Lexipedia

Entscheid

LY220033

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

20. September 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 20. September 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 20. September 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

Erwägungen

1.

C._____,

2.

D._____,

Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 29. Juni 2022 (FP190051-L)

________________________________

Nach Einsicht in die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juni 2022 (Urk. 2), mit welcher der Klägerin insbesondere bewilligt wurde, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder nach London zu verlegen (Disp.-Ziff. 2),

nach Einsicht in die dagegen erhobene Berufung des Beklagten vom 11. Juli 2022, mit welcher er primär beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf Disp.-Ziff. 2 aufzuheben, und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte (Urk. 1 S. 2),

mit dem Hinweis, dass mit Verfügung vom 28. Juli 2022 der Berufung die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der vorinstanzlichen Disp.-Ziff. 2 erteilt wurde (Urk. 21), mithin der Klägerin bis zu einem anderslautenden Entscheid untersagt wurde, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder nach London zu verlegen, nach Einsicht in die von den Parteien am 18. bzw. 19. August 2022 geschlossenen und am 19. August 2022 der Vorinstanz (Urk. 25) und der Kammer (Urk. 23) eingereichte Vergleichsvereinbarung, mit welcher sie den im vorliegenden Berufungsverfahren umstrittenen Punkt definitiv geregelt haben (Urk. 24), mithin der Beklagte sich einverstanden erklärt, dass die Klägerin den Aufenthaltsort der Kinder per sofort nach London verlegt, nach Einsicht in die Stellungnahme des Kindsvertreters an die Vorinstanz vom 23. August 2022, mit welcher er die Vergleichsvereinbarung als zum Wohl der Kinder erachtet und das dem Gericht beantragte Vorgehen unterstützt (Urk. 27), sowie nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 29. August 2022, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde (Urk. 28/277), da das die vorsorglichen Massnahmen betreffende vorliegende Berufungsverfahren infolge des Endentscheids der Vorinstanz vom 29. August 2022 und des Umstands, dass keine rückwirkenden Verhältnisse zu regeln sind, gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), mit dem Hinweis, dass dies auch der Ansicht der Parteien entspricht, haben diese doch im Vergleich festgehalten, dass das vorliegende Berufungsverfahren und das Berufungsverfahren LY220040-O mit Abschluss des Vergleichs gegenstandslos würden und abzuschreiben seien (Urk. 24 S. 4), da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Verfahrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG), da die Gerichtskosten auch die Kosten für die Vertretung der Kinder umfassen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), da der vom Kindsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'109.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen ist, als angemessen erscheint und von den Parteien nicht beanstandet wurde (Urk. 29 bis 31), weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ entsprechend zu entschädigen ist, da sich die Parteien im Vergleich nicht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsverfahren geeinigt haben (vgl. Urk. 24), womit die Kosten nach den Art. 106-108 ZPO zu regeln sind (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO), da die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO), in familienrechtlichen Verfahren jedoch davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), da diesen Verfahren regelmässig ein Paarkonflikt zugrunde liegt, welcher von beiden Parteien mindestens teilweise verursacht wurde, und dies insbesondere für Kinderbelange gilt, da es sich vorliegend rechtfertigt, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und dementsprechend für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da beide Parteien für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stellen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 18 S. 3), da die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt sind, weshalb beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen je die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen ist, wird beschlossen:

mit dem Hinweis, dass mit Verfügung vom 28. Juli 2022 der Berufung die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der vorinstanzlichen Disp.-Ziff. 2 erteilt wurde (Urk. 21), mithin der Klägerin bis zu einem anderslautenden Entscheid untersagt wurde, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder nach London zu verlegen, nach Einsicht in die von den Parteien am 18. bzw. 19. August 2022 geschlossenen und am 19. August 2022 der Vorinstanz (Urk. 25) und der Kammer (Urk. 23) eingereichte Vergleichsvereinbarung, mit welcher sie den im vorliegenden Berufungsverfahren umstrittenen Punkt definitiv geregelt haben (Urk. 24), mithin der Beklagte sich einverstanden erklärt, dass die Klägerin den Aufenthaltsort der Kinder per sofort nach London verlegt, nach Einsicht in die Stellungnahme des Kindsvertreters an die Vorinstanz vom 23. August 2022, mit welcher er die Vergleichsvereinbarung als zum Wohl der Kinder erachtet und das dem Gericht beantragte Vorgehen unterstützt (Urk. 27), sowie nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 29. August 2022, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde (Urk. 28/277), da das die vorsorglichen Massnahmen betreffende vorliegende Berufungsverfahren infolge des Endentscheids der Vorinstanz vom 29. August 2022 und des Umstands, dass keine rückwirkenden Verhältnisse zu regeln sind, gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), mit dem Hinweis, dass dies auch der Ansicht der Parteien entspricht, haben diese doch im Vergleich festgehalten, dass das vorliegende Berufungsverfahren und das Berufungsverfahren LY220040-O mit Abschluss des Vergleichs gegenstandslos würden und abzuschreiben seien (Urk. 24 S. 4), da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Verfahrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG), da die Gerichtskosten auch die Kosten für die Vertretung der Kinder umfassen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), da der vom Kindsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'109.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen ist, als angemessen erscheint und von den Parteien nicht beanstandet wurde (Urk. 29 bis 31), weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ entsprechend zu entschädigen ist, da sich die Parteien im Vergleich nicht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsverfahren geeinigt haben (vgl. Urk. 24), womit die Kosten nach den Art. 106-108 ZPO zu regeln sind (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO), da die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO), in familienrechtlichen Verfahren jedoch davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), da diesen Verfahren regelmässig ein Paarkonflikt zugrunde liegt, welcher von beiden Parteien mindestens teilweise verursacht wurde, und dies insbesondere für Kinderbelange gilt, da es sich vorliegend rechtfertigt, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und dementsprechend für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da beide Parteien für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stellen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 18 S. 3), da die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt sind, weshalb beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen je die beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen ist, wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren bestellt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'109.85 Kindsvertretung.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreter für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'109.85 aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 29 und 30 sowie an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 23, den Kindsvertreter, die Gerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

versandt am: lm