LY220020
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
16. September 2022Deutsch15 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220020-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY220022-O Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic.iur. M. Spahn und Oberrichterin lic.iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220020-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY220022-O
Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic.iur. M. Spahn und Oberrichterin lic.iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss und Urteil vom 16. September 2022
in Sachen
A._____, Beklagte, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufungen gegen Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. März 2022 (FE210009-E)
Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin:
Urk. 5/19 S. 2 f., Urk. 5/50 S. 2 und Urk. 5/68 S. 2
des Gesuchgegners:
Urk. 5/24 S. 2 und Urk. 5/54 S. 2
Verfügungen des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. März 2022: (Urk. 5/103 S. 24 ff. = Urk. 15/2 S. 24 ff. = Urk. 2 S. 24 ff.)
1. Verfügung:
1. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 16. März 2022 (act. 100 und act. 101/63-65) wird zu den Akten genommen, aber im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt.
2. Der Gesuchstellerin wird die Eingabe zur Kenntnisnahme zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt.
2. Verfügung:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
− ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 2'435.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'027.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 1'254.–
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 3'050.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'761.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 2'570.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
Gesuchsgegner: Nettoeinkommen − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 7'500.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 6'300.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 4'687.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
3. Alle übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
4. Über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorsorglichen Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden.
5. [Mitteilung]
6. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
der Beklagten, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 2 S. 2 f.):
1. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 8. März 2022 des Bezirksgerichts Hinwil sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 CHF 2'480.00 - Ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 CHF 3'200.00 - Ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 3'300.00 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 8. März 2022 des Bezirksgerichts Hinwil sei aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen: "Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) - Ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 CHF 3'050.00 - Ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 CHF 2'761.00 - Ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 2'570.00 Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen - Ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 CHF 7'500.00 - Ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022 CHF 7'500.00 - Ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 7'500.00 Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant." Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
des Klägers, Gesuchgegners, Ersberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 15/1 S. 2 f.; Urk. 15/14 S. 2):
1. Es sei auf Seite 25 des angefochtenen Entscheids Dispositivziffer 1 [Unterhalte], der zweite und dritte Spiegelstrich aufzuheben und reformatorisch durch folgenden Text zu ersetzen: a. zweiter Spiegelstrich: 'ab 1. Mai 2021 bis 31. August 2022: Fr. 0.‐‐'; b. dritter Spiegelstrich: 'ab 1. September 2022: Fr. 0.‐‐'; eventualiter sei erwähnte vorinstanzliche Entscheidstelle zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorderrichterin zurückzuweisen;
2. es sei auf Seite 25 des angefochtenen Entscheids Dispositivziffer 2 [Berechnungsgrundlagen Unterhalt], der fünfte und sechste Spiegelstrich aufzuheben und reformatorisch durch folgenden Text zu ersetzen: a. fünfter Spiegelstrich: '1. Mai 2021 bis 31. August 2022:
Fr. 3'268.60'; b. sechster Spiegelstrich: 'ab 1. September 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 1'176.60'; eventualiter sei die erwähnte vorinstanzliche Entscheidstelle zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorderrichterin zurückzuweisen;
3. es sei auf Seite 24 des angefochtenen Entscheids die Dispositivziffer 1 (keine Berücksichtigung Eingabe Ehemann v. 16.03.2022) ersatzlos aufzuheben;
4. es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, auf die der Ehefrau zugesprochenen laufenden und nachzuleistenden Unterhalte die bereits geleisteten Unterhalte anzurechnen;
5. Alles unter Kosten‐ und Entschädigungsfolge nach gerechtem Ermessen des Gerichts.
Erwägungen:
1.
Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 verlangte die Beklagte, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge vom Kläger, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsgegner; Urk. 5/19). Mit Datum vom 8. März 2022 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Verfügungen (Urk. 2).
2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien – die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. April 2022 (Urk. 1), der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. April 2022 (Urk. 15/1) – innert Frist (vgl. Urk. 5/104) Berufung. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LY220022-O dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren überschneiden, sind die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, unter der Prozessnummer LY220020-O weiterzuführen und das Verfahren LY220022-O als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens LY220022-O sind als Urk. 15/1-23 zu den Akten zu nehmen.
2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien – die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. April 2022 (Urk. 1), der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. April 2022 (Urk. 15/1) – innert Frist (vgl. Urk. 5/104) Berufung. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LY220022-O dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren überschneiden, sind die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, unter der Prozessnummer LY220020-O weiterzuführen und das Verfahren LY220022-O als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens LY220022-O sind als Urk. 15/1-23 zu den Akten zu nehmen.
3. Mit Verfügungen vom 25. und 26. April 2022 wurde den Parteien je Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren angesetzt. Zudem wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit eingeräumt, sich zum gesuchsgegnerischen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 zu leistenden Unterhaltszahlungen zu äussern (Urk. 6; Urk. 15/7). Die Kostenvorschüsse der Parteien gingen fristgemäss ein (Urk. 7; Urk. 15/8). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2022 zum Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung Stellung (Urk. 15/9), woraufhin die Kammer den Antrag mit Verfügung vom 16. Juni 2022 abwies (Urk. 15/12).
4. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom 12. Juli 2022 zum Verhandlungstermin vom 5. September 2022 vorgeladen (Urk. 8/1-7; Urk. 9; Urk. 15/13/1-7; Urk. 15/18). In der Zwischenzeit reichte der Gesuchsgegner am 11. Juli 2022 eine Noveneingabe ein und änderte gleichzeitig sein Berufungsbegehren (Urk. 15/14).
Mit Verfügungen vom 16. August 2022 wurden die Berufungsschriften je der Gegenseite – der Gesuchstellerin darüber hinaus die gesuchsgegnerische Noveneingabe – zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10; Urk. 15/19). Mit Eingabe vom 29. August 2022 (eingegangen am 30. August 2022) erfolgte zudem eine weitere Noveneingabe durch den Gesuchsgegner, welche der Gesuchstellerin abermals zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15/20).
5. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 5. September 2022 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage und basierend auf der vom Gericht getätigten Unterhaltsberechnung (Urk. 13) die nachfolgende Vereinbarung (Prot. II S. 5 f.):
" 1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, unter Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen:
− ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 2'435.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'800.– − ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022: Fr. 2'580.– − ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens Fr. 2'160.–
2. Aufgrund der durch diesen Vergleich neu vereinbarten Unterhaltsbeiträge verpflichtet sich der Gesuchsgegner, die bis und mit Monat September 2022 angefallenen Ausstände bis 30. September 2022 zu bezahlen.
3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 3'050.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'761.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 2'784.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
Gesuchsgegner: Nettoeinkommen: − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 7'500.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 7'980.– − ab 1. Februar 2022 bis 31. Juni 2022: Fr. 7'600.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 6'750.–* * a) Lohn gemäss Erfolgsrechnung C._____ GmbH (Zwischenabschluss per 07.07.2022; Januar bis Juni 2022) Fr. 5'370.– b) IV-Rente 1. Säule Fr. 1'100.– c) Mietanteil der GmbH an der Privatwohnung Fr. 550.– d) abzüglich Naturallohn (Anteil Fahrzeug) Fr. - 270.– = Fr. 6'750.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
3. Erzielt der Gesuchsgegner ab 1. Juli 2022 mit dem Gewinn gemäss Erfolgsrechnung der C._____ GmbH zusammen mit dem Nettolohn gemäss Erfolgsrechnung C._____ GmbH, der IV-Rente 1. Säule, allfälligen weiteren Erwerbsersatzeinkommen und dem Mietanteil der GmbH an der Privatwohnung abzüglich Naturallohn (Anteil Fahrzeug) ein jährliches Nettoeinkommen von über Fr. 81'000.–, erhöhen sich die vom Gesuchsgegner zu erbringenden Unterhaltsbeiträge pro rata um die Hälfte des Mehreinkommens.
Im Kalenderjahr 2022 wurde bereits ein Gewinn von Fr. 5'000.– (bis 30. Juni 2022) berücksichtigt.
4. Vor dem Hintergrund der aktuellen unsicheren wirtschaftlichen Lage verzichten die Parteien in einem allfälligen Abänderungsverfahren auf die Einrede der Voraussehbarkeit.
Für den Fall, dass der Gesuchsgegner ein Abänderungsverfahren einleitet, kommen die Parteien überein, dass die Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens im Umfang der Hälfte des geltend gemachten Minderungsanspruches, höchstens jedoch Fr. 1'100.– pro Monat, gestundet wird.
5. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, unaufgefordert jedes Jahr die privaten Steuererklärungen bis spätestens 30. Juni 2022 gegenseitig zukommen zu lassen und sich gegenseitig über den Stand der laufenden IV-Verfahren zu informieren.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich darüber hinaus, unaufgefordert jedes Jahr bis spätestens 30. Juni des Folgejahres den Geschäftsabschluss (inklusive Bilanz & Erfolgsrechnung) und das Kontoblatt "2810 Privatkonto B._____" der Gesuchstellerin zukommen zu lassen.
6. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
6. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die vorinstanzliche 2. Verfügung in der nicht angefochtenen Dispositivziffer 3 (Abweisung der übrigen Anträge) in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Mit der am 5. September 2022 geschlossenen Vereinbarung regelten die Parteien einvernehmlich ihre jeweiligen Berufungsanträge. Da diese der Dispositionsmaxime unterliegen, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).
Die in Ziffer 1 der Vereinbarung ermittelten Unterhaltsbeiträge verstehen sich ohne vom Gesuchsgegner bereits geleistete Unterhaltszahlungen (Urk. 13).
Ziffer 5 der Vereinbarung ist so zu verstehen, dass sich die Parteien gegenseitig verpflichten, unaufgefordert jedes Jahr die privaten Steuererklärungen bis spätestens 30. Juni – und nicht bis 30. Juni 2022 – zukommen zu lassen und sich gegenseitig über den Stand der laufenden IV-Verfahren zu informieren. Sie trägt den ausgewiesenen finanziellen Verhältnissen der Parteien und ihrer Bedarfe (Urk. 13: Phase 1: Fr. 3'081.– [Kläger] und Fr. 3'501.– [Beklagte]; Phase 2: Fr. 3'121.– und Fr. 3'496.–; Phase 3 Fr. 3'021.– und Fr. 3'371.–; Phase 4 Fr. 3'021.– und 3'371.–) Rechnung, weshalb sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Im Übrigen ist die Vereinbarung vollständig und klar abgefasst. Die Parteien waren anwaltlich vertreten und schlossen die Vereinbarung anlässlich einer zweitinstanzlichen Vergleichsverhandlung, womit auch die subjektiven Anforderungen (freier Wille, reifliche Überlegung) erfüllt sind und die Vereinbarung zu genehmigen ist.
8. Die Vorinstanz erwog, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorzubehalten (Urk. 2 E. V.). Entsprechend sind diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen. Die Entscheidgebühr für die Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und
2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für die zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 14 Ziff. 6).
1. Das Berufungsverfahren LY220022-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LY220020–O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LY220022-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
1. Die Vereinbarung vom 5. September 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
" 1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, unter Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen:
− ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 2'435.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'800.– − ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2022: Fr. 2'580.– − ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens Fr. 2'160.–
2. Aufgrund der durch diesen Vergleich neu vereinbarten Unterhaltsbeiträge verpflichtet sich der Gesuchsgegner, die bis und mit Monat September 2022 angefallenen Ausstände bis 30. September 2022 zu bezahlen.
3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 3'050.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 2'761.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 2'784.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
Gesuchsgegner: Nettoeinkommen: − ab 1. Juni 2020 bis 30. April 2021: Fr. 7'500.– − ab 1. Mai 2021 bis 31. Januar 2022: Fr. 7'980.– − ab 1. Februar 2022 bis 31. Juni 2022: Fr. 7'600.– − ab 1. Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 6'750.–* * a) Lohn gemäss Erfolgsrechnung C._____ GmbH (Zwischenabschluss per 07.07.2022; Januar bis Juni 2022) Fr. 5'370.– b) IV-Rente 1. Säule Fr. 1'100.– c) Mietanteil der GmbH an der Privatwohnung Fr. 550.– d) abzüglich Naturallohn (Anteil Fahrzeug) Fr. - 270.– = Fr. 6'750.– Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant
3. Erzielt der Gesuchsgegner ab 1. Juli 2022 mit dem Gewinn gemäss Erfolgsrechnung der C._____ GmbH zusammen mit dem Nettolohn gemäss Erfolgsrechnung C._____ GmbH, der IV-Rente 1. Säule, allfälligen weiteren Erwerbsersatzeinkommen und dem Mietanteil der GmbH an der Privatwohnung abzüglich Naturallohn (Anteil Fahrzeug) ein jährliches Nettoeinkommen von über Fr. 81'000.–, erhöhen sich die vom Gesuchsgegner zu erbringenden Unterhaltsbeiträge pro rata um die Hälfte des Mehreinkommens.
Im Kalenderjahr 2022 wurde bereits ein Gewinn von Fr. 5'000.– (bis 30. Juni 2022) berücksichtigt.
4. Vor dem Hintergrund der aktuellen unsicheren wirtschaftlichen Lage verzichten die Parteien in einem allfälligen Abänderungsverfahren auf die Einrede der Voraussehbarkeit.
Für den Fall, dass der Gesuchsgegner ein Abänderungsverfahren einleitet, kommen die Parteien überein, dass die Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens im Umfang der Hälfte des geltend gemachten Minderungsanspruches, höchstens jedoch Fr. 1'100.– pro Monat, gestundet wird.
5. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, unaufgefordert jedes Jahr die privaten Steuererklärungen bis spätestens 30. Juni 2022 gegenseitig zukommen zu lassen und sich gegenseitig über den Stand der laufenden IV-Verfahren zu informieren.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich darüber hinaus, unaufgefordert jedes Jahr bis spätestens 30. Juni des Folgejahres den Geschäftsabschluss (inklusive Bilanz & Erfolgsrechnung) und das Kontoblatt "2810 Privatkonto B._____" der Gesuchstellerin zukommen zu lassen.
6. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten der zweitinstanzlichen Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet.
4. Es werden für die zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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