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Entscheid

LY220032

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

19. Januar 2023Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit tt. Februar 2000 verheiratet und die Eltern der volljährigen Söhne E._____ (geb. tt. Februar 2001) und D._____ (geb. tt. Juli 2002) sowie der minderjährigen Tochter C._____ (geb. tt.mm.2007; Urk. 7/3/9 und Urk. 7/4). Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) die Scheidungsklage ein und ersuchte vor Vorinstanz um Abänderung des Eheschutzurteils vom 3. August 2020 (Urk. 7/1). Mit Datum vom 24. Juni 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 7/24 = Urk. 2).

2. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 1). In der Folge erklärten sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Prot. II S. 2), worauf am 8. November -- 7 of 21 -2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 25. November 2022 vorgeladen wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. November 2022 wurde dem Kläger die Berufungsschrift (Urk. 1) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. November 2022 schlossen die Parteien eine Vereinbarung für die Dauer des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 4 f.; Urk. 11). Am 6. Dezember 2022 wurde zu einer weiteren Vergleichsverhandlung auf den 9. Januar 2023 vorgeladen (Urk. 12).

3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 9. Januar 2023 die folgende Vereinbarung (Prot. II S. 7; Urk. 13): "I. Die Parteien beantragen gemeinsam, es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 24. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. FE210533-L) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "2. Die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. August 2020 in Dispositiv-Ziffer 3 genehmigte Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Tochter C._____, die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau sowie die entsprechenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Ziffer 3, 4 und 6 der im Geschäft Nr. EE200075-L genehmigten Vereinbarung vom 3. Juli 2020) werden mit Wirkung ab 1. September 2021 wie folgt abgeändert:

3. Kinderunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'104.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 3'370.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 2'710.– (davon Fr. 860.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022;

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- Fr. 2'470.– (davon Fr. 690.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; - Fr. 1'780.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Ehefrau zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ nach wie vor im selben Haushalt der Ehefrau lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehemann stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

4. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 0.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. August 2022; - Fr. 122.– ab 1. September 2022 bis 28. Februar 2022; - Fr. 425.– ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 880.– ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 1'055.– ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; - Fr. 0.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge sind an die Ehefrau zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Vorbehalten bleibt Ziffer 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 der gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2020.

6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn: Ehefrau: Fr. 5'128.– 1. September 2021 bis 31. Juli 2022 (70%-Pensum; Fr. 348.– Erfolgsbeteiligung -- 9 of 21 -Fr. 4'102.– 1. August 2022 bis 30. Juni 2023 (Arbeitslosentaggeld) Fr. 6'600.– ab 1. Juli 2023 (hypothetisch 100%-Pensum) Ehemann: Fr. 14'085.– (100%-Pensum; ohne Bonus und Vermögensertrag) C._____: Fr. 250.– Familienzulage Vermögen: Keine Partei besitzt unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Bedarf: Ehefrau C._____ D._____ Ehemann E._____ Grundbetrag 1'350 600 600 1'350 600 Wohnkosten inkl. NK u. PP 1'456 729 729 1'702 851 Krankenkasse bis 31.07.22 196 ab 01.08.22 624 ab 01.01.23 656 bis 31.07.22 0 ab 01.08.22 37 bis 31.07.22 10 ab 01.08.22 206 455 bis 31.07.22 0 ab 01.08.22 292 ungedeckte Gesundheitskosten 50 35 38 50 0 Versicherungen 40 0 0 40 0 Radio-/TV 30 0 0 30 0 Kommunikationskosten 150 30 30 150 30 Mobilitätskosten 95 62 62 0 91 auswärtige Verpflegung bis 31.07.23 147 ab 1.08.23 210

60 60 210 60 zus. berufsbedingte Kosten 0 0 0 42 0 notwendig Schulkosten 0 bis 31.07.22 1'830 ab 1.08.22 300 bis 28.02.22 1'633 ab 1.03.22 0

0 0 Tochter Italien 0 0 0 ab 1.08.22

800 0

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Prüfungskosten E._____ 0 0 0 0 125 Direktzahlungen an D._____ und E._____ bis 31.07.22

80 0 0 bis 31.07.22 780 ab 1.08.22 0 0 Steuern 1'000 0 0 1'000 0 Total bis 31.07.22 4'594 ab 1.08.22 5'005 ab 1.01.23 5'037 bis 31.07.22 3'346 ab 1.08.22 1'853 bis 28.02.22 3'162 ab 1.03.22 1'715 ab 1.08.22 1'725 bis 31.07.22 5'809 ab 1.08.22 5'829 bis 31.07.22 1'757 ab 1.08.22 2'049

Erwägungen

II.

Zur Wahrung des Familienfriedens und für die Dauer des Scheidungsverfahrens wollen die Parteien auf ein separates gerichtliches Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge der volljährigen Kinder E._____ und D._____ verzichten. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau für D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'423.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 1'555.– ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 1'725.– ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 1'725.– ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; - Fr. 1'825.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Ehefrau zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange D._____ nach wie vor im selben Haushalt der Ehefrau lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehemann stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltspflicht gilt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und reduziert sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um das Nettoeinkommen von D._____.

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III.

Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die bisherige Wohnung der Familie, F._____ 1 [Strasse], … Zürich, mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids mit allen Rechten und Pflichten auf die Ehefrau zu übertragen. Der Ehemann haftet gegenüber dem Vermieter bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB).

IV.

Die Ehefrau zieht ihr Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss sowie eventualiter unentgeltliche Rechtspflege zurück.

IV.

Die Parteien übernehmen die Kosten für zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1-25) wurden beigezogen.

II.

Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Gesuch der Beklagten um einen Prozesskostenvorschuss sowie eventualiter unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Rückzugs (vgl. Urk. 13 S. 7) abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Gesuch der Beklagten um einen Prozesskostenvorschuss sowie eventualiter unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Rückzugs (vgl. Urk. 13 S. 7) abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

III.

1. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsregelung und Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Ge-- 12 of 21 -nehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).

2. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung wird den gelebten Betreuungsverhältnissen gerecht. Dabei entspricht die Regelung den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 13 S. 3 ff.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil verlor die Beklagte ihre Arbeitsstelle. Die in der Vereinbarung festgehaltenen Einkommen entsprechen dieser neuen Gegebenheit. Die Einkommen der Parteien ermöglichen über sämtliche Phasen nicht nur die Deckung des Barbedarfs der Tochter, sondern auch die Zuweisung eines Teils des familiären Überschusses. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als angemessen und liegt im Kindeswohl. Die Vereinbarung enthält betreffend den ersten beiden Phasen der Ehegattenunterhaltsbeiträge Redaktionsfehler. So wurde ein Unterhalt von Fr. 0.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. August 2022 und Fr. 122.– ab 1. September 2022 bis 28. Februar 2022 vereinbart (Urk. 13 S. 3). Die Phase ab 1. September 2021 bis 31. August 2022 entspricht der ersten Phase der vorinstanzlichen Verfügung. Die Phase vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2022 ist zeitlich unmöglich. Es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler. Wie sich aus den Grundlagen der Unterhaltsberechnung und den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen für C._____ und D._____ (Urk. 13 S. 2 ff.) ergibt, war es der Wille der Parteien in der ersten Phase im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 die Unterhaltsbeiträge gemäss vorinstanzlicher Verfügung zu übernehmen und anschliessend ab der zweiten Phase (ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022) neue Unterhaltsbeiträge zu vereinbaren. Dies ergibt sich auch aus den Berufungsanträgen der Beklagten (Urk. 1 S. 2 ff.). So wurden die Unterhaltsbeiträge gemäss vorinstanzlicher Verfügung im Zeitraum vom 1. September 2021 bis 28.

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Februar 2022 nicht angefochten. Weiter bestätigten die Parteien nach Rückfrage ebenfalls diesen Parteiwillen (Urk. 14). Die Vereinbarung ist entsprechend des wahren Parteiwillens zu verstehen und der Beklagten in der ersten Phase vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 kein Ehegattenunterhalt (entsprechend der ersten Phase der vorinstanzlichen Verfügung) zuzusprechen. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge unterliegen der Dispositionsmaxime. Sie sind unter Berücksichtigung der Korrektur vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung ist entsprechend durch die unter Mitwirkung des Obergerichts vereinbarte und korrigierte Fassung zu ersetzen.

3. Die Parteien haben zum Zwecke der Wahrung des Familienfriedens auf ein separates gerichtliches Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge der volljährigen Kinder E._____ und D._____ verzichtet. Sie vereinbarten untereinander für die Dauer des Scheidungsverfahrens neue Unterhaltsbeiträge für die volljährigen Söhne D._____ (bei der Beklagten wohnhaft) und E._____ (beim Kläger wohnhaft) nach Massgabe der neu vorgenommenen Kinderunterhaltsberechnung. Die Regelung betreffend Volljährigenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime. Sie ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Von ihr ist entsprechend Vormerk zunehmen.

4. Die Parteien sind Mieter der 5.5 Zimmerwohnung (Nr. …, 1. OG, vorne links) F._____ 1 in … Zürich (Urk. 7/20/10, Urk. 7/20/11). Im Eheschutzurteil vom 3. August 2020 war die eheliche Wohnung F._____ 1, … Zürich, der Beklagten und den Kindern zur Benützung überlassen worden (Urk. 7/7/17 S. 4). Die Parteien beantragen in der Vereinbarung vom 9. Januar 2023 übereinstimmend, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Beklagte zu übertragen, unter solidarischer Mithaftung des Klägers für den Mietzins gemäss Art. 121 Abs. 2 ZGB. Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die Familienwohnung kann unabhängig von den miet- oder sachenrechtlichen Verhältnissen durch das Gericht einem der beiden Ehegatten zugewiesen werden (BSK ZGB-Gloor, -- 14 of 21 -Art. 121 N 1). Da die Beklagte und die Kinder C._____ und D._____ auf die Familienwohnung angewiesen sind, ist der Mietvertrag für die Wohnung F._____ 1 in … Zürich antragsgemäss auf sie allein zu übertragen. Der Vermieter ist nicht Prozesspartei und kraft der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 121 Abs. 2 ZGB vor dem Entscheid nicht anzuhören. Das Urteil muss ihm jedoch von Amtes wegen mitgeteilt werden (BSK ZGB I-Gloor, Art. 121 N 11).

IV.

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlungen sowie der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 13 S. 7). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 13 S. 7).

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung vom 24. Juni 2022, in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 9. Januar 2023 wird hinsichtlich Ziffer II. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "II.

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Zur Wahrung des Familienfriedens und für die Dauer des Scheidungsverfahrens wollen die Parteien auf ein separates gerichtliches Verfahren zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge der volljährigen Kinder E._____ und D._____ verzichten. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau für D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'423.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 1'555.– ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 1'725.– ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 1'725.– ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; - Fr. 1'825.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Ehefrau zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange D._____ nach wie vor im selben Haushalt der Ehefrau lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehemann stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltspflicht gilt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils und reduziert sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um das Nettoeinkommen von D._____."

3. Das Gesuch der Beklagten um einen Prozesskostenvorschuss sowie eventualiter unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzug abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

5. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen.

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 9. Januar 2023 wird hinsichtlich Unterhalt für die Tochter C._____ und die Beklagte persönlich genehmigt. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, vom 24. Juni 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

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"2. Die mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 3. August 2020 in Dispositiv-Ziffer 3 genehmigte Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Tochter C._____, die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau sowie die entsprechenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Ziffer 3, 4 und 6 der im Geschäft Nr. EE200075-L genehmigten Vereinbarung vom 3. Juli 2020) werden mit Wirkung ab 1. September 2021 wie folgt abgeändert:

3. Kinderunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'104.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 3'370.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 2'710.– (davon Fr. 860.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 2'470.– (davon Fr. 690.– Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023; - Fr. 1'780.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Ehefrau zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ nach wie vor im selben Haushalt der Ehefrau lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ehemann stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

4. Ehegattenunterhalt Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 0.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 28. Februar 2022; - Fr. 425.– ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2022; - Fr. 880.– ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022; - Fr. 1'055.– ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023;

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- Fr. 0.– ab 1. Juli 2023; Die Unterhaltsbeiträge sind an die Ehefrau zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Vorbehalten bleibt Ziffer 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 der gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2020 (Geschäfts-Nr. EE200075-L) genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2020.

6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn: Ehefrau: Fr. 5'128.– 1. September 2021 bis 31. Juli 2022 (70%-Pensum; Fr. 348.– Erfolgsbeteiligung Fr. 4'102.– 1. August 2022 bis 30. Juni 2023 (Arbeitslosentaggeld) Fr. 6'600.– ab 1. Juli 2023 (hypothetisch 100%-Pensum) Ehemann: Fr. 14'085.– (100%-Pensum; ohne Bonus und Vermögensertrag) C._____: Fr. 250.– Familienzulage Vermögen: Keine Partei besitzt unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Bedarf: Ehefrau C._____ D._____ Ehemann E._____ Grundbetrag 1'350 600 600 1'350 600 Wohnkosten inkl. NK u. PP 1'456 729 729 1'702 851 Krankenkasse bis 31.07.22 196 ab 01.08.22 624 ab 01.01.23 656 bis 31.07.22 0 ab 01.08.22 37 bis 31.07.22 10 ab 01.08.22 206 455 bis 31.07.22 0 ab 01.08.22 292 -- 18 of 21 -ungedeckte Gesundheitskosten 50 35 38 50 0 Versicherungen 40 0 0 40 0 Radio-/TV 30 0 0 30 0 Kommunikationskosten 150 30 30 150 30 Mobilitätskosten 95 62 62 0 91 auswärtige Verpflegung bis 31.07.23 147 ab 1.08.23 210

60 60 210 60 zus. berufsbedingte Kosten 0 0 0 42 0 notwendig Schulkosten 0 bis 31.07.22 1'830 ab 1.08.22 300 bis 28.02.22 1'633 ab 1.03.22 0

0 0 Tochter Italien 0 0 0 ab 1.08.22

800 0 Prüfungskosten Adrian 0 0 0 0 125 Direktzahlungen an D._____ und E._____ bis 31.07.22

80 0 0 bis 31.07.22 780 ab 1.08.22 0 0 Steuern 1'000 0 0 1'000 0 Total bis 31.07.22 4'594 ab 1.08.22 5'005 ab 1.01.23 5'037 bis 31.07.22 3'346 ab 1.08.22 1'853 bis 28.02.22 3'162 ab 1.03.22 1'715 ab 1.08.22 1'725 bis 31.07.22 5'809 ab 1.08.22 5'829 bis 31.07.22 1'757 ab 1.08.22 2'049

2. Die Rechte und Pflichten aus dem auf die Parteien lautenden Mietvertrag für die 5.5 Zimmer-Wohnung (Nr. …, 1. OG links), F._____ 1, … Zürich, werden im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB per Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer auf die Beklagte alleine übertragen, unter solidarischer Mithaftung des aus dem Mietvertrag ausscheidenden Klägers für den Mietzins gemäss Art. 121 Abs.

2 ZGB.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 4) wird bestätigt.

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4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und 7 an die G._____, … [Adresse], mit dem Hinweis, dass Dispositiv-Ziffer

2 in Rechtskraft erwachsen ist, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat (mit Ausnahme einer Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2) keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 19. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: st

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