertreters des Berufungsklägers als unentgeltlicher Rechtsbeistand) wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Die zweitinstanzlichen Kosten der notwendigen Vertretung des Berufungsklägers werden mit separatem Entscheid festgesetzt.

4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten der notwendigen Vertretung des Berufungsklägers) werden dem Berufungskläger auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einst-

weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Es wird der Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten (an den notwendigen Vertreter des Berufungsklägers unter Beilage von Doppeln der act. 7 und 8/1–3, an die Berufungsbeklagte und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage von Doppeln der act. 2, 3/2, 7 und 8/1–3) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

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