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Entscheid

LY220024

Ehescheidung (vorsorgl. Massnahmen)

21. Juli 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss vom 21. Juli 2022 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss vom 21. Juli 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 6. April 2022 (FE210343-L)

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022, beim Obergericht eingegangen am 3. Juni 2022, zog der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) seine Berufung vom 2. Mai 2022 zurück (Urk. 10). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'000.– (Urk. 8) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat auf eine Parteientschädigung verzichtet (Urk. 10 f.), weshalb ihr für das Rechtsmittelverfahren keine solche zuzusprechen ist.

3.

Neben dem vorliegenden Verfahren sind die Berufungen der Parteien gegen das Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

3.

Abteilung, vom 21. Dezember 2020 hängig (Geschäfts-Nr. LE210006-O). Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass das Eheschutzgericht auch Noven zu berücksichtigen hat, die nach Rechtshängigkeit der Scheidung eingetreten sind (BGE 148 III 95 E. 4.5). Da zurzeit trotz des Rückzugs nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Akten des vorliegenden Verfahrens im Eheschutzverfahren benötigt werden, sind sie im Verfahren LE210006-O beizuziehen.

Entscheid

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden im Eheschutzverfahren LE210006-O beigezogen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

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